Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Befugniss ohne staatsgesetzliche Anerkennung nicht ausgeübt werden kann, wird sich die Thätigkeit des Bischofs bis zur erfolgten staatlichen Anerkennung in dem betreffenden Lande auf die durch den von den deutschen Regierungen schon bisher anerkannten und gewürdigten Nothstand gebotenen functiones ordinis, d. h. auf sacramentale und liturgische Acte beschränken.

Dritter Abschnitt.

Die Synodal-Repräsentanz.

§ 13. In der Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht dem Bischof eine von der Synode gewählte SynodalRepräsentanz zur Seite.

§ 14. Die Synodal-Repräsentanz besteht aus vier Geistlichen und fünf Laien.

Zwei Geistliche und drei Laien sind als ordentliche Mitglieder der Synodal-Repräsentanz aus denjenigen Katholiken zu wählen, welche am Wohnorte des Bischofs oder in nicht grosser Entfernung von demselben ansässig sind, die vier Anderen als ausserordentliche Mitglieder aus den entfernter Wohnenden.

Die ausserordentlichen Mitglieder der Synodal - Repräsentanz brauchen nur bei wichtigeren Beschlüssen zur persönlichen Theilnahme an den Sitzungen eingeladen oder brieflich befragt zu werden.

§ 15. Die Mitglieder der Synodal-Repräsentanz werden von der Synode mit absoluter Mehrheit durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Die ausserordentlichen Mitglieder werden jedesmal auf Ein Jahr gewählt. Von den ordentlichen Mitgliedern scheidet jedes Jahr Ein Geistlicher und Ein Laie aus, zuerst nach dem Loose, dann nach der Amtsdauer.

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§ 16. Wenn im Laufe des Jahres ein Mitglied der SynodalRepräsentanz ausscheidet, so können die übrigen Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Synode einen Ersatzmann wählen1).

§ 17. In den Sitzungen der Synodal-Repräsentanz führt der Bischof den Vorsitz. Der zweite Vorsitzende ist ein von den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz aus ihrer Mitte gewählter Laie.

§ 18. Der Generalvicar (§ 10) ist, wenn er nicht zu den Mitgliedern der Synodal-Repräsentanz gehört, berechtigt, an den Sitzungen mit berathender Stimme, in Abwesenheit des Bischofs mit vollem Stimmrecht theilzunehmen.

§ 19. Zu den Sitzungen der Synodal-Repräsentanz hat der

1) Beschluss der V. Synode. Ursprünglich: „so haben die übrigen . zu wählen."

Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung alle ordentliche Mitglieder und den Generalvicar einzuladen.

Es können in einer Sitzung Beschlüsse gefasst werden, wenn ausser dem Bischof oder bei dessen Verhinderung dem Generalvicar, drei ordentliche Mitglieder zugegen sind.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung. § 20. Die Synodal-Repräsentanz verwaltet die für allgemeine kirchliche Zwecke bestimmten Fonds und hat darüber der Synode Rechnung zu legen.

Vierter Abschnitt.

Die Synode.

§ 21. Es wird alljährlich eine Synode gehalten, zu welcher der Bischof und im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhles die Synodal-Repräsentanz die Einladung erlässt.

In der Regel wird die Synode in der Pfingstwoche gehalten. Jedoch kann der Bischof im Einvernehmen mit der Synodal-Repräsentanz eine andere Zeit bestimmen.

Auch kann der Bischof im Einvernehmen mit der SynodalRepräsentanz ausserordentliche Synoden berufen.

§ 22. Mitglieder der Synode sind:

a) der Bischof und die Synodal-Repräsentanz;

b) alle katholischen Geistlichen;

c) ein Abgeordneter für jede Gemeinde (bezw. Verein), die nicht unter 100 und nicht über 200 selbständige Männer zählt. Kleinere Gemeinden bezw. Vereine können in der Art zusammengelegt werden, dass auf 100 bis 200 Männer ein Abgeordneter trifft. Grössere Gemeinden wählen auf je 200 Männer einen Abgeordneten und ausserdem noch einen, wenn der Ueberschuss über 100 geht.

Alle Gemeinden und Vereine haben der Synodal-Repräsentanz alljährlich vor dem 1. April jedes Jahres ein Verzeichniss der selbständigen männlichen Mitglieder einzureichen.

Die Gemeinden (bezw. Vereine) können nur Mitglieder der betreffenden Gemeinde (bezw. des betreffenden Vereins) zu Abgeordneten wählen.

§ 23. Die Legitimationen der Abgeordneten werden von der Synodal-Repräsentanz geprüft. Ueber beanstandete Legitimationen entscheidet die Synode.

§ 24. Den Vorsitz führt auf der Synode der Bischof, bezw. der Bisthumsverweser (§ 11), bei dessen Verhinderung ein von ihm im Einvernehmen mit der Synodal-Repräsentanz zu ernennender Stellvertreter.

§ 25. Die Synodal-Repräsentanz entwirft eine Geschäftsord

v. Schulte, Altkatholicismus.

4

nung, welche der Synode zur Berathung und Annahme vorgelegt wird.

§ 26. Anträge und Petitionen, sowie Beschwerden und Klagen, über welche die Entscheidung der Synode verlangt wird, sind spätestens vierzehn Tage vor dem Beginn derselben der Synodal-Repräsentanz einzusenden und von dieser mit einem Gutachten der Synode vorzulegen.

Abänderungen und Zusätze zu den der Synode gemachten Vorlagen können bei der Berathung von jedem Mitgliede beantragt werden. Sie werden aber nur dann zur Discussion gestellt, wenn sie von wenigstens zwölf Mitgliedern unterstützt werden.

§ 27. Während der letzten acht Tage vor der Synode hat die Synodal-Repräsentanz in einer Sitzung, zu welcher auch die ausserordentlichen Mitglieder (§ 14) einzuladen sind, die Vorlagen für die Synode festzustellen.

§ 28. Wichtige Fragen kann die Synodal-Repräsentanz, oder, wenn sie während der Synode auftauchen, diese an eine Commission von Fachmännern zur Vorberathung oder an Einzelne zur Begutachtung überweisen.

§ 29. Alle auf der Synode zur Verhandlung kommenden Gegenstände werden einer gemeinsamen Berathung sämmtlicher Mitglieder unterstellt.

§ 30. Alle Fragen werden durch absolute Mehrheit sämmtlicher Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Wird ein Beschluss mit einer Mehrheit von weniger als zwei Drittel der Stimmen gefasst, so ist, wenn die Minderheit oder die Synodal-Repräsentanz nach einstimmigem Beschlusse dieses beantragt, die Frage der nächsten Synode zu überweisen. Von dieser kann sie mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

§ 31. Die Synode wählt alljährlich sechs Synodal-Examinatoren (vgl. §. 53), vier Theologen und zwei Canonisten. Wenigstens drei derselben müssen Universitäts-Professoren sein.

§ 32. Die Wahlen für die Synodal-Repräsentanz (§. 15) finden am Schlusse der Synode Statt.

§ 33. Die Synodal-Repräsentanz hat der Synode einen Voranschlag der allgemeinen Kirchenbedürfnisse vorzulegen. Die Synode entscheidet über die Bewilligung der einzelnen Posten desselben mit einfacher Mehrheit.

§ 34. Soweit die allgemeinen Kirchenbedürfnisse nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden können, hat die Synode die Summe auf die einzelnen Gemeinden bezw. Vereine unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und der Leistungsfähigkeit derselben umzulegen.

Fünfter Abschnitt.

Die Gemeinden.

§ 35. Jede Gemeinde steht in Rücksicht auf die Seelsorge unter der Leitung des Pfarrers und des Bischofs; in den übrigen GemeindeAngelegenheiten wird dieselbe durch den Kirchenvorstand (§ 37 ff.) und die Gemeinde-Versammlung (§ 45 ff.) vertreten.

§ 36. Mitglieder der Gemeinde sind alle Einwohner des Gemeindebezirks, welche sich zur katholischen Religion bekennen und bei dem Kirchenvorstand sich angemeldet haben oder von dazu berechtigten Personen angemeldet worden sind.

§ 37. Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer und mindestens sechs, höchstens achtzehn Kirchenräthen, welche ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten.

§ 38. Die Kirchenräthe werden in einer Gemeinde-Versammlung aus den zur Theilnahme an dieser berechtigten Gemeinde-Mitgliedern (45) mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

(Zusatz der 7. Synode.) Wählbar sind diejenigen Gemeindeglieder, welche das dreissigste Lebensjahr vollendet haben. Die im besoldeten Dienste der Gemeinde stehenden Kirchendiener (Messner, Küster) sind ausgeschlossen.

§ 39. Die Kirchenräthe werden auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel nach der Amtsdauer aus; die ersten beiden Male werden die Austretenden durch das Loos bestimmt.

Die Austretenden sind wieder wählbar.

Für einzelne im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder sind binnen vier Wochen für den Rest der Wahlperiode neue zu wählen. $ 40. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und einen Rendanten.

Die Geschäfte des Rendanten dürfen einem nicht zum Kirchenvorstande gehörenden Gemeinde-Mitgliede gegen Vergütung übertragen werden.

Jede Gemeinde bezw. jeder Verein hat bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Bischof die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Kirchenvorstandes mitzutheilen und von jeder eingetretenen Veränderung binnen acht Tagen Mittheilung zu machen. (Beschluss der 5. Synode)

§ 41. Die Einladungen zu den Sitzungen erlässt der Vorsitzende, abgesehen von dringenden Fällen, spätestens zwei Tage vorher unter Mittheilung der Tagesordnung.

Wenn ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt, hat der Vorsitzende binnen acht Tagen eine Sitzung anzuberaumen.

§ 42. Zur Beschlussfähigkeit gehört die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig gewesen, so ist die

zweite jedenfalls beschlussfähig, wenn dieses in der Einladung erwähnt ist.

§ 43. In allen Fragen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 44. Der Geschäftskreis des Kirchenvorstandes umfasst: a) die Aufstellung des Budgets;

b) die Prüfung der Rechnung des Rendanten und die DechargeErtheilung für denselben;

c) die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und die Verwendung desselben innerhalb des Budgets;

d) die Anstellung der kirchlichen Beamten (Küster, Organist etc.); e) die Sorge für die Ordnung beim Gottesdienste;

f) die Obsorge für die kirchliche Armenpflege;

g) die Berufung der Gemeinde-Versammlung und die Leitung derselben durch einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden;

h) die Correspondenz mit anderen Gemeinden, mit dem Bischof in Angelegenheiten, welche nicht die Seelsorge betreffen, und mit den weltlichen Behörden.

§ 45. An der Gemeinde-Versammlung dürfen alle grossjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen Mitglieder der Gemeinde theilnehmen.

§ 46. Die Gemeinde-Versammlung wird so oft wie nothwendig, wenigstens einmal im Jahre berufen.

Die Einladung erfolgt spätestens drei Tage vorher in ortsüblicher Weise und am Sonntag vorher bei dem Hauptgottesdienste.

§ 47. In allen Fragen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden (§ 44 g).

§ 48. Die Gemeinde-Versammlung hat über folgende Gegenstände zu beschliessen:

a) Wahl des Pfarrers und der ständigen Hülfsgeistlichen (§ 57), der Kirchenräthe und der Abgeordneten zur Synode;

b) Genehmigung des Budgets, einschliesslich der Festsetzung des Gehaltes des Pfarrers und der Hülfsgeistlichen;

c) Festsetzung des Steuerbetrages zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse;

d) Genehmigung der Veräusserung von Immobilien;

e) die Ertheilung der Ermächtigung zur Eingehung von Rechtsstreitigkeiten an den Kirchenvorstand.

$ 49. Es ist jeder Gemeinde gestattet, falls besondere Verhältnisse dieses rathsam erscheinen lassen, statt des vorstehenden Statuts (§§ 35-48) ein anderes anzunehmen. Dieses darf jedoch den in den $$ 35. 36. 37. 44. 45 enthaltenen Bestimmungen nicht wider

« ÖncekiDevam »