Quellensammlung zum deutschen ReichsstaatsrechtMohr, 1907 - 378 sayfa |
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Antrag Anwendung April Artikel ausgeg außerhalb Bayern Beamten Behörden beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel Bestimmungen betr Betrag betreffend Bevollmächtigten bezeichneten deſſen Deutschen Bundes Deutschen Reichs Dezember Disziplinarhof Disziplinarkammer Disziplinarverfahren Elsaß Elsaß-Lothringen Entscheidung erfolgter Zustimmung erforderlichen Erlaß ersten Falle Gegeben Berlin Genehmigung Gesezes Gnaden Deutscher Kaiser Gottes Gnaden Deutscher Grund Heeres iſt Jahre Juli Juni Kaiserliche Verordnung Kaiserlichen Marine König von Preußen Königreich Bayern Landwehr lichen Mannschaften März Maßgabe Matrikularbeiträge Mitglieder Mobilmachung muß Namen des Reichs Norddeutschen Bundes November oben Ober-Rechnungskammer obersten Reichsbehörde öffentlichen Pension Personen Präsidenten Preußen 2c Preußischen Rechnungsjahr Reichs-Gesezbl Reichsbeamten Reichsbehörde Reichsgerichts Reichshaushalts-Etat Reichskanzler Reichsmilitärgerichts Reichstag RGBI RGBl Ruhestand Schuldverschreibungen Schuß Schußgebiete Schußtruppe Seewehr Sigung ſind sowie Staaten Stimmzettel Tage Theile Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Vereinsstaaten Verfaſſung verordnen im Namen verpflichtet Vertrag Verwaltung Vorschriften Wahl Wahlvorsteher Wilhelm Wittwen Wohnsiz Württemberg Zoll Zollparlament Zustimmung des Bundesraths
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Sayfa 49 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Sayfa 6 - Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Sayfa 106 - Uns aber und unseren Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern an den Gütern und Gaben des Friedens, auf dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung.
Sayfa 19 - Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Sayfa 28 - Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
Sayfa 106 - Preußen fortan den Kaiserlichen Titel in allen Unseren Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen Reiches führen, und hoffen zu Gott, daß es der deutschen Nation gegeben sein werde, unter dem Wahrzeichen ihrer alten Herrlichkeit das Vaterland einer segensreichen Zukunft entgegenzuführen.
Sayfa 216 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8.
Sayfa 2 - Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
Sayfa 253 - November 1870*) (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III, § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870**) (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Sayfa 287 - Vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5.') in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658)«) zur Anwendung.