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beanspruchen, auf einer ausserösterreichischen Universität zum Lehramte zugelassen zu werden?

b. Hat dies Recht bezüglich der österreichischen Universitäten ein an einem alten Studium generale ausserhalb Oesterreichs Graduirter?

Ist die letztere Frage schon nach dem Wortlaute des Concordats zu verneinen, so liegt die Verneinung der erstern ebenso auf der Hand, weil es absurd wäre, dass Jemand Rechte ausserhalb seiner Diöcese auf Grund eines Titels beanspruchen könnte, welche ihm dieser nicht einmal in der eignen gibt. Auch ist undenkbar, dass der Papst für Oesterreich die bis dahin theoretisch noch geltenden alten Privilegien habe gänzlich beseitigen, ausserhalb aber diese beseitigten aufrecht erhalten wollen. Endlich folgt aus dem Gesagten

7. die österreichischen theologischen Facultäten haben überhaupt nicht mehr das Recht, die venia (licentia) docendi zu ertheilen, sondern nur die Bischöfe. Damit ist aber ein academischer Grad als Bedingung des Lehramts gefallen. Und so wird praktisch verfahren. In Prag sind und waren wiederholt Professoren und Docenten angestellt, welche sich weder an der Facultät habilitirt, noch einen academischen Grad erworben hatten. Der übliche Concurs hat gar keinen academischen Charakter, weil die Facultät nur als ein delegirtes Organ fungirt, das ebensogut andere Fachmänner ersetzen könnten.

Ausserhalb Oesterreichs haben sich die alten Universitäten in gewisser Beziehung noch in Deutschland erhalten oder sind doch Universitäten im neuern Sinne des Complexes der vier Facultäten, zugleich Corporationen, während die heutigen Universitäten Frankreichs, sowie die Englands u. s. w. hier ausser Ansatz bleiben können. Aber auch in Deutschland gibt es kein Studium generale mehr im alten Sinne. Denn

1. nach den Statuten gibt nirgends mehr ein academischer Grad als solcher das Recht zum Dociren, sondern es bedarf allenthalben einer Habilitation, die entweder ganz getrennt ist von der Promotion oder höchstens mit ihr verbunden werden kann bis zu einem gewissen Grade.

2. Das Doctorat befähigt meistens zur Habilitation, ja ist selbst vielfach anerkannt nur dann, wenn es auf einer inländischen Universität erworben wurde. Nur in den Berufungen kann man noch einen Rest der alten Studia generalia sehen, jedoch nur sehr uneigentlich, weil jene nicht von der Corporation ausgehen, obgleich sie von dieser beantragt werden dürfen;

3. wenn auch bei den Promotionen nicht die Regierung, beziehungsweise der Bischof, intervenirt, so ist dies irrelevant, da die

Promotion nicht mehr die venia legendi gibt, sondern höchstens Quelle anderer Rechte ist.

Soweit also das Lehramt in Betracht kommt, sind die alten wesentlichen Rechte der Studia generalia verschwunden. Es ist in Italien, Spanien und Frankreich nicht anders.

Zwei Punkte sind jedoch noch hervorzuheben, damit es nicht den Anschein gewinne, als habe ich etwas übersehen. Erstens ist für die Theologie keineswegs die Wirkung entfallen, dass der auf irgend einer vom Papste approbirten Facultät erlangte academische Grad alle Rechte verleihet, welche nach dem gemeinen und kirchlichen Particularrechte Folge dessen sind, respective zu jenen Aemtern und Beneficien qualificirt, die solchen fordern: bischöfliches Amt, Amt eines Vicarius capitularis, Vic. generalis, Canonicate. Zweitens ist die Autonomie der Universitäten als Corporationen auch hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte noch vielfach geblieben.

Die alten Studia generalia mit ihrer Verfassung, ihren Rechten, Privilegien u. s. w. haben somit in der Neuzeit zu existiren aufgehört, weil die Gesellschaft eine andere geworden ist. Sind die theologischen Facultäten zu höheren oder niederen Lehranstalten geworden, so ist es mit den übrigen Facultäten wesentlich ebenso. Auch diese sind zunächst Staatsanstalten für den allen Fachstudien nöthigen allgemeinen über die Schule hinausgehenden Kreis des Wissens, für den besonderen Kreis Fachbildungsanstalten. Dass dem also ist, sagen deren Statuten selbst. So lautet z. B. §. 1. der Universitätsstatuten von Königsberg vom 4. Mai 1843 - und ähnlich in allen anderen -: >Die erste und nächste Bedeutung, welche die Universität in K. mit anderen ähnlichen Anstalten gemein hat, ist: die allgemeine und besondere wissenschaftliche Bildung gehörig vorbereiteter Jünglinge durch Vorlesungen und andere academische Uebungen fortzusetzen und sie zunı Eintritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staats- und Kirchendienstes, so wie für jeden Lebensberuf tüchtig zu machen, zu welchem eine höhere wissenschaftliche Ausbildung förderlich oder nützlich ist. Es ist daher die Hauptpflicht sämmtlicher Lehrer, dass sie zur Erreichung dieses Zweckes nicht nur das ihrer besonderen Pflege überwiesene Lehrfach durch mündliche Vorträge und Schriften anbauen und bereichern, sowie für das Gesammtwissen, welches das Wesen einer Universität ausmacht, eine heilsame Thätigkeit beweisen, sondern auch, dass sie auf die Bildung der Sitten und des Charakters der studirenden Jugend einen wohlthätigen Einfluss zu erwerben sich bemühen.<<

Und §. 1. der Statuten der juristischen Facultät von Bonn (18. Oct. 1834), Greifswald, Königsberg lautet wörtlich im Wesentlichen steht dasselbe in denen der übrigen -:

>>Die juristische Facultät ist diejenige Abtheilung der Universität..., welche für die Cultur und Pflege der gesammten Rechtswissenschaft, wie für den Unterricht in derselben bestimmt ist. Ihr allgemeiner Zweck besteht in der Ergründung, Ausbildung und Erweiterung der gesammten Rechtswissenschaft; ihr besonderer Zweck geht darauf, durch gründliche Lehre und Unterricht die der Rechts- Wissenschaft sich widmenden Studirenden zum praktischen Leben im Staatsdienste wissenschaftlich auszubilden und vorzubereiten.<<

Der Charakter der Universitäten als Staatsanstalten hatte die nothwendige Folge, dass in Hinsicht der Lehrobjecte, Methode, Lehrberechtigung u. s. w. die alte Autonomie nur beschränkt blieb. Die Aufgabe des Staats besteht darin: sich nur soweit einzumischen, als der Zweck dies fordert, also der Autonomie nur jene Zügel anzulegen, welche nothwendig sind, da ohne Freiheit keine Wissenschaft gedeihet, indem die Wissenschaft ein Produkt des Geistes ist, welcher der Freiheit bedarf. Auf den meisten jetzigen theologischen Facultäten hätte ein St. Thomas de Aquino sich nicht entfalten können. Aber weil unsere Universitäten Staatsanstalten sind, brauchen sie nicht aufzuhören, die Pflegstätte der Wissenschaft zu sein. Ein Lehrer, der sich nicht selbst, und dadurch auch die Wissenschaft, weiter bildet, bleibt Handlanger. Deshalb ist ihr Zweck auch gerichtet auf Weiterbildung der Wissenschaft.. Wählt er die richtigen Mittel, so kann der Staat dafür mehr thun, als die alten freien Universitäten. Die theologischen Facultäten sind nun einerseits Staatsanstalten gleich den übrigen, andererseits aber auch kirchliche. Weil nun leicht Jemand, der zwei Herren dient, unfreier ist, als wer nur einen hat, sind vielfach die theologischen Facultäten schlechter daran. Ja es liegt die Gefahr nahe, die Kirche sei darum misstrauisch, weil an der Staatsanstalt der Geistliche unabhängiger steht, die Entziehung der missio ecclesiastica ihn darum noch nicht des Staatsamtes beraubt. Es lässt sich daher begreifen, dass die protestantisch - theologischen Facultäten in günstigerer Lage sind, als die katholischen. Aber es liegt ebenso auf der Hand, dass die Kirche mindestens in Staaten, wo die katholische Kirche nicht die ausschliessliche oder dominirende Majorität der Bevölkerung hat, auf die Verhältnisse Rücksicht nehmend den theologischen Facultäten eine grössere Freiheit einräumen muss. Daher sind denn annoch thatsächlich die deutschen katho

lisch-theologischen Facultäten ausserhalb Oesterreichs in einer besseren Lage, als die österreichischen, welche für die Weiterbildung der Theologie, abgesehen von ehrenvollen Ausnahmen, in unserem Jahrhundert wenig gethan haben. Gibt es doch Facultäten, an denen nur ordentliche Professoren sind, die gar keine oder höchstens aus ein paar Artikeln bestehende literarische Leistungen aufzuweisen haben! Und doch könnte das Alles gar anders sein. Aber es ist meine Absicht weder auf Besserungsvorschläge noch auf literarhistorische Notizen gerichtet, weshalb ich dies Gebiet verlasse und die Resultate der bisherigen Untersuchung ziehe. Sie sind:

1. die alten Studia generalia waren freie, autonome Corporationen von Männern, die ohne Zwang zum Lehren oder Lernen blos der Wissenschaft wegen lehrten oder hörten. In dieser Eigenschaft haben sie aufgehört zu existiren. Die heutigen Academien haben nichts mit ihnen gemein, da denselben ein wesentliches Element jener, die Corporation der Lernenden, fehlt.

2. Was unsere Frage speciell betrifft, so ist sie von der Einrichtung der alten Universitäten ganz unabhängig. Die allgemeine Freiheit des Docirens war, wie gezeigt, eine Folge ihres vom Papste approbirten Charakters als kirchlicher Weltanstalten ohne Rücksicht auf Land oder Volk. Es gab also nicht der academische Grad als solcher das Recht, ohne specielle bischöfliche Mission zu lehren, noch hatte die Universität an und für sich dies Recht; die Universität hatte es und verlieh es mit dem academischen Grade, weil der Papst es ihr verlieben hatte. Also war die Mission vom Papste ertheilt, brauchte folglich nicht mehr vom Diocesanbischofe ertheilt zu werden.

3. Mit dem Fortfalle jenes Charakters ist auch dessen Wirkung gefallen. Unsere heutigen Universitäten sind nicht mehr solche Anstalten. Daraus ergibt sich:

4. Ein theologischer academischer Grad gibt aus historischen Gründen gar kein Recht der Doction in einer einzelnen Diöcese; ein durch die Obedienz seinem Bischofe unterworfener Kleriker bedarf zum Lehren überhaupt, zum Lernen an einer Anstalt ausserhalb der Diocese insbesondere, und allgemein der bischöflichen Erlaubniss, weil das Recht den Bischof ermächtigt, jeden Kleriker im activen kirchlichen Dienste zu verwenden.

5. Die alten Studia generalia traten nur in den hervorgehobenen Punkten, soweit sie autonome Corporationen waren, darüber hinaus in keinerlei Weise der jurisdictio ordinaria der Diöcesanbischöfe entgegen.

Somit ist die ganze den Gegenstand unserer Untersuchung bildende Frage einfach und ausschliesslich nach den Sätzen der vigens ecclesiae disciplina zu beantworten.

§. 6.

IV. Das heutige Recht.

Im canonischen Rechte ist ausdrücklich den Laien untersagt 1), private Zusammenkünfte (»occulta conventicula«) zur Auslegung der heiligen Schrift zu halten, wird die »missio interior« und »invisibilis < als unerweisbar 2) verworfen, eine externa und visibilis gefordert, diese aber den Priestern zugesprochen als eine Folge der Uebertragung durch den Bischof, »ad cujus officium tam institutio quam destitutio noscitur pertinere.<<

Das Predigtamt wird aus diesem Grunde als ein bischöfliches erklärt, den Bischöfen aber, soweit sie demselben persönlich zu genügen ausser Stande sind, aufgetragen, an den Cathedral- und Collegiatkirchen taugliche Männer hierfür als ihre „coadjutores et cooperatores" zu bestellen 3). An diesen Sätzen hält das spätere Recht fest. Das Concil von Trient 1) schreibt, nachdem es über Errichtung, Erhaltung und Dotation von Lehranstalten für die Theologie und Artes liberales Bestimmungen getroffen, vor:,,neminem ad hujusmodi lectionis officium tam publice quam privatim admittendum esse, qui prius ab episcopo loci de vita, moribus et scientia examinatus et approbatus non fuerit; quod tamen de lectoribus in claustris monachorum non intelligatur." Wenn es mit dem letzteren Satze die Lehrer in den Mönchsklöstern ausnimmt, hat dies seinen einfachen Grund darin, dass diese Kraft ihrer Statuten, also Kraft ausdrücklicher päpst

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1) C. 12. X. de haereticis V. 7. von Innocenz III. Die in der Richterschen Ausgabe des Corpus jur. can. aufgenommene pars decisa zeigt die historische Veranlassung. Auf diese kommt es für das geltende Recht ebensowenig an, wefl durch Aufnahme der Decretale in die Compilation Gregor's IX. im allgemeinen Sinne dieselbe allgemeine Geltung erlangt hat, als auf die Begründung, die allerdings stellenweise nur aus der eigenthümlichen Anschauung jener Zeit sich erklärt.

2) Denn die in der Stelle zugelassene Ausnahme, wonach sie anerkannt wird, wenn sie unterstützt ist,,per operationem miraculi vel per scripturae testimonium speciale“ kommt doch juristisch nicht in Betracht.

3) C. 10. Conc. Lateran. IV. a. 1215 in C. 15. X. de off. jud. ord. I. 31. Die Stellung im Titel de off. jud. ordinarii beweist, dass das Lehramt unbedingt als Ausfluss der im bischöflichen Amte nothwendig liegenden Befugniss erscheint.

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