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sätzen zu Stande gebrachten Dogmen, insbesondere das Dogma von dém unfehlbaren Lehramte und von der höchsten, ordentlichen und unmittelbaren Jurisdiction" des Papstes.

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II. Wir halten fest an der alten Verfassung der Kirche. Wir verwerfen jeden Versuch, die Bischöfe aus der unmittelbaren und selbstständigen Leitung der Einzelkirchen zu verdrängen. Wir verwerfen die in den vaticanischen Decreten enthaltene Lehre, dass der Papst der einzige göttlich gesetzte Träger aller kirchlichen Autorität und Amtsgewalt sei, als im Widerspruche stehend mit dem Tridentinischen Canon, wonach eine göttlich gestiftete Hierarchie von Bischöfen, Priestern und Diaconen besteht. Wir bekennen uns zu dem Primate des römischen Bischofes, wie er auf Grund der Schrift von den Vätern und Concilien in der alten ungetheilten christlichen Kirche anerkannt war.

a) Wir erklären, dass nicht lediglich durch den Ausspruch des jeweiligen Papstes und die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der dem Papste zu unbedingtem Gehorsam eidlich verpflichteten Bischöfe, sondern nur im Einklange mit der hl. Schrift und der alten kirchlichen Tradition, wie sie niedergelegt ist in den anerkannten Vätern und Concilien, Glaubenssätze definirt werden können. Auch ein Concil, welchem nicht, wie dem vaticanischen, wesentliche äussere Bedingungen der Oecumenicität mangelten, welches aber in allgemeiner Uebereinstimmung seiner Mitglieder den Bruch mit der Grundlage und Vergangenheit der Kirche vollzöge, vermöchte durchaus keine die Glieder der Kirche innerlich verpflichtenden Dekrete zu erlassen.

b) Wir betonen, dass die Lehrentscheidungen eines Concils im unmittelbaren Glaubensbewusstsein des katholichen Volks und in der theologischen Wissenschaft sich als übereinstimmend mit dem ursprünglichen und überlieferten Glauben der Kirche erweisen müssen. Wir wahren der katholischen Laienwelt und dem Clerus wie der wissenschaftlichen Theologie bei Feststellung der Glaubensregeln das Recht des Zeugnisses und der Einsprache.

III. Wir erstreben unter Mitwirkung der theologischen und canonistischen Wissenschaft eine Reform in der Kirche, welche im Geiste der alten Kirche die heutigen Gebrechen und Missbräuche heben und insbesondere die berechtigten Wünsche des katholischen Volks auf verfassungsmässig geregelte Theilnahme an den kirchlichen Angelegenheiten erfüllen werde, wobei, unbeschadet der kirchlichen. Einheit in der Lehre, die nationalen Anschauungen und Bedürfnisse Berücksichtigung finden können.

Wir erklären, dass der Kirche von Utrecht der Vorwurf des Jansenismus grundlos gemacht wird, und folglich zwischen ihr und uns kein dogmatischer Gegensatz besteht.

Wir hoffen auf eine Wiedervereinigung mit der griechischorientalischen und russischen Kirche, deren Trennung ohne zwingende Ursachen erfolgte und in keinen unausgleichbaren dogmatischen Unterschieden begründet ist.

Wir erwarten unter Voraussetzung der angestrebten Reformen und auf dem Wege der Wissenschaft und der fortschreitenden christlichen Cultur allmälig eine Verständigung mit den protestantischen und den bischöflichen Kirchen.

IV. Wir halten bei der Heranbildung des katholischen Clerus die Pflege der Wissenschaft für unentbehrlich.

Wir betrachten die künstliche Abschliessung des Clerus von der geistigen Cultur des Jahrhunderts (in Knabenseminarien und einseitig von Bischöfen geleiteten höheren Lehranstalten) bei dessen grossem Einflusse auf die Volkscultur als gefährlich und höchst ungeeignet zur Erziehung und Heranbildung eines sittlich frommen, wissenschaftlich erleuchteten und patriotisch gesinnten Clerus.

Wir verlangen für den sog. niederen Clerus eine würdige und gegen jegliche hierarchische Willkür geschützte Stellung. Wir verwerfen die durch das französische Recht eingeführte und neuestens allgemeiner angestrebte willkürliche Versetzbarkeit (amovibilitas ad nutum) der Seelsorgsgeistlichen.

V. Wir halten zu den die bürgerliche Freiheit und humanitäre Cultur verbürgenden Verfassungen unserer Länder, verwerfen darum auch aus staatsbürgerlichen und culturhistorischen Gründen das den Staat bedrohende Dogma von der päpstlichen Machtfülle und erklären, unseren Regierungen im Kampfe gegen den im Syllabus dogmatisirten Ultramontanismus treu und fest zur Seite zu stehen.

VI. Da offenkundig durch die sog. „Gesellschaft Jesu" die gegenwärtige unheilvolle Zerrüttung in der katholischen Kirche verschuldet worden ist; da dieser Orden seine Machtstellung dazu míissbraucht, um in Hierarchie, Clerus und Volk culturfeindliche, staatsgefährliche und antinationale Tendenzen zu verbreiten und zu nähren; da er eine falsche und corrumpirende Moral lehrt und geltend macht: so sprechen wir die Ueberzeugung aus, dass Friede und Gedeihen, Eintracht in der Kirche und richtiges Verhältniss zwischen ihr und der bürgerlichen Gesellschaft erst dann möglich ist, wenn der gemeinschädlichen Wirksamkeit dieses Ordens ein Ende gemacht sein wird.

VII. Als Glieder der katholischen noch nicht durch die vaticanischen Decrete alterirten Kirche, welcher die Staaten politische Anerkennung und öffentlichen Schutz garantirt haben, halten wir auch unsere Ansprüche auf alle realen Güter und Besitztitel der Kirche aufrecht.

V.

Die Beschlüsse des zweiten Altkatholiken-Congresses zu Köln.

(Verhandlungen Seite VII-XXIII.)

I. Anträge betreffend die Organisation der Seelsorge, vorgelegt von der theologischen Commission des CentralComité's und angenommen in der ersten und zweiten Delegirten-Versammlung am 20. September.

Der Congress erklärt sich mit folgenden Sätzen einverstanden, welche sich an die Erklärung der Münchener Pfingst-Versammlung Nro. 4 und an die Resolution des Münchener Congresses anschliessen:

1. Die wegen ihrer Glaubenstreue suspendirten oder excommunicirten Priester sind zur Vornahme aller priesterlichen Acte berechtigt sie können die kirchlichen Heilsmittel nicht nur gültig, sondern auch, in Anbetracht des durch die Vaticanischen Bischöfe und Geistlichen geschaffenen Nothstandes, erlaubter Weise spenden und müssen sich im Falle des Bedürfnisses zur Spendung derselben verpflichtet erachten.

2. Die der alten Kirche unbekannte, nur auf positiver Gesetzgebung beruhende Regel, dass jeder Priester zur Spendung des Busssacramentes der Approbation des Bischofs bedarf, kann bei dem gegenwärtigen Nothstande nicht als bindend angeschen werden.

3. Desgleichen sind die auf der Diöcesan-Eintheilung beruhenden Beschränkungen der priesterlichen Thätigkeit unter den gegebenen Verhältnissen nicht als bindend zu erachten.

4. Wo sich das Bedürfniss herausstellt, sind die dem alten Glauben treu gebliebenen Katholiken berechtigt, eine regelmässige Seelsorge durch Bestellung eines Pfarrers zu organisiren. Ein solcher kann unter den jetzigen Verhältnissen auch ohne Institution und trotz des Widerspruchs des vom alten Glauben abgefallenen Bischofs alle pfarrlichen Functionen rechtsgültig vornehmen.

5. Sofern die Beobachtung der liturgischen Vorschriften z. B. über die Feier der h. Messe auf consecrirten Altären, über die Segnung der kirchlichen Geräthe und Gewänder u. dgl., nicht möglich ist, sind dieselben nicht verpflichtend, da die Gültigkeit der liturgischen Acte von solchen Dingen nicht abhängt und auch nach dem formellen Rechte in Nothfällen von jenen Vorschriften Umgang genommen werden kann.

6. Wo für die Feier des Gottesdienstes die Benutzung einer katholischen Kirche nicht zu erlangen ist, darf unbedenklich eine evangelische Kirche oder ein anderes Local benutzt werden.

7. An den herkömmlichen liturgischen Einrichtungen ist mög

lichst festzuhalten. Der Gebrauch der deutschen Sprache bei der Spendung der Sacramente und anderen kirchlichen Acten, z. B. bei der Beerdigung, ist in der Ausdehnung gerechtfertigt, in welcher er in verschiedenen Diöcesen rechtmässiges Herkommen ist oder war. Wo es angemessen erscheint, ist bei der Spendung der Taufe, der Beerdigung u. s. w. eine geeignete Anrede an die Anwesenden zu halten.

8. Die endgültige Prüfung der tief gefühlten Missbräuche und die Durchführung der entsprechenden Reformen auf dem Gebiete der Disciplin und des Cultus bleibt den verfassungsmässigen Organen der Kirche vorbehalten. Für jetzt wird eine heilsame und unbestreitbar berechtigte Reform schon dadurch erzielt werden, dass Stolgebühren, Messstipendien u. dgl. beseitigt, die Missbräuche und Auswüchse des Ablasswesens, der Heiligenverehrung, der Scapulire, Medaillen u. s. w. vermieden werden.

9. Auch das ist eine heilsame Reform, dass von unseren Geistlichen in den Predigten alle Declamationen über kirchlich-politische Tagesfragen so wie alle Bitterkeiten gegen Andersgläubige vermieden werden. Indem der Priester die grossen Wahrheiten des Evangeliums zum Hauptgegenstande der Predigt und des soustigen Unterrichts macht, wird er zugleich die wahrhaft christliche und katholische Gesinnung fördern und der Verständigung unter den Angehörigen der verschiedenen Confessionen vorarbeiten.

10. Es hängt von localen Bedürfnissen und Verhältnissen ab, ob die Vornahme geistlicher und gottesdienstlicher Handlungen auf einzelne Fälle zu beschränken oder eine regelmässige Seelsorge mit Aufstellung eines Pfarrers und Gemeindevorstandes (Nro. 4) einzurichten ist. Wo letzteres geschieht, ist alles zu vermeiden, was den Schein einer Trennung von der katholischen Kirche hervorrufen oder den Rechten auf das Vermögen und die kirchlichen Gebäude der bestehenden Gemeinden präjudiciren könnte.

11. Zur Erzielung grösserer Einigung und zur Vermeidung möglicher Missgriffe wird den Localcomités empfohlen, über die beabsichtigte Organisation der Seelsorge an ein dafür zu bestellendes Comité (Nro. 15) ausführlich zu berichten.

12. Bezüglich der kirchlichen Gültigkeit der Eheabschliessung hinsichtlich der Sicherstellung der bürgerlichen Gültigkeit derselben werden besondere Anträge vorbehalten ist folgendes zu bemerken:

a. Nach dem geltenden kirchlichen Rechte hat die Consenserklärung der katholischen Brautleute regelmässig vor dem zuständigen Pfarrer und zwei Zeugen zu geschehen, also dort, wo eine altkatholische Gemeinde organisirt ist (Nro 4), vor dem Pfarrer derselben oder einem von ihm bevollmächtigten Priester.

b. Ist der zuständige Pfarrer durch Anerkennung der Vaticanischen Neuerungen vom katholischen Glauben abgefallen, so genügt die Erklärung des Consenses vor zwei Zeugen, also auch die sog. Civilehe, zur Gültigkeit der Ehe. Die katholichen Brautleute werden aber in diesem Falle, um die herkömmliche Einsegnung der Ehe nicht zu entbehren, sich von dem Pfarrer der in der Nähe bestehenden altkatholischen Gemeinde oder von einem andern Priester trauen lassen.

13. Für diejenigen Ehehindernisse, welche lediglich auf positivem kirchlichen Rechte beruhen und von denen regelmässig dispensirt zu werden pflegt, braucht unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine bischöfliche oder päpstliche Dispensation nicht nachgesucht zu werden. Sie sind im Gewissen nur insoweit verbindlich, als nicht Gründe vorhanden sind, welche materiell die Dispensation rechtfertigen würden.

14. Im Anschluss an Nro. 4 der in München gefassten Resolution wird erklärt, dass, so lange wir nicht in Deutschland einen zum alten katholischen Glauben sich bekennenden Bischof haben, fremde Bischöfe, insbesondere die Bischöfe der Utrechter und der armenischen Kirche, zur Vornahme bischöflicher Functionen, insbesondere zur Spendung der Firmung und zur Ordination von geeigneten Candidaten des geistlichen Standes angegangen werden können. Wir wahren uns ferner im Anschlusse an jene Resolution das Recht, eine regelmässige bischöfliche Jurisdiction dadurch herzustellen, dass würdige Männer von den dem alten katholischen Glauben treu gebliebenen Priestern und den Vertretern der Gemeinden zu Bischöfen gewählt und von einem rechtgläubigen Bischof geweiht werden und dass dieselben zunächst in der Weise der Missions-Bischöfe der alten Kirche fungiren.

15. Der Congress wählt ein Comité aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Theologen, zwei Canonisten sein müssen. Diesem Comité liegt ob:

I. Die Vorbereitung der Bischofswahl. Dasselbe hat:

a. alle und jede sich auf die Opportunität der Wahl, die Residenz des Bischofs, die Dotation, das Verhältniss zu den Regierungen, zu den Gemeinden u. s. w. beziehenden Fragen zu untersuchen und zu lösen,

b. den Zeitpunct der Wahl zu bestimmen und die Wahlversammlung einzuberufen,

c. die Wahlordnung zu entwerfen, unter Festhalten daran, dass als Wähler anzuerkennen sind:

sämmtliche uns angehörende Priester, je nach der Grösse der Seelenzahl ein Delegirter oder zwei aus den einzelnen Gemeinden, die Mitglieder des Comité's,

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