Staat und Kirche in der Schweiz: eine Darstellung des eidgenössischen und kantonalen Kirchenstaatsrechtes : mit besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwickelung und die heutigen Conflicte zwischen Staat und Kirche, 1. cilt

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Orell Füssli, 1877 - 673 sayfa
 

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Popüler pasajlar

Sayfa 402 - Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Sayfa 43 - Der Bund ist befugt, ausser der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit...
Sayfa 75 - Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
Sayfa 59 - Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Art. 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
Sayfa 53 - Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird; 6.
Sayfa 141 - Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten : ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
Sayfa 520 - Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Sayfa 460 - Plaect erhalten hat; || Erwägend, dass das erwähnte Institut aus katholischen Fundationen und deren Erträgnissen unterstützt wird, welche demselben gesetz- und stiftungswidrig zugewendet werden; In Betracht, dass das Knabenseminar seine Entstehung und Herkunft einem Priesterbildungssystem verdankt, welches zum Zweck hat, den Klerus schon vom Knabenalter an einer klosterhaften...
Sayfa 356 - Die römisch-katholische Religion wird gewährleistet, um in ihrem jetzigen Zustande gehandhabt und in allen Gemeinden des Bisthums Basel, wo sie gegenwärtig besteht, als öffentlicher Gottesdienst frei ausgeübt zu werden.
Sayfa 37 - Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden. Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

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