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dischen Standpunkt die Richtigkeit und für den politischen Standpunkt die Durchführbarkeit des zu Grunde gelegten Principes bezweifeln lassen müsse;

I. E., dass jedoch dieser Einwurf sich dadurch beseitigt, dass, was dabei gänzlich übersehen wird, nach dem Wesen der katholischen Kirche die Centralisation aller Rechtsansprüche in einer einzigen Hand ebenso sehr wie die der kirchlichen Jurisdiction überhaupt, - wie beides zum Wesen der ultramontanen Kirche gehört, gänzlich ausgeschlossen ist, diese Rechtsansprüche vielmehr überall individualisirt sind, und auch objectiv überall durch das kirchliche Bedürfniss der Berechtigten begrenzt werden; dass demzufolge aber ein von unserer Seite zu erhebender Anspruch, wenn er, von dem maassgebenden kirchlichen Bedürfnisse absehend, sich lediglich darauf stützen wollte, dass der Besitzer nicht mehr ex titulo fundationis besässe oder das Gut nicht mehr stiftungsmässig verwende, selbst die lex fundationis ausser Acht lassen würde, und mittelst der Einrede der mangelnden Activ-Legitimation oder des mangelnden Interesses beseitigt werden müsste;

I. E., was sodann III. unser Verhältniss zum Staate betrifft:

dass die Altkatholiken ohne alle Frage berechtigt sind, für die Ausübung aller durch die unalterirt gebliebene Eigenschaft als Glieder der vom Staate anerkannten Kirche gegebenen und bedingten Rechte, somit auch der vorstehend speciell hervorgehobenen Befugnisse den Schutz der Staatsregierungen zu beanspruchen, und es als eine Verweigerung der durch die Verfassungen übernommenen Garantie der religiösen Freiheit ansehen müssten, wenn man sie als ein Mittel, sich die Cultus- und Gewissensfreiheit zu erhalten, darauf verweisen wollte, vor dem ultramontanen Absolutismus sich in den religiösen Nihilismus des Dissidententhums zu flüchten,

dass sie jedoch weder eine Intervention des Staates mit den Mitteln der administrativen Gewalt, noch auch den Weg der Gesetzgebung obgleich derselbe zur allseitigen Regulirung der durch die Vaticanische Neuerung erzeugten Wirren nicht zu umgehen sein mag als das in erster Linie stehende und zugleich correcteste Mittel ansehen können; dass sie vielmehr als solches nichts weiter beanspruchen, als dasjenige, wozu die Regierungen auch von ihrem eigenen Standpunkte aus durch die Vaticanische Neuerung und Selbsterhebung sich provocirt finden müssen, d. h. eine klare und entschiedene, mit der von der römischen Kirche selbst ihnen gegenüber eingenommenen Stellung correspondirende Haltung;

I. E., dass nämlich was

v. Schulte, Altkatholicismus.

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a) die Nothwendigkeit einer solchen Entscheidung betrifft,

darüber eine Ungewissheit weder bestehen kann, noch irgend wo besteht, dass die Staatsregierungen der Vaticanischen Neuerung gegenüber sich nicht länger passiv verhalten können, indem ein solches Verhalten und selbst jede schwankende und unklare Stellungnahme entweder practisch denselben Erfolg wie eine positive Entscheidung zu Gunsten des Ultramontanismus haben, oder aber die untergeordneten Behörden in ihrer administrativen resp. richterlichen Thätigkeit bezüglich der Rechtsverhältnisse beider Parteien gänzlich behindern ein justitium herbeiführen würde;

dass b) die Competenz des Staates zur Prüfung und Beurtheilung der Consequenzen der Vaticanischen Decrete für die Rechtssphäre selbstverständlich ist, aber auch deshalb nicht bezweifelt werden kann, weil die katholische Kirche in einem bestimmten, meist staatsgrundgesetzlich geregelten Verhältnisse zu ihm steht und in Folge dessen kirchliche Acte mit civilrechtlicher Wirkung versehen. sind und aus der kirchlichen Stellung civilrechtliche Pflichten hervorgehen, den Bischöfen, Pfarrern u. s. w. der anerkannten Kirche bestimmte Rechte zustehen, wodurch die Frage: wer gehört der anerkannten Kirche als Bischof, Priester, Laie an? gar nicht umgangen werden kann;

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dass aber c) die zur Sache selbst zu fällende Entscheidung dadurch bestimmt werden muss, dass die Vaticanischen Decrete, 1. wie oben sub I. nachgewiesen worden, nicht sowohl nur den objectiven Gehalt der Kirchenlehre alterirt, als vielmehr die Person des lehrenden und regierenden Subjects novirt, ein neues Kirchenwesen aufgerichtet haben, in welchem die Landesbischöfe jeder jurisdictio propria entkleidet sind, und ihnen nur die mit den Grundsätzen des Staatsrechts unvereinbare Bedeutung von zu absolutem Gehorsam gegen eine auswärtige Centralgewalt verpflichteten Vicarien übrig gelassen ist,

2. die Erhebung päpstlicher Cathedralsprüche zu Glaubenssätzen nach sich ziehen, welche, wie die Constitution Unam sanctam und der Syllabus, die unbedingte Herrschaft des römischen Bischofes über alle Staaten und Menschen statuiren,

3. das ganze Gebiet des ethischen Lebens, also auch dessen auf das staatliche und sociale Gemeinwesen sich beziehende Seite den unfehlbaren Stuhlsprüchen der Päpste überantworten;

dass hierdurch aber ein Kirchenwesen gegeben erscheint, in welchem wegen seiner radicalen Staatswidrigkeit der Staat unmöglich die mit ihm wesentlich und geschichtlich befreundete katholische Kirche wiedererkennen kann;

dass mithin die Reaction, wozu der Staat sich durch diesen Vor

gang der sich so nennenden Kirche provocirt finden muss, offenbar nur dann correct und klar ist, wenn er dieses durch die Vaticanischen Decrete constituirte Kirchenthum nur als ein von der von ihm anerkannten Kirche substanziell verschiedenes Wesen anerkennt, das heisst: diese römische Kirche als die katholische Kirche nicht anerkennt;

dass insbesondere der in dieser Hinsicht mehrfach gemachte Versuch, sich einer solchen klaren Unterscheidung dadurch zu entziehen, dass man schlechthin nur zwischen der katholischen Kirche und einer in derselben herrschend gewordenen ultramontanen Partei oder, wie man sagt, dem Jesuitismus zu unterscheiden habe, dermalen 1. ohne Sinn ist, weil, wie bereits früher gezeigt wurde, diese sogenannte ultramontane und jesuitische Geistesrichtung nicht mehr bloss als solche, als Begriff, sondern eben als kirchlich constituirtes Wesen besteht, so dass der Staat nur die Alternative hat, sie als die Kirche, resp. die Kirche als Ultramontanismus anzuerkennen oder als solche zu negiren: - sim ut sum, aut non sim: Unterwerfung oder Krieg! tertium non

datur;

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2. dass sodann aber jener Versuch nur den practischen Erfolg haben kann, dass bei der dabei unvermeidlichen Confundirung der ihrem Lande und ihrer Regierung ebenso aus religiösen Gründen wie in nationaler und patriotischer Gesinnung ergebenen Altkatholiken mit den Neukatholiken die Ersteren entweder von den gegen die Letzteren gerechtfertigten Maassnahmen ohne allen Grund mitgetroffen, oder aber der äusserlichen Mitteln unzugänglichen Macht des neukatholischen Kirchenthums aufgeopfert würden:

Aus diesen Gründen

beschliesst der Congress:

Er vertraut und erwartet,

dass die hohen Regierungen der deutschen und österreichischen Staaten, so wie der Schweiz, zu der schwebenden kirchlichen Frage eine feste und klare Stellung nehmen, demgemäss nicht nur an der in amtlichen Erlassen ausgesprochenen Erklärung:

,,dass den Vaticanischen Decreten vom 18. Juli 1870 keinerlei rechtliche Wirksamkeit beizulegen sei",

festhalten, sondern auch der dieser Erklärung zu Grunde liegenden. Unterscheidung zwischen der staatsrechtlich und historisch begründeten, als solcher von den Staaten anerkannten katholischen Kirche auf der einen, und der durch jene Decrete constituirten, jeder dogmatischen und geschichtlichen Begründung entbehrenden ultramontan-römischen Kirche auf der andern Seite dadurch practische Verwirklichung geben werden,

dass sie

A. die an der alten katholischen Kirche festhaltenden, die Vaticanischen Decrete als eine Neuerung verwerfenden Katholiken als Glieder der staatlich anerkannten Kirche ansehen und als solche schützen;

B. dagegen die der Vaticanischen Neuerung zugethanen Bischöfe und deren Organe jeder Jurisdiction über die Altkatholiken, welche in den Vaticanischen Decreten ohnehin als nicht zur neukatholischen Secte gehörig erklärt werden, entbehrend erachten;

dass sie, in nothwendiger Consequenz beider Sätze,

I. die von den Altkatholiken auf Grund einer von dem Congresse aufzustellenden Wahlordnung zu wählenden Bischöfe nach erfolgter Consecration als Bischöfe der katholischen Kirche anerkennen, und demgemäss

1. dieselben mit denselben Befugnissen über die altkatholischen Gemeinden ausgestattet ansehen, welche nach dem geltenden Rechte den katholischen Bischöfen zustehen,

2. den also gewählten Bischöfen eine Staatsdotation gewähren, 3. die altkatholischen Priester als befähigt zur Anstellung auf Staatspatronats pfründen und Staatsanstalten ansehen und den bereits im Dienste altkatholischer Gemeinden stehenden Geistlichen, so wie den Geistlichen in neu sich bildenden altkatholischen Gemeinden Dotationen aus Staatsmitteln gewähren, 4. vorerst auch einen etwa in einem andern Staate residirenden altkatholischen Bischof als zur Ausübung der Jurisdiction legitimirt erachten,

5. von den zu wählenden Bischöfen den Eid der Treue entgegennehmen, sodann

ferner anerkennen werden:

II. Die von altkatholischen Gemeinden gewählten Pfarrer sind als Pfarrer zu erachten, und zur Vornahme aller Acte mit staatlicher Wirkung befugt, denen das Staatsgesetz civile Wirkungen beilegt, insbesondere zur Trauung und Führung von Civilstandsregistern nach dem Herkommen, beziehungsweise nach den staatsgesetzlichen Normen.

III. Die altkatholischen Gemeinden sind als solche auf Grund der Anerkennung der katholischen Kirche im Staate, ohne dass es einer besondern Verleihung der Corporationsrechte bedarf, juristische Personen, die zur Ausübung jener Rechte legitimirten Subjecte, welche das Staatsgesetz den Kirchengemeinden einräumt oder welche ihnen nach dem Kirchenrechte zustehen. IV. Die Altkatholiken haben keine Verpflichtung, für die kirchlichen Zwecke der Neukatholiken Beiträge zu leisten.

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V. Die Altkatholiken haben das unbedingte Recht, den Mitgebrauch aller dem katholischen Gottesdienste gewidmeten Kirchen zu verlangen, da dieselben dem katholischen Gottesdienste gewidmet sind, mag man als Eigenthümerin die Kirche selbst annehmen, oder die sogenannte Zweckvermögenstheorie haben, oder nach dem Landesrecht die Kirchengemeinde Eigenthümerin sein, weil der Abfall der Einen die Anderen ihres Rechtes nicht berauben kann.

VI. Die Altkatholiken behalten alle Rechte an dem sonstigen Stiftungsgute, Pfründen, Schulstiftungen u. s. w.

VII. Die Altkatholiken haben den Anspruch behalten, die für katholische Cultus- und Unterrichtszwecke budgetgemäss gewährten Summen zu verlangen.

VIII. Zur Durchführung der Punkte V-VII wird der Staat ins Einvernehmen treten mit dem für jedes Land einzusetzenden altkatholischen Central-Comité.

IV. Antrag betreffend die Civilehe, eingebracht von App.Ger.-Rath Petri und Prof. Friedrich und angenommen in der dritten Delegirten-Versammlung am 21. September.

Die allgemeine Einführung der obligatorischen Civilehe und die Uebertragung der Führung der Civilstandsregister an bürgerliche Beamte erklärt der Congress für dringend nothwendig.

V. Antrag betreffend das Kirchen-Vermögen, eingebracht von Rechtsanwalt Schmidt und angenommen in der dritten Delegirten-Versammlung am 21. September.

Es wird den altkatholischen Gemeinden empfohlen, die Wiedererlangung des Besitzes des katholischen Kirchen- und Stiftungsvermögens im Wege des administrativen oder gerichtlichen Processes anzustreben.

VI. Anträge betreffend die Organisation der katholischen Reform bewegung und die Agitation für dieselbe, vorgelegt von der zu diesem Zwecke eingesetzten Commission. des Central-Comité's und angenommen in der dritten und vierten Delegirten-Versammlung am 21. und 22. September. A. Organisation.

1. Zur Erlangung einer einheitlichen Organisation der katholischen Reformbewegung wird von der Bildung mehrerer Central-Comités, wie sie auf dem Münchener Congresse vorgeschlagen worden, abgesehen, und werden nur zwei Central-Comités, in München und Köln, aufgestellt, wovon dem erstern die Durchführung der Organi

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