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1. Die kirchliche Verpflichtung, die bürgerliche, vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe durch den Segen der Kirche zu heiligen, bleibt bestehen.

2. Ebenso bleibt die Vorschrift des kirchlichen Aufgebots in Kraft. Dasselbe darf nur vorgenommen werden, wenn die Eheschliessung gesetzlich statthaft ist. Die bisherige Vorschrift der Verkündigung an drei auf einander folgenden Sonn- oder Feiertagen ist als Regel beizubehalten. Es ist jedoch den Pfarrgeistlichen gestattet, aus wichtigen Gründen die Verkündigungen zu unterlassen.

3. Da nach § 54 des Reichsgesetzes,,über die erfolgte Eheschliessung den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen ist", liegt kein Grund vor, die Einsegnung der Ehe vorzunehmen, bevor die Bescheinigung der bürgerlichen Eheschliessung vorgezeigt wird. Ohne Einsicht in diese darf daher kein Geistlicher eine Ehe einsegnen, auch nicht im Falle einer Todesgefahr.

4. Da es unrecht wäre, den Segen der Kirche einer vom Staate anerkannten Ehe zu verweigern, sofern keine religiösen Gründe entgegenstehen, wird die Einsegnung der vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe den Geistlichen zur Pflicht gemacht mit Ausnahme der in Absatz 5 und 6 genannten Fälle.

Die kirchliche Einsegnung der Ehe ist unstatthaft beim Vorhandensein der Religionsverschiedenheit (disparitas cultus, Ehen zwischen Christen und Nichtgetauften).

6. Sollte eine Ehe vom Civilgerichte geschieden sein, so ist keinem Teile bei Lebzeiten des anderen die Eingehung einer kirchlichen Ehe gestattet. Würde von einer altkatholischen Person in einem solchen Falle die Eingehung einer bürgerlicheu Ehe beabsichtigt, so hätte der Seelsorger in verständiger Weise auf deren Unterlassung hinzuwirken. Sollte ein Fall der Art sich ereignet haben oder ereignen, so hat der Geistliche sich behufs seines Verhaltens an den Bischof zu wenden, niemals aber in irgendwelcher Art öffentlich aufzutreten oder eigenmächtig die Sakramente zu verweigern.

7. Die bürgerliche Eheschliessung überhebt den Geistlichen jeder weiteren Prüfung bezüglich der gesetzlichen Erfordernisse der Eheschliessung. Nur in dem Falle müsste er die Einsegnung der Ehe aus

Bischofskommission stimmen, ist durch die Seite 361 Nr. 6 und 7, 364 ff. gemachten Mitteilungen erwiesen; dasselbe gilt bezüglich des Kongresses in Köln Nr. I. 12. 13., IV. Seite 26 f., 37. Nach meiner Ansicht könnter noch einige andre Ehehindernisse als die im Ges. 6. Febr. 1875 aufgestellten festgehalten werden, wie ich das auch bei dessen Beratung im deutschen Reichstage erklärt habe. Da jedoch von diesen, wenn nur die Taxen gezahlt werden, Rom stets dispensiert, die meisten Staatsgesetze sie nicht haben, die evangelische Kirche sie auch hat fallen lassen, wäre es zwecklos gewesen, an ihnen zu halten.

setzen und an die Synodal-Repräsentanz berichten, wenn ihm bekannt wäre, dass trotz der erfolgten bürgerlichen Eheschliessung die rechtliche Fähigkeit fehlte (z. B. gefälschte Dokumente benutzt wurden, eine Person sich einen falschen Namen beigegeben, ein Teil noch verheiratet war). 8. Bezüglich gemischter Ehen (zwischen Katholiken und Mitgliedern anderer christlicher Konfessionen) ist von dem Verlangen eines Reverses oder förmlicher Versprechungen bezüglich der Kindererziehung abzusehen.

9. Zur Einsegnung einer Ehe ist in den förmlich errichteten Parochieen nur der Pfarrer (Pfarrverweser), mit seiner Erlaubnis ein anderer Priester befugt, in den nicht förmlich errichteten Parochieen jeder vom Bischofe für dieselben zur Vornahme von geistlichen Funktionen ermächtigte Priester.

10. Die Kirchenbücher haben sich zu beschränken :

a) für die Taufe auf die Angabe der Namen des Vaters und der Mutter (bei unehelichen Kindern nur der letztern, wenn nicht der Vater selbst die Erklärung abgiebt), der Paten, des Datums (Jahr, Monat, Tag) der Geburt und der Taufe;

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b) für die Ehe auf die Angabe, dass die am bürgerlich verbundenen Herr . . . und Frau . . . . am . . . . in Gegenwart der Zeugen . . . . kirchlich eingesegnet worden sind;

c) für den Tod auf den Namen des Verstorbenen und den Tag des Begräbnisses."

Die Eingehung einer neuen Ehe seitens einer geschiedenen Person bei Lebzeiten des andern Gatten durfte von der Synode nicht gestattet werden; die pastorelle Behandlung rechtfertigt sich selbst. Eine Ehe zwischen Christen und Nichtchristen widerspricht dem gesamten kirchlichen Bewusstsein, ist verboten bei den Katholiken, Griechen, Protestanten. Bezüglich des Ritus der Einsegnung war keine Bestimmung nötig, weil sie im Rituale geordnet ist. Die übrigen Sätze entsprechen dem geltenden Kirchenrechte.

223. Das kirchliche Begräbnis erscheint nach der altkatholischen Auffassung als ein Akt der christlilchen Liebe, nicht des Glaubens. Diese Auffassung ist auf der achten Synode (Verhandl. S. 61 ff.) als die allgemeine zu Tage getreten. Ein auf ihr gestellter Antrag von Michelis:

,,Die Synode möge aussprechen, dass wir auch die kirchliche Beerdigung nicht als einen Glaubensakt, sondern als eine Liebespflicht betrachten."

kam nicht zur Abstimmung, weil der Antragsteller sich mit der Motivierung zufrieden stellte und der Bischof dessen Absicht als selbstverständlich erklärte. Es blieb also bei dem auf der fünften Synode gefassten Beschlusse:

,,Es ist im allgemeinen unstatthaft, dass ein altkatholischer Geist

licher das von der Geistlichkeit einer anderen christlichen Konfession verweigerte kirchliche Begräbnis einer Person vornehme, welche im Leben weder einer altkatholischen Gemeinschaft förmlich angehört, noch am altkatholischen Gottesdienste teilgenommen hat. Kann jedoch die Verweigerung nach klarer Lage der Sache nicht gebilligt werden, so ist auf Ansuchen der hierzu berechtigten Verwandten des Verstorbenen oder sonst legitimierten Personen die Vornahme gestattet."

Eine Ergänzung findet derselbe in einer bischöflichen Verordnung vom 20. Juli 1880 (in Nr. 3 Jahrg. 2 des Kirchenbl.):

„Das alte Verbot (c. 12. C. XXIII. q. 5) für Selbstmörder Exequien und dergl. abzuhalten, wurde schon im Mittelalter stets auf den Fall beschränkt, dass der Selbstmörder mit voller Ueberlegung gehandelt habe. Uebereinstimmend damit heisst es noch im Rituale Romanum, Tit. de exequiis, rubr. quibus non licet dare ecclesiasticam sepulturam:

,,Seipsos occidentibus ob desperationem, vel iracundiam, non tamen si ex insania id accidat, nisi ante mortem dederint signa poenitentiae."

Sollte sich also der Fall eines Selbstmordes ereignen und das Zeugnis des Arztes die Unzurechnungsfähigkeit feststellen: so hat der Seelsorger ohne jegliche Weigerung die kirchliche Beerdigung vorzuneh

Würde eine solche Weigerung trotzdem erfolgen, so wird hiermit im voraus der dieserhalb von den Verwandten oder dem Kirchenvorstande ersuchte Nachbargeistliche zur Vornahme des Begräbnisses ermächtigt.

Eine Leichenrede ist, wenngleich solche etwa sonst gebräuchlich sind, nicht gestattet.

Zugleich ist Anzeige des Falles an den Bischof zu machen.“

b) Reformen, die den Klerus betreffen.

Wir beabsichtigen keine Darstellung des besondern altkatholischen Kirchenrechts 1), sondern wollen nur jene Punkte hervorheben, welche den vollen Einblick in die Entwicklung geben und die genügende Beurteilung des Verhältnisses zum römischen System gestatten. Diese sind die Beseitigung des Zwangscölibats und die Handhabung der Disciplin.

224. Für die erste Synode waren von Mannheim und Säckingen Anträge gestellt worden, welche die Aufhebung des gesetzlichen Cölibats der Geistlichen bezwecken. Sie wurden abgelehnt durch einstimmige Annahme des folgenden von der S.-R. gestellten Antrags:

1) Reine Verwaltungsrechtssätze, z. B. über die Beurlaubung von Geistlichen, die Besetzung erledigter Pfründen und die Einsetzung der Benefiziaten in Baden, die Korrespondenz der Geistlichen unter einander und mit dem Bischofe u. dgl. findet man im „Kirchenblatte“ bezw. in der „Sammlung" und deren „Nachtrag".

v. Schulte, Altkatholicismus.

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,,In Erwägung, dass die dem Cölibatsgesetze zur Last fallenden und zugeschriebenen Wirkungen, soweit die Vergangenheit in Frage kommt, durch dessen Aufhebung nicht wieder gut gemacht werden können, dass eine Aufhebung oder wesentliche Abänderung dieses Gesetzes durch Voraussetzungen bedingt ist, die teils noch nicht vorhanden, teils von dem blossen Willen der Synode unabhängig sind, dass jewedes Bedürfnis zur jetzigen Inangriffnahme des Gegenstandes fehlt, an sich misslich ist, auf der ersten Synode über den Kreis der wesentlich notwendigen Aenderungen hinauszugehen, beschliesst die Synode: über die Wünsche, das Cölibatsgesetz betreffend, zur Tagesordnung überzugehen."

dass es

Aus den genannten Gemeinden, denen sich Karlsruhe angeschlossen hatte, wurden die Anträge für die zweite Synode erneuert. Diese lehnte sowohl den Übergang zur Tagesordnung, als die beantragte Einsetzung eines Ausschusses zur Behandlung der Sache behufs Stellung von Anträgen an die nächste Synode ab, und fasste folgende von der S.-R. beantragte

,,Erklärung bezüglich des Cölibatsgesetzes.

Eine Erklärung über die allgemeine Frage der inneren Berechtigung, der Nützlichkeit oder Schädlichkeit, der Verbindlichkeit oder Nichtverbindlichkeit des Cölibatsgesetzes ist zwecklos. Die praktische Frage, ob verheiratete Geistliche als Seelsorger in altkatholischen Gemeinden sollen fungieren dürfen, ist, solange die gegenwärtigen Verhältnisse nicht wesentlich verändert sind, zu verneinen."

Der dritten Synode lagen zahlreiche Anträge vor. Eine Gemeinde (Gleiwitz) beantragte einfach dte Aufhebung des Cölibatszwangs, ein andrer Antrag (gestellt von den Geistlichen Dilger, Haller, Hamp, Pyszka, Römer, Siemes, Wagner, der Gemeinde St. Blasien) ging auf dasselbe, eventuell die Bestimmung hinaus, dass verheiratete Geistliche in altkatholischen Gemeinden fungieren dürfen“, ein dritter (gestellt von den Gemeinden Baden-Baden, Baltersweil, Blumberg, Bühl, Lottstetten, Mundelfingen, Pforzheim, Zell i. W., Kaiserslautern, Regensburg) ging dahin:

,,Den altkatholischen Gemeinden, welche verheiratete Geistliche als Seelsorger wählen oder behalten wollen, steht dieses Recht zu, sobald sie einen dasselbe in Anspruch nehmenden Gemeindebeschluss dem Bischof angezeigt haben."

Ein vierter (ausgehend von Pf. Grunert, der ihn mit einem Schreiben an die Gemeinden sandte, welchem sich anschlossen die Geistlichen: Buchmann, Dilger, Jaskowski, Habermacher, Hamp, Harnau, Kaminski, Klemm, Pyszka, Strucksberg, Weber) lautete:

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,,1. Verheiratete Geistliche dürfen nur in solchen Gemeinden funktionieren, welche sich einstimmig oder wenigstens mit zwei DrittelMehrheit in einer General-Versammlung damit einverstanden erklären.

2. Die Synodal-Repräsentanz hat das Recht des Einspruchs, wo

ihr sonst aus gewichtigen Gründen die Anstellung eines verheirateten resp. die Belassung eines heiratenden Geistlichen nachteilig zu sein scheint. Gegen diesen Einspruch steht der betreffenden Gemeinde der Rekurs an die nächste Synode zu, welche darüber in geheimer Zettel-Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3. Geistlichen, welche noch nicht ein Jahr in der altkatholischen Seelsorge dienen, darf der Ehe-Konsens von keiner Gemeinde erteilt werden."

wobei die S.-R. beauftragt werden sollte, sich mit den Regierungen in's Einvernehmen zu setzen und erklärt werden sollte,,,dass in Ländern, wo das Cölibatsgesetz noch staatlich aufrecht erhalten wird, kein verheirateter Geistlicher angestellt werden darf". Die Gemeinde Breslau beantragte:

,,Die Synode wolle beschliessen: Der Cölibatszwang ist prinzipiell aufgehoben; doch dürfen nur diejenigen Geistlichen heiraten, die dem Bischof und der Synodal-Repräsentanz nachweisen, dass sie die zur Unterhaltung einer Familie notwendigen Substistenzmittel besitzen. Die Appellation an die Synode bleibt dem betreffenden Geistlichen vorbehalten."

Die in Durlach beantragte, dass den Gemeinden die Beschlussfassung über Anstellung oder Beibehaltung eines verheirateten Geistlichen überlassen bleibe, zur Verheiratung die Zustimmung des Bischofs gehöre, welche nicht verweigert werden dürfe, wenn die Braut achtenswert und er imstande sei, eine Familie anständig zu ernähren und zu versorgen. Andre Gemeinden beantragten, die Aufhebung in Erwägung zu ziehen (Hirschberg, Kattowitz), eine (St. Johann-Saarbrücken) beantragte die Einsetzung einer Kommission von je 5 Geistlichen und Laien, die nicht der S.-R. angehören sollten, welche nach genauer Untersuchung der S.-R. Anträge zu unterbreiten habe, der es zustehe, Gegenanträge zu machen, dies Material allen Gemeinden. zuzustellen und dass auf der nächsten Synode womöglich endgültig zu bestimmen sei. Diesen Anträgen gegenüber erklärte die Gemeinde Schwetzingen den Cölibat für verwerflich und mit der Zeit abschaffbar, für jetzt nicht ratsam, die Frage wieder zur Verhandlung zu bringen, forderte Pf. Dr. Tangermann die S.-R. auf, bei der Synode die Erklärung ihrer Inkompetenz und die Verbindlichkeit des Gesetzes für die altkatholischen Seelsorger zu beantragen, stellte endlich Pf. Dr. Thürlings den Antrag:

,,Die Synode wolle erklären:

Das Recht der christlichen Seelsorger, in die Ehe zu treten, ist in der hl. Schrift und in der Praxis der ältesten Kirche so unzweideutig ausgesprochen, dass dasselbe vom christlichen Standpunkte aus nicht in Frage gestellt werden kann.

Es darf daher aus kirchlichen Gründen keiner Gemeinde verweigert

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