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Rechtsgebiets bildete in gemischten Orten vielfach1) die Katholiken und Evangelischen getrennte Schulsozietäten, denen die Kosten der Schule zufallen; einzeln sind alle Schulen auf den Gemeindehausetat übernommen, behalten aber den konfessionellen Charakter. Letzteres ist allgemein der Fall im französischen Gebiete der Rheinprovinz. Wo nun die Schulen Gemeindeschulen sind und es einen altkatholischen Geistlichen bezw. zur Übernahme des Religionsunterrichts qualifizierten Mann gab, war der Einfluss der ultramontanen Geistlichkeit aufgehoben. Hier trat nun in grösseren Städten, wie Breslau, Königsberg, Köln, Crefeld, Düsseldorf, Dortmund u. s. w. die Schwierigkeit ein, dass ein Geistlicher den Religionsunterricht für die Kinder aus den zahlreichen Volks- und Mittelschulen besorgent und dafür natürlich ausserhalb der Schulstunden liegende Stunden und Lokale wählen musste, welche bei den grossen Entfernungen oft recht ungeeignet sind. Hierin liegt ein schwer wiegendes Hemmnis für die Ausbreitung, weil manche Eltern es vorzogen, die Kinder in den ultramontanen Unterricht zu schicken, um sie nicht ausserhalb der Schulstunden beschäftigen und in entfernte Lokale senden zu müssen. Das liess sich nur durch ganz ungewöhnliche Anstrengungen der Geistlichen heben. Kaum ist aber ein solcher auf die Dauer fähig, zwanzig und mehr Stunden in der Woche neben der andern Arbeit für den Religionsunterricht zu verwenden. Wo die Schulen Sozietätsschulen sind, trat der regelmässige ultramontane Geist der Lehrer hinzu. In solchen Orten blieb daher den Altkatholiken nichts übrig, als die Gründung einer eignen Schule. Wie es ihnen dabei erging, zeigen die Thatsachen.

In Attendorn blieb ihnen nur die Erteilung des Rel.-Unt. durch den pastorierenden Geistlichen aus Hagen übrig; die Gemeinde zahlte, obwohl die Altkatholiken anfänglich nachweislich den fünften Teil der städtischen Lasten und Umlagen trugen, nichts. Ein am 18. Juni 1876 an den Minister gestelltes Gesuch um eine Beihülfe zu den Kosten wurde am 7. Sept. 1876 abschlägig beschieden.

In Bochum schickten die Altkatholiken ihre Kinder in die evangelischen Schulen, mussten aber bis Ende März 1883 die nach. den Staatssteuern bemessenen Beiträge zu den katholischen Sozietätsschulen zahlen. Mit 1. April 1883 sind dort die Schulen auf den Kommunaletat übernommen; eine Besserung ist nicht eingetreten, weil die Gemeinde zu den Kosten des Religions-Unterrichts nicht beiträgt, die altkath. Parochie die Reisekosten etc. dem sie pasto

1) Für Schlesien hat das Oberverwaltungsgericht (Bd. VI. 175 ff) entschieden, dass es keine Schulsozietäten nach dem A. P. L.-R. giebt. Die Schulen sind denn auch dort auf dem Kommunaletat, aber nur in einzelnen hier in Betracht kommenden Orten (Gleiwitz, Kattowitz) simultane, regelmässig konfessionelle.

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rierenden Pfarrer in Essen ersetzen muss. Wie gross die Lasten waren beweist der Umstand, dass der Durchschnitt der Schulsteuer für die römisch-katholischen Schulen, welche die Altkatholiken mit trugen, für die Zeit von 1874 bis Ende März 1883 betrug: 74% (in den Jahren 1./4. 1880 bis 31./3. 1883: 90%) der Klassensteuer (Einkommenst.) und 37 % der Grund- und Gebäude

steuer.

In Bonn wird weder für die Erteilung des Rel.-Unt. für die Schüler der Volksschulen, noch des Gymnasiums u. s. w. Ersatz geleistet. Dasselbe ist der Fall in Boppard, Coblenz, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Saarbrücken, Wiesbaden, Insterburg, Caub, Hanau, Breslau, Neisse, Zobten a. B., Königsberg u. s. w. Dagegen gewähren eine Entschädigung die Civilgemeinden von Gottesberg, Hirschberg, Kattowitz; Crefeld für den an den höheren Schulen. In einzelnen Gemeinden müssen die Altkatholiken noch obendrein den Schuldiener für Reinigung des ihnen eingeräumten Schullokals entschädigen.

In Dortmund beschloss am 13. Jan. 1875 die altkatholische Gemeinde die Errichtung einer eignen Schule und bat am 16. April den Minister um die Ausschulung. Der Reg.-Erl. v. 23. Juli schlägt im Auftrage des Ministers dies ab, weil die Altkath. innerhalb der kath. Kirche stehen. Die Regierung rät nun, da sie schon eine Privatschule hätten, um nicht für die römischen beitragen zu müssen, aus dem Verbande der kath. Schulsozietät auszuscheiden. Damit erklärte sich die römische Schulgemeinde einverstanden; die Ausscheidung trat mit 1. Jan. 1875 in Kraft. Ein Gesuch an den Landrat vom 10. Mai 1879 um Erhebung der Privatschule zu einer öffentlichen wurde von der Regierung am 7. Juni aus demselben Grunde abgeschlagen, ein wiederholtes ebenfalls. Mit dem Etatsjahr 1881/82 hat die Stadt den grössten Teil der Schullasten auf den Kommunaletat übernommen und zahlt seitdem auch der altkatholischen Gemeinde einen Beitrag von 100 % der von den Gemeindegliedern zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassen- und klassifizierte Einkommensteuer) und eine nach der Schulkinderzahl bemessene Quote der Forensensteuer, zusammen jährlich 3600 bis 4000 M. Das Kuratorium des Gymnasiums, des Realgymnasiums und der Gewerbeschule zahlt für den Religionsunterricht, wenn die Schülerzahl je 10 für die Anstalt beträgt, eine Entschädigung,

In Essen stellte der altkath. Vorstand am 3. März 1874 das Gesuch auf Genehmigung einer eignen Schulsozietät und vorläufige Genehmigung einer Privat-Volksschule für dieselbe. Die Kön. Regierung erteilte am 14. April den am 6. Mai zugestellten Bescheid, welcher, ohne auf den Hauptantrag einzugehen, den Nachweis des Bedürfnisses für eine Privatschule und der Eignung des Pfarres Hoffmann trotz des Staatsmin.-Beschl. v. 31. Dez. 1839 §§ 15, 16

forderte. Auf Wiederholung der Anträge (10. u. 17. Mai) wurde am 13. Juni dem Pf. Hoffmann die Erlaubnis zur Errichtung und Leitung einer Privat Volksschule erteilt, am 22. Juli seitens der Regierung mitgeteilt, dass an den Minister berichtet sei. An diesen wandte sich der Vorstand in einer eingehenden Eingabe vom 12. Juli. Er beschied sie (31. Aug. 1874 U. III. 9944) dahin, dass es zunächst Sache der Kön. Reg. in Düsseldorf ist, auf ihren Antrag wegen Errichtung einer altkath. Schule zu entscheiden, und Sie somit von dorther die weitere Verfügung in der Sache zu gewärtigen haben." Die Regierung lehnte unterm 3. Okt. 1874 vorläufig ab und machte die mögliche Genehmigung abhängig von der Lösung von eigentümlichen Vorfragen. Auf eine neue Eingabe vom 15. Okt. an die Regierung wurde auf deren Weisung der Vorstand am 28. Nov. neuerdings vernommen und mündlich die Aussicht eröffnet, dass mit 1. Jan. 1875 die Anerkennung einer eignen Schulsozietät erfolgen werde. Seitdem bilden die Altkatholiken eine solche; der Aufwand beläuft sich im jährlichen Durchschnitt auf 3300 M. Weder Gemeinde noch Staat gibt einen Beitrag, auch nicht für Erteilung des Religionsunterrichts am Gymnasium.

In Witten bat der altkath. Vorstand am 29. Januar 1877 die Kön. Regierung zu Arnsberg um Ausschulung der altkath. Kinder aus den römischen Volksschulen. Die Regierung wies sie mit Erlass vom 9. April den Kommunalschulen zu, da die Kommune eigne errichtet hatte und sie aufzunehmen bereit war. Hiergegen rekurrierten die Ultramontanen, denen es überall am Herzen lag, das Geld der Altkatholiken zu bekommen, sie im übrigen zu verfolgen. Die Kön. Regierung war gezwungen folgenden Erlass herauszugeben:

,,Arnsberg 27. November 1877.

Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten eröffnen wir den Vertretern der katholischen Schulgemeinde auf die Rekursbeschwerde vom 9. Juli cr. hiermit, dass der Herr Minister die von uns verfügte Ausschulung der Altkatholiken in der Stadt Witten aus dem dortigen Schulverbande nicht für statthaft erklärt hat, weil Schulsozietäten ein und derselben Konfession um so weniger nach den besonderen Glaubensansichten der Mitglieder gefordert werden dürfen, als es in dieser Hinsicht an einem mit öffentlichen Glauben ausgestellten Merkzeichen fehlt, ob die einzelnen Mitglieder sich zu der einen oder anderen Glaubensansicht bekennen.

Demgemäss nehmen wir unsere Verfügung vom 9. April cr. A. AVb. 2287, mittelst welcher wir die Ausschulung der Altkatholiken und deren Freilassung von den Schulabgaben der dortigen katholischen Schulsozietät ausgesprochen haben, hiermit zurück und bemerken dabei, dass es nunmehr den altkatholischen Hausvätern unbenommen bleibt, ihre

Kinder in der städtischen Schule zu belassen oder aber dieselben wieder in die katholische Elementarschule zu schicken."

,,Bochum den 24. Novbr. 1877.

Br. m. sp. r. an den Magistrat zu Witten zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Auftrage, den altkatholischen Hausvätern von der Entscheidung des Herrn Ministers Kenntnis zu geben und denselben dabei ausdrücklich eröffnen zu lassen, dass sie als Mitglieder der katholischen Schulsozietät zu den Schulabgaben derselben beizusteuern verpflichtet seien. Der Landrat v. Bockum-Dolfs.“

Die Argumentation des Ministers passt nicht. Es fehlt allerdings an einem öffentlichen Merkmale dafür, dass jemand sich zum Vatikanismus bekennt, weil die Staatsregierung (s. oben Seite 493) das beantragte öffentliche Merkmal unbedingt verworfen hat; aber für den erklärten Altkatholiken stand das fest. Man benutzte also wieder die Lage gegen die Altkatholiken, obwohl nichts hinderte, den Erlass der Regierung zu bestätigen. Im J. 1876 genehmigte die Regierung eine eigne altkath. Schule; die Stadt übernahm die Lasten, die Schule als Kommunalschule. Die Römischen behielten ihre Sozietätsschulen, mussten infolge dessen nur 200% der Staatssteuern zu den Kommunallasten beitragen, die Evangelischen, Altkatholiken, Juden wegen der Kommunalschulen 300 %. Die Römischen. hatten 1876/77 220 %, im folgenden Jahre 150 % Schulsteuern, da die Altkatholiken auch zu diesen herangezogen wurden. Seitdem zahlten alle 300 % Kommunalsteuer, die Katholiken 150% mehr als Evangelische und Juden. Ein Altkatholik, der ein Einkommen von 2700-3000 M. hatte, zahlte 72 M. Klassensteuer, 216 M. Kommunalsteuer, röm.-kath. Schulsteuer 108 M., altkath. Kirchensteuer 36 M., zusammen 432 M., also mehr als den siebenten Teil des Einkommens bei 3000 M. Durch Beschluss vom 25. Jan. und 14. Febr. 1878 nahm die Stadt die altkatholische Schule als öffentliche auf den Kommunaletat, ein neues Gesuch des altkath. Vorstandes an den Minister wurde vom Bischof mit Schreiben vom 10. Okt. überreicht. Der Minister genehmigte am 29. Jan. 1879 die Ausschulung nicht. Diese Überbürdung führte dazu, dass im Jahre 1877 auf 1879 zehn, im nächsten sieben selbständige Mitglieder zur evangelischen Kirche übertraten. Erst seit 1. April 1882 sind alle Schulen auf den Kommunaletat übernommen und damit dieser Zustand beseitigt worden, nachdem es für das Gedeihen der Gemeinde zu spät war.

Es beweist dieser Fall unzweifelhaft, dass, wenn die Regierungsbehörden wohlwollend waren, der Druck von oben erfolgte.

Drittes Buch.

Die innere Entwicklung seit Ende 1873.

Erstes Kapitel.

Die Verfassung und Leitung.

200. Der Entwurf einer Synodal- und Gemeinde- Ordnung wurde vom Mai bis September 1873 einer Umarbeitung unterzogen, für welche die „provisorischen Bestimmungen“ (S. 39) hinsichtlich der Stellung der Synodalrepräsentanz und der Zusammensetzung der Synode massgebend sein mussten. Wesentlich geändert wurde erstens der Entwurf nur durch die Festsetzung der einheitlichen Verhandlung und Abstimmung in der Synode, während der Entwurf Gegenstände der Behandlung einer geistlichen und weltlichen Abteilung und gemeinsame hatte, zweitens durch den Fortfall einer ähnlichen Einrichtung in der Repräsentanz; die übrigen Änderungen bestehen in Ergänzungen, Ausführung von Einzelnheiten und genauern Fassungen. Dieser neue am 3. August 1873 von der Syn. Repr. endgültig festgestellte Entwurf wurde vom Konstanzer Kongresse mit 5 Änderungen und Zusätzen, welche keine grosse Tragweite haben, angenommen, mit diesen und einigen in Konstanz verheissenen Änderungen sprachlicher Art besonders Ausmerzung der Fremdwörter von der ersten Synode angenommen und damit kirchliches Gesetz. Auf mehreren späteren Synoden wurden Beschlüsse gefasst, von denen bloss einer eine Änderung enthält: dass mit Zustimmung der S.-R. die Synode nur jedes zweite Jahr gehalten zu werden braucht, womit dann die Aufträge der Mitglieder der S.-R. der Synodalexaminatoren u. s. w. verlängert sind; wesentlich ist diese auch nicht, alle übrigen sind nur Ergänzungen, deutlichere Fassungen, Erklärungen, welche die Erfahrung hervorrief. Die Verfassung der Kirche auf Grundlage dieser oben S. 46 ff. abgedruckten Ordnung ist in ihren wesentlichen Grundzügen die folgende.

201. An der Spitze und als Haupt der Kirche steht der Bischof. Er hat alle jene Rechte und Pflichten, welche das allgemeine Recht dem Episkopate beilegt" (§ 5); neben dem gemeinen Rechte wird seine Stellung geregelt durch die S.- und G.-O. Somit ist dessen fundamentale Stellung nicht nur gewahrt, sondern unversehrt erhalten, während in der römischen Kirche seit dem 18. Juli

v. Schulte, Altkatholicismus.

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