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für

katholisches Kirchenrecht

mit besonderer Rücksicht auf

Oesterreich und Deutschland.

Gegründet von

Ernst Freiherrn von Moy de Sons.

Im Verein

mit den katholischen Canonisten Deutschlands und Oesterreichs

fortgeführt von

Dr. Friedrich H. Vering,

Professor der Rechte an der Universität zu Heidelberg.

Neunzehnter Band.

Neue Folge.
Dreizehnter Ban d.

Mainz,

Verlag von Franz Kirchheim.
1868.

Printed in Germany

AUG - 51925

Mainz,

Druck von Franz Sausen.

Das Recht der Ertheilung der Befugniss zum Lehramte der Theologie (missio ecclesiastica) nach der Geschichte und nach dem geltenden Rechte der katholischen Kirche,

von Dr. Friedr. Schulte, o. ö. Professor der Rechte und fürsterzbischöfl. Consistorial-Rath zu Prag.

Inhalt: §. 1. I. Ausgangs- und Standpunkt.

punkt. III. Die Geschichte. Concil von Trient.

und

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S. 2. II. Der principielle Gesichts§. 3. a. Uebersicht. S. 4. b. Die Zeit vor dem

§. 5. c. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts.

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S. 6. IV.

Ist zum Lehramte der Theologie stets eine besondere bischöfliche
Ermächtigung (missio ecclesiastica) erforderlich?

Kann eine solche Ermächtigung vom Ordinarius nach seinem
Ermessen zurück genommen werden?

haben in unserer Zeit eine grosse Bedeutung erlangt, theils wegen der Satzungen der neuesten Concordate, theils in Folge der Vorgänge auf einzelnen Universitäten (z. B. Bonn, Breslau u. A.). Man hat wiederholt den Satz aufgestellt: die theologischen Facultäten als solche haben die kirchliche Mission empfangen; das einzelne Mitglied besitzt sie als Glied der Facultät; die Facultäten sind vom Diocesanbischofe unabhängig, mithin kann nicht der Bischof, sondern nur der Papst die Mission entziehen. Auch wurde auf bekannte Vorfälle des Mittelalters hingedeutet, um dadurch eine Kritik des Verfahrens einzelner Bischöfe zu begründen. Diese Ereignisse, mehr noch die Wichtigkeit des Gegenstandes selbst, lassen eine Darstellung des Rechtes in diesem Punkte als wünschenswerth erscheinen. Es handelt sich hier aber weder um eine Kritik des Verfahrens dieses oder jenes Bischofs, noch darum, für positive Fälle eine Rechtfertigung zu schreiben, sondern lediglich um eine rein sachliche, juristische Erörterung des Gegenstandes.

In der Natur der Sache liegt es, dass für das Lehren der Theologie im Wesentlichen keine anderen Grundsätze gelten können,

als für das der Religion überhaupt. Denn einmal ist das Object wesentlich dasselbe, mag das Predigtamt und die Katechese, oder der Vortrag des Lehrers der Theologie bei den streng theologischen Disciplinen: Dogmatik, Moral, Exegese u. s. w. in Rede stehen, weil die wissenschaftliche, intensivere Behandlung den Gegenstand nicht verändert.

Sodann liegt in dem einen wie in dem anderen Falle das Hauptgewicht darauf, dass öffentlich oder doch in einer Weise gelehrt werde, welche die Annahme zulässt, ja nothwendig macht, das Gelehrte sei die Lehre der Kirche, sofern es sich um feststehende Sätze handelt, oder doch, insoweit solche nicht in Betracht kommen, mit der kirchlichen Ansicht verträglich, der kirchlichen Lehre nicht zuwiderlaufend. Auch in dieser Hinsicht ist offenbar kein wesentlicher Unterschied zwischen dem populären und dem wissenschaftlichen Vortrage.

Wesentlich ist aber der Unterschied zwischen dem Lehrvortrage und der Schrift. Jener ist für das Volk in seiner grossen Masse unbedingt das Mittel, die Lehre der Kirche kennen zu lernen, und dies um so mehr, als ein Buch (Katechismus) allein niemals ausreichen würde. Hierin liegt begründet, dass die Kirche über die Katechese eine beständige Aufsicht üben muss, weil jene Personen, die nur in der Volksschule gebildet werden, regelmässig gar nicht in der Lage sind, aus Büchern Irrthümer zu berichtigen. Auch ergiebt sich die Nothwendigkeit grösserer Aufsicht aus dem Umstande, dass in den meisten Diöcesen der Religionsunterricht an vielen Volks-Schulen aus Mangel an Geistlichen dem Schullehrer, also einem nicht theologisch gebildeten Katecheten, überlassen werden muss, an anderen aus Gründen, die als für die vorliegende Frage unerheblich nicht näher untersucht werden mögen, praktisch jenen überlassen wird. Der Lehrvortrag an den theologischen Facultäten bedarf aus naheliegenden Gründen dieser steten Aufsicht nicht; ja sie wäre einerseits auch fast ummöglich und andererseits dem Ansehen des Docenten schädlich. Hier muss also das Gewicht darauf gelegt werden, in der Person selbst alle Bedingungen anzutreffen, welche jeden Schaden verhüten. Aber in der Sache ist es nicht anders, weil auch für den Klerus die Vorträge regelmässig das Hauptmittel seiner theologischen Bildung abgeben, ja sich gewiss für manche Diöcesen, z. B. viele österreichische, nachweisen lässt, dass die grosse Mehrzahl der Theologie Studierenden in dem Einlernen des Collegienheftes (hier technisch »Explicationen« genannt) das Studieren sieht. Endlich ist unzweifelhaft, dass Irrthümer, welche in der Schule eingesaugt werden, am Tiefsten festsitzen.

Bei der Schrift hat man das Mittel des Verbots, der Kritik, der Widerlegung; dies fehlt beim Vortrage, weil es voraus setzen würde, dass Alle, welche den Vortrag gehört haben, auch den corrigirenden hören und in gleicher Weise aufnehmen. Bei einer Schrift ist ein Beweis der Lehre gegeben; beim Vortrage ist es schwer, zu beweisen, im juristischen Sinne, dass der Lehrer eine ihm in den Mund gelegte Behauptung wirklich gethan habe, weil die Zuhörer regelmässig den Gegenstand noch nicht kennen, durchgehends auch nicht mit der Absicht einer Kritik den Vortrag auffassen, weil es selbst oft fast unmöglich ist, das Vorgetragene so durch die Schrift zu fixiren, dass ein wirklicher Beweis für den Sinn, Umfang u. s. w. eines Ausspruches hergestellt werden könne. Die Richtigkeit des Gesagten muss Jeder zugeben, der erfahren hat, wie verschieden oft eine und dieselbe Predigt aufgefasst, ein und derselbe Vortrag erzählt wird.

Erwägt man alle diese Punkte, so muss man zugestehen, dass aus innern Gründen die Kirche, wenn sie ihre Mission erfüllen will, kein anderes Mittel hat, als einmal von der Ertheilung der missio ecclesiastica das Recht zu lehren abhängig zu machen, und zweitens die missio zu entziehen und hiermit jenes Recht zu nehmen, sobald mit Grund anzunehmen ist, der Lehrer sei vom Geiste der kirchlichen Lehre abgewichen. Principiell kann es sich hier nur um die Mission handeln, soweit die Religion in Frage kommt. Ob in einem Falle praktisch das Recht eines Bischofs darüber hinausgehe, hat mit unserer Untersuchung nichts zu thun.

§. 2.

II. Der principielle Gesichtspunkt.

Nach der kirchlichen Grundverfassung ist nur der Episcopat mit der Leitung der Kirche und der Ausführung der ihr gesetzten Aufgabe betraut1); nur die Bischöfe erscheinen als Nachfolger der Apostel, mithin als die Lehrer der Religion. Was vom gesammten Episcopate gilt, das findet von selbst Anwendung auf den einzelnen Diocesanbischof (Ordinarius) und für die einzelne Diocese, weil eben die Diocesanbischöfe die Repräsentanten der Kirche und des Apostolats für ihre Diöcesen sind. Ist also der Auftrag zur Lehre der Kirche ertheilt 2), so ist er damit von selbst den Aposteln und den Bischöfen als ihren Nachfolgern gegeben, kann folglich nur durch sie oder durch andere

1) Conc. Trid. Sess. VI. c. 1. de ref. „Spiritus sanctus posuit eos (scil. episcopos) regere ecclesiam Dei." Sess. XXIII. doctrina de sacr. ord. cap. 4.,

can. 7. eod.

2) Matth. XXVIII. 19. Marc. XVI. 15.

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