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Nach der Cab. - Ord. nimmt dagegen mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Genehmigung dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geschenkes oder Vermächtnisses, sowie zur Uebergabe der Erbschaft ihren Anfang, und zwar müssen mit der zugewendeten Sache zugleich die davon in dem Zeitraume vom Tage der Schenkung oder vom Todestage des Erblassers an wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden. De Syo bemerkt hierüber, dass die Bestimmungen des französischen Rechtes sich mit diesem §. schwerlich vereinigen lassen, hält jene aber darum nicht für aufgehoben, da die Cab.-Ord. das materielle Recht über Legate und Schenkungen nicht habe abändern wollen, vielmehr aus der ganzen Fassung derselben die Absicht des Gesetzgebers hervorgehe, dass er den Umfang der Concurrenz des Staates bei denselben habe klar stellen wollen; sie gelte für den ganzen Umfang der Monarchie und habe grösstentheils und vorzugsweise die Bestimmungen des allgemeinen preussischen Landrechtes vor Augen gehabt, die im französischen Gesetzbuche enthaltenen Unterscheidungen nicht erwähnt, auch nicht gesagt, dass sie aufgehoben sein sollen (S. 139.). Was nun aber zunächst das Letztere anlangt, so dürfte doch auch in dieser Beziehung auf die »Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesetzlichen Vorschriften« hingewiesen werden. Wenn dagegen die Bestimmungen des französischen Rechtes unbedingt zur Geltung kämen, so würde bei dem ParticularLegate, also in den meisten Fällen, der Kirche die Begünstigung der Cab.-Ord. nicht zu Statten kommen können, sondern die Nutzungen erst vom Tage der Klage an zufallen, was offenbar unzulässig ist, da das neuere specielle Gesetz den Vorzug hat. Der Art. 1015 des B. G.-B. macht aber auch schon die Ausnahme (Nr. 1.): wenn der Testator bestimmt hat, dass die Nutzungen des Legates dem Legatar vom Sterbetage an zukommen. Das hat nun für Kirchen der Gesetzgeber ein für allemal angeordnet. Wenn ferner De Syo, ohne es zu motiviren, sagt (S. 138.), die Klage auf Auslieferung könne erst nach der Ermächtigung des Bischofs zur Annahme, resp. nach der erfolgten Staatsgenehmigung angestellt werden, so würde dann der Widerspruch erst recht hervortreten: nach dem französischen Rechte könnten der Kirche erst von diesem Termine an die Nutzungen zugesprochen werden, während die landesherrliche Genehmigung sie ihr schon zugewiesen hat. Der Antrag auf Auslieferung erscheint daher bei Vermächtnissen an Kirchen nicht mehr begründet.

Von besonderer Bedeutung ist ferner der §. 2. der Cab.-Ord., dem zufolge, wenn die Zuwendung mehr als 1000 Thlr. beträgt, die

landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. De Syo bemerkt hierüber, S. 133.: »Die a. h. Cab.-Ordre macht keinen Unterschied zwischen Geschenken und Vermächtnissen von liegenden Gütern und von Geldern, Mobilien und Capitalien, sondern unterscheidet nur zwischen solchen über 1000 Thlr., und denjenigen bis zu 1000 Thlr. Geschenke und Vermächtnisse von Immobilien bis zu 1000 Thlr. an Werth bedürfen daher der landesherrlichen Genehmigung nicht, da die a. h. Cab.-Ordre alle früheren gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht aufgehoben und eine Unterscheidung zwischen Geschenken und Vermächtnissen von Immobiliar- und anderem Vermögen nicht gemacht hat.<< Die Römischen Juristen sagten schon: ubi lex non distinguit, nec nos distinguere debemus. Wohl zunächst mit Rücksicht auf Art. 42. der Verfassung vom 31. Januar 1850, nach welchem das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung unterliegt, für die todte Hand aber Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen zulässig sind, und die weitere Ausführung dieser Bestimmungen besonderen Gesetzen vorbehalten bleibt, ist es freilich sowohl von geistlichen (Rundschreiben des Erzbischöflichen General - Vicariates an die HH. Landdechanten der Erzdiöcese vom 18. Juni 1851) als weltlichen Behörden (das im Auftrage des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten erlassene Rescript des Oberpräsidenten von Westphalen, vom 8. Mai 1852, Nr. 11; vgl. das Rescript des Ministeriums der geistlichen etc. Angelegenheiten und des Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1844 [Saedt, Kirchenfabriken, 2. Aufl., S. 161] und Gerlach, das Verhältniss des preussischen Staates zu der katholichen Kirche auf kirchenrechtlichem Gebiete, S. 105 f.) ausgesprochen worden, dass überhaupt für Zuwendungen von Liegenschaften an Kirchen die landesherrliche Genehmigung erforderlich sei. Allein vorerst ist jener Artikel durch das Gesetz vom 14. April 1856 aus der VerfassungsUrkunde beseitigt worden. Sodann war durch die Cab.-Ord. von 1833 die Nothwendigkeit der Staatsgenehmigung bei Zuwendungen von Immobilien unter 1000 Thlr. Werth schon weggefallen. Durch besagten Artikel der Verfassung, welcher für die todte Hand Beschränkungen im Erwerbe von Liegenschaften zulässig erklärte, selbst aber keine solche statuirte, ist also hierin keine Aenderung eingetreten; man könnte in dieser Beziehung in ihm einen »legislatorischen Monolog finden; und ein späteres »>Gesetz« ist darüber nicht erlassen worden. Mit Zustimmung des Ministeriums und in dem Geiste der Freiheit und Selbstständigkeit, deren sich die Kirche in Preussen er

freut, braucht daher jetzt bei Geschenken und Vermächtnissen von Immobilien, welche den Werth von 1000 Thlr. nicht haben, die landesherrliche Genehmigung nicht nachgesucht zu werden.

Principiell wäre allerdings nach §. 15. der Verfassung die Forderung zu stellen, dass über den Erwerb von Liegenschaften für Kirchen keine Aufsicht und Mitwirkung der Staatsgewalt eintrete. De Syo sagt zur Begründung der entgegengesetzten Ansicht, der Kirche sei durch besagten Artikel zwar das freie und selbstständige Verwaltungsrecht gegeben, dieselbe erhalte aber erst durch die landesherrliche Genehmigung, wo sie erforderlich sei, ein Recht auf das geschenkte oder vermachte Object und könne daher auch ihre Verwaltung erst mit dem Tage der erfolgten landesherrlichen Genehmigung eintreten lassen. Hierbei ist aber das Wort, »Verwalten« in einem zu engen und speciellen Sinne genommen, während das » Ordnen und Verwalten<< die ganze freie Bewegung der Kirche ohne die frühere Beaufsichtigung und Theilnahme der Staatsgewalt bezeichnet.

Weitere Specialitäten anlangend, ist gemäss der declaratorischen Cab.-Ord. vom 10. April 1836 die landesherrliche Genehmigung bei Schenkungen und Vermächtnissen über 1000 Thlr. nur dann erforderlich, wenn die Zuwendung an Eine Corporation erfolgt, nicht aber, wenn in einem und demselben Acte der Gesammtbetrag 1000 Thlr. übersteig, die einzelnen Corporationen aber keine 1000 Thlr. erhalten. Dagegen soll die landesherrliche Genehmigung auch dann nöthig sein, wenn mehrere Personen in demselben Acte eine Corporation mit mehr als 1000 Thlr. bedenken. Das geschenkte Object der an Eine Corporation gemachten Zuwendung ist also massgebend.

Nach §. 3. der oftgedachten Cab.-Ord. werden Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prästationen bestehen, mit vier vom Hundert per Capital berechnet.

§. 6. besagt: »Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt oder einer Corporation beschieden, aber zur Vertheilung an Einzelne bestimmt sind, es mag diese Vertheilung von dem Geber selbst festgesetzt, oder der bedachten moralischen Person übertragen werden, sind unter den Bestimmungen des Gesetzes nicht begriffen. Dahin gehört auch dasjenige, was für Seelenmessen, die gleich nach dem Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird.<< Betreffen die Schenkungen und Vermächtnisse im Betrage von mehr als 1000 Thlrn. nur Messenstiftungen, so hat nach der a. h. Cab.-Ord. vom 22. Mai 1836 das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und nicht das Staatsoberhaupt die Genehmigung zu ertheilen. Wenn der Geber die Vertheilung an Einzelne weder ausdrücklich bestimmt,

noch ausgeschlossen hat, die Zuwendung aber nach dem Beschlusse der bedachten Anstalt an Einzelne vertheilt werden soll, so hat schon nach der Cab.-Ord. vom 21. Juli 1843 selbst die Anzeige an die vorgesetzte (weltliche) Behörde zu unterbleiben, wenn die Zuwendung die Summe von 1000 Thlr. nicht übersteigt.

Bewegliche körperliche Sachen, die einer eigentlichen Uebergabe und eines eigentlichen Besitzes empfänglich sind, können durch eine blose Handschenkung ohne weitere Förmlichkeiten verschenkt werden (dons manuels). »Es können aber darunter nicht schriftliche Schulddocumente verstanden werden, da nicht die körperliche Sache, die Schuld-Urkunde, sondern die unkörperliche, die Forderung, den Gegenstand der Schenkung ausmacht. Haben solche Handschenkungen nicht den Charakter der eigentlichen Opfergaben, wovon der Art. 36. Nr. 9. des gegenwärtigen Decretes spricht, so bedarf die Kirchen-Fabrik zu deren Annahme der Ermächtigung des Bischofes, und wenn dieselbe die Summe von 1000 Thlrn. übersteigt, auch der Genehmigung derselben durch die Staats-Regierung.< De Syo S. 137.

Das Verhältniss der katholischen Kirche zur Schule nach dem Provincialrecht von Preussisch-Schlesien.

Von Dr. Gustav Lauen.

Das Schlesische Provincialrecht bestimmt über das Verhältniss der katholischen Kirche zur Schule Folgendes:

Nach dem Reglement de gravaminibus vom 8. August 1750. §. 11. litt. e. f. 1. aus dem Edict d. d. Güntersblum den 14. Juli 1793. II. III. u. VI. gehören die Schulgebäude für beständig zu den Pfarrkirchen und das für die Schule bestimmte Vermögen zu dem Kirchenvermögen im weiteren Sinne des Worts, mit welchem dasselbe von dem Pfarrer und den Kirchenvorstehern ebenso wie das übrige Kirchenvermögen zu verwalten ist.

Das Königliche Ober-Tribunal entschied durch das in Sachen. v. Kracwel gegen die Schulgemeinde von Gross-Bressa erlassene Erkenntniss vom 5. April 1856, dass diese Bestimmungen als dispositiv anzusehen sind und als Provincialgesetze den Bestimniungen der allgemeinen Landesgesetze derogiren.

Die örtliche Aufsicht über die Schulen gehört nach den §§. 39. 43. bis 48. und 51. des katholischen Schulreglements vom 3. November 1765, und §. 47. und 48. des Schulreglements vom 18. Mai 1801 zu den Amtspflichten des Pfarrers.

Die Kreis Schul-Inspectoren werden nach §. 62. des Reglements vom 3. April 1765 und §. 51. des Reglements vom 18. Mai 1801, von dem Fürstbischof von Breslau als Ordinario und in den auswärtigen Diöcesen von den Decanis ernannt und angestellt und der Staats-Schulbehörde nur angezeigt, welche, wenn sie gegen die Führung des Inspectors Ausstellungen zu machen für nöthig findet, dem Ordinario davon Anzeige zu machen hat, der sie nach Befinden entlässt.

Der §. 52. des Reglements vom 18. Mai 1801 specificirt die Pflichten des Kreis-Schulinspectors und bestimmt unter litt. k., dass er das jährliche Visitations-Protocoll mit Beifügung seiner Vorschläge, wie einem vorgefundenen Mangel am füglichsten abgeholfen werden könne, an diejenige Behörde einzuschicken habe, an welche der Ordinarius die allgemeine Leitung und Aufsicht der Schulsachen verweise.

Der §. 59. des Reglements vom 18. Mai 1801 vertraut dem Fürstbischof als Ordinario, sowie den Decanis der Prager, Olmützer und Krakauer Diöcese, dass sie ihre Untergebenen zur Erfülulng der denselben nach dem Reglement obliegenden Pflichten anhalten würden und fügt hinzu:

Dem Fürstbischof von Breslau überlassen wir die Bestimmungen, welcher seiner Unterbehörden, und in welcher Art er die Bearbeitung des Schulfachs unter seiner Oberaufsicht übertragen wolle. Doch hat alsdann in allen Sachen, welche das sittliche Betragen der Schullehrer und den Unterricht betreffen mit der Schuldirection zu concertiren, in anderen Sachen aber nach Beschaffenheit der Umstände entweder selbst zu verfügen oder das Weitere an die ressortmässige Instanz (cfr. Nr. 7.) gelangen zu lassen. In den anderen Diöcesen tritt an die Stelle der bischöflichen Behörde der Decanus.

Auf Grund des allgemeinen Verwaltungs-, Aufsichts- und resp. Oberaufsichtsrechts über die katholischen Elementarschulen ertheilt der Fürstbischof nach §. 9. des Reglements von 1765 sämmtlichen katholischen Schullehrern das Anstellungsdecret und verfügt nach §. 54. des Reglements vom 18. Mai. 1801 selbstständig die Anstellung, Abberufung und Versetzung der Adjuranten.

Die erwähnte Mitwirkung der Schuldirection wird im §. 54. des gedachten Schulreglements dahin näher bestimmt:

Mit der Schuldirection, welche nach dem Reglement vom 26. Juli 1800 die Mitaufsicht über das sittliche und pädagogische

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