Atteste zu ertheilen. § 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem... Allgemeine kirchliche Chronik - Sayfa 261885Tam görünüm - Bu kitap hakkında
| Nikolaus Siegfried - 1882 - 572 sayfa
...Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu ertheilen. § 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen,...Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in... | |
| Victor Cathrein - 1882 - 892 sayfa
...eingetretenen Geburten, Heiralhen und Sterbesälle Atteste zu ertheilen. 8 54. Ein besonderes Gesetz wirb die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, roelche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in... | |
| Nikolaus Siegfried - 1882 - 566 sayfa
...Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu «rtheilm. 8 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß bei Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge... | |
| 1887 - 944 sayfa
...hat er dem betreffenden Gesetze vom 9. März 1874 den § 54 einverleibt, dessen erster Absatz lautet: „ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen,...Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall *)... | |
| 1874 - 720 sayfa
...Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu ertheilen. §. 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen,...Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in... | |
| 1875 - 786 sayfa
...— Gesetz-Sammlung S. 95 ff. — nimmt im ersten Absatz ein besonderes Gesetz in Aussicht, welches die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener regelt, die nachweislich in Folge des Gesetzes vom 9. März einen Ausfall an ihrem Einkommen... | |
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