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musste zum Ruin der alten freien studia generalia mit beitragen und hat dazu beigetragen. Soll ich die Sache auf den prägnantesten Ausdruck reduciren, so muss ich sagen: Das Recht der Promotionen enthält die Befugniss, für die ganze abendländische Christenheit die Lehrbefähigung in einer Facultät zu ertheilen. Und somit liegt darin die Ertheilung der missio ecclesiastica. Wer auf einer solchen Anstalt promovirt war, hatte die missio ecclesiastica für die ganze Kirche erhalten. Und deshalb stand nicht dem Bichofe als solchem, sondern nur dem päpstlichen Delegaten dies Recht zu. Päpstlicher Delegat war aber bald der Bischof, bald ein Dritter: Dompropst, Domcanzler, Archidiacon, wie die historischen Daten für Bologna, Paris Wien, Löwen, Cöln u. a. ergeben. Daraus erklärt sich, dass man dort, wo der Bischof dies Recht hatte, sich daran gewöhnte, ihn mit dem an sich ganz unpassenden Namen Cancellarius zu bezeichnen (z. B. in Prag, Montpellier u. s. w.). Denn dieser Name hat streng genommen nur bei jenen Universitäten Sinn, an denen der Canzler des Capitels auch Canzler der Universität war.

Dass aber die Ertheilung der licentia docendi, welche eben die Vorbedingung der Promotion war, nur einem Geistlichen, entweder dem Bischofe oder einem Dignitär des Capitels verliehen wurde, erklärt sich 1. überhaupt aus dem ganzen Charakter der mittelalterlichen Societät, in der es sich wohl von selbst verstand, dass für die Ertheilung eines überall geltenden Rechtes der Papst sich nur einer der Hierarchie angehörigen Person bediente, 2. für die Bischöfe aus deren Stellung, 3. für die Capitel sowohl daraus, dass an diesen sich einzelne Schulen geradezu ausgebildet hatten und daher auch der Verband der späteren mit ihnen natürlich erschien, als auch aus dem Rechte der Regierung sede vacante, für welche Zeit gleichfalls Vorsorge zu treffen war.

Die Licenzertheilung setzte aber voraus die scientifische Fähigkeit des Individuums. Letztere zu constatiren ist Sache des Fachmannes, nicht der Autorität. Daher finden wir, dass überall das Prüfen aus der betreffenden Disciplin den Mitgliedern der Facultät je nach den Statuten zufällt. So war in der That das Recht der Kirche, wie der Wissenschaft gewahrt. In dem Zusammenwirken beider lag die vollste Garantie. Wir finden daher auch von keinen Entziehungen der missio canonica durch einzelne Bischöfe berichtet. Wo die Päpste eingriffen, handelte es sich aber stets um das Recht der Kirche, das Lehramt zu übertragen.

Zwei Betrachtungen drängen sich fast nothwendig als Resultat des Studiums der mittelalterlichen Universitätsgeschichte auf.

Erstens zeigt sich, dass das dem Individuum gegebene Recht des Lehrens weniger Folge ist seiner persönlichen Bedeutung und Befähigung, als vielmehr der Mitgliedschaft an einer berechtigten Corporation; es ist die Facultät, ihre Stellung zur Kirche, ihre Rechtssphäre in der Gesellschaft, kurz die ganze Bedeutung des studium generale, auf welcher die Universalität der academischen Würden beruhet. Daher muss nothwendig das Institut seine Bedeutung behaupten, wenn auf die Dauer der von ihm übertragenen Würde jene Wirkung zukommen soll, wenn der Name der Anstalt die Anerkennung der Würde sichern soll.

Zweitens. Hörte die kirchliche Einheit der Gesellschaft auf, fiel das Kaiserthum als massgebender Factor fort, verliess man die einheitliche gleiche Methode, wurde der Inhalt der facultas, d. h. der Umfang der an einer Facultät tradirten Disciplinen ein ungleicher, trat damit eine Verschiedenheit in den materiellen Anforderungen ein, gab man die einheitliche Unterrichtssprache auf, wurde der Bildungsstand der Länder und Völker gar zu ungleich, zog der Staat die Wissenschaft in den Kreis seiner Competenz, trat eine Spaltung in den Fundamentalanschauungen ein, gab es endlich für das Individuum Mittel, ausserhalb der Universitäten sich die vollste Fachkenntniss zu erwerben: so musste die Freizügigkeit, die Lehr- und Lernfreiheit, die Autonomie, die Exemtion in kirchlicher und bürgerlicher Hinsicht, die Universalität, kurz alles das, was der alten Universität Wesen ausmachte, allmälig zerfallen. Mit der Buchdruckerkunst, mit der Glaubensspaltung, mit der Emancipation des Gedankens von der Kirche und der anerkannten Lehrmethode, mit der Centralisation in der kirchlichen Regierung, mit der Omnipotenz im Staatswesen war das alte Universitätswesen unvereinbar. Wo es seine Form behielt, aber den Inhalt nicht in Einklang setzte mit den Erfordernissen neuerer Zeiten, wurde es zu einer todten Masse, ohne jeglichen Einfluss auf den Staat, die Gesellschaft und die Wissenschaft.

Unterliegt nun auch kaum einem Zweifel, dass die Universitäten, wie sie waren, nicht fernerhin mehr bestehen konnten: so bleibt doch immerhin interessant, dass gerade die Päpste, welche durch ihre Privilegien die Wissenschaft gefördert, die Universitäten zu so grosser Höhe gebracht hatten, nach dem Zeugnisse der Geschichte, zuerst dazu mitwirkten, die Selbstständigkeit und Bedeutung der alten Universitäten zu untergraben. Damit sind wir angelangt an unserem zweiten Punkte.

§. 5.

C. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts.

Ueberblickt man den Kreis der disciplinären Massregeln, welche während der Verhandlungen des Concils von Trient zur Sprache kamen und in des letzteren Decreten ihre theilweise Festsetzung fanden, so bemerkt man unschwer eine doppelte Classe. Die eine derselben umfasst jene, welche auf die materielle Besserung der Zustände ausging, zahlreiche Missbräuche auf allen Gebieten kirchlicher Verwaltung zu heben suchte; die andere begreift eine Summe mehr formeller, deren nächster Zweck in einer festeren Concentrirung der kirchlichen Regierung in der Hand der Ordinarien und des Papstes lag. Man denke nur an das Censurwesen, die Vorschriften über die Unterordnung der Orden, der Exemten unter die Bischöfe, die Archidiaconen, die Besetzung der Beneficien, die Seminarien u. s. w. Offenbar lag der zwingende Grund dieses Bruches mit der ganzen mittelalterlichen Autonomie, die vielfach zur Ungebundenheit ausgeartet war, in der Erwägung, dass es der Anspannung aller Kräfte bedürfe, dass die Aufrechthaltung der formellen Autorität unabweisliches Bedürfniss sei, um die schädliche Wirkung der Neuerungen fern zu halten. Der thatsächliche Zustand vieler Universitäten, die Zügellosigkeit der Jugend an ihnen konnte nur zu leicht zu solchen Massregeln führen. Erwog man dann, welche Nachtheile die Entbindung Tausender von Klerikern von der Residenzpflicht gehabt hatte, dass aber mit dem Aufheben dieses Uebelstandes von selbst die grosse Menge älterer Studierenden sich von den Universitäten zurückzog, diese mithin aufhörten, wesentlich geistliche Anstalten zu sein, die alte Autonomie für Leute in durchweg unerfahrenem Alter nicht passend erscheinen mochte, so begreift man die Neuerungen. Welchen Antheil die Universitäten, besonders im deutschen Reiche, seit der hussitischen Bewegung an den Strebungen der Humanisten und Reformatoren genommen, ist bekannt. Endlich konnte man die Macht der Presse nicht mehr ignoriren. Es mochte somit leicht der Gedanke entstehen, die Universitäten in der Art umzugestalten, dass man sie in jedweder Richtung unter die Zügel der Regierung stellen müsse, um den Missbrauch hintan zu halten. Nicht minder begreift sich, dass man begierig zu Mitteln griff, welche ein Gegengewicht zu bilden schienen gegen die Nachtheile der freien Universitäten.

Die Massnahmen, welche theils als nothwendige Folge der Satzungen des Concils von Trient erscheinen, theils, obwohl sie älter sind, als die formellen Beschlüsse von jenem, mit diesen im Zusammenhange stehen, zeigen sich darin, dass man die Rechte der alten

studia generalia an einzelne Orden übertrug, neue schuf ohne die Freiheit der alten, endlich die Bildung der Candidaten des Klerus principiell von dem Einflusse der Universitäten unabhängig machte, und durchaus unter Leitung der Ordinarien setzte. Es kann auch hier nicht darauf ankommen, erschöpfend zu werden, sondern nur die nöthigen Belege zu geben.

Es ist eine bekannte Thatsache, dass die katholischen Universitäten seit dem 16. Jahrhundert im Grossen hinter den protestantischen zurückgeblieben sind, auf dem Gebiete der Wissenschaft viel weniger wirkten, auf die Entwickelung des Volkes einen ungleich geringeren Einfluss hatten, und im 18. Jahrhundert dazu beitrugen, die kirchenfeindlichen Theorien zu befestigen. Gerade die ältesten deutschen Universitäten z. B. Prag und Wien, haben abgesehen von der Medicin fasst auf keinem Gebiete seit jener Zeit einen grossen Einfluss geübt und bis in die neueste Zeit, mit gar wenigen Ausnahmen, nur einzelne Namen aufzuweisen, welche für die Wissenschaft wirklich Bedeutendes geleistet haben. Und während der moderne Staat gerade in den protestantischen Ländern sich zuerst ausbildete, hat man hier den Universitäten eine Wirksamkeit, ja zum Theile eine Autonomie gestattet, deren sich dieselben in Oesterreich bis auf den heutigen Tag nicht erfreuen. Während sich in jenen Ländern die Universität, die Professoren und selbst die Studenten überall einer bedeutenden socialen Stellung erfreuen, ist diese in Oesterreich fast null, so dass man die Universität kaum anders, als jede andere Schule behandelt. Das hat seine inneren Gründe. Ich sehe diese zum Theile in der veränderten Stellung der Theologie. Doch folgen wir der Geschichte. Die erste grosse Bresche in das alte Universitätswesen schossen die Privilegien, welche der »Societas Jesus verliehen wurden.

Gleich die ursprünglichen Statuten (bestätigt von Paul III. mit Bulle » Regimini militantis Eccl.« 27. Sept. 1540 im Bullar. cit. VI. p. 303. §. 11.) gestatten ihr, an den Universitäten Collegien zu haben mit eignem Vermögen (»sic tamen, ut neque studentes dictis bonis abuti, neque Societas in proprios usus convertere possit, sed studentium necessitati subvenire«) unter voller Leitung des Generals. Dies wiederholen die von Julius III. (Bulle Exposcit debitum« 21. Juli 1830; Bullar. VI. p. 422. §. 10. ff.) bestätigten Statuten. Viel weiter aber ging derselbe in der Bulle »Sacrae Religionis vom 22. Oct. 1552 (Bullar. cit. VI. p. 464.), die im §. 5. f. dem General bez. den von ihm Ernannten das Recht gibt: 1. den Scholaren ihrer

Collegien an den Universitäten, welche in dem examen rigorosum bestanden, jedoch die Grade nicht »gratis et amore Dei« erlangen können, mit Zuziehung von zwei oder drei doctores oder magistri, die academ. Grade zu ertheilen; 2. allgemein den Scholaren ihrer an den Universitäten existirenden Collegien in derselben Weise alle academischen Grade zu verleihen. Diesen also Graduirten werden alle sonst damit verbundenen Rechte gegeben. Von einem Rechte des betreffenden Bischofs ist keine Rede; ausdrücklich wird aber insoweit allen Universitätsstatuten und Privilegien derogirt. Gregor XIII. gab der Gesellschaft sodann mit Bulle »Salvatoris Domini« vom 30. Oct. 1576 (Bullar. cit VIII. p. 148.) das Recht, wobei er besonders auf den Unterricht in den litterae, der Philosophie und Theologie hinweist, überall, ohne Rücksicht auf die Niederlassungsmonopole u. dgl. anderer Orden, Kirchen, Häuser, Collegien u. s. w. zu errichten. Mit Bulle » In supereminenti« (Bullar. VIII. p. 519) errichtete derselbe Papst das Collegium zu Pont-à-Mousson, gleichzeitig ein studium generale mit fünf Facultäten (theol., philos., med., jur. can., jur. civ.), gab die theologische und philosophische den Priestern der Gesellschaft Jesu nach deren Statuten, die drei übrigen als autonome deren Decanen, Doctoren und Professoren zur Leitung, das Promotionsrecht aber gleichwohl dem Cardinal (Carl, Herzog yon Lothringen und Bar, Erzbischof von Rheims und administrator perpetuus in spirit. et tempor. von Metz) bez. den von ihm Bestellten, den Promovirten alle Rechte, die solche zu Bologna, Paris und auf anderen Universitäten erwerben, sowie das Recht, Statuten zu machen, reservirte aber für die Theologie und Philosophie »cum humanioribus litteris« ausdrücklich das Recht der Societät nach ihren Statuten. Mit Bulle »Dum attenta« (Bullar. VIII. p. 560) errichtete derselbe Papst auf Bitten des Bischofs Valerian von Wilna in Polen daselbst ein studium generale im Jesuitencolleg für Theologie, Philosophie und freie Künste, unterwarf es ganz den Regeln des Ordens und der Gewalt des Generals, setzte ausdrücklich hinzu: »nullumque loci ordinarium vel metropolitanum, quovis quaesito, etiam conservationis ac superoritatis, colore vel ingenio seu titulo praemissis se ingerere aut contravenire posse nec debere« u. s. w., gab ihm die Rechte aller anderen Universitäten, deren Statuten quoad hoc derogirend. Das Vorbild für diese Stellung gab das zuerst von Julius III. mit Bulle »Dum sollicita« vom 31. Aug. 1552. (Bullar. cit. VI. p. 459) »ex Regest. in Archiv. Vatic.«) errichtete und der Gesellschaft Jesu übergebene »Collegium Germanicum. Ihm gab er mit den Scholaren volle Exemtion, dessen Vorständen mit den Cardinalpro

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