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etwas länger die Kirche leert wer kann den Prediger hindern? sich, die Masse bleibt vor ihr stehen, bespottet, insultiert die Altkatholiken u. s. w., Dinge die bekanntlich wiederholt vorgekommen sind. Wenn sich dann die Einsicht von der Unzweckmässigkeit des beliebten Modus und die Notwendigkeit einstellen sollte, den Altkatholiken zu bestimmten Stunden den Gebrauch einer ganzen Kirche zu überlassen, soll dann wieder die ganze, drei dreivierteljährige Prozedur durchgemacht werden? War es nicht richtig zu sagen: die Verfügung vom 14. Februar 1878 bleibt prinzipiell aufrecht, ihre Ausführung wird sistiert und statt deren Folgendes angeordnet; sollte aber durch Schuld der RömischKatholischen den Altkatholiken der Gebrauch des abgemauerten Teiles unmöglich gemacht werden, so tritt sofortige Ausführung jener ein. Das wäre das einzig mögliche Mittel zu verhüten, was angedeutet ist. Anstatt dessen mutet man dem Altkatholiken zu, sich für jede, also auch diese Eventualität zu binden durch ausdrückliche Unterwerfung unter die Entscheidung, welche ein für alle mal weitere Aussichten nimmt. Das Gesetz vom 4. Juli 1875 giebt kein Recht eine solche Erklärung zu fordern. Ich kann nicht umhin zu wiederholen, was ich Sr. E. dem früheren Herrn Kultusminister am 27. März cr. angedeutet habe. Ich halte die Verfügung der räumlichen Trennung ausser im Falle eines vollkommenen Vergleichs für ungesetzlich. Der Wortlaut von § 2, Ges. vom 4. Juli 1875 schliesst sie aus. ,,Mehrere Kirchen (Kapellen u. s. w.)" sind niemals eine Kirche, in der man ein Stück abmauert. In den Verhandlungen des Landtags ist der § 2 nach dieser Richtung nicht besprochen. Wenn es aber im Kommissionsberichte (Drucks. des Hauses der Abgeordneten von 1875, Nr. 284, S. 4) heisst:

,,Doch schien es zur Schonung der religiösen Gefühle ratsam, bei den,,kirchlichen Gerätschaften", die eine Naturalteilung zulassen, eine solche Teilung anzuordnen",

so ist die Naturalteilung einer Kirche dadurch ausgeschlossen. Endlich kann ich mir nicht denken, dass nach dem Gesetz vom 4. Juli der O.-P. jederzeit berechtigt ist, seine Entscheidung aufzuheben. Wäre diese Interpretation richtig, so könnte es, wenn ein 0.-P. gegen den klarsten Wortlaut und Geist des Gesetzes den Mitgebrauch abwiese und ein Kultusminister E. E. werden meiner Versicherung trauen, dass ich nicht annehme, Hochdieselben könnten also handeln, ich muss aber eine solche Hypothese nach dem Gebrauche, welchen der Erlass vom 13. August cr. von dem Ministerial-Erlass vom 9. April cr. macht, als möglich hinstellenden Rekurs dagegen abschläglich beschiede, dahin kommen, dass ein Gesetz bestände, dessen Anwendung die Staatsbehörden gänzlich illusorisch machen könnten. Nimmermehr ist das die Absicht gewesen, die Rede des damaligen Herrn Kultusministers im Abgeordnetenhause vom 10. März 1875 (Stenogr. Berichte S. 641 ff., besonders S. 642 unten fg.) liefert den Beweis, dass an ein administratives Belieben nicht gedacht ist. Das v. Schulte, Altkatholicismus.

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Ges. vom 4. Juli 1875 giebt Privatrechte, deren erste Zuerkennung nur durch einen Verwaltungsakt erfolgt, deren einfache Zurücknahme unzulässig ist, so lange nicht die Voraussetzung im § 1, Gesetz vom 4. Juli 1875, gänzlich entfallen ist. Das Gesetz vom 4. Juli 1875 giebt kein weiteres Rechtsmittel, als die Berufung an den Minister der geistlichen Angelegenheiten; der Weg der Beschwerde bezw. Petition beim. Landtage ist kein wirkliches Rechtsmittel. Ich gebe mich der Hoffnung hin, E. E. werden die Sache einer eingehenden Prüfung unterziehen und zu der Überzeugung gelangen, dass die Art und Weise, wie es gelungen ist, eine Sache fast vier Jahre hinzuziehen, die sich ohne jede Schwierigkeit in einigen Monaten hätte erledigen lassen, wenn man sofort der Gegenpartei den Beweis geliefert hätte, man werde dem Gesetze seine Ausführung sichern, im Interesse des Gesetzes und damit des Staats nicht liegen kann. Und in dieser Hoffnung darf ich vertrauensvoll auf Gewährung der Bitte rechnen:

dem Gesetze die Ausführung zu sichern, die Entscheidung vom 14. Februar 1878 herzustellen und sofort zur Ausführung bringen zu lassen.

Ist das geschehen, so wird entweder die Sache auf die gewöhnliche Weise erledigt werden die Römischkatholischen sind reich genug, um eventuell neue Kirchen zu bauen oder es wird von denselben das Geld zum Bau einer eigenen altkatholischen Kirche sofort flüssig gestellt werden. Die Altkatholiken werden, dafür bürge ich, dieselbe Summe acceptieren, welche sie früher acceptiert haben und es kommt nicht zu einem Arrangement, das nur zu Skandalen führen wird, wie man ohne Prophet zu sein, voraussagen kann.

Schliesslich muss ich hervorheben, dass der Antrag auf Abmauerung nur gestellt ist, um ad oculos zu demonstrieren, die Altkatholiken seien keine Katholiken. Geht die Königl. Regierung darauf ein, so hat sie im Gegensatze zu allen Akten und Äusserungen seit 1870, zu den Entscheidungen des Obertribunals, faktisch den Behauptungen, der Mitgebrauch durch die Altkatholiken execriere eine Kirche, welche von dem damaligen Herrn Kultusminister in dem Abgeordnetenhause in der bereits citierten Sitzung und in wiederholten Erlassen zurückgewiesen wurden, volle Rechnung getragen und den Römisch-Katholischen die Handhabe geboten, aus diesem praktischen Vorgange zu demonstrieren, die Altkatholiken würden auch von der Kgl. Regierung praktisch nicht mehr als Katholiken, d. h. als wirkliche vollberechtigte Mitglieder der katholischen Kirche angesehen. Was würde im Gegensatze zu einer Thatsache das theoretische Beharren bei dem einzig richtigen bisher unverrückt festgehaltenen Standpunkte nützen? Dieser eine Vorgang müsste die Gegenseite aneifern und ermutigen, jede neue Ausführung des Gesetzes vom 4. Juli 1875 zu hintertreiben. E. E. werden mir, dessen bin ich überzeugt, Recht geben, wenn ich es für unmöglich erkläre, meine Mitwirkung oder

Zustimmung oder auch nur ein Gehenlassen bezüglich eines Vorganges stattfinden zu lassen, der, dessen bin ich leider sicher, solche verhängnissvolle Wirkungen haben kann und haben wird. Mein Gewissen fordert, dass ich alles, was in meinen Kräften steht, thue, um dies zu verhindern. Sollte mir das, was ich nicht befürchte, nicht gelingen, so bleibt mir nichts übrig, als über mich ergehen zu erlassen, was ich nicht zu hindern vermocht habe. Es bleibt mir dann wenigstens das Bewusstsein, der Sache, der ich den besten Teil meines Lebens gewidmet habe, nicht durch meine Akte geschadet zu haben, und dieses der Welt zu beweisen. Joseph Hubert Reinkens, katholischer Bischof." Der neue Minister gab nach 4 Monaten die folgenden zwei

Erlasse:

,,Nr. 281. G. II.

Berlin, 2. März 1880.

Mit Bezug auf das gefällige Schreiben vom 31. Oktober v. J. teile ich E. B. H. Abschrift des heute an den Vorstand der altkatholischen Pfarrgemeinde zu Crefeld ergangenen Bescheides zur Kenntnisnahme ergebenst mit.

Indem ich im Übrigen auf den Erlass meines Herrn Amtsvorgängers vom 9. April v. J. mich beziehe, mache ich, was die von E. B. H. behauptete Una bänderlichkeit der auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1875 getroffenen Entscheidungen betrifft, ergebenst noch darauf aufmerksam, dass derartige Abänderungen in wiederholten Fällen auf Antrag altkatholischer Gemeinden und zu deren Gunsten eingetreten sind 1).

E. B. H. erheben in dem gefälligen Schreiben vom 31. Oktober v. J. ferner darüber Beschwerde, dass neben der Oberpräsidial-Entscheidung vom 13. Aug. v. J. durch besondere Verfügung eine Erklärung des altkath. Kirchenvorstandes über dessen Bereitwilligkeit sich der getroffenen Entscheidung zu unterwerfen, erfordert worden sei. Anlass zu dieser Verfügung hat der naheliegende Wunsch gegeben, keine baulichen Veränderungen in der Stephanskirche vorzunehmen, bevor nicht Gewissheit darüber obwaltet, dass die altkathol. Gemeinde von dem abzuzweigenden Teile der Kirche in der That Gebrauch machen werde. Es lag hierbei nicht in der Absicht der Behörden, die altkath. Gemeinde zu einem Vergleiche oder zu einer Anerkennung der getroffenen Entscheidung für alle Zeiten zu drängen. Der altkath. Gemeinde steht vielmehr ebenso wie der römisch-katholischen Gemeinde zu jeder Zeit frei mit Rücksicht auf etwa eintretende Veränderungen in der Sachlage auf eine Abänderung der zuletzt ergangenen Ober-Präsidial-Entscheidung anzutragen.

Die letztere wird vielmehr, da die zur Ausführung der baulichen Veränderungen erforderlichen Mittel bereits seit dem April v. J. bei der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse zur Disposition der Königlichen Re

1) Es ist klassisch das zu sagen, nachdem alle solche Entscheidungen nur die Zeit des Gebrauchs, die Kirchengeräte betrafen, also Ausführung der Entscheidungen waren.

gierung zu Düsseldorf bereitliegen, unverzüglich zur Durchführung gelangen können, sobald der Kirchenvorstand der altkath. Gemeinde die Erklärung abgiebt, dass die Altkatholiken von dem für sie bestimmten Teile der Kirche Gebrauch zu machen beabsichtigen.

Ob E. B. H. darauf einwirken wollen, dass eine derartige Erklä rung abgegeben werde, stelle ich E. B. H. ergebenst anheim.

,,G. II. 281.

v. Puttkamer."

Berlin, 2. März 1880.

Auf die Vorstellung vom 15. Oktober v. J. erwiedere ich dem Kirchenvorstande, dass ich die Berufung gegen die Entscheidung des Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz vom 13. Aug. v. J., durch welche unter Aufhebung der früheren Entscheidung vom 14. Februar 1878 den Altkatholiken im Bereiche der Stephansgemeinde daselbst ein räumlich abzutrennender Teil der Stephanskirche zum Gebrauche überwiesen wird, für begründet nicht zu erachten vermag.

Zur Widerlegung des Einwandes, dass die Ober-Präsidial-Entscheidung vom 14. Februar 1878 anders als auf Grund einer Einigung unter den Parteien nicht hätte abgeändert werden können, verweise ich auf den § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1875 (G.-S. S. 333), inhaltsdessen die Ordnung der Benutzung des kirchlichen Vermögens seitens der Altkatholiken im Verwaltungswege erfolgen soll. Tragen hiernach die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen nicht den Charakter von gerichtlichen Erkenntnissen an sich, so unterliegen sie auch einer Abänderung auf demselben Wege, auf welchem sie erlassen sind, falls die Voraussetzungen sich ändern, welche für die früheren Entscheidungen massgebend gewesen sind.

Im vorliegenden Falle ist nach Erlass der Entscheidung vom 14. Februar 1878 eine Aenderung in den Verhältnissen insofern eingetreten, als erst nachher die Möglichkeit einer räumlichen Teilung der Stephanskirche dadurch gegeben war, dass die hierzu erforderlichen Mittel zur Disposition gestellt worden sind. Dass der Oberpräsident aber dem von seiten der Stephansgemeinde gestellten Antrag auf räumliche Scheidung der Kirche, nachdem die Ausführbarkeit dieses Projekts sich herausgestellt hatte, stattgab, vermag ich um so weniger zu missbilligen, als auf diesem Wege Kollisionen der sich gegenüberstehenden Interessen mehr als bisher vorgebeugt wird. Die Anlagen der Vorstellung sind wieder beigefügt. v. Puttkamer."

Man hätte denken können, dass die Sache endlich erledigt werde. Aber in Düsseldorf wusste man Rat. Was geschah, ergiebt die Eingabe des Bischofs an den Minister (v. Puttkamer):

,,Bonn, 17. Juni 1880.

E. E. erlaube ich mir in Betreff der durch den Erlass vom 2. März cr. Nr. 281 G. II. erfolgten Feststellung der Ueberweisung eines Teiles der

St. Stephanskirche in Crefeld an die dortige Altkatholiken-Gemeinschaft nachfolgende ergebenste Vorstellung zu machen.

Nachdem der Kirchenvorstand die verlangte Erklärung abgegeben, hat die Königl. Regierung in Düsseldorf am 7. April cr. dem Oberbürgermeister eröffnet, nach Entscheidung des Herrn O.-P. sei der Kgl. Bau-Inspektor Schmitz zu beauftragen, nach vorheriger Verständigung des Vorstandes der St. Stephansgemeinde die Vermauerung und Abtrennung des den Altkatholiken zum alleinigen Gebrauche zu überweisenden Teiles des nördlichen Seitenschiffes der Stephanskirche unverzüglich" in Angriff zu nehmen mit dem Zusatze: „Beide Kirchenvorstände sind gleichfalls von dieser Anordnung in Kenntnis zu setzen und sehen wir mög lichst umgehender Anzeige entgegen, falls nach Ansicht des Kirchenvorstandes der Stephansgemeinde der sofortigen Inangriffnahme der Bauarbeiten etwa uns unbekannte Hindernisse im Wege stehen sollten." Am 16. April ist diese Verfügung zugestellt worden, am 15. Mai ist die Ausschreibung der Bauarbeiten erfolgt. Da kommt der Pfarrer Lefranc und findet, dass in der Stephanspfarrei nicht 99, sondern nur 40 selbständige Altkatholiken wohnen. Auf das hin sistiert die Königl. Regierung die Ausführung. Aus den s. v. r. beigefügten vier Anlagen: Abschrift des Reg.-Erl. vom 20. Mai, einer Eingabe des Kirchenvorstandes vom 8. Juni nebst einer Richtigstellung der Listen des p. Lefranc und einer Liste der wirklich in der Stephanspfarre wohnenden selbständigen Altkatholiken ist ersichtlich, erstens welche Mittel man von römischer Seite für statthaft hält, zweitens, dass 102 selbständige Mitglieder darin wohnen. In ultramontanen Blättern ist die Sache, da die Ausschreibung ganz kurze Zeit vor der Crefelder Landtagswahl erfolgte, nicht bloss zur Wahlagitation benutzt, sondern in bodenlos gehässiger und wissentlich unwahrer Art so dargestellt worden, als trügen die Altkatholiken die Schuld an der Abtrennung, welche doch von dem römischen Kirchenvorstande beantragt wurde.

Am 9. April 1879 stellte E. E. Vorgänger baldige Erledigung in Aussicht. Meine Voraussicht, welche dieser Erlass als zutreffend anerkennt, ist durch die Thatsachen bewiesen. Nachdem seit Anbringung des ersten Gesuches vier Jahre fünf Monate verflossen, E. E. definitiver Bescheid drei Monate erfolgt ist, versteht man es, in der Bemerkung des Regierungs-Erlasses eine Hinweisung auf Hervorsuchung neuer Gründe zur Verschleppung zu finden.

E. E. werden begreiflich finden, wenn ich offen erkläre, dass mir die passenden Worte fehlen, um das der Altkatholiken-Gemeinschaft gegenüber eingehaltene Verfahren zu kennzeichnen. Es bleibt mir nur übrig, an E. E. Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl mich mit der Bitte zu wenden: dafür zu sorgen, dass schleunigst und definitiv die AltkatholikenGemeinschaft entweder nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 4. Juli 1875 in den Mitgenuss der Stephanskirche gewiesen werde, was im An

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