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92. Das cap. IV erklärt, dass der römische Papst..jene1) Unfehlbarkeit besitzt, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche in Entscheidung einer den Glauben oder die Sitten betreffenden Lehre ausgestattet wissen wollte". Nach den Gesetzen der Logik wird also die Infallibilität der Kirche ab-, dem Papste allein zugesprochen. Niemals hat aber Christus überhaupt von Infallibilität gesprochen, weder mit diesem Worte, noch mit einem ihm gleichkommenden; niemals hat das Altertum solches angenommen. Christus hat allen Aposteln, dem Petrus besonders weder überhaupt noch allein, den h. Geist, seinen Beistand verheissen. Meine Stellung §§ 6. 19. 20. 23 (s. auch das Werk von Langen) beweist, dass die Apostel, Synoden, Väter, Päpste und der Episkopat also gedacht, geglaubt, gelehrt, erklärt haben.

Das cap. IV folgert also: Der Papst ist der Nachfolger Petri; ihm ist als solchem im h. Petrus die göttliche Assistenz versprochen, folglich kann er nicht irren. Nun hat der Herr nirgends dem Petrus die göttliche Assistenz versprochen, was man nach den Worten des Dekrets annehmen müsste. Der Herr hat allen Aposteln den h. Geist verheissen, versprochen, bei ihnen zu sein: Matth. XXVIII. 18-20, Marc. XVI. 15 ff., Johan. XIV. 16 fg. XVI. 12, Matth. XVIII. 20, an keiner Stelle dem Petrus für sich allein und erst recht nicht jedem oder dem angeblichen 256. oder 257. Nachfolger desselben. Der Herr sprach (Luc. XXII. 24 ff.)2),

1) Ich habe schon (Stellung S. 307) darauf hingewiesen, wie es unbegreiflich sei, in einem Dogma eine zweideutige Fassung zu gebrauchen. Soll ea infallibilitate etc. gleich sein eadem inf., oder gleich tali, eiusmodi? Darboy nannte 1871 im März das Dogma „inepte“; nicht mit Unrecht. Ein Interpretationskunststück leistet denn auch Bischof Martin, Die Arbeiten des Vatik. Concils 3. Aufl. S. 45. Er sagt: „Das Concil zieht aber diese genauere Abgrenzung nur relativ, indem es erklärt, dass die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts gerade so weit reiche, als die Unfehlbarkeit der Kirche überhaupt. Denn dieses und nur dieses ist der Sinn jener Worte, deren das Concil sich hier bedient: der ex cathedra redende Papst besitze „jene Unfehlbarkeit, mit welcher . . . . wollte"" (wie oben). Ich habe die Worte im Drucke hervorgehoben. Ist es nicht kolossal, die Worte der Const. vom 18. Juli zu interpretieren aus den absichtlich gerade in derselben fortgelassenen Worten des caput addendum (Seite 276) und der Vorlage vom 9. Mai (Seite 285)? Man muss fast glauben, der geistlose Schreiber habe auch hier die Vorlage vom 9. Mai confundiert mit der Konstitution vom 18. Juli, wie das ihm mit der Vorlage vom 12. Juli und der Const. passiert ist (siehe oben S. 170).

1) Siehe meine Stellung S. 119, wo ich hervorhebe, wie Molitor die Stelle fälscht, indem er das conversus (bekehrt) mit hinwieder" übersetzt, weil der bekehrte Petrus nicht passt. Ich habe daselbst § 17 (S. 117 ff.) nach der Schrift den ganzen Lauf Petri gezeichnet, $$ 19. 20 gezeigt, wie selbst Papst Pelagius II. (Anhang daselbst num. 117) sich auf Petri Irrtum

als die Apostel sich stritten, wer unter ihnen der grösste sei (Vers 31 ff.): „Simon, Simon! siehe, der Satan hat verlangt, euch sieben zu dürfen wie den Weizen; ich habe aber für dich gebetet, dass dein Glaube nicht gebreche; und wenn du dereinst bekehrt bist, so stärke deine Brüder. Da sprach er zu ihm: Herr ich bin bereit, mit dir in den Kerker und in den Tod zu gehen. Er aber sprach: Ich sage dir, Petrus! es wird heute der Hahn nicht krähen, bevor du dreimal geleugnet haben wirst, mich zu kennen". Petrus verleugnete dreimal den Herrn, wie alle vier Evangelisten erzählen. Und auf diese göttliche Assistenz, die den Petrus nicht einen Tag vor der Verleugnung Christi nach canonistischer Sprache wäre das Apostasie bewahrte, wird im cap. IV es hat nur schlauerweise die Quelle der Assistenz, die Stelle Luc. XXII. 32, welche in der ersten Vorlage vom 8. März stand, nicht angegeben die Unfehlbarkeit des Papstes

basirt!

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2. Der Wortlaut des cap. IV enthält Unwahrheiten in Bezug auf Thatsachen1).

93. Nämlich: a. Die Worte,,denn die Väter des vierten Konzils von Konstantinopel haben, in die Fussstapfen ihrer Vorfahren tretend, folgendes feierliche Bekenntnis abgelegt" enthalten die Unwahrheit, als hätten frühere Konzilien das angegebene oder ein ähnliches Bekenntnis abgelegt. Niemals vorher ist das der Fall gewesen. Aus den Worten des caput IV muss man schliessen, dass die folgende Erklärung entweder vom Konzil selbst abgefasst, oder doch angenommen und als feierliches Bekenntnis verkündigt sei. Die Worte des cap. IV sind aus dem sog. libellus satisfactionis (Mansi XVI. col. 27 sq. gedruckt), den P. Hadrian II. seinen drei Legaten mitgegeben hatte, herausgerissene Stellen 2). Nun fälscht das cap. IV in folgender Weise: 1) in dem der Synode eingereichten libellus ist P. Hormisdas gar nicht angeführt. Um aber eine ältere Quelle zu erhalten, hob man Hormisdas (514-523) hervor. 2) das Citat ist verstümmelt ohne irgendwie dies anzudeuten, wie die Gegenüberstellung zeigt:

berief, um zu beweisen, dass seines Vorgängers Vigilius Ketzerei dem Glauben der römischen Kirche keinen Eintrag thue.

1) Ich verweise auf meine Stellung S. 300 ff., wo unter Angabe der vorausgegangenen Erörterungen gezeigt ist: a) der Ausdruck apostolicus primatus ist niemals in der alten Kirche gebraucht; b) die Geschichte beweist, dass die Behauptung des cap. IV „der stete Gebrauch der Kirche billige ihn“ unwahr ist; c) dass die Behauptung, der apost. Stuhl habe stets festgehalten, „der apost. Primat umfasse auch die höchste Lehrgewalt", unwahr ist, und begnüge mich hier, die krassesten Dinge hervorzuheben.

2) Der hier zu weit führende genaue Zusammenhang ist bei Hefele, Con- .

Wortlaut des Libellus.

Prima salus est rectae fidei regulam custodire: deinde a constitutis Dei et patrum nullatenus deviare. Unum quippe horum ad fidem pertinet, alterum ad opus bonum; sicut enim scriptum est: Sine fide impossibile est placere Deo; sic rursus legitur: Fides sine operibus mortua est. Et quia non potest Domini nostri Jesu Christi praetermitti sententia: Tu es Petrus et super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, haec quae dicta sunt, rerum probantur effectibus: quia in sede apostolica immaculata est semper catholica reservata religio, et sancta celebrata doctrina. Ab huius ergo fide atque doctrina separari minime cupientes, et patrum et praecipue sanctorum sedis apost. praesulum, sequentes in omnibus constituta, anathematizamus omnes haereses, simul cum Iconomachis. Anathematizamus etiam Photium (folgen 49 Zeilen über Condemnation von Photius, die Annahme der römischen Synode unter Nicolaus und die Anerkennung des Patriarchen Ignatius; darauf) Quoniam, sicut praediximus, sequentes in omnibus apost. sedem et observantes eius omnia constituta, speramus, ut in una communione, quam sedes apost. praedicat, esse mereamur, in qua est integra et vera Christianae religionis soliditas; promittentes etiam sequestratos a communione ecclesiae catholicae, idest non

Wortlaut des cap. IV der

Const. v. 18. Juli 1870. Prima salus est rectae fidei regulam custodire.

Et quia non potest D. n. J. C. praetermitti sententia dicentis: Tu es P. et super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, haec quae dicta sunt, rerum probantur effectibus, quia in sede ap. immaculata est semper cath. reservata religio, et sancta celebrata doctrina. Ab huius ergo fide et doctrina separari minime cupientes,

speramus, ut in una communione, quam sedes apost. praedicat, esse mereamur, in qua est integra et vera Christianae religionis soliditas.

ciliengeschichte IV. S. 364, 369 ff. und in meiner Stellung S. 300 ff. dargestellt.

v. Schulte, Altkatholicismus.

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consentientes sedi apost., eorum

nomina inter sacra non recitanda esse mysteria."

In der sog. formula Hormisdae (Thiel I. p. 754) steht ebenfalls custodire et a constitutis patrum non deviare" und cupientes et patrum in omnibus constituta sequentes" [aus dem zweiten hat Hadrian II. gemacht „observantes eius [apostolicae sedis] omnia constituta". Man hat also ausgelassen das Versprechen: ,,von den Satzungen der Väter nicht abzuweichen" und das Unum u. s. w., das charakteristisch regula fidei und constituta gegenüberstellt, jene auf den Glauben, diese auf die Werke bezieht. Es ist also eine Lüge, wenn es in dem Citat heisst: „,aus der Formel des h. Papst Hormisdas, wie sie von Hadrian II. den Vätern des 8. ökum. Konzils, 4. von Constant. vorgelegt und von ihnen unterschrieben ist". Das Unterschreiben von allen wurde weder verlangt, noch vorgenommen. Übrigens hat die ganze Sache mit der Unfehlbarkeit nichts zu thun und das 4. Konzil von Konstantinopel überhaupt keine dogmatischen Dinge behandelt. Aus dieser Synode und dem libellus lässt sich aber weiter nichts folgern, weil 1) diese Synode in ihrem feierlichen Glaubensbekennt nisse (Mansi col. 179 sqq.) die Verdammung des Papstes Honorius wiederholt hat; 2) alle Schritte der Päpste Nikolaus I. und Hadrian II. in Gemeinschaft mit römischen Synoden gemacht waren, also nichts für den Primat des Papstes beweisen; 3) der libellus weder ein Lehramt, noch das höchste Lehramt des Papstes, nach dessen Infallibilität, sondern lediglich die Thatsache behauptet: dass auf dem römischen Sitze die kath. Religion stets rein bewahrt sei. Wie wenig das aber auf jeden jeweiligen Inhaber passe, zeigt die Condemnation des Papstes Honorius auf dieser und den zwei vorhergehenden ökumenischen Synoden.

b. Wenn das cap. IV sagt: „Und unter Zustimmung des 2. Konzils von Lyon haben die Griechen das Bekenntnis ausgesprochen", so ist erstens unrichtig, dass dies unter Zustimmung des Konzils geschehen, weil dafür in den auf uns gekommenen Akten absolut kein Beleg existirt, zweitens unrichtig, dass die Griechen das gethan. Das angebliche sacramentum Graecorum (Mansi XXIV. 77, Hardouin VII. 702, Hefele VI. 125) ist nichts als eine fehlerhafte Abschrift des von dem Stellvertreter des Kaisers, welcher noch dazu ohne schriftlichen Auftrag war, geleisteten Eides1).

1) Ich habe (Stellung S. 304) schon gesagt, dass die zuerst dies hervorhebende Bemerkung des Jesuiten Cossart bei Mansi und Hardouin steht, dass die Ansicht des griechischen Episkopats sich aus dessen Briefe bei Har

c. Es ist tendenziös, das Citat aus dem Florentinum im cap. IV mit Hinweglassung des (in cap. III stehenden) Schlusses zu geben. Denn diese Schlussworte: ,,wie dies auch in den Verhandlungen der ökumenischen Konzilien und in den h. Kanones enthalten ist", bestimmen die Definition, sei es als Modifikation, sei es als Erklärung, weil sie offenbar darauf hinweisen, dass so wie in den ökumenischen Konzilien auch zu Florenz deklarirt werde. Die Griechen sahen nur die von ihnen angenommenen ökumenischen Synoden als solche an, die sog. unirten nur die acht; in keiner dieser von der zu Nicaea 325 bis zur 4. von Konstantinopel 869 ist aber der römische Bischof weder als alleiniger noch gar als unfehlbarer Glaubens- und SittenLehrer anerkannt; ebensowenig ist das geschehen auf den vier lateranensischen 1123, 1139, 1179, 1215, und auf den zwei von Lyon 1245 und 1274, der von Vienne 1311. Dagegen hat das Konzil von Konstanz in seiner 5. Sitzung am 6. April 1415 dogmatisch definiert: der Papst ist gleich jedem andern dem allgemeinen Konzil unterworfen1).

Diese 5. Sitzung von Konstanz gehört zu dem unzweifelhaft vom Papst Martin V. anerkannten Teile des Konzils. Somit hat also keines der bis zum Konzil von Florenz in Rom selbst anerkannten 11, oder, wenn wir Konstanz fortlassen auf Basel nehme ich keine Rücksicht sechszehn allgemeinen Konzilien das statuiert, wofür man im cap. IV. das Florentinum anführt. Da dieses als Massstab für seine Definition die ökumenischen Synoden aufstellt, muss diese seine Definition mit den vorhergehenden Synoden verträglich, oder falsch sein. In beiden Fällen dient sie nicht zur Stütze der päpstlichen Unfehlbarkeit. Was übrigens das Konzil von Florenz sagt, ist, wie der Wortlaut lehrt, himmelweit verschieden von der Definition des Vatikanischen, so verschieden, dass selbst Gegner auf dem Vatikanischen sich zu der Wiederholung der Florentinischen Definition neigten. Schliesslich ist die Florentinische durch das Tridentinum antiquiert oder erklärt.

c. Der Passus,,Huic pastorali fratres tuos", dessen formelle Regelwidrigkeit beleuchtet ist (oben Seite 288) ist vom wissenschaftlichen Gesichtspunkte aus ein erbärmliches Machwerk im

douin VII. 638 ergibt. Rauscher hat in seinen Bemerkungen hervorgehoben, dass die Griechen nicht zu bewegen waren, die Gewalt im römischen Sinne anzuerkennen.

1) Siche Hübler, Die Constanzer Reformation Leipz. 1867. Hinschius, System des kath. Kirchenrechts III. S. 380 ff., vgl. I. S. 197. Friedrich, Das päpstlich gewährleistete Recht der deutschen Nation nicht an die päpstliche Unfehlbarkeit zu glauben. München 1870.

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