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nur mit ihrer Vollmacht ausgeübt werden. Wohl lässt sich denken, dass ein Individuum die Religion kenne, vielleicht nach jeder Richtung hin besser die Theologie verstehe und selbst lehren könne, als ein einzelner Bischof. Aber zur Doction ist einmal unbedingt die kirchliche Sendung erforderlich. Das folgt aus dem Wesen und Begriffe der lehrenden Kirche und der Stellung des Episcopates in dieser mit solcher logischen Nothwendigkeit, dass, wer dies läugnet, bestreitet oder nicht anerkennt, sich damit von selbst ausserhalb der Kirche stellt.

Nur einen wesentlichen Unterschied bringt die Stellung eines Diocesanbischofs von selbst dadurch mit sich, dass die Macht desselben nur auf seinem Verbande mit der Kirche ruhet, folglich über ihm die Gesammtkirche und der Papst steht mit dem Recht, ihn zu beschränken 1). Hierin liegt der Grund, das eine bischöfliche Mission entweder überhaupt nicht nöthig ist, wenn der Papst oder das gemeine Recht dieselbe ein für allemal ertheilt hat, oder doch nicht als eine formelle, ausdrückliche gegeben zu werden braucht, wenn sie zufolge eines Rechtsatzes schon zusteht. In ersterer Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die vom Papste bestätigten theologischen Facultäten als solche keiner Mission ihres Ordinarius bedürfen, vom Ordinarius nicht aufgehoben werden können, dass jene Orden, denen unabhängig von den Ordinarien die Befugniss zu lehren u. s. w. zusteht, die bischöfliche Mission nicht nöthig haben. Desshalb sind die Jesuiten, wenn sie trotz des österreichischen Concordates Art VI. für Innsbruck behaupten, sie brauchten keine bischöflichen Commissäre bei der theologischen Doctorsprüfung zuzulassen, nur desshalb juristisch im Unrechte, weil ohne Zweifel das österreichische Concordat für Oesterreich als lex specialis jede andere ältere Norm aufhebt und nach dem Wortlaute absolut keinerlei Ausnahme gestattet. In letzterer Beziehung bedarf es bei einem Pfarrer u. s. w. keiner speziellen Mission für das Lehramt, weil dieselbe nach dem Rechte selbst mit dem Amte verknüpft ist.

Hieraus ergibt sich, dass die Form der kirchlichen Mission, die Art ihrer Ertheilung von dem Rechte der Kirche abhängt, dass nach dem jus commune oder einer lex specialis (Privileg) in einem besonderen Falle, für eine einzelne physische oder juristische Person oder eine Klasse von Personen nicht nothwendig die Ertheilung der Mission vom Ordinarius auszugehen braucht, kurz dass die Form der Ertheilung nach Zeit, Ort, Personen, zufolge der Rechtsentwicklung verschieden sein kann. Sofort aber ist evident, dass das Recht des Ordinarius so lange und so weit zweifellos besteht, als nicht

1) Bulla Pii VI. Auctorem fidei num. VI. VII. VIII.

auf rechtsgültige Weise eine Ausnahme gemacht worden ist. Dieses muss man um so mehr festhalten, wenn man die historische Entwicklung ins Auge fast. Es liegt in der Natur der Sache und zeigt sich nicht blos bei der Kirche, sondern in jedem organischen Ganzen, in jeder organischen Gesellschaft, dass jene Rechte und Befugnisse, welche zufolge der Grundverfassung als Ausfluss ihres Wesens und Zweckes beansprucht und ausgeübt werden können, darum nicht auch zu allen Zeiten ausgeübt werden müssen. Wer kann leugnen, dass in den ersten Jahrhunderten der Primat in gar wenigen Dingen in das Rechtsleben der Diöcesen u. s. w. eingriff? dass von einer Ausübung aller jener Rechte, welche zum Theile erst seit Bonifacius VIII. als Reservate von den Päpsten beansprucht und ausgeübt wurden, durch eine Reihe von Jahrhunderten kaum eine Spur sich vorfindet? Aber wer kann als wahrhaft historische und wissenschaftliche Auffassung hinstellen die Ansicht, dass darum jene Rechte nicht im Primate liegen, nicht Ausflüsse aus dessen Wesen sind? u. s. w. Gerade so verhält es sich mit dem Staate. Und das sollte man namentlich von kirchlicher Seite wohl stets bedenken, dass die Behauptung, es liege etwas nicht im Wesen des Staates, weil es vor dem 19. Jahrhundert von demselben nicht beansprucht wurde, gerade für die kirchliche Rechtssphäre ein gar gefährliches Ding ist, da es zu leicht ein analoges Raisonniren herbeiführt, und man auf das Dogma doch nicht immer und für alle Rechte recurriren kann. Es ist also ganz dem Wesen der Kirche als einer für alle Zeiten und Völker und Orte geschaffenen Institution angemessen, dass die Formen nach der in der geschichtlichen Entwicklung manifestirten Ansicht der Kirche verschieden sein können, mithin überall die vigens ecclesiae disciplina entscheidet 1) weil sie die kirchliche Anschauung darbietet. Die Aufgabe der Kirche, insbesondere der kirchlichen Gesetzgebung und der Praxis als des Organes für die Bethätigung des so wichtigen Gewohnheitsrechtes, besteht nun offenbar darin: die kirchlichen Grundprincipien stets in jener Form zur äusseren Bethätigung zu bringen, welche den Verhältnissen am Angemessensten ist. Hierin liegt der Grund so mancher durchgreifenden Aenderungen des Rechts, welche alle Jahrhunderte aufweisen 2). Auf keinem Gebiete zeigt sich das in grösserem Masse, als auf dem der bischöflichen Jurisdiction.

1) Deshalb das stete Betonen derselben Seitens der Päpste. Man ver: gleiche die in meinen Quellen des Kirchenrechts (Handbuch I) S. 63, 214, 341, 404 ff. u. a. gelieferten Nachweise.

2) Vgl. die von mir a. a. 0. §. 19. gelieferten Nachweise.

Diese war im Mittelalter durch die exemten Capitel, Orden, die Archidiaconen u. s. w. bis zu einem Grade durchbrochen und gehindert, dass nur die besonderen damaligen Gesellschaftszustände verhinderten, dass noch grössere Uebelstände sich ausbildeten, als dies thatsächlich stattfand. Und wenn nun ganz angemessen den neueren Gesellschaftszuständen theils unbedingt, theils bis zur Unschädlichkeit mit dem Mittelalter auf dem Concil von Trient gebrochen wurde, so wäre doch sonderbar, wenn man die Zweckmässigkeit, ja Nothwendigkeit dieser Aenderungen generell zugeben wollte, jedoch nur für einen der wichtigsten Punkte das frühere Recht festhalten oder gar eine neuere Entwicklung, welche fundamentalen Sätzen entspricht, als Rückschritt ansehen wollte. Wie überhaupt, so kommt es also auch bei der vorliegenden Frage auf die vigens ecclesiae disciplina vorzugsweise an. Diese ist Recht, nicht was irgend einmal gegolten hat.

§. 3.

III. Die Geschichte.

a. Uebersicht.

So lange die Ausbildung des Klerus lediglich durch die praktische Uebung in den geistlichen Functionen stattfand und überhaupt das kirchliche Leben unter unmittelbarer Aufsicht des Bischofs an der bischöflichen Kirche seinen Mittelpunkt hatte, konnte die uns hier berührende Frage gar nicht hervortreten. Sie fällt daher zusammen mit der über die Art und Weise, wie überhaupt ein Kleriker zum Rechte der Ausübung der Seelsorge, des Predigtamtes u. s. w. gelangte. Von Bedeutung wurde sie erst mit dem Augenblicke, wo sich für den Unterricht und die Heranbildung des Klerus eigene Schulen ausbildeten. Obwohl es nun nicht meine Aufgabe ist, an diesem Orte die Geschichte der theologischen Bildungsanstalten zu schreiben, muss doch insoweit auf die Quellen eingegangen werden, als dies sachlich nöthig ist. Bis auf die Bildung der Universitäten waren es die Domschulen, auf denen der Klerus unterrichtet wurde. Dass diese unter unmittelbarer Aufsicht der Bischöfe standen, an diesen nur solche Personen lehrten, die unmittelbare Gehülfen des Bischofs waren, kann als bekannt vorausgesetzt werden.

Der Unterricht an solchen, die Unterweisung durch Lehrer in Klöstern, durch einen einzelnen älteren Priester, das blieb der Weg, auf welchem im Mittelalter die grosse Mehrzahl der Candidaten des geistlichen Amtes sich für dieses ausbildete. Gerade hierin liegt aber auch der Grund, weshalb niemals diese Lehrmethode eine grössere

Bedeutung erlangen konnte, seitdem die Universitäten entstanden waren. Will man aber den Gegenstand erschöpfend behandeln, so muss die Geschichte

1. bis zum Concil von Trient,

2. seitdem untersucht und

3. der Einfluss der neueren Entwicklung auf Grund des Trid. dargelegt werden.

§. 4.

b. Die Zeit vor dem Concil von Trient.

Es ist unerlässlich, so vollständig als möglich zu sein, deshalb alle jene Universitäten zu berühren, für welche die ertheilten päpstlichen Privilegien u. dgl. allgemein zugänglich sind. Dabei wird es am Besten sein, der Uebersichtlichkeit wegen, die einzelnen nach Ländergruppen darzustellen. Vorab bemerke ich, dass eine Angabe der Literatur nur so weit nöthig erscheint, als der hier vorgesetzte Zweck dies erfordert.

A. Italien.

1. Bologna. Eines der ältesten Documente, worin ein Papst die Universität berührende Gegenstände ordnet, ist das Breve Papst Honorius III. »Ex relatione« vom 6. April 12201). Dieses berührt unseren Gegenstand nicht, spricht aber von der Freiheit der Universität und deren Bildung auf eine Art, die auf Jeden den Eindruck machen muss, dass die Errichtung der Universität ohne öffentliche Autorität erfolgt ist. Eine andere Bewandtniss hat es aber mit dem Erlasse Honorius III. vom 28. Juni 12192). Dieser verfügt: hinfort ist zu Bologna Niemand »ad docendi regimen« zuzulassen, aufzunehmen (assumuntur) ausser nach vom Archidiacon auf Grund einer strengen Prüfung ertheilter licentia. Als Motiv ist angegeben, zu verhindern, dass, wie es oft geschehen, »minus docti« zugelassen werden 3).

1) Abgedruckt,,ex Regestis Vaticanis" in: Bullarium Romanum cet. edit. Taurin. III. pag. 367 sqq. v. Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 2. Aufl. III. §. 65. kennt dieses Breve nicht; denn das von ihm citirte vom Jahre 1224 hat wohl denselben Gegenstand im Auge, ist aber ein anderes. Das Breve ist gerichtet gegen die Beschränkungen der Universität durch die Stadt Bologna. Veranlasst hat es der spätere Papst Gregor IX. (,,ex relatione vener. fratris nostri Ugolini episcopi Hostiensis"). Die Ausgabe schlägt einmal eine lächerliche Correctur [für rector sei lector zu setzen!] vor, die beweist, welch' geringe Sachkenntniss die Herausgeber besitzen.

2) Zuletzt gedruckt bei Savigny III. S. 224. Note b.

3) Savigny führt mit Recht gegen Eichhorn Kirchenrecht II. S. 634 ff. aus: dass diese Verfügung in gar keinem Zusammenhange stehe mit etwaiger früherer kirchlicher Erlaubniss für Irnerius und Andere, sondern eine Neuerung

Seit 1219 wurde stets vom Archidiacon die Erlaubniss zur Promotion ertheilt. Von einer eigentlichen Prüfung durch den Archidiacon war keine Rede.

Die theologische Facultät errichtete erst Innocenz VI. 1). »Gleich dem Lebensbaume im Paradiese, dies sind seine Worte, Gottes und einer glänzenden Leuchte im Hause des Herrn steht da in der heiligen Kirche Gottes die Schule der theologischen Facultät (»fac. theol. disciplina<«). Wie eine fruchtbare Mutter der Gelehrsamkeit sendet sie aus dem Busen des Heilandes Ströme, um das unfruchtbare Gefilde der Erde zu befruchten, sie führt das durch die Blindheit der angeborenen Unwissenheit missgestaltete Menschengeschlecht auf den Weg der Gerechtigkeit des Lebens zurück, indem sie ihm die Wahrheit eingiesset; sie belebt die Seelen, lenkt sie zur Erhöhung des katholischen Glaubens und zur Ausrottung ketzerischer Bosheit und aller Ungläubigen, umgürtet sie mit unbesiegbaren Waffen selbst gegen die unsichtbaren Mächte, macht sie zu den tapfersten Kämpferinnen.<< Nach dieser die theologische Facultät so hoch stellenden Einleitung und Aufzählung anderer Gründe errichtet er (§. 3.) die Facultät mit den Worten: »>statuimus et ordinamus, quod in dicta Civitate deinceps Studium generale in eadem theologica facultate existat et perpetuis futuris temporibus vigeat.<< Den Studenten und Docenten gibt er (§. 4.) dieselben Rechte und Privilegien mit den übrigen, verordnet, die ersten Lehrer nur aus Männern zu nehmen, die zu Paris oder an berühmten Universitäten einen academischen Grad erworben haben und sonst erprobt sind. Das Recht, die licentia docendi und den Titel magister zu ertheilen verleiht er ihr (§. 5.), regelt aber den Erwerb dieser Würden also (§. 6.): die Candidaten sind dem Bischofe von Bologna zu präsentiren oder dem von diesem besonders dazu Abgeordneten, welcher aber tauglich sein muss (»sufficienti tamen et idoneo), zur Zeit der Sedisvacanz dem » Vicario generali capituli;« dieser hat alle magistri (der theol. Facultät) actu regentes,« welche anwesend sind, einzuberufen. Von ihnen ist die allseitige Prüfung vorzunehmen. Wen er nach Einholung des Gutachtens der Magistri [»secrete, pure ac bona fide;« »quod consilium in ipsorum consulentium dispendium et jacturam, sub debito juramento super hoc praestando, cum ab episcopo seu vicario ac singulis magistris hujusmodi revelari

enthalte; dass sie ebenso wenig Ausfluss der Meinung sei, die Promotionen gehörten zu den päpstlichen Vorrechten.

1) Bulle,,Quasi lignum vitae“ vom 21. Juni 1360 in der cit. Ausgabe des Bullar. IV. p. 517 sqq. abgedruckt.

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