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noch günstiger, als bei Kattowitz, Düsseldorf, Hagen, Witten. Aber 1874 nahm man noch billige Rücksichten.

Das preussische Altkatholiken-Gesetz und dessen

Ausführung.

a) Notwendigkeit eines Gesetzes.

177. Die Errichtung der altkatholischen Parochieen bot mehrere Vorteile: erstens dass in den Gebieten des Staats, wo es keine weltliche Civilstandsführung gab, die in Parochieen eingepfarrten Altkatholiken von dem römischen Pfarrer bezüglich der Eheschliessung und der Eintragungen in die Kirchenbücher für Geburten, Trauungen und Sterbefälle vollständig unabhängig gestellt wurden; dieser Vorteil hatte mit dem 1. Okt. 1874, an welchem das Ges. v. 9. März 1874 über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschliessung in Kraft trat, seine praktische Bedeutung verloren. Der zweite, die Befreiung von Leistungen an die römischen Geistlichen u. s. w. war durch das Urteil des Obertribunals vom 11. Sept. 1874 anerkannt worden. Ein dritter lag darin, dass auf Grund des Ges. vom 11. März 1872 die Übertragung der Erteilung des Religionsunterrichts für die altkatholischen Kinder dem altkatholischen Pfarrer nicht vorenthalten werden konnte. Was hingegen die Ansprüche an die Mitbenutzung katholischer Kirchen und den Mitgenuss des Kirchenvermögens betraf, so war nicht geholfen. Der Minister Falk hielt sich nicht für befugt, diese Teilnahme im Verwaltungswege eintreten zu lassen; die Einschlagung des Rechtsweges war im Hinblick auf die zwar sehr umständliche aber dehnhare Gesetzgebung und die Rechtsprechung der Gerichte an sich sehr zweifelhaften Ausgangs und musste zur Vermeidung präjudizirlicher Erkenntnisse unterbleiben. Ohne in den Mitgebrauch katholischer Kirchen gesetzt zu werden, war die Anerkennung der Altkatholiken als Katholiken für die Gesamtheit derselben eine rein theoretische. Auch bildete von vornherein der Mangel von Kirchen das grösste Hindernis der Bewegung. Nun wurde es immer klarer, dass trotz der wiederholten Erklärung des Ministers nicht darauf zu rechnen war, dass die Regierung selbst einen Gesetzentwurf einbringen werde. Diese hielt es für wichtiger, mit Gesetzes paragraphen den Ultramontanismus zu bekämpfen, als eine Bewegung in der katholischen Kirche zu unterstützen, von der allein eine Besserung zu erwarten war. Wenn demnach geholfen werden sollte, bot sich nur der Weg einen Gesetzentwurf aus dem Landtage heraus einzubringen.

b) Vorbereitung des Gesetzes.

178. Im Abgeordnetenhause war der Appellationsgerichtsrat Dr. Petri aus Wiesbaden seiner Überzeugung und Tüchtigkeit nach der geeignete Mann. Derselbe teilte mir am 30. Sept. 1874

mit, dass er trotz Andeutungen aus dem Ministerium nicht glaube, dass in der nächsten Landtagssession ein solcher Antrag kommen. werde, und dass er einen Initiativantrag auch darum für besser halte, damit sich die unberechtigte Ansicht nicht noch fester setze, als erfreuten wir uns besonderer Gunst der Regierung. Nachdem ich mich damit einverstanden erklärt, machte derselbe einen Entwurf und sandte ihn mir am 16. Okt. zu, änderte ihn in einzelnen Punkten nach meinen Ausstellungen. Auf den Wunsch von Petri übersandte ich bei meiner Anwesenheit zu den Sitzungen des Reichstags denselben dem Fürsten Bismarck behufs geneigter Prüfung und Erklärung, ob der Einbringung Bedenken entgegen ständen, zu deren vertraulicher Mitteilung ich um eine kurze Audienz bat. Die Antwort lautete : Berlin, den 10. Dezember 1874.

Eurer Hochwohlgeboren beehre ich mich für die Mitteilung des beabsichtigten Antrages bezüglich der äusseren Rechtsverhältnisse der Altkatholiken meinen verbindlichen Dank zu sagen. Von einer mündlichen Erörterung desselben wird vielleicht Umgang genommen werden können. Die Rücksicht auf meine Gesundheit macht es mir zur Pflicht, mündliche Konferenzen und Verhandlungen prinzipiell und der Exemplifikation wegen zu vermeiden. Eine Nothwendigkeit solcher dürfte nicht vorliegen, da ich von dem badischen Gesetze vom 15. Juni d. J., an welches der Entwurf sich anlehnt, zur Zeit seiner Beratung Kenntnis genommen habe und einer analogen Massregel zur Befriedigung des auch bei uns vorhandenen Bedürfnisses, so viel an mir, ohnehin förderlich zu sein beabsichtige. (gez.) v. Bismarck."

Petri setzte sich hierauf, als er zum Landtage in Berlin war, mit Falk in Verbindung und teilte ihm den Entwurf mit. Derselbe wurde nicht gebilligt, vielmehr der Ministerialdirektor Dr. Förster und Geh. O.-R.-R. Dr. Hübler beauftragt, mit Petri in eine Besprechung darüber einzutreten. Am 12. Febr. 1875 teilte mir Petri den Entwurf in der „,Fassung" abschriftlich mit,,,die in allen Punkten der unbedingten Zustimmung sicher ist. Ich habe ihn so in einer Konferenz mit pp. Förster und Hübler festgestellt." Diese Fassung ist wörtlich dieselbe mit dem am 16. Februar 1875 eingebrachten Gesetzentwurf.

Sie enthält eine sehr bedeutende Verschlechterung des ursprünglichen Entwurfs; ihre Besprechung ist nötig, um festzustellen, dass die Altkatholiken der Regierung bezw. dem Minister Falk und als seinen Organen den genannten Herrn ein Gesetz zu danken haben, das ihnen wenig genützt hat.

Petri's erster Entwurf hatte folgenden Wortlaut (mit Weglassung des Eingangs):

„Art. 1. Alle bezüglich der katholischen Kirche erlassenen Staatsgesetze finden Anwendung auf diejenigen Katholiken, welche den vatika

nischen Konstitutionen vom 18. Juli 1870, insbesondere den Lehrsätzen von der höchsten ordentlichen und unmittelbaren Jurisdiktion" und von dem unfehlbaren Lehramt" des römischen Papstes die Anerkennung verweigern.

Art. 2. Diesen (Alt-)Katholiken gegenüber hat die Jurisdiktion ihrer bisherigen kirchlichen Oberen so lange keine Wirksamkeit, als letztere nicht den in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Lehrsätzen öffentlich die Anerkennung verweigern.

Art. 3. Die Altkatholiken sind befugt, behufs der Einrichtung und Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes und der Vornahme sonstiger kirchlicher Handlungen innerhalb ihrer Kirchengemeinden oder Kirchspiele eigene kirchliche Gemeinschaften zu bilden.

Art. 4. Zur Bildung einer solchen kirchlichen Gemeinschaft ist die Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz erforderlich.

Diese Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Anzahl der Altkatholiken innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Kirchspiels eine erhebliche ist und die Pastoration der zu bildenden eigenen kirchlichen Gemeinschaft sowie die zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel für mindestens zwei Jahre nachgewiesen sind.

Um die Anzahl der Altkatholiken sowie zugleich das Zahlenverhältniss derselben zu denjenigen Katholiken, welche die im Art. 1 erwähnten Lehrsätze anerkennen, festzustellen, beruft der Oberpräsident auf den Antrag von mindestens zehn Altkatholiken männlichen Geschlechts, welche grossjährig sind, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und einem stimmberechtigten Familienoberhaupt nicht unterworfen. sind, durch den Landrat (Amtmann), in Stadtkreisen durch den Bürgermeister, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechenden Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde oder des betreffenden Kirchspiels zur Abgabe einer Erklärung über die Anerkennung der in dem Art. 1 erwähnten Lehrsätze, beziehungsweise die Verweigerung dieser Anerkennung und die Bildung einer eigenen kirchlichen Gemeinschaft.

Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erlässt der Oberpräsident.

Art. 5. Wird von dem Oberpräsidenten die Genehmigung zur Bildung einer eigenen kirchlichen Gemeinschaft verweigert, so ist der Rekurs an den Minister der geistlichen Angelegenheiten zulässig.

Art. 6. Mit der Bildung und staatlichen Genehmigung einer solchen eigenen kirchlichen Gemeinschaft der Altkatholiken innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Kirchspiels tritt in der Person des Eigentümers des in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel vorhandenen Kirchen- und zu kirchlichen Zwecken bestimmten. Vermögens keinerlei Veränderung ein.

Art. 7. Die Verwaltung des in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel vorhandenen Kirchen- und zu kirchlichen

Zwecken bestimmten Vermögens geht dagegen mit der Bildung und staatlichen Genehmigung einer solchen eigenen kirchlichen Gemeinschaft auf die Altkatholiken über, wenn sie bei der nach Art. 4 Absatz 3 vorzunehmenden Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im entgegengesetzten Fall sind sie befugt, Einsicht von den über die Verwaltung geführten Rechnungen zu nehmen. Beschwerden über die Verwaltung entscheidet der Oberpräsident.

Art. 8. Die Nutzniessung des in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel vorhandenen Kirchen- und zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögens, welches mit einem geistlichen Amte verbunden ist, bleibt dem zeitigen Inhaber dieses Amts auch dann gesichert, wenn er den in Art. 2 erwähnten Lehrsätzen die Anerkennung verweigert.

Art. 9. Wird eine Pfründe durch den Tod des Inhabers oder auf sonstige Weise erledigt, so wird den Altkatholiken in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel, wenn sie eine staatlich genehmigte eigene kirchliche Gemeinschaft bilden und bei der in Art. 4 Absatz 3 erwähnten Abstimmung die Majorität erlangt hatten, die Pfründe zu der ihrem Zweck entsprechenden Verwendung überwiesen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sie bei der früheren Abstimmung die Majorität nicht erlangt hatten, dagegen jetzt bei einer auf ihren Antrag durch den Oberpräsidenten nach Massgabe der Bestimmungen in Art. 4 Absatz 3 zu veranlassenden neuen Abstimmung sie erlangen. Sind mehrere Pfründen, wobei auch Benefizien, Kaplaneien etc. in Betracht kommen, vorhanden und wird eine oder die andere erledigt, so kann eine Genussteilung nach bestimmten Pfründen mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniss beider Theile vorgenommen werden.

Art. 10. An dem übrigen in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel vorhandenen Kirchen- und zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen, insbesondere an den vorhandenen zum Gottesdienst bestimmten Gebäuden, den dem gleichen Zweck dienenden Geräten, an den Kirchhöfen etc. wird den Altkatholiken, wenn sie eine staatlich genehmigte eigene kirchliche Gemeinschaft bilden, nach Massgabe des nach Art. 4 Absatz 3 ermittelten Zahlenverhältnisses der Mitgenuss und der Mitgebrauch eingeräumt.

Bestehen in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel mehrere zum Gottesdienst bestimmte Gebäude, so kann auch eine Gebrauchstheilung nach bestimmten Objekten eintreten.

Art. 11. Erfolgt über die Art und Weise der Ausübung der Nutzniessung sowie den Umfang derselben keine Verständigung unter den Interessenten, so trifft der Oberpräsident in beiden Beziehungen die nötigen Bestimmungen. Dabei ist als Regel festzuhalten, dass der Majorität die Benutzung der zum Gottesdienst bestimmten Räumlichkeiten zu den Stunden eingeräumt werde, in denen herkömmlich der für die Gemeinde bestimmte Hauptgottesdienst (Pfarrmesse) abgehalten wurde.

Art. 12. Zu den notwendigen Verwendungen auf das in gemeinschaftlicher Benutzung befindliche Kirchen- und zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen, soweit dieselben aus den Erträgnissen dieses Vermögens nicht bestritten werden, haben die Altkatholiken in demselben Verhältnis wie die anderen Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde oder des betreffenden Kirchspiels beizutragen.

Erfolgt über die Notwendigkeit der zu machenden Verwendungen und die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel keine Verständigung unter den Interessenten, so trifft der Oberpräsident in beiden Beziehungen die nötigen Bestimmungen. Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten in dem Falle dieses wie des vorhergehenden Artikels steht den Interessenten der Rekurs an den Minister der geistlichen Angelegenheiten zu.

Haben die Altkatholiken innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Kirchspiels eine staatlich genehmigte eigene kirchliche Gemeinschaft gebildet, so können sie nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage der früheren Abstimmung an gerechnet eine neue Abstimmung nach Massgabe der Bestimmungen in Art. 4, Absatz 3 beantragen, nach deren Ergebnis ihre Ansprüche auf die Verwaltung und Nutzniessung des in der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel vorhandenen Kirchen- und zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögens sich bemessen.

Art. 14. Wenn sich in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchspiel noch keine eigene kirchliche Gemeinschaft der Altkatholiken gebildet hat, in dieser Kirchengemeinde oder diesem Kirchspiel jedoch Katholiken vorhanden sind, welche durch eine Erklärung vor dem betreffenden Landrate (Amtmann), in Stadtkreisen vor dem Bürgermeister die Anerkennung der im Artikel 1 erwähnten Lehrsätze verweigern, so sind dieselben nicht verpflichtet, zu den von den Mitgliedern dieser Kirchengemeinde oder dieses Kirchspiels zu tragenden kirchlichen Lasten beizutragen, wenn sie von den geistlichen Vorgesetzten der betreffenden Kirchengemeinde oder des betreffenden Kirchspiels in irgend welcher Weise wegen ihrer Stellung zurückgesetzt werden (z. B. durch Verweigerung kirchlicher Akte) oder wenn sie einer in einer anderen Kirchengemeinde oder einem anderen Kirchspiel bestehenden eigenen kirchlichen Gemeinschaft von Altkatholiken sich angeschlossen haben.

Auch kann ihnen das Begräbniss auf dem der betreffenden Kirchengemeinde oder dem betreffenden Kirchspiel gehörigen Kirchhofe nicht verweigert werden.

Zuwiderhandelnde werden mit Geldbusse von 100 bis 500 Thaler

bestraft."

Aus diesem Entwurfe wurde nun erstens entfernt Art. 1, 2, 4 Absatz 3, 13, 14. Art. 1 entspricht dem badischen Ges. v. 15. Juni 1874 Art. 1, Absatz 1; Art. 2 dessen Art. 2. Abs. 1. Die Vertreter der Regierung verlangten die Entfer

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