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reicht. Im März 1886 begann man auch hier wegen der Abtretung zu handeln. Der Bischof hat sofort auf die Mitteilung davon dem Vorstande geantwortet, unter welchen Bedingungen er dazu rate, sodann dem Minister dies mitgeteilt (18. März) unter gebührender Kennzeichnung des Verhaltens der Staatsregierung gegenüber den Altkatholiken.

III. Sonstiges Verhalten der Staatsbehörden.

a) Bezüglich der Handhabung der kirchen-politischen Gesetze.

189. Benennung von Geistlichen (gemäss Gesetz vom 11. Mai 1873.

Aus den Akten der bischöflichen Kanzlei ergiebt sich:

1. In 22 dem O.-P. der Rheinprovinz gemachten Anzeigefällen erfolgte in 7 Fällen, abgesehen von der Mitteilung des Eingangs der Anzeige, die Erklärung nicht, bezw. nicht in der gesetzlichen Frist, so dass die 30 Tage des Gesetzes voll abgewartet werden mussten. Von diesen 7 fielen 5 (Dr. Tangermann angezeigt 16./12. 1873, Paffrath 16./12. 73, Hoffmann 21./1. 74, Rabbertz 16./5. 74, Weidinger 6./10. 74) überhaupt nicht unter das Gesetz bezüglich der materiellen Vorschriften, bei den beiden ersten erfolgte die Nichterhebung nach Ablauf der Frist (am 22. Jan. 1874); die zwei andern waren Duren (23./5. 76), Habermacher (27./5. 76). In andern Fällen wurde von demselben Oberpräsidenten bald in kürzerer Frist, bald. in längerer (bis zu 24 Tagen) geantwortet, dass kein Einspruch erhoben werde. Drei mögen besondere Mitteilung finden.

Am 12. Aug. 1874 erfolgte die Anzeige des neugeweihten Priesters Peter Harnau behufs vorläufiger Beschäftigung in Bonn mit dem Zusatze, dass er bis dahin in Bonn studiert habe. Der O.-P. recherchiert durch die Behörden, ob nichts entgegen stehe. Diese Anfrage kommt schliesslich durch den Polizei-Inspektor in Bonn an den Kurator; von diesem, den zufällig als Rektor der Generalvikar Prof. Dr. Reusch vertrat, wird sie geradeso beantwortet, wie der Bischof es gethan hatte. Da erfolgt mit Schr. v. 4. Sept. die Erklärung, dass er keinen Einspruch erhebe.

Lic. th. Georg Moog aus Bonn, wo er Ostern 1881 die Mat.Prüfung abgelegt, 3 Jahre Theologie studiert hatte, erhielt das Zeugnis des O.-P. nach dem Ges. v. 31. Mai 1882 und wurde, nachdem er als Hülfsgeistlicher in Köln thätig gewesen, am 3. Nov. 1884 demselben O.-P. nach der Wahl zum ständigen Hülfsgeistlichen benannt. Derselbe wird zur Polizei gerufen, wo er die Angaben macht, welche der O.-P. längst amtlich in Händen hatte; am 22. Nov. erfolgt die Erklärung, dass kein Einspruch erhoben werde.

Der dritte Fall betrifft den Pf. Friedrich Jaskowski, gegen welchen Einspruch erhoben wurde, den der Kön. Gerichtshof unterm 20. Febr. 1880 abwies. Alle Aktenstücke sind veröffentlicht in Nr. 5 des Kirchenbl. v. 5. April 1880, das Urteil auch in Dove Zeitschr. für Kirchenrecht XV. 117 ff.

2. Der Oberpräsident von Westfalen antwortete stets fast mit umgehender Post, dass er keinen Einspruch erhebe, ebenso der von Preussen (v. Horn), Schlesien (mit Ausnahme von 3 Fällen, WO es 14-24 Tage dauerte), Hessen-Nassau (nur in einigen Fällen dauerte es 14-16 Tage). Als ein Curiosum muss der nachstehende Fall mitgeteilt werden. Josef Hülk art, geb. zu Neuhaus in Böhmen, hatte hier die Mat.-Prüfung bestanden, 6 Semester in Bonn Theologie studiert und die wissenschaftliche Staatsprüfung für Kandidaten des geistlichen Amts bestanden, dann in Baiern als Seelsorger fungiert. Nach Erwerb der Reichsangehörigkeit wurde er dem O.-P. von Hessen-Nassau für Wiesbaden benannt am 22. Mai 1882. Dieser antwortete am 24. Mai, dass er nach § 4, Ges. v. 11. Mai 1873, weil die Entlassungsprüfung nicht an einem deutschen Gymnasium abgelegt, die Sache dem Herrn Minister vorgelegt habe, ob Dispens erteilt werden könne. Am 28. Juni teilte der Bischof dem O.-P. mit, er habe H. für Wiesbaden ernannt, da kein Einspruch erhoben sei. Hierauf erwiederte der O.-P. am 26. Juli Nr. 3949, „dass der Herr Minister sich nicht abgeneigt erklärt hat, auf einen an ihn zu richtenden Antrag Ew. B. H. oder des Priesters J. H. den letztern auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Ges. v. 31. Mai d. J. zu dispensieren. Daneben hat der Herr Minister ausgesprochen, dass die Übertragung des Seelsorgeramts für die Altkatholiken in W. an den etc. H. vor jener Dispensation, ungeachtet der Nichterhebung eines Einspruchs, nach § 17 a. a. O. als nicht geschehen gilt." Der Bischof bat nun am 31. Juli um die Dispens, hervorhebend, wie er nicht habe ahnen können, dass H. sur Staatsprüfung ohne ministerielle Dispens von dem Erfordernisse der Ablegung der Mat.-Prüfung auf einem deutschen Gymnasium zugelassen worden sei. Zugleich wurde demselben jede seelsorgerliche Funktion untersagt. Am 4. August erfolgte die Dispens, am 5. August die neue Anzeige an den O.-P., dass dispensiert sei und demselben die Vornahme seelsorgerlicher Funktionen nunmehr gestattet sei. Es dauerte also 212 Monat, bevor derselbe trotz der in Preussen abgelegten Staatsprüfung fungieren konnte.

Es dürfte bewiesen sein, dass man den Altkatholiken gegenüber, vornemlich in der Rheinprovinz, wenig Rücksicht und erst recht keine Zuvorkommenheit kannte. Aber dass man in der Rheinprovinz von Amts wegen sich grosse Mühe gegeben habe, das Staatsgesetz vom 11. Mai 1873 auszuführen, ist mir nicht bekannt geworden, wohl aber

weiss ich, dass z. B. in Sehlem und Dreis (Kreis Wittlich) Geistliche gegen das Gesetz Jahre lang alle pfarrlichen Funktionen verrichtet haben, dass in Bonn nicht angemeldete Geistliche Jahre lang öffentlich Gottesdienst gehalten, dass nicht angemeldete Geistliche bezw. Geistliche, die in andern Pfarreien angestellt waren, überall in fremden, entfernten Orten, wo sie sich gerade aufhielten, wie ich das von mehreren verwandten ganz genau weiss, fungierten. Aber das waren freilich römische.

190. Besetzung erledigter Pfarreien innerhalb Jahresfrist.

Die Pfarreien Crefeld, Düsseldorf, Köln in der Rheinprovinz sind von vornherein dauernd besetzt worden. Bezüglich Bonn's, wo vier geistl. Professoren und der Bischof waren, liess sich schwerlich das Bedürfnis dauernder Besetzung behaupten. Am 10. Dez. 1875 bat der Bischof den Oberpräsidenten, von dem gesetzlichen Erfordernisse zu dispensieren und die provisorische Verwaltung durch Prof. Reusch zu gestatten, was am 11. Dez. bis ultimo 1876 gewährt wurde. Gleichwohl ersuchte der Oberbürgermeister am 31. Dez. ,,in Folge höherer Verfügung den Namen des jetzigen Pfarrers der hiesigen Parochie unter der Angabe gefälligst mitzuteilen, ob derselbe definitiv oder auf Widerruf angestellt, resp. nur vorübergehend mit der Verwaltung der Stelle beauftragt ist." Es wurde ihm von dem Inhalte des Erl. v. 11. Dez. Kenntnis gegeben. Hatte man in Coblenz vergessen, oder woher der höhere Auftrag? Am 19. Febr. 1877 forderte der O.-P. auf zur dauernden Besetzung oder Ansuchen um Verlängerung, die er auf ein Gesuch v. 23. am 27. Febr. bis ultimo 79 erteilte. Am 3. Juli wurde nach Niederlegung seitens Reusch's Prof. Knoodt angemeldet und am 6. mitgeteilt, dass Einspruch nicht erhoben werde.

Als die Pfarrei Saarbrücken kaum ein Jahr errichtet war, wurde von demselben O.-P. am 6. April 1876 zur definitiven Besetzung aufgefordert, dann auf Bitten des Bischofs vom 10. April durch Erlass vom 13. die Frist bis Ende 1876 verlängert. Der 0.-P. wusste aber sehr gut, dass Bischof Reinkens nur aus Mangel an Geistlichen nicht besetzte, sich mit peinlicher Gewissenhaftigkeit an die Beobachtung der Gesetze band. So wurde stets aufs genaueste kontrolliert den Altkatholiken gegenüber. Nun darf man aber gewiss fragen, weshalb der Bischof Korum in Trier, der seit Sommer 1881 dort ist, nicht aufgefordert worden ist, die zahlreichen vakanten Pfarreien nach dem nicht aufgehobenen § 18 des Ges. v. 11. Mai 1873 definitiv zu besetzen? Diesem stehen Geistliche genug zur Disposition, die sich gar nicht weigern können und würden eine Pfarrei anzunehmen. Die Antwort könnte etwa boshaft lauten: Ja Bauer, das ist was anders.

Der O.-P. von Westfalen, v. Kühlwetter, hat mit Bereitwilligkeit die Versehung zweier Pfarreien durch einen Geistlichen wiederholt genehmigt.

191. Staatsaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens.

Bis zum Ges. vom 29. Sept. 1876 brauchten die römischen Bischöfe über die ihnen aus Staatsfonds gewährten Summen für Seminarien, Verwaltung u. s. w. gar keine Rechnung zu legen; sie erhielten die Summen gegen Quittung; um das, was sie damit anfingen, bekümmerte sich der Staat gar nicht. Bischof Reinkens wurde aber sofort dazu verpflichtet. Als ich dem Minister Falk im Jahre 1874 diesen völligen Mangel der gleichen Behandlung vorstellte, hiess es: es sei ein Fehler, dass man dasselbe nicht schon früher von den römischen Bischöfen gefordert habe, es werde das geschehen. Anstatt aber dieses selbst zu thun, wozu er geradesogut berechtigt war, wie dem Bischof Reinkens gegenüber die Bewilligung der 48000 M. im Etat war an gar keine Bedingung geknüpft; Wohlwollen hätte mindestens gleiche Behandlung mit den Römischen verlangt, wartete man für jene bis zum bezeichneten Gesetze.

192. b) Die Zuwendungen aus Staatsfonds.

Bei der mündlichen Verhandlung in Berlin hatte ich die Summe von 20000 Thlr. als jährlichen Staatszuschuss erbeten. An dieser hielt ich fest in der Antwort auf eine Anfrage von Geh.-Rat Bucher vom 14. Febr. 1873, welche lautete:

„Zugleich erlaube ich mir die Bitte um eine gefällige Benachrichtigung, welche Summe nach Ihrem Ermessen zur ersten mise en scène der Bischofswahl erforderlich sein würde. Der Finanzminister ist geneigt, verlangt aber Ziffern. Zwanzigtausend Thaler würden wohl ohne Schwierigkeit zu erlangen sein, und wenn die Sache einmal im Gange ist, wären Nachschüsse noch leichter zu beschaffen."

Am 9. Juni 1873 schrieb mir derselbe:

,,Ich erlaube mir im engsten Vertrauen auch zur Erledigung eines noch älteren Korrespondenzrestes etwas zu bemerken. Der Fürst war geneigt die Subvention zu beantragen. Auf andern Seiten, wo man in Geldsachen mitzureden hat, erhob man aber zur Zeit, namentlich wegen der Kirchengesetze, Bedenken. Der Fürst rechnete darauf, dass Sie auf Ihrem Umzuge nach Bonn Berlin berühren würden und verschob die Mitteilung an Sie auf eine persönliche Begegnung, zu der es nicht gekommen ist. Vergessen Sie die Sache aber nicht."

Ich war infolge einer heftigen Erkältung die letzten zwei Wochen meines Aufenthalts in Prag ans Bett gefesselt und durfte mich Erkältungen nicht aussetzen, weshalb ich direkt nach Bonn gereist war. Die Wahl und die auf sie folgenden Schritte brachten die Sache in Fluss. Ich erhielt folgendes Reskript:

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,2556 B.

Berlin, den 27. September 1873. Eurer Hochwohlgeboren teile ich anbei Abschrift eines Schreibens vom heutigen Tage mit, welches ich an den Herrn Bischof Reinkens wegen seiner Vereidigung gerichtet habe. Es ist nun meine Absicht, sobald die Aushändigung der landesherrlichen Anerkennung erfolgt sein wird, die Dotationsfrage aufzunehmen. Nach einer vorläufigen, schon früher gepflogenen Korrespondenz erwartet indessen der Herr Finanzminister eine nähere Begründung sowohl in Betreff der Höhe der liquidierten Summe von 20000 M., als auch eine Darlegung der einzelnen Bedürfnisse, welche damit befriedigt werden sollen und wie sich danach die Gesamtsumme auf die verschiedenen Zweige verteilen würde.

E. H. wollen daher das hierzu erforderliche Material schleunigst zusammenstellen und mir so zeitig einsenden, dass auf Grund desselben hier bei Gelegenheit der Vereidigung des Herrn Bischofs eine gemeinsame Besprechung stattfinden kann.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheiten Falk."

Es wurde als Antwort abgesandt, unterschrieben vom Bischof der folgende

,,Voranschlag für die Dotation des kath. Bischofs und der Kirche: 1. Gehalt des Bischofs .

2. Wohnung des Bischofs

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3. Diocesan-Verwaltung: Kanzleikosten für den Bischof und die Synodal-Repräsentanz, Gehalt eines Sekretärs, Miete eines Bureaulokals etc.

4. Reisekosten für den Bischof.

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5. Kultuskosten für den Bischof
6. Kosten a) der praktischen Vorbildung der Kandidaten
des geistlichen Standes und b) zur Unterstützung
von dürftigen Theologie-Studierenden

4000 Thaler 1000 "

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7. Zur Unterstützung a) kranker, temporär-arbeitsun-
fähiger und emeritierter Geistlicher und b) Zuschüsse
zur Dotation von Seelsorgstellen in armen Gemeinden 1800
8. Zur Unterhaltung von Missionsgeistl. mit Reise und
Kultuskosten

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3500 27

Bemerkungen.

Summa 20000 Thaler.

Zu Pos. 1 u. 2. Diese Summen sind geringer als für die am geringsten dotierten deutschen Bischöfe.

Es versteht sich von selbst, dass der Bischof ein Haus allein bewohnen und eigene Haushaltung haben muss. Die Residenz wird, wie das schon früher dargelegt wurde, in Bonn sein müssen. Mit

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