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dass, wenn ein Geistlicher in dieser Weise Behörde und Synode glaubt behandeln zu dürfen, jede Ordnung aufhören müsste. Die S.-R. beantragte durch ihr Mitglied Oberbergrat Brockhoff über die Anträge, die sich als Wiederholung früherer herausstellten, weil seit der letzten Synode keine Veränderungen eingetreten seien, welche ein Abgehen von den früheren Beschlüssen rechtfertigten, oder gar notwendig machten, zur Tagesordnung überzugehen. Im Gegensatz dazu beantragten Dr. Petri, Dr. Denk, Lützeler, Dr. Zirngiebl, Dr. Schultz, Richter, Hilf:

,,zu beschliessen:

1. Die Synodal-Repräsentanz hat festzustellen, ob und welche rechtliche Hindernisse der praktischen Ausführung der Aufhebung des Cölibatsgesetzes im Wege stehen.

2. Die Synodal-Repräsentanz hat der nächsten Synode bestimmte Vorschläge zu unterbreiten.

3. Die Synode geht über die den Cölibat betreffenden Anträge zur Tagesordnung über."

Das war ohne die Motivierung und mit einem Zusatze wörtlich der von mir gestellte, nicht zugelassene Antrag. Die Beschlüsse" S. 24 fg. berichten, dass die übrigen Anträge zurückgezogen wurden, der Antrag der S.- R. darauf mit grosser Stimmen mehrheit abgelehnt, der Antrag von Petri und Genossen fast einstimmig angenommen wurde "1).

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Die S.-R. war durch diesen Beschluss verpflichtet, die Sache praktisch anzufangen. Sie beauftragte mich mit der Abfassung eines an die Staats-Regierungen von Preussen, Baden und Hessen zu richtenden Schreibens und genehmigte in ihrer Sitzung vom 11. Juli 1877 dieses in folgendem Wortlaut: 2)

,,Bonn, 18. Juli 1877.

Die vierte altkatholische Synode hat am 24. Mai curr. fast einstimmig beschlossen:

1) Die Synodal-Repräsentanz hat festzustellen, ob und welche rechtliche Hindernisse der praktischen Ausführung der Aufhebung des Cölibats-Gesetzes im Wege stehen.

2) Die Synodal-Repräsentanz hat der nächsten Synode bestimmte Vorschläge zu machen.

1) Da 100 Abgeordnete waren, darunter (ohne Suszczynski) 27 Geistliche, so müssen ziemlich alle Geistliche, jedenfalls nur sehr wenige Geistliche und Laien gegen gestimmt haben, weil sonst der von Prof. Reusch redigierte gedruckte Bericht nicht fast einstimmig" sagen könnte. Meine Darstellung konnte sich, da ich über diese Synode aus persönlicher Kenntnis nicht berichten kann, nur an den „amtlichen" Bericht halten.

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2) Die Schreiben sind gedruckt in den „Verhandlungen der fünften Synode" S. 170-173.

In den Verhandlungen auf der Synode wurde namentlich geltend gemacht, es müsse, bevor ein Beschluss über die Aufhebung des Cölibatsgesetzes erfolgen könne, feststehen, ob von Seiten der Gesetze derjenigen Staaten, von welchen der unterzeichnete Bischof anerkannt ist, einem solchen Beschlusse Hindernisse entgegenstehen.

In Ausführung des Beschlusses der Synode erlaubt sich die altkatholische Synodal-Repräsentanz durch den unterzeichneten Bischof an die hohe Regierung diese gehorsamste Vorstellung zu richten, indem sie ein Exemplar der Synodalbeschlüsse beifügt.

Schon der gegenwärtige Schritt liefert den Beweis, dass weder die Synodal-Repräsentanz bei der Synode den Antrag auf Beseitigung des bisher geltenden kirchlichen Cölibats-Gesetzes stellen, noch die Synode einen Aufhebungs-Beschluss fassen will, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass staatsrechtliche Bedenken oder Hindernisse nicht obwalten. Wir gehen von dem Gesichtspunkte aus, dass an sich diese Angelegenheit eine innerkirchliche ist, dass also das Staatsgesetz, wenn und soweit es dem kirchlichen Cölibats-Gesetze eine Wirkung auf dem civilen Gebiete zuerkennt, diese nur aus dem Grunde eintreten lässt, weil es das innerkirchliche Recht für die innerkirchlichen Verhältnisse als massgebend ansieht. Wird dieser Standpunkt von Seiten der Regierung als richtig geteilt, so würde mit dem Fortfalle der Voraussetzung die Folge von selbst entfallen. Zugleich würde sich als weitere Folgerung ergeben, dass die Art und der Umfang der Beseitigung ebenfalls als rein kirchliche Angelegenheit erscheint. Endlich ist nach unserem Ermessen die Frage: ob die altkatholische Synode vom innerkirchlichen Gesichtspunkte aus zur Aufhebung des fraglichen Gesetzes kompetent sei? - eine Frage, welche einige verneinen, gleichfalls eine rein innere. Die altkatholische Synode ist das für uns bei dem gegenwärtigen Rechtszustande anerkannte höchste Organ und mit der innerkirchlichen Gesetzgebung betraut.

Wir müssen uns sagen, dass es ungewöhnlich ist, an eine Regierung eine solche theoretische Frage zu richten, hoffen aber, dass ihre praktische Bedeutung und Tragweite den Schritt selber um so mehr rechtfertigen werden, als sein Resultat die Vorbedingung von Anträgen und Beschlüssen sein wird, welche, wie immer sie ausfallen mögen, von entscheidender Wichtigkeit für die weitere Entwicklung der altkatholischen Sache sein müssen. Darauf gestützt und im Vertrauen auf die hohe Einsicht der Regierungen wagen wir die Bitte um eine Erklärung über die Fragen:

1) Würde die Aufhebung des Cölibats gegen ein (preussisches, badisches, hessisches) Landesgesetz verstossen?

2) Würde dieselbe nach dem ... Landesrechte für einen Geistlichen, der Gebrauch von ihr machte, nachteilige Wirkungen civilrechtlicher Art herbeiführen?

3) Hat die

Regierung Bedenken? und welche? gegen die Auf

hebung des Cölibats-Gesetzes?

Indem ich die ergebenste Bitte beifüge, die geneigte Antwort so früh zu geben, dass die Synodal-Repräsentanz die sonstigen noch erforderlichen Vorerhebungen machen kann, um für die nächste Synode in der Pfingstwoche des Jahres 1878 (9. bis 14. Juni) Anträge zu stellen, zeichne ich mit dem Ausdrucke der vollsten Hochachtung und Ergebenheit Der katholische Bischof Dr. Jos. Hub. Reinkens.

Die Antworten lauten:

M. d. I. 11 205.

Seiner bischöflichen Hochwürden dem Herrn Bischof Dr. Joseph Hubert Reinkens in Bonn beehrt sich das unterzeichnete Ministerium auf das geschätzte Schreiben vom 18. Juli 1. J. (J.-Nr. 794) ergebenst zu erwidern, dass es sich der Konsequenzen halber zu seinem Bedauern ausser Stande sieht, dem darin gestellten Gesuche um eine Erklärung über die eventuelle staatsrechtliche Tragweite einer möglicherweise erfolgenden Veränderung der kirchlichen Cölibatsvorschriften seitens der Repräsentanz der Altkatholiken, sowie um Deklaration des Standpunktes, welchen die Grossherzogliche Regierung gegenüber einer in der Kirche selbst noch nicht ausgetragenen kirchlichen Frage etwa einnehmen würde, entsprechen zu können.

Darmstadt, den 28. September 1877.

Grossherzoglich hessisches Ministerium des Innern.
v. Stark.

An Se. bischöfl. Hochwürden den Herrn Bischof Dr. Reinkens in Bonn.

Berlin, den 17. Dezember 1877.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal

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Ew. Bischöfliche Hochwürden haben in dem gefälligen Schreiben vom 18. Juli cr. eine Erklärung von mir darüber erbeten, ob die Aufhebung des Cölibats gegen ein preussisches Landesgesetz verstossen, ob dieselbe nach dem preussischen Landesrecht für einen Geistlichen, der Gebrauch von ihr machte, nachteilige Wirkungen civilrechtlicher Art herbeiführen würde, und ob die Königl. Preussische Regierung gegen die Aufhebung des Cölibatsgesetzes Bedenken hat?

Indem ich die eingereichte Druckschrift wieder beifüge, erwidere ich Ew. Bischöflichen Hochwürden ergebenst, dass, da es sich bei dem Cölibat nach der in dem Schreiben näher dargelegten dortseitigen Auffassung um eine innerkirchliche Einrichtung handelt, deren Regelung den kirchlichen Organen, in dem Bereich des altkatholischen Kirchenwesens der alt katholischen Synode, anheimfällt, für die Staatsregierung kein Anlass vorliegt, in dieser ihrer Zuständigkeit entzogenen innerkirchlichen Angelegenheit vorweg Stellung zu nehmen, oder über die von

Ew. Bischöflichen Hochwürden formulierten Fragen eine der richterlichen
Entscheidung vorgreifende Erklärung abzugeben.

An den katholischen Bischof Herrn Dr. Reinkens
Bischöfliche Hochwürden zu Bonn.

Ministerium des Innern.

Nr. 2270.

Falk.

Karlsruhe, den 14. Februar 1878.
Die Beschlüsse der Synode der Altkatholiken

vom Jahre 1877 betreffend.

Sr. bischöflichen Hochwürden dem katholischen Bischof Herrn Dr. J. H. Reinkens in Bonn beehren wir uns auf die Zuschrift vom 18. Juli v. J. Nr. 794 ergebenst zu erwidern:

Das kirchliche Gebot der Ehelosigkeit der Geistlichen ist in Baden jedenfalls seit Aufhebung der Ehe-Ordnung von 1807 - welche schon durch das badische Gesetz vom 21. Dezember 1869 die Beurkundungen des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schliessung der Ehe betreffend, erfolgt ist nicht mehr ein vom bürgerlichen Rechte anerkanntes Ehehindernis. Die Aufhebung des Cölibatsgesetzes durch die Kirchengewalt würde daher das Gebiet des staatlichen Eherechtes unberührt lassen. Auch aus anderen Gebieten des bürgerlichen Rechtes sind uns Gesetzesvorschriften, mit welchen die Aufhebung des Cölibats in Widerspruch treten könnte, nicht bekannt.

Wir müssen hieraus für die zweite der an uns gerichteten Fragen die Folgerung ableiten, dass (alt-)katholische Geistliche, welche nach Aufhebung des Eheverbost seitens der zuständigen kirchlichen Gewalt eine Ehe eingehen, aus diesem Grunde von civilrechtlichen Nachteilen unter der Herrschaft des badischen bürgerlichen Rechtes nicht getroffen werden. können. Von selbst versteht sich übrigens, dass diese unsere Auffassung für die richterlichen Behörden, wo etwa deren Entscheidung hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Ehe-Eingehung für den einzelnen Fall einzutreten hätte, nicht bindend wäre.

In den vorstehenden Aeusserungen ist zugleich die Erklärung unserer Uebereinstimmung mit der in dem Schreiben Eurer Bischöflichen Hochwürden dargelegten Anschauung, dass die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Gebotes der Ehelosigkeit der Geistlichen als innerkirchliche Angelegenheit erscheine, bereits enthalten. Die Ordnung dieser Angelegenheit wird daher die Grossh. Regierung lediglich der kirchlichen Gewalt anheimzustellen haben. Stösser.

Sr. Bischöflichen Hochwürden, dem katholischen Bischof

Herrn Dr. J. H. Reinkens in Bonn.

Für die fünfte Synode des Jahres 1878 waren rechtzeitig eingegangen: 1. ein Antrag der am 19. März 1878 in Offenburg abgehaltenen und von 100 Delegierten besuchten badischen Laudesversammlung auf Aufhebung des Cölibatsgesetzes, welchen noch besonders stellten die Vereine bezw. Gemeinden von Giessen,

Baltersweil, Offenbach; für dasselbe sprach sich aus die Erklärung der Versammlung des rheinisch-westfälischen Bezirksverbandes zu Dortmund vom 17. März 1878; für die Vertagung ein Antrag des Herrn Rose und 16 anderer Unterzeichner aus Köln; für die Beibehaltung Pf. Braun. Von dem Erzbischof Heykamp von Utrecht kam ein abmahnendes Schreiben vom 9. Juni an (gedr. in ,,Verhandl." Seite 174 ff.). Auf der Synode wurde ein Münchener Promemoria1) verlesen, das die Nichtbeschickung der Synode mit den besondern bairischen Verhältnissen begründet. Die S.-R. hatte folgenden am 16. Mai von der S.-R. einstimmig genehmigten Bericht2) gedruckt den Gemeinden zugesandt, der ihre Anträge enthält:

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Die Synodal Repräsentanz hat nach eingehender Beratung am 20. Juni v. J. den Beschluss gefasst, an die Ministerien von Preussen, Baden und Hessen eine Anfrage zu richten. Das nach schriftlicher und mündlicher Beratung festgestellte Schreiben ist am 28. Juli v. J. abgegangen. Die Antwortschreiben folgten von Hessen d. d. 28. Sept. v. J., Preussen 17. Dez. v. J., Baden 14. Febr. d. J. Alle vier Schreiben werden zur Kenntnis der Synode gebracht werden.

I. Während das grossh. hessische Ministerium eine Beantwortung ablehnt, ergeben die Schreiben des preussischen und badischen:

erstens, dass eins die Aufhebung des Cölibatszwanges als eine innerkirchliche Angelegenheit erklärt (Baden), das andere der Auffassung des Gegenstandes als eines innerkirchlichen nicht entgegentritt (Preussen); zweitens, dass beide, soweit ein richterliches Urteil in Betracht kommen kann, einen Ausspruch ablehnen;

drittens, dass keine Bedenken geltend gemacht werden.

II. Was nun den ersten Punkt des Synodalbeschlusses, betreffend den Auftrag an die Synodal-Repräsentanz:

,,festzustellen, ob und welche rechtliche Hindernisse der praktischen Ausführung der Aufhebung des Cölibatsgesetzes im Wege stehen", angeht, so giebt die Synodal-Repräsentanz ihre Ansicht im Folgenden kund. Das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, § 39, hebt alle Vorschriften auf, welche das Recht zur Eheschliessung weiter beschränken, als es durch dieses Gesetz geschieht. Hieraus folgt, da der Cölibat im Gesetze nicht vorkommt, erstens, dass dem Geistlichen kein civilrechtliches Hindernis der Heirat im Deutschen Reiche entgegensteht, zweitens, dass kein staatlicher Richter als solcher aus dem Verbote der Ehe der Kleriker irgen welche civilrechtliche Wirkung ableiten kann. Insoweit eine civilrechtliche Wirkung Folge eines innerkirchlichen Aktes ist, könnte die Sache anders stehen.

Diese Voraussetzung könnte in dem Falle Anwendung finden, wenn

1) Gedr. „Deutscher Merkur" 1878 Nr. 25.

2) Gedruckt in den „Verhandl. der fünften Synode" S. 130-140.

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