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druck in einer Reihe von Reden sowohl in den geschlossenen als öffentlichen Sitzungen der Kongresse1), am rücksichtslosesten zu Köln am 22. Sept. 1872 in der Rede des Herrn Prof. Dr. Maassen (Verhandlungen, zweite Abteilung, S. 56-65), welcher forderte, dass der Staat die vatikanische Kirche nicht mehr für die katholische halte. Die Rede zeichnet sich durch schneidige Logik und Entschiedenheit aus.

Dieselbe Stellung nimmt ein Franz von Florencourt in der Schrift,,Ueber die Stellung und die Massnahmen der Staatsregierung gegenüber dem Ultramontanismus." Bonn 1872. Er beginnt mit den Worten:,,Wenn ich mich von vornherein als Altkatholiken bekenne, so wird der Leser mich nicht in Verdacht haben, als wenn ich die Staatsregierung unbedingt verurtheilte, sobald sie Stellung gegen die sogenannten ultramontanen Bestrebungen nehme." Er greift nun die nach seiner Ansicht verfehlten Mittel an: die lex Lutziana (Kanzelparagraph, Strafgesetzb. §. 130a); die Bestreitung des Rechts der Exkommunikation in dem Schreiben an den Bischof von Ermland, weil ja selbstredend der Bestreiter der vatik. Dogmen nicht Mitglied der vatik. Kirchengemeinschaft sein könne, vielmehr feierlich protestiere dafür gehalten zu werden und die Erklärung des Ausschlusses aus derselben seiner Ehre nicht zu nahe trete. Er führt aus, dass ,,die Vatikanische Kirche ein unversöhnlicher Gegner der eignen Existenz des Staats sei", dass strenge genommen kein Vatikaner Staatsbeamter sein könne. Der Sinn des vatik. Dogma sei die,,Theokratie, mit der unsere politischen Verfassungen und Rechtszustände absolut unvereinbar sind"; dasselbe könne nie widerrufen werden. Er verwirft jedes gewaltsame Eingreifen in die Glaubens- und Lehrfreiheit und in den Ideenaustausch überhaupt entschieden", fordert aber, dass die Staatsregierung die feindseligen Tendenzen der Vatikanischen Kirchengenossenschaft weder fördere noch unterstütze, hält für nötig,,,die konfessionslose Schule für die bisherigen katholischen Schulen." Scharf geisselt er die Ignoranz und Süffisance der Staatsmänner in religiösen und kirchlichen Fragen. Seine Forderungen sind:,,Alle jene Hülfeleistunngen, welche die Staatsregierung bis zum 18. Juli 1870 der katholischen Kirche gewährte, alle jene Verbindlichkeiten, welche sie gegen diese zu erfüllen hatte, sie müssen ganz und vollständig aufhören" (S. 23). Nicht halbe Massregeln, wie Austreibung der Jesuiten, die nur dasselbe sind und wollen, wie die ganze vatik. Kirche. Er tadelt die Absicht einen Gesandten nach

1) Ich mache aufmerksam auf die Debatte in München über die Erziehung des Klerus, Bericht S. 41-57, wo auch Maassen nicht die Mitwirkung des Staats ausschloss, aber man mit Recht die Erwähnung der Mitwirkung auf seinen Antrag fallen liess.

Rom zu senden, weil sie beweise, dass der Staat keine Ahnung von seiner Würde und Aufgabe habe; der Gesandte hätte am 19. Juli 1870 abreisen und dem Papste vorher erklären müssen, ein offizieller Verkehr sei nun nicht mehr möglich. Richtig sei nur: der Staat erkennt die vatikanische Kirche, weil sie das Glaubensbekenntnis geändert hat, nicht mehr als die katholische, sondern nur als eine neue Sekte an (z. B. S. 60). Florencourt, der die katholischen Zustände kennt, führt aus, dass diese prinzipielle Stellungnahme den Feind vernichten würde. Als Konsequenz erscheint die Anerkennung der altkatholischen Kirche als solcher; die Folgen streift er nur. Die Schrift ist in mancher Rücksicht eine meisterhafte, ich möchte jedem. Staatsmanne, und jedem, der überhaupt klar sehen will, ihre Lektüre warm empfehlen. Die Stellung Berchtolds in der gleich anzuführenden Schrift ist wesentlich dieselbe.

II. Die Wissenschaft über die prinzipielle Stellungnahme der Staatsregierungen zu dem Vatikanum.

152. Es ist in meiner „Denkschrift" und Macht der Päpste", sowie von Maassen und Florencourt gezeigt worden, dass der einzig richtige Standpunkt gewesen wäre, wenn der Kaiser von Österreich, König von Baiern, König von Preussen u. s. w. gesagt hätten wir kennen keine Kirche, an deren Spitze ein unfehlbarer. Papst steht, wir kennen keine katholische Kirche, welche im Papste aufgeht. Und als einzig richtige Konsequenz hätten die Staatsregierungen dann allen Bischöfen und Geistlichen, welche die vatikanischen Dogmen in's Leben einzuführen versuchten, die Staatsdotationen entziehen, alle an die katholische Kirche bis dahin gezahlten Gelder einbehalten müssen; sie hätten nur die das Vatikanum verwerfenden Geistlichen anerkennen dürfen. Der Staat hat kein Recht, dem Glauben an die Unfehlbarkeit entgegen zu treten. Wenn also Geistliche mit ihren Bischöfen sich dem unfehlbaren römischen Oberpriester unterwerfen wollten, konnte das der Staat nicht hindern. Der Staat bleibt aber berechtigt zu untersuchen, ob das Subjekt, welches an ihn Forderungen stellt, dasselbe ist, welches das Recht dazu erworben hat; er durfte und musste die Identität prüfen, als nicht mehr vorhanden erkennen und die unterworfenen Bischöfe nicht mehr als die der von ihm anerkannten Kirche ansehen. Es ist sicher, dass, wenn der Kaiser von Österreich, oder der König von Baiern also verfahren hätte, das katholische Volk gejubelt haben würde, dass die Bischöfe eingeschlossen die wenigen infallibeln Raben-festgeblieben wären bezw. aus dem Infallibilismus sich zum alten Glauben bekehrt hätten. Einen Anhalt dafür liefert selbst der unterworfene Erzb. von München in der Eingabe an den König vom

14. April 1871 (oben S. 336), worin er „Ein Wort" des Königs für genügend erklärt, um die Opposition tot zu machen. Wie erst, wenn der König Ludwig seiner gerade 45 Tage zuvor so kräftig bekundeten (Seite 337) Überzeugung gefolgt hätte! Man würde sich in Rom beeilt haben das Konzil fortzusetzen und ex cathedra schon ein neues Dekret, d. h. die alte Lehre, gemacht haben. Rom hat keine Länder mehr zu verlieren. Und wenn nicht, dann wäre es ebenso gut gegangen, als in Österreich von K. Josef II. bis auf's Jahr 1850, wo der Papst für die Katholiken in Österreich so ziemlich der Mann im Monde war. Und ebenso sicher ist, dass auch ein gleicher Schritt der preussischen und andern deutschen Staatsregierungen dieselbe Wirkung herbeigeführt haben würde. Man hat allerdings die Richtigkeit des hier entwickelten Standpunktes eingesehen und in Baiern (Nr. 156) und Österreich (Nr. 155) offen, in Preussen1) verblümt anerkannt; aber der Mut und die Kraft fehlte das auszuführen, was man als richtig erkannt hatte. Wie sich die Wissenschaft überhaupt zur Frage verhielt, soll kurz gezeigt werden.

153. Für Baiern hatte Prof. Dr. Jos. Berchtold in der Schrift,,Die Unvereinbarkeit der neuen päpstlichen Glaubensdekrete mit der bayerischen Staatsverfassung." München 1871, in Übereinstimmung mit den im Jahre 1869 von den drei Juristenfakultäten auf Anfrage des Ministerium erstatteten Gutachten 2) nachgewiesen,

1) In den Motiven zum Entwurfe des Ges. vom 11. Mai 1873 (Entw. 8. Jan. 1873) heisst es (Drucksachen des Abgeordnetenhauses Nr. 95 Seite 15), nachdem geschildert worden, wie die Staatsregierung seit mehr als 20 Jahren eine andre Praxis geübt habe:

„Indessen ist zu erwägen, dass jene Praxis ohne ernste Gefährdung kirchlicher Interessen möglich war, so lange dem Staate eine katholische Kirche mit einem selbständigen Episkopate gegenüberstand. Sie würde aber nicht haben entstehen können, wenn voraus zu sehen gewesen wäre, dass die Verfassung der katholischen Kirche, wie durch die Vatikanischen Beschlüsse geschehen, eine fundamentale Aenderung erleiden und alle Macht, sowohl die des Regiments als auch die der Gesetzgebung, auf das für unfehlbar erklärte Oberhaupt der Kirche in Rom übertragen werden würde."

,,Dieser Verfassungsänderung der katholischen Kirche gegenüber ist unzweifelhaft auch die Staatsgewalt so berechtigt als verpflichtet, ihre Stellung zur Kirche neu zu ordnen und namentlich eine Verwaltungspraxis aufzugeben, welche ihre Entstehung nicht mehr zutreffenden Voraussetzungen verdankt. Wird doch selbst der von verschiedener Seite aufgeworfenen Frage die Berech tigung der Erörterung nicht versagt werden können, ob die römischkatholische Kirche in ihrer jetzigen Gestaltung und Entwickelung auch ferner grundsätzlich für diejenige katholische Kirche zu erachten sei, deren Beziehungen zum Staate, insbesondere auch in Bezug auf die Dotationsfrage, früher Regelung erfahren haben."

2) Augsb. Allg. Ztg. Nr. 320. 321 vom 16. u. 17. Novbr. 1869 das der

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dass die neuen Dogmen mit dem baierischen Rechte absolut unverträglich seien 1). Ihm trat offen zur Seite der Göttinger Staatsrechtslehrer H. A. Zacharia in einer Anzeige der Schrift in den Gött. Gel. Anz." (1871 Nr. 21, neu abgedruckt in der Broschüre), dann in der Schrift:,,Zur Frage von der Reichscompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeitsdogma" u. s. w. Braunschweig 1871, worin er den Reichstag für kompetent erklärt Massregeln zu treffen, um die Gefahren abzuwenden2). Paul Hinschius kann freilich mit wunderbarer Argumentation, die er in seinem Kirchenrechte weiter entwickelt hat und auf die selbstredend hier nicht näher einzugehen ist, in der Schrift,,Die Stellung der Deutschen Staatsregierungen gegenüber den Beschlüssen des vatikanischen Konzils," Berlin 1871, in den neuen Dogmen keine wesentliche Änderung, sondern nur den „Abschluss einer seit Jahrhunderten datierenden Entwicklung in der kath. Kirche" sehen und hält den Staat nicht für kompetent die Frage über die Gültigkeit des Konzils. zu entscheiden. Die Staatsgefährlichkeit des Dogmas fordert aber nach ihm Massregeln des Staats. Defensive Schutzmassregeln gab es nach ihm in Preussen nicht, wenn man sich nicht auf den Standpunkt stellen wollte, den er nicht anerkennt. Für Baiern, Sachsen, Württemberg und Baden hebt er S. 63 fg. ausdrücklich hervor, dass, sofern die Regierungen hier nicht schwächlich konnivieren und ihre Autorität nicht untergraben und verhöhnen lassen wollen, (sie) allein die Protestkatholiken als die Angehörigen der berechtigten katholischen Kirche betrachten müssen. Sofern sich also die Neukatholiken nicht als besondere Sekte konstituieren wollen, haben sie in diesen Ländern gar keine Berechtigung" u. s. w. Aber Konsequenz will er nicht, denn die Vatikaner bilden die Mehrheit. Sein Rezept ist: Trennung der Kirche vom Staate für die kath. Kirche, die er Seite 62 f. in 17 Sätzen durchführt, worunter: 6. Nichtzulassung der Neukatholiken an allen staatlichen und Kommunalschulen als Religionslehrer; 7. die Ausschliessung des Unterrichts in der neukatholischen Religionslehre von den erwähnten Schulanstalten; 8. die Beseitigung der katholisch-theologi

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Münchener. Dies ist auch gedruckt in Friedberg, Samml. d. Aktenst. z. ersten vatik. Concil, Tüb. 1872 Seite 313 ff.

1) Seite 57 ff. geht er auf den Artikel der „Hist. Pol. Blätter“ (H. 6 u. 7 von 1871) ein, der eigentlich ganz denselben Standpunkt hat und sich nur à la Fessler damit hilft, dass die politischen Verhältnisse jetzt geändert seien.

2) Interessant ist der darin abgedruckte Briefwechsel mit G. Beseler (aus der „Nat. Ztg."), der gleich den unzähligen Optimisten sich tröstet und hofft, man werde schon der ultramontanen Bewegung Herr werden, Sache des Staats nur mit dem rechten Ernste und der nötigen Energie geführt wird."

"Wenn die

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schen Fakultäten an den Universitäten; 9. Entziehung aller staatlichen Dotationen mit ,,billiger Rücksicht auf die augenblicklich im Amte befindlichen Bischöfe und Geistlichen durch Gewährung von persönlichen, ihren Unterhalt sichernden Pensionen“, 10. Strafgesetze wegen Missbrauchs des Amts gegen Geistliche 1); 11.-14. Bestimmungen über Orden, welche diese ganz in die Hände des Staats geben. Er hält durch die Politik für geboten, den Neukatholiken gesetzlich eine der den Dissidenten in den meisten Ländern ähnliche Stellung zu geben". Für die Altkatholiken zeigt er viel Sympathie aber wenig Verständnis, weil er nicht begreift, dass die am 18. Juli 1870 aufgestellte Eigenschaft der päpstlichen Infallibilität als auf göttlicher Offenbarung ruhend nimmermehr Fortbildung einer Entwicklung sein kann2). Eine anonyme Schrift „Das Vaticanische Concil und die württembergische Staatsregierung." Stuttgart 1871, konstatiert, dass die Ruhe, welche Herrn Hefele zu verdanken sei, doch auf einem sehr unsichern Fundamente ruhe, nämlich der in dem Hirtenbriefe selbst als ,,unmassgebliche" erklärten Auslegung Hefele's, die jeden Augenblick umgestossen werden könne; sie konstatiert S. 55 bezüglich der Behauptung Hefele's, die Konst. Pastor aeternus brauche nicht von dem einzelnen Diözesanbischof publiziert zu werden, weil sie an sich obligatorisch sei:,,Somit hat der Bischof amtlich und öffentlich eine Behauptung aufgestellt, welche mit einer klaren Bestimmung der auch für ihn verbindlichen württembergischen Verfassungsurkunde im Widerspruch steht; um so bedauerlicher ist es, dass die Regierung gegen ein solches Verhalten. des Bischofs kein Wort des Protests und der Rüge gefunden hat." Ich bedauere, dass der Verfasser nicht gemerkt hat, dass die Hefele'sche Sophistik auf Abkartung ruhete. Die Schrift stellt fest S. 58:,,Die Vatikanische Constitution vom 18. Juli 1870 steht, soweit sie den päpstlichen Primat betrifft, im Widerspruch mit Vorschriften der württembergischen Staatsgesetzgebung und stellt, soweit sie vom unfehlbaren Lehramt des Papstes handelt, ebenfalls einen die staatliche Ordnung bedrohenden Grundsatz auf." Der Verfasser meint: „Die Bekanntmachung vom 20. April (oben Seite 235) interessirt nicht deshalb, weil sie den vaticanischen Constitutionen eine Rechtswirkung auf staatliche oder bürgerliche Verhältnisse nicht zugesteht, welche sie gar nicht zugestehen konnte, . . . sondern weil

1) Was Hinschius S. 63 und 75 fordert, dem entspricht § 2. 3. 5 Ges. v. 13. Mai 1873 im wesentlichen.

2) Im Einzelnen legt Hinschius mir und dem Münchener Kongresse Forderungen oder Behauptungen unter, S. 89, die einfach falsch sind, verwickelt sich in Widersprüche grellster Art, wovon S. 92 Absatz Entschieden" eine starke Probe liefert.

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