Sayfadaki görseller
PDF
ePub

sation in Süddeutschland (Baden, Bayern und Würtemberg), dem letztern die für Norddeutschland übertragen wird. Die Einrichtung der beiden Central-Comités überträgt der Congress den in beiden Städten bereits bestehenden Comités.

2. In denjenigen Orten, wo Gesinnungsgenossen vorhanden sind, ernennt der leitende Ausschuss auf deren Vorschlag aus ihrer Mitte eine geeignete Persönlichkeit, welche als Vortrauensmann des leitenden Ausschusses zu fungiren bereit ist. Diese Vertrauensmänner stellen sich gleich nach ihrer Wahl zur Verfügung des Ausschusses und statten demselben gleichzeitig Bericht ab über die Zahl der Mitglieder an den einzelnen Orten, die seitherige Thätigkeit derselben, sowie über den Stand und die Aussichten der Bewegung an ihrem Orte.

3. Der leitende Ausschuss macht sich zur Aufgabe, den Vereinsmitgliedern durch Vermittelung der Vertrauensmänner mit Rath und That beizustehen. Zu diesem Zwecke wird er dieselben periodisch zur Berichterstattung, unter Angabe der Punkte, über welche er informirt zu werden wünscht, auffordern und dieselben auf wichtige Vorkommnisse im Gebiete der Reformbewegung, namentlich auf deren eventuelle practische Bedeutung, besonders aufmerksam machen. Andererseits werden die Vertrauensmänner den Ausschuss von aussergewöhnlichen, auf die Bewegung an ihrem Orte direct oder indirect sich beziehenden Vorkommnissen sofort in Kenntniss setzen und sich in wichtigen Fällen den Rath des Ausschusses erfragen.

4. Alsbald nach erfolgter Anmeldung der Vertrauensmänner wird der Ausschuss denselben ein Verzeichniss der beigetretenen Mitglieder unter Angabe der Vertrauensmänner einsenden. Ein Jeder von diesen sucht nach Möglichkeit an den nicht beigetretenen Orten, an welchen sich Altkatholiken befinden, letztere zum Eintritt in den allgemeinen Verband zu bestimmen und eine geeignete Persönlichkeit unter ihnen als Vertrauensmann zu gewinnen. An denjenigen Orten, wo nicht mehr als zwölf Vereinsmitglieder vorhanden sind, sollen dieselben dem nächstliegenden Orte zugetheilt werden.

5. Zur Deckung der Kosten dieser Organisation sowie behufs Ansammlung eines für Verwirklichung der Vereinszwecke nöthigen Fonds übernehmen die Vertrauensmänner die Aufgabe, an ihrem Orte sowie an den ihnen zugetheilten Orten Subscriptionslisten zu jährlichen oder halbjährlichen Geldbeiträgen in Circulation zu setzen. Die gezeichneten Beträge sind sofort zahlbar und an den Ausschuss abzuführen. Etwaige Spesen können an den eincassirten Geldern. gleich abgehalten werden. Die Subscriptionslisten sind auch Nichtkatholiken, sofern sie Freunde der Bewegung sind, vorzulegen.

6. Als wirksamstes Mittel einer dauernden Organisation wird die Gemeindebildung anerkannt, und der Ausschuss betrachtet es als seine wesentliche Aufgabe, die Gemeindebildung an denjenigen

Orten, wo die Verhältnisse dazu angethan sind, nach Kräften zu fördern.

7. Einmal in jedem Jahre, in der Regel auf dem Congresse, hat der leitende Ausschuss Rechenschaftsbericht und Rechnungsablage zu ertheilen.

[ocr errors]

B. Agitation.

1. Als Agitationsmittel dient zunächst die Presse. Der leitende Ausschuss wird daher durch seine Vertrauensmänner für die Verbreitung des Deutschen Merkur", des Königsberger ,,Katholik" und anderer altkatholisch-publicistischer Organe Sorge tragen, grosse politische Zeitungen zur Aufnahme regelmässiger Correspondenzartikel über die katholische Reformbewegung zu bestimmen suchen und von Zeit zu Zeit wichtige Fragen in Flug- und Kreisblättern in populärer Weise zur Sprache bringen. Die Flugblätter sind durch die Vertrauensmänner zu vertreiben und in wichtigen Fällen in so grosser Zahl zu beschaffen, dass ein beträchtlicher Theil auch an Neukatholiken vertheilt werden kann.

2. Ein nicht minder vorzügliches Agitationsmittel sind Vorträge über die katholische Reformbewegung. Wo für einen Ort Vorträge gewünscht werden, ist dem Ausschuss davon Mittheilung zu machen. Dieser vermittelt die Unterhandlungen mit den Rednern und sucht zu bewirken, dass letztere auf einer Reise mehrere Orte zur Abhaltung von Vorträgen besuchen können.

3. Die Honorare für den Geschäftsführer und für literarische Kräfte, sowie die Kosten für Flugblätter, Insertionen etc., einschliesslich der Bureaukosten, werden aus der Centralcasse bestritten. Dagegen werden die Kosten der Vorträge von denjenigen Mitgliedern getragen, an deren Orten die Vorträge gehalten werden; ausgenommen sind die Kosten solcher Vorträge, welche der Ausschuss in unbemittelten Gegenden im Interesse der Bewegung veranstaltet.

VI.

Provisorische Bestimmungen.

1. Die am 4. Juni stattfindende erste Bischofswahl wird nach der von der sog. Bischofscommission entworfenen Wahlordnung vorgenommen.

2. Der zum Bischof Gewählte legt, sobald er sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat, vor der Wahlversammlung, eventuell vor den von dieser gewählten Vertretern das Gelöbniss ab: die in

diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu befolgen und sich die Ausführung derselben gewissenhaft angelegen sein zu lassen.

3. Der Bischof schreitet gleich nach der Consecration um die staatliche Anerkennung bei dem preussischen Ministerium ein, mit dem Anerbieten, den von der Regierung ihm abverlangten Eid zu leisten. Sobald die Anerkennung der preussischen Regierung erfolgt ist, wird der Bischof die Anerkennung der übrigen Regierungen nachsuchen.

4. Der Bischof hat innerhalb der in diesen Bestimmungen festgestellten Grundsätze alle jene Rechte und Pflichten, welche das gemeine Kirchenrecht dem Bischofe beilegt. Soweit eine nach diesem bestehende Befugniss ohne staatsgesetzliche Anerkennung nicht ausgeübt werden kann, wird sich die Thätigkeit des Bischofs bis zur erfolgten staatlichen Anerkennung in dem betreffenden Lande auf die durch den von den deutschen Regierungen schon bisher anerkannten und gewürdigten Nothstand gebotenen functiones ordinis, d. h. auf sacramentale und liturgische Acte beschränken.

5. Die Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht dem Bischof zu in Gemeinschaft mit einer alljährlich von der Synode (§ 9) zu wählenden Synodal-Repräsentanz, bestehend aus vier Geistlichen und fünf Laien.

6. In den Sitzungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsitz; der zweite Vorsitzende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung.

7. Für dieses erste Mal wird die Synodal - Repräsentanz in folgender Weise durch die mit der Wahl des Bischofs beauftragte Versammlung gewählt. Gleich nach der Wahl des Bischofs werden zwei Geistliche und drei Laien gewählt, welche nicht durch grosse örtliche Entfernung von der regelmässigen persönlichen Theilnahme an den Sitzungen abgehalten werden. Diese cooptiren, um auch den entfernteren Theilen Deutschlands die Möglichkeit eines unmittelbaren Einflusses auf die allgemeinen Angelegenheiten zu sichern, gleich nach ihrer Constituirung vier ausserordentliche Mitglieder, zwei Geistliche und zwei Laien, welche zur persönlichen oder brieflichen Theilnahme an den wichtigeren Beschlüssen zugezogen werden sollen. 8. Die beiden Centralcomités bleiben bis auf weiteres bestehen und treten in regelmässige Verbindung mit der Synodal-Repräsentanz. 9. Die Synode wird durch den Bischof regelmässig in der Pfingstwoche zusammenberufen. Daneben können, wenn es die Synodal-Repräsentanz für nöthig hält, ausserordentliche Sitzungen

stattfinden.

10. Die erste Synode ist spätestens für die Pfingstwoche 1874 zu berufen.

11. Die nach § 7 gewählte Synodal-Repräsentanz hat mit dem Bischof unter Berücksichtigung des von der sog. Bischofscommission ausgearbeiteten Entwurfs und den dazu eingereichten Amendements eine Synodal- und Gemeinde-Ordnung zu entwerfen und diese dem im September stattfindenden Congress vorzulegen. Durch die Annahme dieser Ordnung von Seiten des Congresses und der ersten Synode wird dieselbe definitiv.

12. Mitglieder der Synode sind:

a) Bischof und Synodal-Repräsentanz; b) alle katholischen Geistlichen;

c) ein Delegirter für jede Gemeinde (resp. Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, dass auf 100 bis 200 Männer ein Delegirter trifft. Grössere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Delegirten und ausserdem noch einen, wenn der Ueberschuss über 100 geht.

Alle Gemeinden resp. Vereine haben der Synodal-Repräsentanz alljährlich vor dem 1. Mai ein Verzeichniss der selbständigen männlichen Mitglieder einzureichen.

13. Die freie Wahl der Seelsorger durch die Gemeinde und die Vereinbarung beider über das Gehalt wird als Grundsatz festgehalten.

14. Der Bischof wird sofort auf Antrag der Gemeinden die jetzt als Seelsorger fungirenden Geistlichen bestätigen. In Zukunft werden die Seelsorger vom Bischof bestätigt und eingesetzt. Das Nähere über deren Stellung wird in der Gemeindeordnung festgesetzt.

15. Es wird ausdrücklich erklärt:

a) durch die vorstehenden Sätze soll weder den staatsgesetzlichen Bestimmungen überhaupt, noch insbesondere denen über die Mitwirkung bei Besetzung von Kirchenämtern, Verwaltung des Kirchenguts u. s. w. irgendwie zu nahe getreten werden. b) Wohlerworbene Rechte bleiben unberührt.

c) Wir beharren fest bei dem Standpunkte, dass wir in der katholischen Kirche stehen und auf den Genuss von deren Vermögen u. s. w. den vollen Anspruch haben.

d) Wir legen uns daher das Recht bei, über das Kirchenvermögen insoweit Bestimmungen zu treffen, als sich dies lediglich aus freiwilligen Beiträgen bildet, erkennen aber auch für dieses die Satzungen der Staatsgesetze an.

VII.

Badisches Altkatholiken-Gesetz und Ausführungsverordnung.

Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Artikel 1. Alle bezüglich der römisch-katholischen Kirche des Landes erlassenen Staatsgesetze finden auch Anwendung auf denjenigen Theil der Katholiken, welcher den vaticanischen Constitutionen vom 18. Juli 1870, insbesondere den Lehrsätzen von der höchsten ordentlichen und unmittelbaren Jurisdiction und von dem unfehlbaren Lehramte" des römischen Papstes die Anerkennung verweigert.

Dieselben (die sogenannten Altkatholiken) erleiden keinen Verlust der ihnen als Katholiken zustehenden Rechte; insbesondere bleibt den Beneficiaten, Präbendaren und den übrigen Inhabern kirchlicher Aemter, ohne Rücksicht auf die Nichtanerkennung dieser Lebr sätze, der Genuss ihrer Pfründen und Einkünfte gesichert.

Artikel 2. Die Jurisdictionsgewalt der bisherigen kirchlichen Oberen hat den (Alt-) Katholiken gegenüber einstweilen keine Wirksamkeit.

Es steht diesen Katholiken behufs Einrichtung und Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes und Vornahme sonstiger kirchlicher Handlungen das Recht zu, innerhalb der Kirchspiele beziehungsweise der Gemeinden eigene kirchliche Gemeinschaften zu bilden.

Artikel 3. Zur Bildung einer solchen kirchlichen Gemeinschaft ist die Genehmigung der Regierung erforderlich.

Diese wird jedoch einer kirchlich constituirten Gemeinschaft nicht versagt werden, sobald im Verhältniss zur Gesammtheit der Kirchspiels beziehungsweise Gemeindegenossen eine erhebliche Anzahl von Altkatholiken vorhanden, für die Pastoration derselben gesorgt ist und die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel für einige Jahre nachgewiesen sind.

Zu den Kirchspiels- beziehungsweise Gemeindegenossen im Sinne dieses Gesetzes werden alle volljährigen Katholiken männlichen Geschlechts gerechnet, welche in dem Kirchspiel beziehungsweise der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Artikel 4. Nach der staatlichen Anerkennung einer solchen

[ocr errors]
« ÖncekiDevam »