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Die Besetzung des bischöflichen Stuhles und der Domcapitularstellen in der scweizerisch en Diöcese Basel.

Von Advocat-Anwalt Dr. C. Attenhofer jun. zu Sursee.

Wir lassen, bevor wir unsere Reflexionen über die Besetzung dieser kirchlichen Cardinalämter anstellen, die Acten sprechen.

Die eigentliche Basis für die Wahl des Bischofs und des Domcapitels in der Diöcese Basel bildet die Uebereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päpstlichen Stuhle vom 26. März 1828, die wörtlich also lautet:

>Herr Paskal Gizzi, apostolischer Internuntius bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, als von Seite Seiner Heiligkeit, Papst Leo XII., mit dieser Handlung beauftragt,

und

Seiner Excellenz Hrn. Josef Karl Amrhyn, Schultheiss der Stadt und Republik Luzern, Hrn. Ludwig von Roll, Staatsrath der Republik Solothurn, als von den Kantonen ermächtigten Commissarien; welche hierauf, vermöge ihrer früheren in der Zeit ausgewechselten Vollmachten, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Comittenten, über nachstehende Grundlagen übereingekommen sind, als:

1. Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und desjenigen Gebietstheiles des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wiener Congressacte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bisthum Basel bilden.

2. Die Residenz des Bischofs und des Domcapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Victor mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Cathedralkirche und das dasige Collegiatstift zum Domstifte des Bisthums erhoben werden.

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3. Das Domcapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischof bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushülfe zu leisten. Aus der Anzahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden. Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domcapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befindet, so soll demselben die Würde

eines Dechanten verliehen werden. Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

4. Die in dem vorstehenden Artikel benannten zehn Domherren bilden den geistlichen Rath des Bischofs.

5. Denselben steht

im Falle der Erledigung des bischöflichen das Recht zu, nach der Vorschrift des 12. Artikels den Bischof zu wählen.

Stuhles

6. Von den Caplänen am Collegiatstift von St. Urs und Victor werden zehn dem Domcapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Verrichtungen beigegeben.

7. Durch die Fabrika des nämlichen Collegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienst nöthigen Geräthschaften geliefert und unterhalten.

Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhles fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrika angewiesen.

8. Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domcapitels, wird ein Seminar errichtet, wofern die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.

Sollten noch anderwärts Seminarien nothwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständniss mit den betreffenden Regierungen, errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden. Vereint mit vier Domherren aus verschiedenen Kantonen, wovon zwei von dem Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernannt werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

9. Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Frank festgesetzt. Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probstes an dem Collegiatstifte von St. Urs und Victor zugewiesen.

Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von achthundert Franken.

Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken festgesetzt.

Die Domherren, sowie die Capläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Collegiatstifte von St. Urs und Victor angehörenden Pfründen.

Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich

die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken verabfolgen zu lassen.

10. Ausser den obenbestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

11. Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in's Einverständniss setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihnen freien regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, sowie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.

Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars, wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getroffen. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollen, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

12. Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diöcesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.

Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen canonische Eigenschaften nach den, für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen dargethan sein werden.

Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.

Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.

Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.

Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichniss von sechs Candidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.

Die aus dem Stifte von St. Urs und Victor hervorgehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in den Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.

Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernannt.

Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens vier Jahre mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischof in der Verwaltung der Diocese oder der Seminarien behülflich gewesen sein, oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechtes ausgezeichnet haben.

Die erste Ernennung der Domherrn ist dem heiligen Vater vorbehalten.

13. Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden. Die eines Propstes und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

14. Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bisthum Basel bilden, folgenden Eid leisten: »Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus denen das Bisthum Basel besteht. Ueberdies gelobe ich weder inner noch ausser der Schweiz ein Einverständniss zu pflegen, an einem Rathschlage Theil zu nehmen, und eine verdächtige Verbindung zu unterhalten, welche die öffentliche Ruhe gefährden könnte; und sollte ich je Kunde erhalten von einem dem Staate schädlichem Anschlage, sei es in meiner Diocese oder anders wo, so werde ich die Regierung davon in Kenntniss setzen.<<

15. Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domcapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Victor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domcapitel befunden hatte.

16. Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Theil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben nicht schon inbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.

Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone eintreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum

von zehntausend Schweizerfranken und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.

Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll die Diocese mit einem Weihbischof versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diocesankantone ein jährliches Einkommen von zweitausend Franken zusichern werden.

Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer späteren Uebereinkunft vorbehalten.

Die Ratificationen der gegenwärtigen Uebereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, soll sobald immer möglich ausgewechselt werden.

So geschehen in Luzern, den 26. März 1828.

Diesem Concordat trat den 2. Decbr. 1828 der Stand Aargau bei. Diese Uebereinkunft des Standes Aargau mit dem päpstlichen Stuhle lautet wie folgt:

>In Folge der Erklärung des Souverainen Raths des hohen Standes Aargau vom verflossenen 11. Wintermonat ist, über den Beitritt dieses hohen Standes zu dem, durch die Uebereinkunft, welche am 26. März 1828 zwischen dem heiligen Stuhle und den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug getroffen und abgeschlossen wurde neu wiederhergestellten Bisthum Basel

zwischen

Sr. Excellenz Herrn Ostini, Erzbischof von Tarsus, apostolischen Nuntius bei der schweizerischen Eidgenossenschaft

und

den Herren Regierungs-Räthen Karl v. Reding, Frz. Josef Friedrich und Frz. Jos. Vorster, Abgeordneten der Regierung des obgenannten Standes Aargau,

sowie unter der verlangten Mitwirkung der mit der Unterhandlung über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bisthums Basel beauftragten Commissarien, nämlich:

Sr. Excellenz Hrn. Jos. Karl Amrhyn, Schultheissen der Stadt und Republik Luzern und Herrn Barons Ludwig von Roll, Staatsrath der Republik Solothurn, mit Vollmachten versehen, unter Vorbehalt der Ratification ihrer hohen Comittenten,

folgende Uebereinkunft getroffen:

1. Die katholische Bevölkerung des Gebietes des Kantons Aargau, welches vom Bisthum Konstanz getrennt wurde, sowie diejenige

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