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Bitte, die Posten 1, 2, 4, 5, also den Betrag von 7200 Thlrn. direkt an den Herrn Bischof, die übrigen Posten gegen Quittung des zweiten Vorsitzenden der Synodal-Repräsentanz und des von dieser aufgestellten Kassiers (bis zur nächsten Synode Professor Knoodt, die Änderungen würden natürlich sofort mitgeteilt), durch die Regierungs-Hauptkasse in Köln in vierteljährlichen Anticipativraten vorzunehmen."

Wer diese Begründung aufmerksam liest und den Verhältnissen nur im geringsten Rechnung trägt, kommt zur Einsicht, dass, abgesehen von der für die Person des Bischofs bestimmten Summe von 7000 Thlrn. (bezw. 7200) nur dann der Staatszuschuss wirklich zur Förderung der Bewegung dienen konnte, wenn er unmittelbar zur Disposition des Bischofs und der Synodalrepräsentanz stand, oder nach den Anträgen des Bischofs verwendet wurde, dass aber insbesondere die Position für Missionsgeistliche von der grössten Bedeutung war. Die Ausführung fiel anders aus, als man zu erwarten berechtigt war.

193. Statt 20000 Thlr. wurden nur 16000 von der Regierung gefordert und vom Landtage bewilligt. Mit Reskript des Ministers Falk vom 18. März 1874 G. II. 552 wurde dem Bischof eröffnet, dass hiervon ihm an Gehalt 4000 Thlr., Wohnungsmiete 1000, Reisekosten 2000 bewilligt seien, dann 2700 Thlr. für die Kosten der Diözesanverwaltung incl. Kultuskosten gegen Verwendungsnachweis unter Auflage, für 1875 ff. einen Spezial-Etat einzureichen. Vom Reste wurden 2000 Thlr. zur praktischen Ausbildung von jungen Geistlichen,

„3300 Thlr. für Unterstützungen zur seelsorgerlichen Bedienung von noch nicht förmlich konstituierten Gemeinden bestimmt. Die erforderlichen Beihülfen werden in jedem einzelnen Fall nach Prüfung des Bedürfnisses von hier aus teils einmalig, teils auf die Dauer des Bedürfnisses bewilligt werden, und sehe ich hierauf bezüglichen Anträgen Eurer Bisch. Hochwürden seiner Zeit ergebenst entgegen.

Wegen der übrigen aus der neuen Organisation erwachsenden Kosten, insbesondere zur Unterstützung von dürftigen Theologie-Studierenden, zur Subventionierung von fest angestellten resp. von dienstuntauglichen oder emeritierten Geistlichen sind besondere Positionen im Etat nicht vorge

Ihre Deckung wird vielmehr aus denjenigen allgemeinen Fonds für die katholische Kirche erfolgen, welche zu jenen Zwecken im Staatshaushalts-Etat bestimmt, und denen mit Rücksicht hierauf neuerdings verstärkte Mittel zugeführt worden sind."

So wurde die mündlich versprochene und auf Grund davon amtlich zur Begründung angegebene Summe um den fünften Teil beschnitten, und behielt sich der Minister die Bewilligung der einzelnen Posten für Gemeinden vor, machte bezüglich anderer Bedürfnisse

Versprechungen, forderte hinsichtlich der Rechnungslegung sofort einen Spezialetat. Betrachten wir jetzt das Einzelne, wobei selbstredend die für den Bischof persönlich bestimmten Summen ausser Betracht bleiben, weil er sie gegen Quittung erhebt, wie auch jeder Beamte.

Aber Eins muss hier noch hervorgehoben werden, wozu die Versuche der Ultramontanen und einiger mit denselben verbündeten Konservativen, die Verweigerung bei der Budgetberatung herbeizuführen, dringende Veranlassung geben, nämlich die privatrechtliche Natur der dem Bischof zugesicherten Dotation. Diese ist einmal durch die königliche Anerkennung und die ministerielle Zuweisung als solche unfraglich, da jene nur im Wege eines Strafverfahrens oder durch Verzicht ihre Wirkung verlieren könnte, also auf Lebzeiten erfolgt, mithin steht das Gehalt ebenso lange zu. Als Bischof Reinkens anerkannt wurde, war er königl. Professor der Theologie in Breslau. Er wünschte seine Professur beizubehalten unter Verzicht auf das Gehalt gegen die Dotation, und an die katholische Fakultät in Bonn übersetzt zu werden. Minister Falk, mit dem ich aus Auftrag des Bischofs dies besprach, fand es nicht passend, dass ein Bischof zugleich Professor sei. Infolge dessen verzichtete der Bischof im März 1874 auf die Professur und wurde derselbe unter Bezeigung der Zufriedenheit mit seiner Dienstführung“ durch Kgl. Ordre vom 8. April 1874 der Professur enthoben.

Die Einstellung im Budget für einen neuen Bischof, im Ordinarium, der Vorbehalt in den Motiven des Ges. v. 22. April 1875 und die namentlich aufgeführten sequestrierten Bistumsdotationen im § 1 dieses Gesetzes, alle diese Umstände, der ganze Vorgang und die Eidesleistung machen den privatrechtiichen Anspruch unfraglich.

Die Art der Einstellung im Budget ist in einem im „Amtl. Altkath. Kirchenbl." v. 1. Mai 1882 veröffentlichten Schreiben des Bischofs eingehend dargestellt worden; hier wird das Wesentliche mitgeteilt.

In den Gesetzen betreffend die Feststellung des Staatshaushalts für die Jahre 1874 in das für dieses Jahr wurde die fragliche Dotation zuerst eingestellt bis zum Etatsjahr 1881/82 ist die für die Altkatholiken ausgeworfene Summe von 48000 Mark nicht besonders aufgeführt, sondern, wie aus den Beilagen des jedesmaligen Gesetzentwurfs hervorging, enthalten gewesen als Tit. 2 im Kap. 120 (diese Nummer trug das Kapitel von 1874 bis 1879/80) bezw. 116 (so seitdem) unter der Aufschrift Katholische Geistliche und Kirchen". In dem Gesetze betr. die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1882 83 vom 1. April 1882 (Gesetz-Sammlung Seite 135 bezw. 195) lautet die Position:

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Eine formelle Änderung war bereits in dem Gesetze für 1880/81 dahin eingetreten, dass, während es früher in Titel 2 hiess „... insbesondere für einen neuen katholischen Bischof", die Worte „neuen katholischen" in Folge des Antrages der Budgetkommission am 7. Februar 1880 gestrichen wurden.

Nach der Erklärung des Referenten (Virchow, Bericht S. 1525) erklärte auf Anfrage des Abg. Dr. Petri

„Kultusminister v. Puttkamer: Auf die an mich gerichtete Frage des Herrn Vorredners will ich nur bemerken, dass ich die heutige Ausserung des Herrn Referenten in Bezug auf die veränderte Fassung dieses Etatstitels, und wenn mein Gedächtnis mich nicht trügt, auch in den Kommissionsverhandlungen, dass ich diese veränderte Fassung aber lediglich als eine redaktionelle Angelegenheit betrachte und dass auch die Kommission lediglich in diesem Sinne die Änderung beschlossen hat. (Zustimmung.) Für die Staatsregierung ist die hier vorliegende Frage keine Finanzfrage, sondern eine einfache Frage des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz ist die altkatholische Gemeinschaft staatlich anerkannt; durch einen Allerhöchsten Erlass

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er ist ja eben verlesen ist der Bischof Reinkens als solcher anerkannt und die gesetzgebenden Faktoren haben, in Übereinstimmung mit der Königlichen Staatsregierung auf dieser Basis stehend in den Etat dauernd eine Summe zur Dotierung des Bischofs aufgenommen.

Ich sehe in der jetzigen Sachlage keine Momente, welche die Regierung oder die Volksvertretung veranlassen können, diese bisher innegehaltene Basis zu verlassen, und ich bitte deshalb um Annahme der Position."

Am 14. März 1882 kam der Antrag der Abgeordneten des Centrums v. Heeremann und v. Huene dahingehend: principaliter den Titel 2 abzusetzen, eventualiter ihn in ein anderes Kapitel zu stellen, zur Verhandlung (Stenogr. Bericht S. 870 fg.). Der Kultusminister von Gossler erklärte:

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,,Meine Herren, ob Sie den Eventualantrag annehmen wollen, muss ich im wesentlichen Ihrer Entscheidung überlassen; jedenfalls würde ein solcher Beschluss, wie ich ihn verstehe, nicht geeignet sein, den Staatshaushaltsetat in seiner Annahme zu gefährden. Ob alle die Ausführungen, welche der Herr Abgeordnete Freiherr v. Huene gemacht hat, genügen, um den Eventualantrag zu begründen, stelle ich anheim; meines Erachtens könnte die jetzige Fassung bestehen bleiben, ohne dass weitergehende Folgerungen daran geknüpft werden. Dagegen muss ich mich ganz bestimmt wenden gegen den Prinzipalantrag. Die Stellung der Königlichen Staatsregierung zu diesem Titel: Bedürfniszuschüsse und einmalige Unterstützungen, insbesondere für einen Bischof", ist dieselbe geblieben, wie vordem, sie ist noch zuletzt im vorigen Jahre von meinem Herrn Amtsvorgänger klargestellt worden und die Staatsregierung hält daran fest, dass die altkatholische Gemeinschaft durch ein Gesetz eine öffentlich-rechtliche Anerkennung gefunden hat, zweitens dass ein von der Gemeinschaft nach Auffassung der Staatsregierung in zulässiger und formeller Weise eingesetzter Bischof die Bestätigung seitens des Landesherrn gefunden hat und endlich, dass der Staat sehr wohl in der Lage war, eine Dotation für eine solche organisierte altkatholische Gemeinschaft auszuwerfen. So lange in diesem Verhältnis eine Änderung nicht eingetreten ist, hält die Staatsregierung durchaus fest an der Dotation, welche der gegenwärtige Staatshaushalt, wie bisher, unverändert Ihnen zur Annahme vorgeschlagen hat. Ich bitte daher, den Prinzipalantrag unter allen Umständen abzulehnen."

Der Eventualantrag wurde, wie oben gezeigt ist, angenommen. Es bedarf keiner weitern Darlegung, dass die beiden Herren Minister sich nicht sehr energisch für die alte formell einzig richtige Stellung erklärten den,,neuen" Bischof konnte man allerdings fahren lassen, da er Ende 1880 schon 7 Jahre da war; auch,,katholisch" war nicht nötig, weil nur für katholische Bistümer Einstellungen vorhanden sind, dass sie nicht genügend die rechtliche Unmöglichkeit der Streichung betonten. Der Bischof fand sich veranlasst, unter Anfügung des erwähnten Schreibens an den König nachstehende (mit Auslassung der Anrede und Abkürzungen derselben) Immediateingabe zu richten:

,,Geruhen E. K. u. K. M. ag. mein in der Anlage enthaltenes Schreiben an die meiner Leitung anvertrauten Katholiken ag. Beachtung zu würdigen.

Zu dessen Erlass wurde ich gedrängt durch die ganz allgemein in den Kreisen der Altkatholiken entstandene Unruhe darüber, dass E. M. Regierung dem vom Centrum, dessen Mitglieder und Pressorgane gleich dem römisch-katholischen hohen und niedern Klerus die unausgesetzten Angriffe gegen meine Person und Glaubensgenossen

für christlich halten und unablässig ausführen, gestellten Anträge nicht dergestalt entgegentrat, dass dessen Annahme verhindert wurde. Das a. h. Patent E. M. vom 19. Septbr. 1873, für das nicht bloss ich bis zum letzten Athemzuge in unverbrüchlicher Unterthanentreue und in dem unablässigen Streben den freudigen Gehorsam gegen Kaiser und König und die Pflicht, die Gesetze zu beobachten von meinen Glaubensgenossen als Gottes Willen zu fordern, meine wahre Dankbarkeit bewähren werde, sondern welches für alle Zukunft als der edelste Akt der Sicherung des Rechts dastehen wird, nach dem Gewissen leben zu können, erkennt mich als katholischen Bischof an. Dass ich von jedem als solcher anerkannt, geachtet und geehrt werde, ist E. M. in dem Patente erklärter a. h. Wille. Allerhöchstdieselben geruhen aus der Anlage a. g. zu ersehen, dass ich bemüht war, bei Darlegung der Thatsachen Alles zu meiden, was nur entfernt als eine Missbilligung des Auftretens des Ministers erscheinen könnte, dass ich vielmehr lediglich gegen neue Versuche den a. h. Schutz anzurufen versprochen habe. Da der Zeitpunkt nahet, wo der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes für 1882/83 der a. h. Genehmigung unterbreitet wird, wende an E. K. u. K. M. ich mich mit der allergehorsamsten Bitte:

allergnädigst zu befehlen, dass die im Kapitel 116 a des Gesetzes vom 1. Agril 1882 enthaltene Position wieder unter Titel 116 gestellt und das Wort ,,katholischen" zu ,,Bischof" zugefügt werde.

Wenn das geschieht und bei der demnächstigen Verhandlung im Landtage E. M. Regierung energisch dafür eintritt, ist die Annahme unfraglich. Dadurch würde diejenige Beruhigung für meine Glaubensgenossen eintreten, deren Herbeiführung der einzige Zweck dieser a. u. Bitte ist, welche nebst der Vorlegung meines Hirtenschreibens ich bis zu diesem Augenblicke aus dem angeführten praktischen Grunde verschoben habe.

Da nur dieser Zweck mich leitet, nicht die Absicht, E. M. mit einer Vorstellung zu nahen, welche ohne den triftigsten Grund die schon an sich überaus grossen Regierungssorgen Allerhöchstderselben zu vermehren geeignet sein könnte, so darf ich wohl a. u. zu bitten wagen, für den Fall, dass meiner ausgesprochenen allergehorsamsten Bitte aus Gründen, die sich meiner Beurteilung entziehen, nicht willfahrt werden sollte, mich einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kundgebung a. g. zu würdigen, welche geeignet erscheint, die nicht grundlose Befürchtung gänzlich zu beheben, dass es den unerbittlichen und rücksichtslosen Gegnern des von E. M. anerkannten und treu gehorsamsten katholischen Bischofs und der seiner Leitung anvertrauten Katholiken gelingen könne, durch Anträge, wie die in der Anlage aktenmässig dargestellten, den Rechtszustand fortdauernd zu verwirren und dadurch diese Gemeinschaft zu schädigen. Wenn

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