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neuen Bischöfe, die bereits hervorgehobenen Dinge, die Errichtung von drei neuen Theologie-Professuren in Bonn und eine Reihe anderer Thatsachen sind notorisch. Wer die Geschichte kennt und mit offenen Augen die Gegenwart betrachtet, den kann es nicht befremden, dass ein grosser Haufe von Gebildeten, Zeitungen und alle, denen die herrschende Strömung Richtschnur ist, sich in diese Wendung leicht und rasch schicken, dass vordem stramme,,Kulturkämpfer" in feurige Bewunderer der neuesten Kirchenpolitik sich verwandelt haben.

Der Altkatholicismus gilt natürlich in dieser neuen Phase als ein überwundenes Ding. Aber er ist vorhanden, hat, wie gezeigt, ein ganz kräftiges Leben, ist darum den Römern sehr unbequem. Aus dem Centrum des preussischen Abgeordnetenhauses heraus ist bekanntlich die Erwartung ausgesprochen worden, dass man das Altkatholikengesetz vom 4. Juli 1875 aufheben und die Altkatholiken nicht mehr als Katholiken anerkennen werde. Umgekehrt ist von andrer Seite die Befürchtung ausgedrückt worden, dass der Kurie derartige Dinge in Aussicht gestellt seien. Ich halte das aufrichtig gesprochen für völlig unrichtig. Zweifellos wird weder Kaiser Wilhelm, noch Grossherzog Friedrich von Baden und Grossherzog Ludwig von Hessen darein willigen; über deren Köpfe hinweg macht kein kluger Staatsmann Zusicherungen. Aber ebenso unzweifelhaft ist mir, dass Fürst Bismarck nie seine Hand dazu bieten wird, die Altkatholiken zu unterdrücken. Auch liegt nicht der leiseste Grund vor, dem Minister von Gossler oder einem andern Minister solche Absichten beizulegen. Was seit 1880 geschehen ist, wird aus dem rein politischen Gesichtspunkte erklärlich, die Angriffe der Ultramontanen aus der Welt zu schaffen und Verhandlungen zu verhüten, wie solche aus Veranlassung des Wiesbadener Falles stattgefunden haben, die in Wirklichkeit auch den Altkatholiken nur schaden können. Ob aber nach Jahren es wirklich zur Beseitigung der Altkatholikengesetze, Entziehung der Staatszuschüsse, vielleicht gar dahin kommen. könne, dass deutsche Staatsregierungen den römischen Standpunkt für richtig halten und demnach den Papst von Gott für unfehlbar und in den Besitz der Allgewalt in der Kirche eingesetzt ansehen, liegt im Schosse der Zukunft. Nehmen wir aber einmal an, dass diese Möglichkeit zur Thatsache werde, so scheint uns die Lage des Altkatholicismus auch dann keineswegs eine verzweifelte zu werden. Die Altkatholiken haben den Staatsschutz nicht angerufen, um mit Hülfe des Staats zu siegen, sondern nur darum, weil der Staat infolge des historisch gewordenen Zustandes in den alten europäischen Staaten durch seine Gesetze u. s. w. die römische Kirche in ihrer Macht erhält und deshalb allein im Stande ist, die in den Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsgrundsätzen liegenden Hemmnisse zu beseitigen. Hierüber darf keine Unklarheit herrschen, weshalb ich

auf die Gefahr der Wiederholung mich noch deutlicher ausdrücken

muss.

Die Altkatholiken haben nicht entfernt daran gedacht, den Schutz des Staats anzurufen, weil sie grundsätzlich für nötig hielten, durch den Staat als Katholiken anerkannt zu werden, sondern nur aus dem Grunde, weil zufolge der Entwicklung nun einmal in den deutschen Staaten bestimmte Religionsgesellschaften als Kirchen bezw. Landeskirchen juristisch anerkannt sind und infolge dessen ganz bestimmte Rechte haben. Da aber die Römischen, trotz der fundamentalen Veränderung faktisch im Besitze dieser Stellung und Rechte, der Kirchengüter u. s. w. blieben, die Regierungen trotz der Erkenntnis, die sie bekundet haben, den Mut und die Konsequenz nicht besassen, die Altkatholiken, welche ohne jede wesentliche Änderung katholisch geblieben waren, welche in Wirklichkeit allein als die im Staate berechtigten Mitglieder der katholischen Kirche hätten angesehen werden sollen, als die Katholiken zu behandeln, so blieb den Altkatholiken nichts übrig, als vom Staate zu fordern, dass er sie im Wege der Verwaltung und nötigenfalls der Gesetze in den Besitz aller der Rechte setze, welche durch die Staatsgesetze die katholische Kirche geniesst. Das und nichts anderes ist ausgesprochen und gefordert worden, wie jeder aus der obigen Darstellung besonders den mitgeteilten Urkunden S. 361 ff. entnehmen wird. Nun stellte sich aber der Staat auf den Standpunkt, dass er auch für sein Gebiet nicht prüfen könne1), ob die Alt- oder Neu-Katholiken die richtigen seien; er nahm eine Spaltung an, hielt sich aber in Preussen und Baden nicht für befugt, ohne Gesetz vorzugehen. Den Altkatholiken blieb natürlich, wenn sie zu ihrem Rechte kommen wollten, nichts übrig als sich in diese Auffassung zu finden, wie geschehen ist. Sie konnten das um so mehr, als sie niemals Anstand genommen haben würden, mit den Neukatholiken Gott in demselben Tempel anzubeten, und nicht wünschen, dass die vatikanischen Gläubigen durch Verfluchung, Schmähung, Zurücksetzung zur bessern Einsicht gebracht werden sollen, weil sie die Belehrung und die aus diesser fliessende Überzeugung für das Einzige halten, was in religiösen Dingen wirken darf. Von diesem Standpunkte aus konnten und mussten die Altkatholiken Gesetze hinsichtlich dieser Auseinandersetzung verlangen, wie das von mir in dem S. 475 abgedruckten Entwurfe versucht wurde, und gegebene annehmen. Einzig und allein konsequent, billig und gerecht wäre gewesen, dass die Vatikaner

1) Seine Berechtigung hierzu führt sehr scharf aus Friedr. Maassen in der am 22. Sept. 1872 zu Köln gehaltenen Rede (vgl. oben S. 428); vgl. auch Hinschius in der S. 431 besprochenen Schrift.

eben so gut sich hätten erklären müssen. Nicht einmal das war zu erreichen. Das badische Gesetz vom 15. Juni 1874, das preussische vom 4. Juli 1875, gehen einfach davon aus, dass die Altkatholiken Mitglieder der anerkannten katholischen Kirche sind; das badische zieht nur im Art. 1 u. 2 sofort daraus auch die allgemeinen Folgen, während dies für das preussische, wie oben S. 492 f. gezeigt worden ist, infolge höherer ministerieller Weisheit nicht zu erreichen war. Aber weder das badische noch das preussische Gesetz haben die Altkatholiken erst zu Mitgliedern der anerkannten katholischen Kirche gemacht, keins von beiden sagt auch das, und wenn auch zwei preussische Minister in Sitzungen des Abgeordnetenhauses in den oben S. 550 f. abgedruckten Erklärungen sich dahin geäussert haben, als sei durch das Gesetz vom 4. Juli 1875 die Anerkennung erfolgt, so ist das einfach unjuristisch, unhistorisch und irrtümlich ausgedrückt, aber erklärlich bei unvorbereiteten parlamentarischen Äusserungen. Eine Gemeinschaft, deren Bischof schon am 15. Dez. 1873 von dem Könige von Preussen und den Grossherzogen von Baden und Hessen als katholischer Bischof in der ganz hergebrachten Form anerkannt war, die in Preussen schon vor dem 4. Juli 1875 eilf Pfarreien auf Grund des Zusammenwirkens der Staatsregierung und des Bischofs hatte, vom 1. Januar 1874 ab im Ordinarium des badischen und preussischen Staatshaushalts eine Dotation hatte, brauchte selbstredend nicht durch ein Gesetz vom 4. Juli 1875 erst anerkannt zu werden. Dieses Gesetz hat nichts gethan, als für den Fall der Bildung von staatlich-anerkannten Gemeinschaften in den einzelnen Parvchieen bezw. Orten über den Gebrauch der Kirchen und den Mitgenuss des Vermögens ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse Bestimmungen zu treffen, wie es das alles wortwörtlich selbst sagt. Wenn dieses Gesetz nicht die weitere Konsequenz zog, die Altkatholiken von jeder Abgabe zu befreien, welche an die Römischen fallen würde, - was hätte geschehen müssen, weil die Altkatholiken katholisch sind und bleiben und folglich nicht doppelt zu zahlen haben, und wenn man ebenso inkon. sequent die Altkatholiken nicht ausschulte: so war das allerdings, wie gezeigt, unrichtig und unbillig. Wie das gekommen und wem das zu danken ist, wurde genau dargestellt. Wenn also dieses preussische Gesetz vom 4. Juli 1875 und das badische vom 15. Juni 1874 wirklich jemals aufgehoben werden sollte, würde dadurch allein der rechtliche Standpunkt gar nicht verändert werden. Die Altkatholiken würden die Katholiken bleiben und ihre Rechte voll und ganz behalten. Und daran kann auch kein Gericht etwas ändern, weder ein Landes- noch ein Reichsgericht1); denn die Aner

1) Das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1883 hat nichts mit dieser

kennung einer Religionsgesellschaft als Kirche, als zu einer be

Frage zu thun. Um diesen Punkt abzuthun, lassen wir die in Nr. 5 vom 5. Dez. 1883 des „Amtl. altkath. Kirchenblatts" abgedruckte Auseinandersetzung folgen. „Die „päpstliche Unfehlbarkeit" und das Urteil des dritten Strafsenats des Reichsgerichts vom 28. Juni 1883.

Die Synodal-Repräsentanz erachtet es für ihre Pflicht, ein Urteil zu besprechen, welches in öffentlichen Blättern, je nach deren Standpunkte, bald zu Freudenergüssen, bald zu abfälliger Kritik, selbst zu Beschwichtigungsversuchen Veranlassung gegeben hat. Die ultramontane Presse erging sich in ihrer Herzensfreude bis zu dem lächerlichen Verlangen nach Rechtlossetzung der Altkatholiken; „aus Reichsgerichtskreisen" heraus versucht die „Süddeutsche Presse“ die Motive der Sentenz als harmlos hinzustellen; energisch verwahren sich andere Blätter gegen die reichsgerichtliche Senatsanschauung. Wenn die SynodalRepräsentanz erst jetzt die Sache in die Hand nimmt, hat das seinen guten Grund nur in dem Umstande, dass sie auf blosse Zeitungsreferate hin sich zu keiner Kundgebung veranlasst finden konnte, bevor sie Kenntnis des Wortlauts des Urteils erlangt hatte.

Die erste Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Essen hat am 9. April 1883 den Redakteur einer Zeitung als „schuldig der Beschimpfung einer der christlichen Kirchen, nämlich der römisch-katholischen" (§ 166 Str.-Ges.Buch), zu einem Monat Gefängnisstrafe verurteilt. Über dieses Urteil enthalten wir uns jedes Ausspruches. Obwohl es zur richtigen Würdigung des reichsgerichtlichen Urteils, sowie zur juristischen Kritik beider Urteile sehr wichtig, ja fast notwendig wäre, den Wortlaut der ganzen „Gründe“ beider zu veröffentlichen, so unterlassen wir diese Veröffentlichung doch als einerseits durch unseren Zweck nicht unbedingt geboten und weil andererseits ohne Zweifel diese Veröffentlichung der Synodal-Repräsentanz nicht bloss von ultramontaner Seite die Imputation einbringen würde, dass die Äusserungen, in denen der Strafrichter einzig und allein die Beschimpfung fand, ihr Freude machten. Das Reichsgericht hat durch das angeführte Urteil die Revision gegen das erste Urteil verworfen.

Recht ist demnach, aber auch nur einzig und allein, dass der betreffende Angeklagte wegen Vergehens gegen § 166 Str.-Ges.-Buch zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist. Das ist rechtskräftig. Ob die Gründe des ersten und des zweiten Urteils wissenschaftlich die Probe bestehen, ist hier ganz gleichgültig. Die Gründe eines Urteils haben an der Rechtskraft nach der richtigeren Ansicht überhaupt keinen Anteil, und wenn sie einen solchen hätten, würden sie ihn nur für den einzelnen Fall haben. Kein Gericht, auch nicht das Reichsgericht, hat als solches die Aufgabe und die Fähigkeit, theologische oder solche Fragen, welche nur durch historische Untersuchung oder überhaupt auf rein wissenschaftlichem Wege gelöst werden können, zu entscheiden. Wenn das von einem Gerichte geschähe, würde dem Urteil gar keine Kraft für diese Dinge zukommen; ein Urteil macht nur jus inter partes. Dessen Gründe oder Motive haben nur Wert für andere analoge Fälle, wenn sie wirklich richtig sind. Dazu gehört aber unbedingt und vor allem, dass das Gegenstand richterlicher Beurteilung sein kann und unzweifelhaft ist, was in den Gründen ausgeführt wird. Diese unbestreitbaren Sätze verletzt das Urteil vom 28. Juni 1883. In dessen Gründen heisst es wörtlich:

„Die Vorinstanz nimmt als erwiesen an, dass der Angeklagte als Redak

stimmten Kirche gehörig, ist ein Akt des öffentlichen Rechts, teur der Emscher Zeitung den Artikel „Hie Kaiser, hie Papst" verfasst und in der Zeitung zum Abdruck gebracht hat. Sie führt aus, dass die Stellen desselben, in welchen das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes und der Glaube der katholischen Christenheit an dasselbe besprochen wird, über die Grenzen einer sachlichen Besprechung und Beurteilung hinausgehen. und dass die dabei gebrauchten Wendungen und Ausdrücke eine weitgehende Herabwürdigung und Beschimpfung der römisch-katholischen Kirche enthalten. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nirgends erkennen. Ob eine Äusserung als eine Verächtlichmachung und Beschimpfung anzusehen ist, unterliegt der thatsächlichen Beurteilung des konkreten Falles und ist einer Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen. Dass aber der Begriff der Beschimpfung verkannt worden, ist nicht ersichtlich. Nicht rechtsirrtümlich ist es, wenn in den Auslassungen über jenes Dogma und seine Annahme als eines Glaubenssatzes seitens der römischkatholischen Christen eine Beschimpfung nicht sowohl einer einzelnen Einrichtung oder eines Gebrauchs, als vielmehr der römisch-katholischen Kirche selbst gefunden wird, da das Dogma und seine Geltung als allgemeiner Glaubenssatz ein Teil und unbedingte Folge der ganzen kirchlichen Lehre ist.“

Da es sich hier nicht um eine Polemik gegen das Urteil als solches handelt, sondern um eine Kundgebung, welche die eingetretene Beunruhigung als nicht begründet nachweist, so wollen wir gar nicht weiter zeigen, dass das erste Urteil den Revisionsrichter nicht im entferntesten zu veranlassen brauchte, sich mit der „päpstlichen Unfehlbarkeit" als solcher zu befassen. Denn nicht in dem über diese Gesagten war die Beschimpfung gefunden worden, sondern in Sätzen, welche der Redakteur daran geknüpft hatte.

Wir würden uns mit dem Urteile überhaupt nicht befassen, wenn der reichsgerichtliche Senat sich bemüssigt gefunden hätte, was ein freiwilliger Anwalt desselben in der „Süddeutschen Presse" als Absicht des Urteils darlegt, klar und deutlich etwa zu sagen:

„Die dem Papste anhangenden römischen Katholiken haben die von Pius IX. am 18. Juli 1870 in der Bulle Pastor aeternus proklamierte persönliche Unfehlbarkeit des römischen Bischofs als ihr Grunddogma angenommen. Da der Staat die Anhänger dieser Lehre auch als Katholiken anerkennt, die Gemeinschaft dieser römischen Katholiken unter Papst und Bischöfen auch als römisch-katholische Kirche ansieht, so ist die im vorliegenden Falle vom ersten Richter angenommene Beschimpfung einer christlichen Kirche nicht rechtsirrtümlich angenommen worden."

Der Revisionsrichter hätte damit auch die richtige Pointe getroffen, weil der erste Richter darauf gerade sich stützt. Der Verteidiger in der „Süddeutschen Presse" hätte dann nicht einmal zu reden brauchen. Wir wollen einmal annehmen, dass das Urteil, wie der freiwillige Anwalt sagt, ultramontaner und gegnerischerseits nicht richtig verstanden sei, dass der Verfasser der Gründe den letzten Satz der oben mitgeteilten Motive nicht unmittelbar auf die Unfehlbarkeit habe beziehen wollen, sondern damit habe sagen wollen in abstrakter Weise:

„Das Dogma einer jeden Kirche ist so sehr ein Teil der ganzen kirchlichen Lehre dieser Kirche, dass eine Beschimpfung des Dogmas eine Beschimpfung der Kirche, nicht bloss eine Beschimpfung einer einzelnen Einrichtung oder eines Gebrauchs dieser Kirche enthält. Steht aber die Beschimpfung einer Kirche fest, so hat diese Kirche den Schutz des § 166 des Str.-G.-B. anzu

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