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getaufter Mann, den Ultramontanen schliesslich genehmer war als ein Minister, der auch seinen Reden entsprechend durch Thaten handeln würde; ihm sind die Altkatholiken im innersten Grunde des Herzens unsympathisch, weil sie für seine ministerielle Ruhe und Behaglichkeit gar unbequem sind und den Mut haben es nicht beim blossen Aussprechen ihrer Überzeugung bewenden zu lassen. Für sein Benehmen fand er denn im Gespräche auch leicht die äusseren Entschuldigungsgründe, wie ich durch Briefe des verstorbenen Professor Johannes Huber an mich, in denen unmittelbar ihm gegenüber gemachte Äusserungen mitgeteilt werden, zeigen könnte, wenn mich nicht die Rücksicht auf andre darin vorkommende Personen abhielte. Für die Geschichte sollen sie aufbewahrt bleiben.

Drittes Kapitel.

Geschichte der Bewegung in Baden, soweit die Thätigkeit der Staatsregierung in Betracht kommt.

158. Gegen die Anerkennung des Bischofs Reinkens protestierte der Kapitelsvikar Kübel in einer Denkschrift vom 24. Jan. 1874. Vorher schon hatte der Abgeordnete Hofrat Prof. Dr. Buss eine Interpellation über dieselbe gestellt, welche Staatsminister Dr. Jolly am 2. Dez. 1873 dahin beantwortete, dass die Regierung der Anerkennung,,die Bedeutung beilege, dass derselbe katholischer Bischof in Baden ist, mit all den Rechten, die einem katholischen Bischof zustehen."

Die Regierung kam den durch die Anerkennung stillschweigend gemachten Zusicherungen nach, indem sie die Altkatholiken überall in Schutz nahm gegen die Massregeln der Freiburger Kurie1).

Mit Reskript vom 31. Dez. 1873 setzte Minister Jolly den Bischof in Kenntnis, dass die Regierung für 1874 einen Nachtrag zum Budget einbringen werde mit der Summe von 2000 Thlr. jährlich und bat um nähere Spezifizierung, die am 7. Jan. 1874 gemacht wurde. Man erbat für die Verwaltung 400 Thlr., Beitrag zu den Reisekosten des Bischofs 200 Thlr., den Rest für Gemeinden u. s. w. Am 6. März 1874 wurde dem Bischof die ganze Summe gegen Verwendungsnachweis zur Disposition gestellt. Das Gleiche geschah für 1875. Von 1876 ab sind jährlich 18000 M. bewilligt worden. Die Art der Verwendung seitdem war:

1. es wurden stets direkt an den Bischof abgeführt 600 M. für dessen Reisen; in den Jahren 1876-1880: 1200 M., 1881-1885 nur 600 M. für die Verwaltung;

1) Die „Officiellen Actenstücke" enthalten die Versuche der letzteren, ihre Eingaben an das Ministerium u. s. w.

2. die für die staatlich anerkannten Gemeinden beantragten Zuschüsse vom Ministerium angewiesen und direkt an deren Rendanten ausgezahlt;

3. die für noch nicht anerkannte Gemeinden beantragten auf Ersuchen des Bischofs von der General-Staats-Kasse an die dieser namhaft gemachten Rechner ausbezahlt.

Abgesehen von einigen Fällen der Unterstützung von Geistlichen u. dgl. kam die nicht für den Bischof und die Verwaltung geforderte Summe stets ganz an die Gemeinden.

Stets ist genau den vom Bischof gestellten Anträgen entsprochen worden dieselben wurden mit den Gesuchen etc. belegt und in jedem Jahre ist stets der ganze Betrag den Altkatholiken zugewendet worden.

159. Zur Herbeiführung einer gesetzlichen Regelung fassten die altkatholischen Abgeordneten, Kreisgerichtsrath Schmidt und Rechtsanwalt Fieser in Konstanz, den Plan einen Gesetzentwurf einzubringen. Derselbe wurde in dem vom ursprünglichen abweichenden Wortlaute von den beiden genannten und 14 andern unterstützt eingebracht (Beilage zum Prot. der 16. öff. Sitz. der II. Kammer vom 12. Januar 1874)1). Derselbe wurde einer Kommission überwiesen, welche schriftlichen Bericht durch den Abg. Baer erstattete. Nach zweitägiger Debatte wurde der Entwurf in namentlicher Abstimmung, nachdem die 10 ultramontanen Abgeordneten sich unter Protest entfernt hatten, einstimmig angenommen am 13. Mai. In der I. Kammer erfolgte die Annahme am 2. Juni mit allen gegen 3 Stimmen. Der von der Kommission vorgelegte und ohne jede Veränderung angenommene Entwurf wurde als Gesetz vom 15. Juni 1874 verkündet; er ist mit der Vollzugsverordnung vom 27. Juni 1874 oben Seite 42 bis 44 abgedruckt.

Abgesehen von anderer Gruppierung und stilistischen Änderungen sind der eingebrachte Entwurf und das Gesetz wesentlich übereinstimmend.

160. Das Gesetz hat zwei Bestimmungen, welche leicht zum Nachteil der Altkatholiken gereichen konnten und gereicht haben, wie sich unten zeigen wird. Beide sind enthalten im Art. 3 Absatz 2. Der eine betrifft die Forderung einer im Verhältnis zur Gesamtheit der Kirchspiels- beziehungsweise Gemeindegenossen er-. heblichen Anzahl von Altkatholiken". Die Verhandlungen bieten gar keinen Anhalt zur Beurteilung, obwohl der ultramontane Abg.

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1) Auch gedruckt S. 131 ff. in Verhandl. in der Badischen II. Ständekammer über den Gesetzentwurf die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr." Herausgeg. nach den officiellen stenograph. Aufzeichnungen. Karlsruhe (G. Braun'sche Hofbuchh.) 1874. kl. 4.

Edelmann richtig diese und die folgende Bestimmung kritisierte; es kam vor lauter persönlichen Dingen zu keiner sachlichen Besprechung. So hatte die Regierung freie Hand. Denn was ist erheblich? Von Baden-Baden mit über 150, Freiburg mit über 230, Karlsruhe mit über 350, Zell in W. mit weit über 100, Mannheim mit über 300 selbständigen grossjährigen Männern, haben es Freiburg und Zell nicht fertig gebracht, anerkannt zu werden, die drei andern nur unter Verzicht auf die Wohlthaten des Gesetzes hinsichtlich der Kirchen. Sollte die Erheblichkeit im Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt werden, dann musste die Gesamtheit feststehen. Das aber hätte notwendig vorausgesetzt, dass die Vatikanisten sich auch erklären mussten. Denn was es auf sich hat mit den offiziellen Angaben der Freiburger Kurie, kann man leicht aus dem Realschematismus der Erzdiözese Freiburg. Herausgegeben vom Erzbischöfl. Ordinariat. Freiburg i. B. 1863. Verlag der Erzbischöfl. Kanzlei" ersehen. Da heisst es z. B. Dompfarrei in Freiburg S. 7 ,,c. 7-8000" (Seelenzahl), St. Martinspfarrei S. 115 c. 6-7000", Mannheim S. 163,,c. 8000". Dass die Hälfte oder 1/3,,erheblich" ist, wird jeder einräumen. Soll ein solches Verhältnis aber überall angewendet werden, so heisst das einfach die Bildung für grössere Orte ausschliessen. Sind nun aber nicht 247 Männer, die Freiburg 1883 hatte, 145, die Zell i. W. 1883 hatte, hinlänglich erheblich, um eine eigne Gemeinschaft zu bilden? Dies Erfordernis wird noch besser beleuchtet durch das zweite, dass ,,für die Pastoration gesorgt ist und die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel für einige Jahre nachgewiesen sind." Wenn die Erheblichkeit feststeht, dürfte sich dieses wohl von selbst ergeben. Der Kommissionsbericht sagt zur Begründung:

,,C. Vorhandensein der zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel nach dem Vorschlage der Kommission: für einige Zeit.

Ihre Kommission glaubte, um eine grössere Garantie der Festigkeit der sich bildenden altkatholischen Gemeinschaften zu gewinnen, die bezeichnenderen Worte,,einige Jahre" wählen zu müssen.

Dass unter den Mitteln zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse auch eine im Augenblick der Bildung einer solchen kirchlichen Gemeinschaft vakant gewordene Pfründe falls sie nach der folgenden Bestimmung der Erstern zuzuweisen ist gehört, hielt Ihre Kommission für selbst

verständlich.

es für

d. Ausser den obigen materiellen Erfordernissen hielt man notwendig, dass auch für den Hauptzweck einer solchen Verbindung der Einrichtung und Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes bei Gründung derselben hinreichend gesorgt sei.

Die Fürsorge für die Pastoration durch Bestellung eines Geistlichen

erst, glaubte man, drücke die Ernstlichkeit des Willens einer kirchlichen Verbindung oder Gemeinschaft hinreichend aus.

Die Kommission verschloss sich dieser Erwägung nicht.

Sie wollte auch den Schein nicht zulassen, als ob sie die Bildung von Gemeinschaften von zweifelhaft kirchlichem, am Ende nur negativen Charakter begünstigen und solchen Gemeinschaften einen genussberechtigten Anteil an den Korporationsrechten der Katholiken und an dem kirchlichen Vermögen einräumen wollte.

Ihre Kommission entsprach daher diesem in Ihrer Schlussberatung ausgesprochenen Wunsche.

Keiner Ausführung wird es hiebei darüber bedürfen, dass unter Pastoration nicht die Bestellung eines speziell für die fragliche Gemeinschaft bestimmten Seelsorgers verstanden werden soll, sondern dass es auch genügt, wenn die fragliche Gemeinschaft in Verbindung mit anderen Gemeinschaften durch Bestellung eines gemeinschaftlichen Geistlichen für die Pastoration Sorge getragen haben."

Bedurfte es dessen zur Feststellung der Ernstlichkeit des Willens"? Wer sich rechtsgültig erklärt, hat dies zur Genüge bekundet. Aber der Satz hat für Baden eine ganz andere Tragweite.

Man kennt dort keine Kirchensteuern; das Kirchenvermögen reicht fast allenthalben aus, ist einzeln sehr gross, und die allgemeinen dem erzbischöflichen Stuhle thatsächlich zur Disposition stehenden Fonds sind kolossal. Dies ganze Vermögen blieb in den Händen der Römischen, soweit nicht nach Art. 4 unter 2 oder 3 der Genuss oder Mitgenuss der altkath. Gemeinschaft eingeräumt werden konnte. Dies Erfordernis versetzte die Altkatholiken in die ungünstigste Lage, die sich denken lässt. Bekanntlich ist man in Süddeutschland überhaupt nicht geneigt, über das Muss hinaus zu geben. Nun sollten dieselben Personen, die bisher nie einen Pfennig zu kirchlichen Zwecken gezahlt hatten, nachweisen, das heisst sich verpflichten, dass wenigstens für einige Jahre gesorgt sei. Durch diese Forderung legte man die Ausbreitung der Bewegung auf dem Lande lahm. Und wenn die Kommission. in dem dritten der mitgeteilten Sätze eine zuzuteilende Pfründe für genügend hielt, so war das eine eigentümliche Aussicht, wenigstens setzte es die vollste Bereitwilligkelt der Regierung, in deren Hände alles gelegt war, voraus. Denn diese brauchte erst anzuerkennen, nachdem jener Nachweis geliefert war, konnte also, da das Gesetz erst von der Anerkennung die Zuweisung abhängig macht, den Nachweis trotz der Berufung als nicht erbracht ansehen und damit die Sache abschneiden. Kurz, die ganze Bestimmung gleich der ersteren läuft darauf hinaus, dass man trotz aller gegenteiligen Worte und Versicherungen sachlich die Römischen als die glücklichen Besitzer schützte. Sie hatten mit ihren masslosen Invek

tiven, Protesten, Eingaben, kurz durch ihre Rührigkeit fertig gebracht, dass man sie in ihrer Ruhe nicht durch die Vorschrift der Abgabe eines Bekenntnisses störte und alle Hinterthüren offen liess. um die Altkatholiken hinaus zu bugsieren entblösst von allen Mitteln. Aber auch das zu sagen fordert die Gerechtigkeit

der der

II. Kammer vorgelegte Entwurf trug die Schuld, weil er beide Bestimmungen enthielt, und man begreift, dass die Kammer nicht mehr that, als die Altkatholiken selbst verlangten.

161. Die Vollzugsverordnung vom 27. Juni 1874 muss in jeder Hinsicht als dem Gesetze und der Billigkeit entsprechend anerkannt werden, da sie die autoritative Mitwirkung des Bischofs festhält und für die Art der Konstituierung keinerlei drückende Massregel vorschreibt. Ob es nötig war, in der Weise vorzugehen, wie der Erlass des Herrn Staatsministers Dr. Jolly an die Amtsvorsteher vom 7. Juli 1874, der lautet:

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Der Standpunkt der Grossh. Regierung . . . ist der der strengsten jeder Parteinahme oder Thätigkeit für und gegen die eine oder die andere Partei sich enthaltenden Neutralität in dem Widerstreit der verschiedenen einander bekämpfenden religiösen Ueberzeugungen. Nach dem auch unabhängig von dem in Frage stehenden Gesetz in unserem Lande geltenden Recht haben die Altkatholiken als solche nicht aufgehört, rechtlich Katholiken zu sein, sie müssen also auch in ihren Rechten als Katholiken geschützt werden. Inhalt und Zweck des Altkatholikengesetzes ist kein anderer, als diesen Rechtsschutz wenigstens im Allgemeinen, soweit es bei den gegenwärtigen schwankenden Verhältnissen möglich ist, zu normieren. Sie werden sich deshalb, soweit Sie bei der Anwendung des Gesetzes mitberufen werden sollten, durchaus auf den Standpunkt des unparteiischen Richters stellen, welcher kein anderes Staatsinteresse als das der ausgleichenden Gerechtigkeit zwischen zwei streitenden Parteien zu vertreten hat. Die ausschliessliche Berücksichtigung und Betonung des Rechtes, dessen Inhalt und Bedeutung Sie da, wo es nötig fällt, näher zu erläutern nicht unterlassen werden, wird, wie ich hoffe, am sichersten jede etwaige Besorgnis zerstreuen, als sei durch das Gesetz über die Altkatholiken eine Beeinträchtigung der katholischen Kirche zu befürchten, und es wird von jenem Standpunkt aus gelingen, der unbefangenen Einsicht der Beteiligten verständlich zu machen, dass da, WO der eine Teil etwa auf den nach dem Gesetz anzuvertrauenden Mitgebrauch der Kirchen nicht glaubt eingehen zu können und in Folge davon im Gottesdienst Störungen erleidet, die Schuld daran nicht in dem Gesetz, sondern in anderen Verhältnissen gelegen ist, über welche der Staat und die Regierung nicht gebieten können. Uebrigens werden Sie auch in einem solchen Falle bemüht sein, demjenigen Teil, welcher des Mitgebrauchs der Kirche sich enthalten zu sollen glaubt, jede thunliche Unterstützung angedeihen zu lassen, damit

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