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Mainz,

Druck von Franz Sausen.

Das Recht der Ertheilung der Befugniss zum Lehramte der Theologie (missio ecclesiastica) nach der Geschichte und nach dem geltenden Rechte der katholischen Kirche,

von Dr. Friedr. Schulte, o. ö. Professor der Rechte und fürsterzbischöfl. Consistorial-Rath zu Prag.

Inhalt: §. 1. I. Ausgangs- und Standpunkt.

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III. Die Geschichte.

punkt.
Concil von Trient.

und

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§. 2. II. Der principielle GesichtsS. 3. a. Uebersicht. S. 4. b. Die Zeit vor dem §. 5. c. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts. S. 6. IV.

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Ist zum Lehramte der Theologie stets eine besondere bischöfliche
Ermächtigung (missio ecclesiastica) erforderlich?

Kann eine solche Ermächtigung vom Ordinarius nach seinem
Ermessen zurück genommen werden?

haben in unserer Zeit eine grosse Bedeutung erlangt, theils wegen der Satzungen der neuesten Concordate, theils in Folge der Vorgänge auf einzelnen Universitäten (z. B. Bonn, Breslau u. A.). Man hat wiederholt den Satz aufgestellt: die theologischen Facultäten als solche haben die kirchliche Mission empfangen; das einzelne Mitglied besitzt sie als Glied der Facultät; die Facultäten sind vom Diocesanbischofe unabhängig, mithin kann nicht der Bischof, sondern nur der Papst die Mission entziehen. Auch wurde auf bekannte Vorfälle des Mittelalters hingedeutet, um dadurch eine Kritik des Verfahrens einzelner Bischöfe zu begründen. Diese Ereignisse, mehr noch die Wichtigkeit des Gegenstandes selbst, lassen eine Darstellung des Rechtes in diesem Punkte als wünschenswerth erscheinen. Es handelt sich hier aber weder um eine Kritik des Verfahrens dieses oder jenes Bischofs, noch darum, für positive Fälle eine Rechtfertigung zu schreiben, sondern lediglich um eine rein sachliche, juristische Erörterung des Gegenstandes.

In der Natur der Sache liegt es, dass für das Lehren der Theologie im Wesentlichen keine anderen Grundsätze gelten können,

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