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Der Brief zeigt, dass der edle Mann ganz und voll einverstanden war und nichts gegen die Bischofswahl einzuwenden fand.

V. Die Bischofsweihe.

135. Am 4. Juni erfolgte der Tod des schwer kranken Erzbischofs Loos von Utrecht. Infolge dessen richtete der Bischof und die Synodalrepräsentanz ein von mir entworfenes Schreiben an den Bischof von Deventer, Hermann Heykamp, mit der Bitte, die Konsekration vorzunehmen. Nach mehrfachem Wechsel von Briefen wurde verabredet, dass Bischof Reinkens persönlich in Rotterdam mit Bischof Heykamp das Weitere besprechen solle. Am 21. Juli begaben sich Bischof Reinkens, Prof. Knoodt, Reusch und ich nach Rotterdam, wo wir als Gäste des Bischofs Heykamp mit diesem, dem Seminardirektor C. Carsten, Kan. Rinkel u. a. alle Punkte in's Reine brachten. Der 11. August wurde als Tag der Konsekration festgesetzt; ich erliess im Deutschen Merkur" (1873 Nr. 31 S. 240) eine Bekanntmachung und Aufforderung an der Feierlichkeit teilzunehmen, zugleich das Material zu liefern für die weiteren Schritte.

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Ich selbst war verhindert der Feier der Bischofsweihe beizuwohnen, weil eine von mir angeregte Konferenz von Kanonisten schon vor Anberaumung des Konsekrationstags auf den 13. August in Kassel festgesetzt war und nicht aufgeschoben werden konnte. Über die Konsekration folgen zwei Aktenstücke.

Nos, Hermannus Heykamp, miseratione divina Episcopus Daventriensis, hisce omnibus notum facimus et testamur:

Dominum Josephum Hubertum Reinkens, professorem s. theol. cath. in universitate Vratislaviensi, s. theol. et phil. doctorem, natum die I. Martii 1821 Borceti, die 3. Sept. 1848 in ecclesia Coloniensi s. presbyteratus ordine initiatum, dotibus a s. canonibus praescriptis praeditum, Quem Catholici Germaniae veteri Ecclesiae catholicae addicti die IV. Junii 1873 Coloniae Agrippinae in Episcopum solemniter elegerunt, - die XI. mensis Augusti a. p. Ch. MDCCCLXXIII. in Ecclesia catholica Sti Laurentii Rotterodamensis, servata forma ritus ab Ecclesia recepti et in,,Pontificali Romano" praescripti, per nos solemniter in Episcopum esse consecratum.

In cuius consecrationis hodie factae memoriam perpetuam hasce litteras manu propria subscripsimus et sigillo Nostro munivimus. Rotterodami die XI. Augusti MDCCCLXXIII.

(L. S.)

Hermannus Heykamp

Episc. Daventr.

„Heute, am elften August eintausendachthundert drei und siebenzig, am zweiten Tage der Octave des heiligen Laurentius, ertheilte in der nach diesem Heiligen benannten Kirche zu Rotterdam der Hochwürdigste Herr Bischof von Deventer, Herr Hermann Heykamp, assistirt von den Herren Canonici Johann Hardenwijk, Generalvikar von Haarlem, und Johan Verhag, Generalvikar von Utrecht,

dem neugewählten Herrn Bischof von Haarlem, Herrn Caspar Johann Rinkel, und dem von den deutschen Altkatholiken am 4. Juni d. J. zu Köln zu ihrem Bischof gewählten Herrn Dr. Joseph Hubert Reinkens, Professor der Theologie an der Universität zu Breslau, in feierlicher Weise gemäss dem im römischen Pontificale enthaltenen Ritus die bischöfliche Consecration.

Die bei dieser feierlichen Handlung anwesenden deutschen Altkatholiken haben darüber dieses Protokoll aufgenommen, um das so hochwichtige und hocherfreuliche Ereignis der Weihe des ersten altkatholischen Bischofs für Deutschland für kommende Zeiten zu beurkunden. Sie wollen damit zugleich dem hochwürdigsten Herrn Bischof von Deventer ihren ehrfurchtvollsten Dank dafür aussprechen, dass er den deutschen Altkatholiken diesen wichtigen Dienst erwiesen. Sie danken auch allen Priestern der altkatholischen Kirche von Holland, welche bei der heutigen Feierlichkeit mitgewirkt haben. Sie bringen den beiden neugeweihten Bischöfen ihre ehrfurchtsvollsten Glückwünsche dar, und erneuern ihrem nunmehr in die Reihe der Nachfolger der Apostel eingetretenen Bischof Reinkens die Versicherung ihrer ehrfurchtsvollsten Liebe und das Versprechen ihrer unwandelbaren Treue. Sie schätzen sich glücklich, dass es ihnen vergönnt war, bei einem Acte von so grosser Bedeutung persönlich zugegen zu sein.

Die Hochwürdigsten Herren Bischöfe und die Herren Assistenten sind gebeten worden, dieses Protokoll, welches nach Beendigung der Feierlichkeit in der Wohnung des Hochwürdigsten Herrn Bischofs von Deventer verlesen worden ist, mit zu unterzeichnen.

Das Original dieser Urkunde soll in dem Archiv unseres Herrn Bischofs und der Synodal-Repräsentanz der Altkatholiken des deutschen Reiches, eine beglaubigte Abschrift in dem Archiv des CentralKomitees zu Köln niedergelegt worden.

Also geschehen zu Rotterdam am elften August eintausend achthundert drei und siebenzig.

Hermann Heykamp, Episc. Daventer. Joseph Hubert Reinkens. Casparus Johannes Rinkel, Episc. Haarlem. J. Hardenwijk, Pastor. J. Verhag, Canonic. Ultraj. V. G. Dr. Joseph Langen, Prof. d. Theol. zu Bonn. Dr. F. Heinrich Reusch, Prof. d. Theol. zu Bonn. Wülffing, O.-R.-R. F. J. Rottels, Appell.-Ger.-Rath. Dr. Hasenclever, Sanitätsrath, Mitglied des deutschen Reichstags. Wilhelm Meurer, Königl.

Appellationsgerichtsrath in Köln. Dr. Nettekoven, Geh. Sanitätsrath aus Bonn. Court, Advokat-Anwalt zu Köln. Carl Glasmacher, Rentner zu Köln. F. H. Simons, Kaufmann, Köln. Zohlen, Stadtverordneter, Crefeld. Gobbers, Fabrikant, Crefeld. B. Berghausen, Ingenieur, Köln. C. A. Biecker, Assessor in Köln. J. C. Dienemer, Kaufmann aus Köln. W. Melcher, Kaufmann, Uerdingen. Joh. Budding, Kaufmann, Emmerich. Georg Niedecken, Rentner aus Bonn. F. Hauser, Redacteur der Crefelder Zeitung, aus Crefeld. Jean Marie Swertz, Kaufmann, Brüssel. Ad. Herfs, Hotelbesitzer, Crefeld. Dr. Ludwig Schultz, Rechtsanwalt aus Hagen i. W. Christian Massen, Kaufmann aus Uerdingen a. Rh. Clemens Lind, Hagen i. W., Kreisrichter. Alb. Swertz, Kaufmann, Bonn. Carl Mengelberg, Rentner, Bonn.“

(Die Unterschriften noch mehrerer Anwesenden, insbesondere Prof. Dr. Knoodt aus Bonn, J. Paffrath, Kaplan aus Köln, fehlen, wohl wegen Kürze der Zeit vergessen.)

Achtes Kapitel.

Die staatliche Anerkennung des Bischofs.

I. Preussen.

136. Am 11. Juni sandte ich an den Fürsten Bismarck, Grafen v. Roon und Dr. Falk gleichlautende Schreiben des folfenden Inhalts (unter Beziehung in jedem auf die beiden andern; die Titel etc. sind ausgelassen):

,,Die am 3. Juni in Köln tagende Wahlversammlung hat die anl. ,,Provisor. Bestimmungen" einstimmig angenommen, am 4. Prof. Dr. Reinkens mit 69 von 77 Stimmen zum Bischof gewählt und dieser die Wahl angenommen. Wegen des Ablebens des Bischofs von Utrecht wird der Bischof von Deventer die Consecration im Juli d. Js. vornehmen. Obwohl erst nach dieser um die Anerkennung wird eingeschritten werden, habe ich geglaubt, die Wahl, die Mitglieder der Synodal-Repräsentanz und jene Folgen bezeichnen zu sollen, welche sich nach unserer Auffassung als Konsequenz der staatlichen Anerkennung ergeben, in der vertrauensvollen Voraussetzung, die hohe Regierung werde schon jetzt der Sache ihre Aufmerksamkeit zuwenden, um die spätere Bitte baldigst zu gewähren.

Zu ordentlichen Mitgliedern wählte man Knoodt und Reusch, die Laien Schulte, Hasenclever und App.-Ger.-R. Rottels in Köln. Alle wählten mich zum 2. Vorsitzenden (§ 6), wir cooptirten Friedrich und Michelis, Cornelius in München und Windscheid 1) in Heidelberg. Als Folgen der Anerkennung erscheinen (folgen wesentlich die

1) Derselbe lehnte ab, worauf Prof. Gengler aus Erlangen gewählt wurde. v. Schulte, Altkatholicismus.

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in der Eingabe vom 29. Juni nur genauer formulierten Punkte I. 1-3, 5. 6). . .

Wir werden in der Eingabe alle Punkte anführen, deren Herbeiführung im Wege der Gesetzgebung nötig sein wird. Im Namen der Synodalrepräsentanz möge mir die gehorsamste Bitte gestattet sein um Einstellung einer Summe von 20 000 Thlr. im Staatsvoranschlage von 1874.. (ähnlich wie in der Eingabe vom 29. Juni).." Nachdem ich durch ein Schreiben des Geh. Rats Dr. Bucher vom 22. Juni:

,,Im Vertrauen erlaube ich mir Ihnen die ganz ergebenste Mittheilung zu machen, dass der Fürst über Ihre letzte Eingabe mit dem Herrn Cultusminister gesprochen hat und günstigen Dispositionen begegnet ist, die sich amtlich bethätigen werden, sobald der Antrag auf staatliche Anerkennung eingegangen ist." und ein zweites des Min.-Präs. Grafen Roon vom 26. Juni (St. M. Nr. 1142), worin derselbe sagt:

,,Sie werden es Selbst nicht erwarten, dass ich in dem augenblicklichen Stadium der Sache auf dieselbe und insbesondere auf eine Erörterung der an die Staatsregierung gestellten Forderungen meinerseits näher eingehe. Ich beschränke mich für jetzt auf die Versicherung des lebhaften Interesses, mit welchem ich die bisher von Ew. Hochw. vorzugsweise geleitete Bewegung begleite."

glaubte annehmen zu dürfen, dass es zweckmässig sei, schon vor der Konsekration einzuschreiten, beantragte ich bei der Synodal Reprä sentanz die Absendung der von mir entworfenen und in einer Sitzung am 14. Juni einstimmig angenommenen und im Entwurfe unterzeichneten Eingabe. Deren Reinschrift wurde am 29. Juni unterzeichnet und abgesandt in folgendem Wortlaut:

137. ,,Hohes Königl. Staatsministerium!

Die am 18. Juli 1870 von Pius IX. verkündigte Bulle Pastor aeternus, welcher sich seitdem die preussischen und die übrigen deutschen Bischöfe notorisch unterworfen haben, hat eine fundamentale Veränderung der kirchlichen Verfassung zur notwendigen Folge gehabt, wie dies von der h. Regierung in den Motiven zu den „Gesetzentwürfen über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen" u. s. w. vom 8. Januar 1873 Abs. ,,Indessen ist zu erwägen", bereits anerkannt worden ist. Die h. Regierung gibt in diesen Motiven Abs. ,,Dieser Verfassungsveränderung" selbst die,,Berechtigung der Erörterung“ zu,,,ob die römisch-katholische Kirche in ihrer jetzigen Gestaltung und Entwickelung noch ferner grundsätzlich für diejenige katholische Kirche zu erachten sei, deren Beziehungen zum Staate, insbesondere auch in Bezug auf die Dotationsfrage, früher Regelung erfahren haben."

Damit hat die h. Regierung offenbar anerkannt, dass alle jene Katholiken, welche die vaticanischen Dogmen feierlich verwerfen und an dem Rechte, der Lehre und der Verfassung der vom Staate anerkannten katholischen Kirche festhalten, in der katholischen Kirche stehen, und folglich beanspruchen können, als Katholiken betrachtet und aller jener Rechte teilhaftig zu werden, welche für die Mitglieder der vom Staate anerkannten katholischen Kirche bezüglich des Kultus, der Sakramente, des Kirchenvermögens, kurz nach allen Richtungen hin bestehen. Auf Grund des in München um Pfingsten 1871 entworfenen Programmes (gedr. Einl. S. VII. Verhandl.) und des dort im Septbr. 1871 auf einem Congresse gefassten Beschlusses über Gemeindebildung (Verhandl. S. 143) haben sich in Preussen, Bayern, Baden, Hessen-Darmstadt u. s. w. bereits zahlreiche Gemeinden und Vereine zum Zwecke der Errichtung von Gemeinden gebildet, welche treu festhalten an der katholischen Kirche, wie sie bis zum 18. Juli 1870 bestand, und die sich im Gegensatze zu den noch faktisch als Katholiken geltenden Infallibilisten oder Vatikanisten oder Neukatholiken mit Recht Altkatholiken nennen. Nach dem Vorgange der deutschen Bischöfe hat sich bekanntlich auch die grosse Masse des niederen deutschen Klerus den vaticanischen Dogmen unterworfen. Es erklärt sich dieses aus der in den angeführten Motiven. Absatz ,,Im Einzelnen ist die Folge" von der h. Regierung constatierten ,,nahezu absoluten Abhängigkeit der katholischen Geistlichen von ihren kirchlichen Oberen", sowie daraus, dass bis zum Erlasse der Gesetze vom 11., 12., 13. Mai 1873 der Klerus keinerlei Gewähr dafür hatte, bei gewissenhaftem Widerstande gegen Willkür und bei treuem Festhalten an der altkatholischen Kirche einen wirklichen Rechtsschutz zu finden. In Folge dieses Abfalles aller Bischöfe und der meisten deutschen Priester sind die Altkatholiken in die Lage versetzt, dass ihre Kirche die in dem unzweifelhaften und vom Staate anerkannten Rechte normierte Verfassung nur noch theoretisch besitzt, dass aber die rechtmässigen Organe erst wieder geschaffen werden müssen. Sollte das geschehen, so musste einerseits daran festgehalten werden, dass man sich nicht entfernen dürfe von dem Boden der fundamentalen Verfassung der katholischen Kirche; andererseits konnte nicht verkannt werden, dass die Vaticanischen Beschlüsse den Schlussstein eines absolut verwerflichen Systems bilden, insofern durch jene. Beschlüsse blos faktische historische Bildungen, deren Grundlage Fälschungen (constantinische Schenkung, Pseudoisidorische Decretalen u. s. w.), im Streite mit der weltlichen Macht erlassene Papstbriefe (Bulle Unam sanctum von Bonifaz VIII. u. s. w.) faktische Zugeständnisse päpstlicher Befugnisse (Reservate, Dispensen u. dergl.) sind, als auf göttlicher Offenbarung ruhend erklärt worden sind.

Der natürliche Weg des Vorgehens der Altkatholiken war da

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