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Kaisers und des Geburts- oder Namenstages des Landesherrn sowie des 2. September haben die Geistlichen im Einverständnisse mit den Kirchenvorständen das den örtlichen Verhältnissen Entsprechende anzuordnen." und die von der 3. Synode gefassten ,,Beschlüsse über Prozessionen":

,,1. Prozessionen ausserhalb der kirchlichen Gebäude sind gegenwärtig, wie immer man auch über ihren religiösen Wert an sich denken mag, an vielen Orten aus äusseren und inneren Gründen nicht mehr zeitgemäss.

2. Es sind in altkatholischen Gemeinden keine neuen Prozessionen einzuführen.

3.

Ueber die Abstellung von herkömmlichen Prozessionen, sowie über etwaige Aenderungen, die zur Beseitigung von Missbräuchen dienlich sind, können die betreffenden Pfarrer und Kirchenvorstände in Beratung treten, und haben sie, wenn sie zu einem einstimmigen oder fast einstimmigen Beschlusse gelangen, diesen der Gemeindeversammlung vorzulegen, jedenfalls aber darüber an die Synodal-Repräsentanz zu berichten."

III. Das Recht.

220. Es braucht kaum hervorgehoben zu werden, dass die aufgerichtete Verfassung die weitgehendste Änderung des thatsäch lich in der römischen Kirche angewandten Rechts ist, zugleich aber im vollen Einklange steht mit der kirchlichen Grundverfassung (S. 387 ff.). Denn wenn die lediglich historisch ausgebildete Stellung des Papstes auch vor dem 18. Juli 1870 in dem faktisch geübten Umfange als im geltenden Rechte ruhend (,,vigens ecclesiae disciplina" nach dem römischen Ausdrucke) thatsächlich von den Staaten und den Gläubigen anerkannt war, so vollzog der Papst mit den Vatikanischen Dekreten eine so gänzliche Änderung der Verfassung, und nahm durch dieselbe einen so völligen Umsturz der wesentlichen Kirchengestaltung vor, dass er damit das Recht verlor, noch in der bisherigen Weise anerkannt zu werden. Das haben auch die Regierungen (Seite 430, 434, 436 f.) offen erklärt. Das neue Dogma, welches diese revolutionäre Verfassungsänderung zur göttlichen stempeln will, kann die Altkatholiken weder binden, noch beengen. Der Notstand, welcher durch dieses Dogma eingetreten ist, und die Gewissheit, welche dieses Dogma hervorgerufen hat, dass es in der Kirche nur besser werden könne, wenn mit demjenigen System gründlich gebrochen werde, welches die Revolution des 18. Juli 1870 mög lich gemacht hat, enthält die innere Berechtigung zur Vornahme jeder Änderung, die mit dem als unbedingt wesentlich von der Kirche angesehenen Rechte (dem jus divinum der alten Quellen) ver

träglich erscheint. Für die Inswerksetzung der Änderungen konnte nur die Klugheit, d. h. die Rücksicht auf die Zustände und Verhältnisse sowie die Erkenntnis des Bedürfnisses entscheiden. Keine der zu schildernden Verbesserungen (Reformen) verstösst gegen einen fundamentalen Satz. Hier ist nur die geschichtliche Erzählung am Platze, welche sich auf jene Punkte beschränken darf, welche für die Besserung der Zustände eine wirkliche Bedeutung haben.

a. Reformen, welche die Gesamtheit der Gläubigen

berühren.

221. Entsprechend der Erklärung des Kongresses zu Köln (I. 8; Seite 26) schaffte die S.- und G.-O. § 59 die Messstipendien, Stolgebühren, Gebetsgelder u. dgl. ab. Von der ersten Synode wurde dieses bestätigt und hervorgehoben, dass der Arme und Reiche die gleiche Behandlung zu geniessen habe bei kirchlichen Funktionen: Trauungen, Beerdigungen u. s. w.

Von der 4. Synode wurden auf Grund einer eingehenden historischen und praktischen von Reusch entworfenen Darlegung der S.-R. bezüglich der Messe Beschlüsse gefasst, welche den Missbrauch, der sich im Laufe der Zeit eingeschlichen hat, gänzlich zu beseitigen geeignet sind und volle Durchführung gefunden haben. Sie lauten:

,,A. 1. Die Altkatholiken sind in Predigt, Unterricht u. s. w. darüber zu belehren, dass bei der Feier der h. Messe in erster Linie für die gesamte Kirche, insbesondere für die Anwesenden gebetet wird, und dass das beste Mittel, sich der Gnaden, welche durch die Feier des h. Messopfers den Gläubigen zugewendet werden sollen, teilhaftig zu machen, die Kommunion, demnächst die andächtige Teilnahme an der Feier ist.

2. Sofern nicht das Herkommen oder andere Gründe entgegenstehen, ist an Sonn- und Feiertagen nach der Predigt oder nach dem Evangelium das allgemeine Gebet (in der im Rituale stehenden Fassung) zu beten (Beschlüsse der 2. Synode I, 7, S. 12). Es ist gestattet, mit der Feier der Messe an Sonn- und Festtagen (nach dem Evangelium oder nach dem Schlusse) auch noch andere passende Gebete für gemeinsame Angelegenheiten (für die Ernte u. dgl.) zu verbinden.

3. An Wochentagen soll die Messe, sofern nicht besondere Verpflichtungen oder Verhältnisse eine öftere Celebration nötig machen, nur dann celebriert werden, wenn das Bedürfnis der Gemeinde es erfordert und auf die Teilnahme eines angemessenen Teiles der Gemeindemitglieder (der Erwachsenen oder der Schulkinder), zu rechnen ist.

4. Es ist dem Priester nicht verwehrt, bei der Messe im stillen Gebete derjenigen besonders zu gedenken, welche sich seiner Fürbitte em

pfehlen. Er soll aber vorkommenden Falles nur dieses zusagen, nicht etwa, dass er die Messe für ein bestimmtes Anliegen applizieren oder nach der Intention eines Einzelnen lesen wolle. In einzelnen Fällen kann es angemessen sein, auch an Wochentagen mit der Formel: „Mit der Feier der h. Messe verbinden wir heute ein besonderes Gebet für" u. s. w. nach dem Evangelium ein Gebet, z. B. für Kranke, einzuschalten. 5. Womöglich soll am Allerseelentage die Messe für die Verstorbenen gehalten und nach dem Evangelium mit der einleitenden Formel:,,Mit der Feier der h. Messe verbinden wir heute ein besonderes Gebet für die Verstorbenen, namentlich für die Verstorbenen unserer Gemeinde" ein Vaterunser und einige Kollekten gebetet werden.

6. Es ist passend, nach dem Tode jedes erwachsenen Gemeindemitgliedes einmal an einem Wochentage die h. Messe zu halten und mit derselben in ähnlicher Weise ein Gebet für den Verstorbenen zu verbinden. Es ist aber ratsam, sich auf eine solche Messe zu beschränken, und unzulässig, in dieser Beziehung Unterschiede zu machen, also, wie es in neukatholischen Gemeinden geschieht, für den einen Verstorbenen gar nicht oder nur einmal, für einen andern öfter die Messe zu celebrieren.

7. Am Jahrestage des Todes oder der Beerdigung eines Gemeindemitgliedes die Messe zu halten und mit derselben in der angegebenen Weise ein Gebet für dasselbe zu verbinden, ist eine altkirchliche Sitte, welche in den Fällen beizubehalten ist, wo angenommen werden darf, dass die Verwandten oder Freunde des Verstorbenen diesem Gottesdienste beiwohnen werden. In diesen Fällen ist die Feier der Messe Sonntags vorher anzukündigen. Ein solches Jahrgedächtnis sollte aber nur an dem ersten Jahrestage abgehalten werden.

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An manchen Orten wird es angemessen sein, einige Male im Jahre oder einmal im Monate an einem vorher anzukündigenden Wochentage die Messe zu halten und mit derselben in der angegebenen Weise ein Gebet für die Verstorbenen der Gemeinde oder für die verstorbenen Verwandten, Freunde und Wohlthäter zu verbinden.

9. Die in den unter Nr. 5-8 angegebenen Fällen zu gebrauchenden Formeln und Gebete sind als ein Anhang zum Rituale zu drucken.

B. Schenkungen und Vermächtnisse, an welche Bedingungen geknüpft sind, dürfen Kirchenvorstände nur dann annehmen, wenn diese Bedingungen von dem Bischof und der Synodal-Repräsentanz als zulässig anerkannt werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Bedingungen ist darauf zu sehen, dass die Bedenken, welche bezüglich der bisher üblichen Form der Messstiftungen obwalten, nicht zutreffen.

C. 1. Die mit der Pfründe oder dem örtlichen Kirchenvermögen einer Altkatholiken-Gemeinschaft überwiesenen Stiftungen sind in der bisherigen Weise zu beobachten, so lange nicht eine Aenderung von dem Bischof genehmigt ist.

2. Wegen der Persolvierung gestifteter Messen während der Erledigung einer Pfründe wird der Bischof im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstande und der staatlichen Aufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.

3. Ueber die einer Altkatholiken-Gemeinschaft überwiesenen MessStiftungen ist, sofern das nicht schon geschehen ist, von dem betreffenden Kirchenvorstande dem Bischof genau Bericht zu erstatten.

4. Anträge auf Abänderung der Bestimmungen einer Mess-Stiftung sind von dem Pfründen-Inhaber oder Kirchenvorstande an den Bischof zu richten. Der Bischof kann im Einverständnis mit der Synodal-Repräsen tanz auch seinerseits dem Pfründen-Inhaber oder dem Kirchenvorstande Aenderungsvorschläge vorlegen.

5. Aenderungen können nur vorgenommen werden, wenn der Pfründen-Inhaber, der Kirchenvorstand und der Bischof und die Synodal-Repräsentanz sich über dieselben einigen und von Seiten der Stifter oder ihrer Rechtsnachfolger und der staatlichen Aufsichtsbehörde keine Einsprache erhoben wird. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, ist die Sache der Synode vorzulegen.

6. Es ist dahin zu streben, dass die Bestimmungen der Stiftungen. nach folgenden Grundsätzen abgeändert werden:

a. Anniversarien an bestimmten Tagen sind nur dann zu halten, wenn Mitglieder der Familie des Stifters zu der Altkatholiken-Gemeinschaft gehören und anzunehmen ist, dass sie und ein Teil der anderen Mitglieder der Gemeinschaft der Messe beiwohnen. Nach dem Evangelium wird in der oben angegebenen Weise ein Gebet gesprochen mit der Einleitung: „Mit der Feier der h. Messe verbinden wir heute ein besonderes Gebet für die Verstorbenen, namentlich für die Verstorbenen aus der Familie N. N."

b. An die Stelle der übrigen Anniversarien tritt die Celebration der Messe an einer bestimmten Anzahl von Wochentagen (je nach den Verhältnissen wöchentlich oder monatlich einmal oder einige Male im Jahre) und in Verbindung mit derselben das oben erwähnte Gebet nach dem Evangelium mit der Einleitungsformel:,,Mit . . . namentlich für diejenigen, welche unserm Gebete besonders empfohlen sind."

C. Die Celebration dieser Messen ist womöglich Sonntags vorher der Gemeinde anzukündigen."

Auf der ersten Synode wurden auf den Bericht von Prof. Reusch die von diesem entworfenen, von der S.-R. genehmigten ,,Erklärungen bezüglich der sog. Ohrenbeichte" mit einzelnen unwesentlichen Änderungen angenommen, sodann die von Prof. Langen entworfenen und als Berichterstatter der S.-R. vertretenen,,Erklärungen über Fasten und Abstinenz“. Bezüglich der Beichte von Kindern fasste die 3. Synode Beschluss. Diese verschiedenen Beschlüsse bezw. Erklärungen lauten:

„Erklärungen bezüglich der sog. Ohrenbeichte.

1. Das Busssakrament ist ein Heilsmittel von der grössten sittlichen Bedeutung, welches seinem Wesen nach von Anfang an in der Kirche in Uebung gewesen ist und dessen richtige Durchbildung eine Hauptsorge der Kirche sein muss.

2. Die persönliche Selbstanklage desjenigen, welcher das Busssakrament empfangen will, wie eine solche in der alten Kirche vielfach öffentlich, später nur in der Form der Privatbeichte stattfand, und der Empfang der priesterlichen Lossprechung ist wertlos ohne Reue, ohne den Glauben an das Erlösungswerk Christi und ohne das Verlangen, der erlösenden Gnade Christi teilhaftig zu werden.

3. Die Entscheidung über die Notwendigkeit oder Rätlichkeit des Empfanges des Busssakramentes ist wesentlich der eigenen Beurteilung und Selbsterkenntnis der Einzelnen anheimzugeben.

4. Wer die h. Kommunion empfangen will, der hat nach der Vorschrift des Apostels (1. Kor. 11, 28) vorher sich selbst zu prüfen. Dagegen besteht keine allgemeine Verpflichtung, vor der Kommunion das Busssakrament zu empfangen.

5. Das sog. Gebot der Kirche, wenigstens einmal im Jahre zu beichten, ist für diejenigen nicht verbindlich, für welche eine innere Notwendigkeit des Empfanges des Busssakramentes nicht vorliegt. Die Kontrollirung der jährlichen Beichte und Kommunion und die Verhängung von kirchlichen Censuren wegen Unterlassung derselben darf nicht stattfinden. Dabei hebt aber die Synode hervor, dass es als eine heilige Pflicht anzusehen sei, recht oft zum Tische des Herrn zu gehen, namentlich der alten Sitte entsprechend in der österlichen Zeit.

6. In welcher Art die Selbstanklage (Nr. 2) stattzufinden hat, ist nach den persönlichen Bedürfnissen der Einzelnen, und zwar wesentlich von diesen selbst nach gewissenhafter Selbstprüfung, zu bestimmen.

7. Eine religiöse Verpflichtung zur speziellen Beichte besteht nur bezüglich solcher Versündigungen, durch welche jemand sich bewusst ist, die göttliche Gnade verloren zu haben.

8. Empfehlenswert ist eine spezielle Beichte auch für solche, welche sich nicht gerade schwerer Sünden schuldig wissen, aber sich spezieller kleinerer Uebertretungen bewusst sind und diese bereuen, oder welche das Bedürfnis fühlen, sich mit aufrichtiger Reue über früher begangene und schon, vielleicht nicht mit so herzlicher Reue, gebeichtete Sünden nochmals anzuklagen. Dagegen ist es ein Missbrauch, wenn, wie dies vielfach geschieht, als allgemeine Regel empfohlen wird, möglichst oft, wenigstens jedes Mal vor dem Empfange der Kommunion, zu beichten, und wenn dann, um eine oftmalige Beichte als möglich darzustellen, gesagt wird, man solle, wenn man keine schweren Sünden zu beichten habe, lässliche oder schon früher gebeichtete Sünden beichten, lediglich um ein Objekt für die Lossprechung, eine „materia sacramenti" zu gewinnen.

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