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d. die für die Consecration erforderlichen und in Gemeinschaft mit dem eventuell gewählten Bischofe die bezüglich des Verhältnisses zu den Regierungen nöthigen Schritte zu thun. II. Das Comité hat ferner ein Statut für die Gemeinde-Organisation zu entwerfen, welches den einzelnen sich bildenden Gemeinden als Norm zu dienen geeignet ist.

III. Der Congress betraut bezüglich der Gemeinde- und Seelsorgsverhältnisse dieses Comité mit jener Autorität, welche ihm selbst durch die Sachlage und das Vertrauen der Altkatholiken beiwohnt, und erwartet zuversichtlich, dass die einzelnen Seelsorger und Gemeinden den Rath oder die Entscheidung des Comité's einholen werden, so oft Zweifel aufstossen, welche nicht schon in den vom Congress selbst formulirten Grundsätzen ihre Lösung finden. IV. Das Comité ist betraut mit der Abfassung der zur Ausführung der Congressbeschlüsse nöthigen Eingaben an die Regie

rungen.

V. Sämmtliche Gemeinden sind davon in Kenntniss zu setzen, an welches Comité-Mitglied sie ihre Anfragen u. s. w. zu richten haben.

II. Antrag, betreffend das Verhältniss zu den andern Confessionen, vorgelegt von der theologischen Commission des Central-Comité's und angenommen in der dritten

Delegirten-Versammlung am 21. September.

Der Congress wiederholt den in den Münchener Programmen von Pfingsten und vom September 1871 (Stenogr. Bericht S. XIII und S. 222) enthaltenen Ausdruck der Hoffnung auf eine Wiedervereinigung der jetzt getrennten christlichen Glaubensgenossenschaften. Er spricht den Wunsch aus, dass die Theologen aller Confessionen diesem Punkte ihre Aufmerksamkeit zuwenden mögen, und ernennt eine Commission, welcher der Auftrag ertheilt wird:

1. sich mit den bereits bestehenden oder sich bildenden Vereinen zur Hebung der kirchlichen Spaltung in Verbindung zu setzen; 2. wissenschaftliche Untersuchungen über die vorhandenen Differenzen und die Möglichkeit ihrer Beseitigung anzustellen und zu veranlassen und die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Untersuchungen in wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften zu erleichtern;

3. durch populäre Schriften und Aufsätze die Kenntniss der Lehren, Einrichtungen und Zustände der getrennten Kirchen und Confessionen, die richtige Würdigung der vorhandenen Einigungs- und Differenzpunkte zu fördern und überhaupt das Verständniss und Interesse für die wünschenswerthe Verständigung in weiteren Kreisen zu wecken und zu erhalten.

Zu Mitgliedern der Commission ernennt der Congress die hier anwesenden Herren v. Döllinger, Friedrich, Langen, Lutterbeck, Michaud, Michelis, Reinkens, Reusch, Rottels und v. Schulte und ersucht dieselben, andere Männer zu cooptiren und sich mit denselben über eine zweckdienliche Organisation zu einigen. III. Antrag, betreffend die Rechte der (Alt-) Katholiken, vorgelegt von der juristisch-politischen Commission des Central-Comité's und angenommen in der dritten DelegirtenVersammlung am 21. September.

In Erwägung,

dass die Uebelstände der Lage, in welche die den Vaticanischen Decreten vom 18. Juli 1870 die Anerkennung versagenden Katholiken sich durch die factische Durchführung dieser Decrete in kirchenrechtlicher Hinsicht versetzt finden, sich von Tag zu Tag gesteigert und alles Maass des Erträglichen erschöpft haben,

dass demnach die Altkatholiken die dringendste Veranlassung haben, von der im Art. VII der Resolutionen des Münchener Congresses niedergelegten Rechtsverwahrung zur rechtlichen Ausführung und Geltendmachung ihrer Rechte überzugehen;

I. E., dass aber die Rechtsfrage, d. h. die Frage: ob die Altkatholiken im Staate und in der Rechtsordnung Rechte und welche sie haben, mit der Frage nach der Berechtigung der von denselben in dogmatischer und kirchlicher Hinsicht genommenen Stellung innigst verwachsen ist, so, dass die Bejahung dieser letztern Frage im Allgemeinen auch die Bejahung der erstern nothwendig macht, und umgekehrt, wer unsere dermalige factische Lage nicht als eine rechtswidrige anerkennt, oder wer die rechtliche Möglichkeit, diesen Zustand mit den Mitteln der staatsrichterlichen Hülfe aufzuheben, läugnet, auch behaupten und beziehungsweise einräumen muss, dass unsere oppositionelle Stellung der inneren und dogmatischen Berechtigung vollständig ermangele;

I. E., dass nun I. zur Präcisirung des Einflusses der Vaticanischen Decrete auf die Rechtssphäre es hier am Orte ist, hervorzuheben:

1. dass die in der Constitution Pastor aeternus" als Dogma declarirte Lehre von der persönlichen Unfehlbarkeit und absoluten Machtfülle des römischen Bischofes (Papstes) nicht etwa nur das im deposito fidei enthaltene Object, sondern vielmehr das Subject, dem der Glaubensinhalt und das kirchliche Leben anvertraut ist und innewohnt, also die Person des Depositars, den Träger der kirchlichen Lehr- und Regierungsgewalt, dogmatisch zu definiren bezweckt und eine solche Definition zum Inhalte hat;

2. dass mithin die fragliche Lehre zufolge dieses ihres formellen Characters, über den Kreis des rein internen Lebens der Kirche hinausgehend, eine Präcisirung des die Kirche selbst constituirenden Wesens darstellt, woraus dann weiter aber mit Nothwendigkeit folgt:

3. dass durch die in dem angeblichen Dogma nachgewiesener Massen enthaltene Neuerung nicht etwa, wie es bei dem sog. Dogma von der unbefleckten Empfängniss der Fall war, nur der objective Gehalt dessen, was die Kirche lehrt, alterirt, sondern vielmehr der Begriff und die Substanz des lehrenden Subjectes selbst novirt, d. h. ein neues Kirchen wesen, eine neue Kirche constituirt und an die Stelle der bestehenden Kirche gesetzt worden ist, und zwar so, dass dieselbe nicht etwa als Rechtsnachfolgerin der bis dahin bestehenden Kirche, sondern so angesehen werden soll, als habe es nie eine anders constituirte Kirche gegeben; welcher radicale Bruch mit der Geschichte und der geschichtlich begründeten Kirche sich besonders scharf in der logischen Unmöglichkeit des Versuches ausspricht, die fragliche Lehre auf conciliarischem Wege definiren. zu wollen, während doch der Inhalt der Lehre selbst die Competenz und Autorität des Concils als des definirenden Subjectes nicht bloss ex nunc aufhebt, sondern ex tunc negirt;

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I. E., dass II. aus diesem formellen und materiellen Wesen der fraglichen Constitution mit Nothwendigkeit folgt,

1. dass nunmehr die bis zum 18. Juli 1870 statthaft gewesene und sogar dogmatisch correcte Unterscheidung zwischen dem dogmatisch und canonistisch zu Recht bestehenden Wesen der katholischen Kirche und den accidentellen und rein factischen Entstellungen ihres Wesens und insbesondere der sogenannten ultramontanen Partei und Geistesrichtung alle und jede Anwendbarkeit verloren hat, da, nachdem in Folge des InfallibilitätsDogma's der Ultramontanismus sich als die Kirche selbst gesetzt hat, von einer ultramontanen Partei und Geistesrichtung in dieser Kirche vernünftigerweise keine Rede mehr sein, vielmehr statt jener frühern Unterscheidung nur noch unterschieden werden kann und muss zwischen der geschichtlich begründeten, von den Staaten als solcher anerkannten katholischen Kirche, und der dieselbe von sich ausschliessenden, zu derselben in contradictorischen Gegensatz getretenen, sich selbst constituirenden ultramontanen Kirche;

2. dass die Constituirung dieser Gegenkirche

a) für die zu derselben Uebergetretenen die Erlöschung aller Titel, auf Grund welcher sie in den Besitz der kirch

lichen Jurisdictions- und anderer Rechte gelangt sind, unausbleiblich nach sich gezogen hat,

dass als solche specielle Folgen hier insbesondere hervorzuheben sind:

1. dass die Androhung und das Aussprechen kirchlicher Censuren von Seiten infallibilistischer Inhaber der Kirchengewalt gegen die Altkatholiken nicht nur wegen Mangels der Legitimation im kirchenrechtlichen Sinne als null und nichtig, sondern als Anmassung einer Amtsgewalt zurückzuweisen und nach § 132 des deutschen Strafgesetzbuches zu behandeln ist;

2. dass die,,Kirchenoberen", wenn sie die Ausübung des altkatholischen Gottesdienstes öffentlich als eine sacrilegische Handlung bezeichnen, oder wenn sie durch Androhung kirchlicher Schreckmittel von dem Besuche des altkatholischen Gottesdienstes abzuhalten suchen, dadurch sich des in den §§ 166, 167 des deutschen Strafgesetzbuches vorgesehenen Vergehens schuldig machen;

3. dass dieselben, indem sie durch Verweigerung des Mitgebrauches der Kirchen etc. die Altkatholiken nöthigen, zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse und Herstellung des Gottesdienstes ungewöhnliche Geldmittel aufzubringen, denselben zum Ersatz des durch obige widerrechtliche Handlungen verursachten Schadens verpflichtet sind; b) dass dagegen andererseits die Constituirung der ultramontanen Gegenkirche principiell und de jure keinen Einfluss hat üben können, weder auf das rechtliche Dasein der katholischen Kirche an sich und in ihrer Stellung im Staate, noch auf die Rechte, welche denjenigen Katholiken, die, um der bestehenden Kirche treu zu bleiben, der dieselbe in ihrer Grundverfassung angreifenden Constitution die Anerkennung versagen, als Gliedern der im Staate anerkannten Kirche nach in Kraft bestehenden Gesetzen zukommen;

dass zwar für die Altkatholiken in Folge des Abfalles des gesammten Episcopates in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz die Episcopalverfassung, das Fundament der katholischen Kirchenverfassung, sich als de facto aufgelöst darstellt, und in Folge dessen das kirchliche Leben in allen Theilen gehemmt ist;

dass jedoch dieser durch den Verrath der kirchlichen Oberen und des grössten Theiles des Clerus herbeigeführte Zustand unmöglich als Grund für die Legitimität dieses factischen Zustandes angerufen werden und dazu berechtigen kann, die katholische Kirche in ihrem legitimen Sinne als nicht

mehr bestehend anzusehen, oder sie da zu finden, wo für die sinnliche Auffassung Bischöfe, Clerus und kirchliches Leben sind, da eine solche Auffassung grade das Wesen des Infallibilismus bildet, indem er die Person mit der Sache, die Form mit dem Wesen, das de facto Seiende mit dem de jure Seienden identificirt, kurz die Macht der Thatsache an die Stelle des Rechts und der Legitimität setzt;

dass vielmehr in diesem die berechtigte Kirche erdrückenden Thatbestande für ihre Bekenner die dringende Mahnung, die Pflicht und das Recht liegt, zur Herstellung der religiösen Freiheit des katholischen Glaubens so wie zur Befreiung der katholischen Kirche aus den Fesseln der ultramontanen Gegenkirche ohne allen und jeden Zeitverlust mit der Herstellung der äussern Organisation vorzugehen, und vor Allem für die Herstellung der legitimen Episcopalgewalt zu sorgen;

dass hierbei, da die Beobachtung der in dieser Hinsicht üblich gewesenen traditionellen Formen durch die radicale Subversion aller Tradition zur Unmöglichkeit geworden ist, auch mit Recht auf die im Wesen der Sache selbst gegebene Form der Wahl durch Clerus und Volk zurückgegangen werden darf, die Consecration selbst aber durch irgend einen andern katholischen Bischof geschehen kann;

dass das unbestreitbare Recht der Altkatholiken auf Ausübung der katholischen Religion und freie Regulirung der internen Angelegenheiten der Kirche dieselben nicht minder berechtigen muss, die Herstellung des kirchlichen Gemeindelebens auf dem Wege zu bewirken, der ihnen durch die Ereignisse übrig gelassen worden ist;

dass in dem rechtlichen Vorhandensein der Voraussetzungen zur Herstellung der legitimen Episcopal-Jurisdiction und des kirchlichen Gemeindelebens die Grundbedingungen als gegeben erscheinen müssen, von denen die Aufhebung der rechtswidrigen Lage der Altkatholiken durch das Mittel der richterlichen Hülfe, wenn nicht für alle, so doch für die meisten und die wichtigsten Punkte als abhängig angesehen werden mag;

I. E., dass nun zwar gegen vorstehende Ausführung der Einwand erhoben werden möchte, sie führe, abgesehen von anderen Consequenzen, zu einer Eviction des gesammten Kirchengutes aus der Hand der nach Millionen zählenden Anhänger der illegitimen Besitzerin zum Vortheile einer fast verschwindend kleinen Minorität, - eine Consequenz, deren Unvereinbarkeit mit den thatsächlichen Verhältnissen und den Anschauungen der Gegenwart für den juri

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