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Schon der §. 76. der II. Verfassungsbeilage, welcher eine Definition von den >>Gegenständen gemischter Natur« gibt, und diese als solche erklärt, »welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich betreffen,« spricht dem Staate eine Befugniss zu, die ihm weder zusteht, noch jemals zuerkannt werden kann, urtheilt über Dinge, worüber allein die Kirche entscheiden kann. Denn was die Religion wesentlich betrifft, das kann nur die Kirche bestimmen. Sobald dies der Staat mitzubestimmen ein Recht sich als solcher beilegt, hört die Kirche auf, der Staat aber auch Staat zu sein (Katholisches Kirchenrecht von Schulte I. S. 412.). Die äusseren Formen der Gottesverehrung, die Gebete, Ceremonien, Benedictionen u. s. w. liegen so sehr und ausschliesslich im Berufe der Kirche, dass sich ein Recht der alleinigen Ordnung oder Mitbestimmung des Staates gar nicht denken lässt. Es steht dem Staate gar nicht zu, zwischen wesentlichen und ausserwesentlichen Cultushandlungen zu unterscheiden, sich rücksichtlich dieser die alleinige oder Mitgesetzgebung zu vindiciren, denn was irgend einem Staatsmanne als unwesentlich erscheint, kann sehr gut einen bestimmten Zweck haben und wesentlich sein. Der Cultus in seiner Totalität ist wesentlich von Anfang an mit der Kirche gegeben. Auf dessen Entfaltung hat sie ein unbedingtes Anrecht.

Es ist wahrlich traurig und zeigt wenig Objectivität, alle möglichen Versammlungen zu Vergnügen (Schauspiele, Bälle, Concerte u. s. f.) zu gestatten, ja oft mit Verschwendung zu unterstützen, aber der Kirche vorzuschreiben, wie viele Kerzen sie auf dem Altare brennen, wie oft sie das Allerheiligste aussetzen dürfe; zur Tag- und Nachtzeit nicht blos erlaubte, sondern selbst notorisch bacchantische Lustbarkeiten zu gestatten, die Abhaltung religiöser Feierlichkeiten dagegen zu beschränken und zu erschweren; in den Theatern religiöse Institutionen und kirchliche Würdenträger auf öffentliche Kosten in reichen Gewändern verhöhnen zu lassen, aber der Kirche vorzuschreiben, wie viel sie aus ihrem Vermögen für ein bei der Feier der hehrsten Geheimnisse der Religion zu verwendendes Gewand opfern dürfe; Jedermann frei zu stellen, sein Geld auf sittliche oder unsittliche Art durchzubringen, ihm aber zu verbieten, dasselbe als Opfer dem König der Könige darzubringen.

Man kann sich keiner Täuschung hingeben. Bei kirchlichen Feierlichkeiten gehören Störungen zu den allergrössten Seltenheiten. Kommen sie vor, so muss man nicht die Andacht verbieten, sondern den Störer strafen, sonst müsste man alle Wirthshäuser, Theater etc. schliessen, weil dort tagtäglich Unfug vorkommt. Eine polizeiliche

Ueberwachung ist geradezu entwürdigend. Es muss aber dieselbe Freiheit der Kirche für die ausserhalb der Kirchengebäude vorzunehmenden Acte des Cultus in Anspruch genommen werden. Diese bilden an sich Seltenheiten, gehören aber theils zu ihrem Cultus überhaupt (Processionen), theils liegen sie in der Natur der Kirche als zusammenhängend mit der Glaubenslehre (Wallfahrten, Bittgänge). Was die zum Cultus gehörigen betrifft, so bilden sie einen Theil der öffentlichen Gottesverehrung; diese wird durch ihre Einschränkung verboten (Schulte, Katholisches Kirchenrecht I. S. 417.). Der Staat hat kein Recht, irgend eine Handlung vorzunehmen oder Bestimmungen zu treffen, wodurch die selbstthätige Bewegung der katholischen Kirche gehindert würde.

Allerdings wurde in der Erwiederung auf die Freysinger Denkschrift von Seite des k. Staatsministeriums die Versicherung gegeben, »dass das vorbehaltene Mitwirkungsrecht der weltlichen Obrigkeit nur in einer das kirchliche Leben nicht beengenden Weise gehandhabt werden soll. Allein dieser höchsten Zusicherung wird durch die Wirklichkeit geradezu widersprochen. Denn wenn katholische Priester in einer katholischen Kirche deswegen weil sie nicht aus Bayern kommen erst mit Erlaubniss der Staatsregierung geistliche Functionen vornehmen dürfen, wenn, wie es fast zur Regel geworden, die Erklärung, »dass der Abhaltung einer Mission kein Hinderniss entgegenstehe,<« erst an dem für den Beginn der Mission festgesetzten Tage oder Tags vorher erfolgt, obwohl von Seite der Gemeinden wie der Missionäre gar manche Vorbereitungen getroffen werden und die Missionspriester oft aus weiter Ferne kommen müssen: so erscheint die Kirche in ihrer eigensten Thätigkeit doch sehr beengt, und das vom Staate beliebte Verfahren um so weniger zu rechtfertigen, als es mit den dogmatischen Grundanschauungen der Kirche in Widerspruch steht.

Die Kirche ist gegründet für alle Völker und für alle Zeiten; ihre Mission ist eine katholische d. h. die ganze Welt umfassende. Sie hat die Schranken, welche die Länder und Nationen von einander trennten, niedergerissen, und hat die Völker alle zu Einer grossen Familie vereinigt. Alle seid ihr Söhne Gottes durch den Glauben an Jesus Christus, schreibt der heilige Paulus an die Galater (3, 26-28.); denn alle, die ihr in Christus getauft seid, habt Christus angezogen, da ist nicht Jude noch Heide, da ist nicht Knecht noch Freier, da ist nicht Mann noch Weib. Denn ihr seid alle Eins in Christus Jesus.« Für die Kirche und ihre Wirksamkeit gibt es keine Grenzen, weil sie in allen Menschen nur Söhne und

Kinder Eines Vaters erblickt, die zu heiligen sie gesendet ist; ihr Beruf ist ein wahrhaft universaler. Schön und treffend sagt hierüber ein geistreicher Politiker der gegenwärtige Redacteur der >>Süddeutschen Presse« Julius Fröbel: »Der Wirkungskreis der Kirche reicht weit über die Grenzen eines Staates hinaus, und soll der Idee nach die Menschheit umfassen. Mag diese Idee auch nicht verwirklicht sein, — sie muss festgehalten werden. Denn mit der Idee gibt die Kirche sich selbst auf. Eine Kirche, die, gleichviel ob sie es ist, nicht wenigstens universal sein will, ist keine Kirche, die Einschränkung ihres Wirkungskreises auf ein Land oder eine Nation ist ein Abfall von ihrer Bestimmung. Das bekannte Gebet:

,,Herr Gott, gib Regen und Sonnenschein

In Reuss, Greiz, Schleiz und Lobenstein!"

ist der klarste Ausdruck dieses Abfalles« (Theorie der Politik I. Bd. S. 139.). Es ist aber eine Einschränkung des Wirkungskreises der Kirche auf ein Land, wenn »Geistliche, welche einem im Lande nicht recipirten Orden angehören, oder das bayerische Indigenat nicht besitzen,<< nur mit Vorwissen und Einwilligung der Staatsregierung predigen und die heiligen Sacramente spenden können. Die Staatsregierung wäre nur dann im Rechte, wenn der katholische Priester eben nicht katholischer, sondern königlich bayerischer Priester wäre, wenn er von dem Staate seine Vollmachten und seine Mission erhielte; da aber dieses nicht der Fall ist und sein kann, so involvirt die betreffende königliche Verordnung vom 8. April 1852 eine Verletzung des katholischen Dogmas von der Universalität der Kirche und der ihr von Gott gegebenen Sendung.

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Dieses letztere Dogma wird noch mehr verletzt durch die erst in jüngster Zeit beliebte Frage »ob denn die Abhaltung einer Jesuitenmission auch von der Gemeinde gewünscht werde.<< Alles Kirchenamt nämlich beruht auf göttlicher Sendung; so waren die Apostel gesendet, so waren und sind es alle, die neben und nach den Aposteln dem Amte sich unterzogen. Jeder konnte sågen: Christus ist es, der mich (mittelbar oder unmittelbar) gesandt hat; ich rede, weil es mir von ihm, in seinem Namen befohlen ist. Nicht die Gemeinde machte ihre Vorsteher, sondern die Apostel; sie und die von ihnen Gesandten machten, bauten die Gemeinden und gaben ihnen Vorsteher. >>Für Christus,« sagt Paulus, »verwalten wir das Gesammtamt, gleich als ermahnte Gott durch uns« (2. Cor. 5, 20.). Als »Diener Christi,« als »Haushälter, die Gott in seinem Hause, der Kirche, zur Verwaltung seiner Mysterien angestellt hat,<< sind die Hirten der Kirche zu betrachten (1. Cor. 4, 1.). Die anderen Glieder

des Leibes der Kirche können und dürfen so wenig ihres Amtes sich anmassen, als der Fuss oder die Hand die Functionen der Augen oder des Mundes übernehmen kann (1. Cor. 11, 21.). Viel mehr muss in dem stets lebendigen, stets organischen Leibe der Kirche jene Unordnung, jene wechselseitige Beziehung und jenes Zusammenwirken stets bewahrt werden, welches der Urheber von Anbeginn in denselben gelegt hat (Döllinger, Christenthum und Kirche. S. 232.).

Weil der Priester von Gott gesendet ist, muss er auch Gottes Wort verkündigen, mag dasselbe gerne oder ungerne gehört werden, mag es angenehm berühren oder unangenehm: Verkünde das Wort, halte an, gelegen oder ungelegen, überweise, sprich zu, rüge in aller Geduld und Belehrung. Denn es wird eine Zeit kommen, da sie die gesunde Lehre nicht ertragen, sondern nach ihren Gelüsten sich Lehrer anhäufen, weil ihnen die Ohren jucken.« So ruft der Weltapostel seinem Schüler Timotheus zu; und dieser Zuruf gilt jedem Prediger des Evangeliums. Die Apostel und Glaubensboten, welche die Welt bekehren, haben sicher an keinem Orte vorerst angefragt, >>ob denn ihre Predigt auch von der Gemeinde gewünscht werde.<< Hätten sie das gethan, was unsere Staatsregierung verlangt, es würde keine einzige christliche Gemeinde in der Welt geben, das Christenthum wäre in seinen ersten Keimen erstorben. Die Gemeinde musste durch die Predigt erst gebildet, und die bereits bestehende Gemeinde muss belehrt, unterrichtet, gebessert werden. Das ist der Zweck, die Aufgabe jeder Mission. Ist es nun wohl zweckgemäss, ja ist es vernünftig, vorher anzufragen bei der Gemeinde selbst, ob sie wirklich belehrt und gebessert werden will oder nicht? Oder ist es nicht vielmehr Aufgabe derer, welche von Gott als ihre Hirten und Führer bestellt sind, über die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der Mission zu entscheiden? Der Priester, der Seelsorger allein ist berufen, an der Heiligung und ethischen Vervollkommnung seiner Gemeinde zu arbeiten, aber auch verpflichtet, alles das zu thun, was ihm zur Erreichung seiner Aufgabe nothwendig und förderlich erscheint; er allein kann über den religiössittlichen Zustand der Gemeinde ein vollgültiges Zeugniss ablegen. Heisst es nun aber nicht geradezu, seine Wirksamkeit unmöglich machen, die von Gott gewollte Ordnung verkehren, wenn die Gemeinde durch einen »Wunsch seine Anordnungen vereiteln kann? Von protestantischem Standpunkte aus liesse sich die vorherige Einholung der Zustimmung der Gemeinde zu Anordnungen des Predigers rechtfertigen; von katholischem Standpunkte aus aber erscheint sie geradezu verwerflich, und hat man allen Grund, sich auf das Entschiedenste gegen das Einschmuggeln eines protestantischen Princips auf katholisches Gebiet zu verwahren.

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