Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim... Allgemeine kirchliche Chronik - Sayfa 891885Tam görünüm - Bu kitap hakkında
| 1861 - 510 sayfa
...Angelegenheiten selbstständig; Art. 18. DaS Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl« und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronate oder besonderer Nechtstiteln beruht, aufgehoben; Art. 109. Alle Bestimmungen der... | |
| Friedrich Arnold Steinmann - 1849 - 764 sayfa
...Religionsfreiheit zum Grunde gelegt. Art. 18. Da« Ernennungs-, Vorschlag«-, Wahl- und Bestätigung«' recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besondern Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 sayfa
...ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 18: Das Ernennungs -, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronate oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Christian Carl Josias Bunsen - 1855 - 718 sayfa
...wird ein besonderes Gesetz ergehen. Art. XVIII. Das Ernennung-, Vorschlags-, Wahl- und BcMignngsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besondern Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Johann Friedrich Schulte - 1856 - 778 sayfa
...ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 18. Das Ernennung!!-, Vorschlag«-, Wahl- und Bcstlitigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtetiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Ferdinand Walter - 1862 - 628 sayfa
...ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Hermann Gerlach - 1862 - 142 sayfa
...Stellen anerkennt, wenn Artikel 18 festsetzt: Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besoudern Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Artikel 18 der V.-U. v. 31. Ianuar... | |
| 1873 - 1062 sayfa
...Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 18. „Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigung^' recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besondern Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Friedrich Eduard Keller - 1873 - 536 sayfa
...31. Jan. 1850 lautet der obige Art. 18: „Das Grnennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat «der besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
| Dr. Friedrich H. Vering - 1873 - 504 sayfa
...Anstalten, Stiftungen und Fonds.« Art. 18. »Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen... | |
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