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1. eine Anzahl von Citaten, nämlich:

a) das nach dem Worte,,unum sunt" in der 8. Zeile des Prooemium stehende ,,cf. Joann. XVII 1. 20 sq."

b) in Anm. 1. zu cap. II. auf Seite VI. der Zusatz,,et S. Petri Chrysol. ep. ad Eutych. presbyt."

c) in Anm. 3. zu cap. II Seite VI die Worte ,,Epist." [Conc. Aquileg. a. 381] „ad Grat. Imper. c. 4." Dagegen ist zugesetzt worden:,,inter epp. S. Ambros. ep. XI."

d) in dem Absatze,,Tantum abest" des cap. III auf Seite VII nach dem Worte,,successerunt" das Citat:,,Conc. Trid. Sess. XXIII. cap. 4." Dies Citat passte freilich nicht in eine Konstitution, die den Episkopat eigentlich absetzt und in dem Universalepiskopate des Papstes, den das Konzil von Trient nicht kennt, verschwinden lässt. Die Änderung im Citat von Greg. M. durch Zusatz ,,1. VIII." ist Besserung.

e) in cap. IV Absatz 1 nach den Worten ,,aedificabo Ecclesiam meam" das Citat,,Matth. XVI. 18"; es steht freilich schon im cap. I, konnte also entbehrt werden.

f) in cap. IV am Ende von Absatz 1 nach den Worten ,,traditam esse" Citat: ,,cf. Ioann. XXI. 15-17". Dies steht schon zu cap. I.

g) in cap. IV Absatz ,,Huic pastorali" nach ,,ecclesiarum consuetudinem" Citat: cf. Cyr. Alex. ad S. Coelest. P.", in der folgenden Zeile nach ,,sequentes" Citat:,,S. Innoc. I. ad Conc. Carth. et Milevit.", am jetzigen Schlusse des Passus nach den Worten,,fratres tuos" Citat: cf. S. Agathon. epist. ad Imp. a Conc. oecum. VI. approbata".

2. ein Absatz von grosser Bedeutung. In der Vorlage des 12. Juli steht nämlich und ist also am 13. Juli angenommen worden, am Schluss des Absatzes „,huic pastorali" nach den Worten ,,fratres tuos", womit derselbe jetzt schliesst:

,,neque ignorantes, ad Romanam Ecclesiam necesse esse omnem convenire Ecclesiam, idest, omnes, qui sunt undique fideles (2), et Romanos Pontifices quaerentibus fidei veritatem non posse respondere, nisi quod antiquitus Apostolica Sedes et Romana cum caeteris tenet perseveranter Ecclesia (3). - (2) S. Iren. Adv. haer. 1. III. c. 3. (3) Cf. S. Chrysol. ep. ad Eutych. et S. Aug. Cont. Julian. 1. I. n. 13“. zu deutsch:

,,und wissend, dass jede Kirche bei der Römischen Kirche zusammen kommen muss, das heisst, alle Gläubigen, die von allen Seiten sind, und dass die Römischen Päpste denen, welche die Wahrheit des Glaubens suchen nur das antworten können, was von alters her der Apostolische Stuhl und mit den übrigen die Römische Kirche beharrlich festhält".

In den num. 80-90 der am 7. Juli verteilten Emendationes wird die Streichung der Worte cum caeteris (mit den übrigen) verlangt, weil man daraus die Notwendigkeit der Zustimmung der übrigen Kirchen folgern könne, wodurch dem Gallikanismus Vorschub geleistet werde und dergl. m. Die Streichung des Absatzes erfolgte am 15. Juli. Fasst man dieses ins Auge, so ist sonnenklar, dass man diesen Passus ausmerzte, um ausser Zweifel zu setzen, dass der unfehlbare Papst nicht an die Zustimmung oder Mitwirkung des Episkopates, der Kirche, gebunden sei.

Es sind aber zugesetzt worden in der Vorlage für den 18. Juli in der Definitionsformel des cap. IV die Worte,,non autem ex consensu Ecclesiae" (nicht aber aus der Zustimmung der Kirche). Durch diesen in verschiedenen der am 15. Juli eingereichten nachträglichen Observationes geforderten Zusatz ist im Zusammenhange mit der eben besprochenen Auslassung über jeden Zweifel festgestellt worden, dass die päpstlichen Entscheidungen absolut nicht an irgend eine Mitwirkung gebunden sind, dass die päpstliche Unfehlbarkeit voll und ganz an die Stelle der bis dahin der Gesammtkirche beigelegten getreten ist, dass die letztere zu existieren aufhören sollte und musste. Wer noch hieran zweifeln will, muss vollkommen von der Richtigkeit des Gesagten überzeugt werden, wenn er die vorher angegebene Streichung des früheren Passus, dass Rom nur mitteilen könne, was von altersher die Römische Kirche mit den übrigen festgehalten habe, in Verbindung bringt mit der Beifügung des Zusatzes:,,nicht aus dem Konsens der Kirche", und nun noch beachtet, dass man aus dem „rogata“ (erbetene, erfragte) machte ,,explorata" (erforschte) (Anm. S. 287) und weiter in cap. IV, Absatze,,Hoc igitur" anstatt:

,,hoc igitur veritatis et fidei non deficientis charisma" (dieses Charisma der Wahrheit und des nicht fehlenden Glaubens" setzte:,,nunquam deficientis (niemals fehlenden),

womit man also alle von verschiedenen Konzilsvätern, besonders Rauscher, Hefele, Schwarzenberg, Kenrick u. a. erwiesenen und jedem Geschichtskenner bekannten Ketzereien früherer Päpste ableugnet.

85. Infolge des am 18. Juli 1870 erlassenen Dekrets hat also der Papst die vollste Freiheit, ohne Rücksicht auf den früheren Glauben der Kirche, ohne jegliche Rück- . sicht auf die Kirche ex cathedra als Glaube aufzurichten, was er will.

Die Geschichte der Gestaltung des Textes der Constitution Pastor aeternus vom 18. Juli 1870 beweist, dass alle Änderungen und Zusätze lediglich bezweckten, die schroffste Form der

v. Schulte, Altkatholicismus.

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päpstlichen Unfehlbarkeit aufzurichten; dass es keine gröbere Lüge oder naivere Dummheit geben kann, als dem Volke vorzureden: nicht der Papst persönlich, sondern sein Lehramt sei unfehlbar; dass es entweder absichtliche Täuschung ist — und das ist es im Munde aller, die den Hergang kennen müssen, oder unbegreifliche Ignoranz, in das Dekret hinein zu interpretieren, dass die Zustimmung oder Mitwirkung der Kirche verstanden sei. Wie demnach das Beginnen eines Krementz, Fessler, v. Ketteler, Hefele u. a. zu bezeichnen sei, kann dem Leser überlassen werden.

b. Erwiesen aus den Abstimmungen.

86. Vorab muss nochmals hervorgehoben werden:

am 13. Juli wurde abgestimmt über die am 12. Juli vorgelegte Fassung.

b. am 18. Juli wurde abgestimmt über die dem Dekret am 15. Juli gegebene Fassung. Diese war allen in Rom am 17. Juli noch anwesenden Mitgliedern des Konzils bekannt und wurde am 18. Juli angenommen und als Const. Pastor aeternus von Pius IX in der öffentlichen Versammlung, sodann zu Rom in der üblichen Weise ausserdem verkündet.

Am 17. Juli 1870 richteten 56 Bischöfe eine Eingabe an den Papst, welche wörtlich lautet in deutscher Übersetzung 1):

Heiliger Vater!

Wir haben in der General-Congregation vom 13. d. M. unsere Stimme abgegeben über die Vorlage der ersten dogmatischen Constitution von der Kirche Christi.

Ew. Heiligkeit weiss, dass achtundachtzig Väter gezwungen durch ihr Gewissen und bewogen von der Liebe zur h. Kirche Christi ihre Abstimmung mit dem Worte,,nein" abgaben, zweiundsechzig andere mit (placet juxta modum),,ja, wenn die Vorlage nach unserer Motivirung geändert wird", endlich ungefähr siebzig in der Congregation fehlten und sich der Abstimmung enthielten. Zu diesen kommen andere, die durch Krankheit oder andere schwerere Gründe bewogen zu ihren Diöcesen zurückgekehrt sind.

Aus diesem Grunde wurde Ew. Heiligkeit und der ganzen Welt unsere Abstimmung bekannt und offenbar und erhellte, von wie vielen Bischöfen unsere Meinung (Urtheil) gebilligt werde, und so haben wir das uns obliegende Amt und die Pflicht erfüllt.

Seit jener Zeit ereignete sich platterdings nichts, was unsere

1) Der lateinische Text gedruckt in meiner „Stellung der Concilien" S. 326 ff., bei Friedrich, Documenta II. p. 262 sq., dem sie in einer von dem Exemplare des Kard. F. Schwarzenberg genommenen Abschrift zugestellt wurde. Danach auch bei Friedberg, Aktenstücke S. 622.

Meinung (Urtheil, sententia) hätte ändern können, im Gegentheil vieles und sehr wichtiges trat ein, was uns von dem Vorhaben nicht zurücktreten lässt. Und deshalb erklären wir, dass wir unsere schon abgegebene Abstimmung erneuern und bestätigen.

Indem wir also durch dieses Schriftstück unsere Abstimmung bekräftigen, haben wir beschlossen, von der öffentlichen am 18. d. M. abzuhaltenden Sitzung fern zu bleiben. Denn die kindliche Liebe und Ehrfurcht, welche unsere Abgeordneten jüngstens zu den Füssen Ew. Heiligkeit führte, duldet nicht, dass wir in einer die Person Ew. Heiligkeit aufs nächste berührenden Sache öffentlich und im Angesichte des Vaters Nein sagen.

Und übrigens würden die in der feierlichen Sitzung abzugebenden Stimmen nur die in der General-Congregation gemachten wiederholen.

Wir kehren also unverweilt zurück zu unsern Heerden, für die wir wegen so langer Abwesenheit, wegen der Kriegsgefahr und deren geistlichen Bedürfnisse nöthig sind; betrübt darüber, dass wir bei der traurigen Lage, in der wir sind, auch die Störung des Friedens und der Ruhe der Gewissen finden werden.

Indessen empfehlen wir die Kirche Gottes und Ew. Heiligkeit, der wir unverletzten Glauben und Gehorsam bekennen, der Gnade und dem Schutze unseres Herrn J. Ch. aus ganzem Herzen und bleiben mit andern mit uns übereinstimmenden Ew. Heiligkeit ergebenste und gehorsamste Söhne

Rom, 17. Juli 1870.

Friedrich Card. Schwarzenberg,
Erzb. von Prag u. s. w.

Unterschrieben von den österreichisch-ungarischen Erzund Bischöfen: Schwarzenberg, Simor, Haynald, Fürstenberg, Strossmaier, denen von Csanad, Veszprim, Waitzen, Raab, Grosswardein, Siebenbürgen, Fünfkirchen, Munkacs r. r., Szathmar, Kaschau, Steinamanger, Kreutz, einem i. p. (Mariassy); deutschen: Scherr, Dinkel, Eberhard, Hefele, Forwerk, Krementz, Namsczanowski, Dupont des Loges (Metz); 3 italienischen, 21 französischen, 5 englischen bezw. amerikanischen.

Diese Erklärung geht gegen die definitive Fassung, die am 18. Juli angenommen wurde. Es ist das von Hefele (S. 225), Schwarzenberg u. a. ausdrücklich bekundet und ergiebt sich von selbst aus obiger Darstellung.

Die nach den Namen gemachte Aufstellung in dem „Album illustratum autographorum facsimilia complectens S. Pont. Pii IX. ordineque hierarchico omnium Em. ac Rever. Patrum occumenici Concilii I. Vaticani eorum dignitate dioecesi natione et promotionis die signata cet. Mediolani 1870 fol." ergiebt überhaupt für

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das Konzil: 4 Kard.-Bischöfe, 37 Kard.-Priester davon waren 20 wirkliche Diözesanbischöfe 7 Kard. Diakonen; 10 Patriarchen; 7 Primaten; 121 Erzbischöfe darunter 108 mit Diözesen, einschl. der 3 vic. apost., 13 ohne Diözesen, also 108 eigentliche; 487 Bischöfe - darunter 399 Diözesanb. und 49 vic. appost., 38 Titularbischöfe, also 448 wirkliche -; 6 abbates nullius; 15 abbates; 25 Ordensgenerale. Mithin 586 fundamental berechtigte, 133 nicht berechtigte. Unter den 586 aber abgesehen von den von der Propaganda abhängigen Primaten, Erzbischöfen, Bischöfen allein 52 absolut amovible vicarii apostolici.

Das Summarium daselbst hat 764: 49 Kard., 10 Patr., 7 Prim., 102 Erzb. mit Diözesen, 22 i. p. inf., 424 Bisch. mit Diözesen, 98 ohne, 6 abb. nullius, 18 andere, 27 Ordensobere, 1 Praesul.

Nach des Konzilssekretärs Fessler Zusammenstellung (das Vatikanische Konzil u. s. w. Wien 1871 Seite 15 ff.) waren auf dem Konzil am 24. April 1870 anwesend: 43 Kardinäle, wovon 28 die Bischofsweihe empfangen hatten, aber 7 nur episcopi i. p. i. ohne Diözese waren, also thatsächlich nur 21 Diözesanbischöfe, 9 Patriarchen, 8 Primaten, 107 Erzbischöfe, darunter 15 i. p. i., 456 Bischöfe, worunter 18 ohne jede Diözese, dazu 10 Weihbischöfe, 20 Äbte, von denen 5 als nullius zu zählen sind, 23 Ordensgenerale u. dgl., die nicht zählen, 1 Bistumsverweser, also zusammen höchstens 564 fundamental berechtigte Mitglieder.

Am 13. Juli waren 601 anwesend; es stimmten 88 mit non placet, 62 mit placet juxta modum. Von jenen 88 waren 84 wirkliche Diözesanbischöfe, von den 62 waren es 41, also zusammen 125 wirkliche. Genauer stellt sich die Sache folgender

massen.

Am 13. Juli stimmten mit Non placet und unterzeichneten die Erklärung vom 17. Juli:

1. aus Österreich-Ungarn: der Kard. F.- E von Prag Schwarzenberg, Primas von Ungarn E.-B. von Gran Simor, die Erzbischöfe von Colocsa Haynald, Olmütz Fürstenberg, die Bischöfe von Csanad, Veszprim, Bosnien und Syrmien Strossmayer, Waitzen, Raab, Grosswardein, Siebenbürgen, Fünfkirchen, Munkacs r. r., Szathmar, Kaschau, Steinamanger, Kreutz; Mariassy, B. von Palecpolis i. p. inf.

2. aus Deutschland (im jetzigen Umfang): Erzb. von München Scherr, Metz Dupont Des Loges, Augsburg Dinkel, Trier Eberhard, Rottenburg Hefele, Sachsen Ep. Leontoplit. i. p. Forwerk, Ermland Krementz, Agathopolit. i. p. preuss. Armeebischof Namsczanowski.

3. Italien: Erzbischof von Mailand, Bischöfe von Ivrea, Jglesias.

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