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des Gebietes, welches zum ehemaligen Bisthum Basel gehörte wird auf immerwährende Zeiten auch einen Bestandtheil des widerhergestellten Bisthums Basel bilden.

2. Die Wahl der drei Domherren, welche der Kanton Aargau in's Domcapitel zu senden hat, nämlich eines residirenden und zweier nichtresidirenden, wird nach der durch den zwölften Artikel der erwähnten Uebereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Stand Bern festgesetzten Wahlart vorgenommen werden, und folglich wird alles, was diesem letztern Kanton in Bezug auf diese Wahl bewilligt ward, auch auf den Kanton Aargau anwendbar und ihm zugesichert sein.

Die durch das Domcapitel für diese Präbenden vorzuschlagenden Candidaten müssen alle Bürger und Einwohner des Kantons sein; sie sollen zugleich die für die Domherrn überhaupt vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, oder der bischöflichen Verwaltung nützliche Dienste im Kanton geleistet haben.

3. Der Kanton Aargau wird alle Rechte und Vortheile, die überhaupt und allgemein den conthrahirenden Kantonen von Luzern, Bern, Solothurn und Zug durch die Uebereinkunft vom 6. März 1828 zugestanden werden, zu geniessen und hingegen ebenfalls auch alle für die genannten Kantone in der nämlichen Uebereinkunft festgesetzten Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen haben.

4. Die Ratificationen der gegenwärtigen, doppelt ausgefertigten und besiegelten Uebereinkunft werden sobald möglich ausgewechselt werden.

Also verfasst und beschlossen zu Luzern, den 2. Decbr. 1828. Eine ähnliche Uebereinkunft wurde vom Stande Thurgau den 11. April 1829 mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossen von deren wörtlichen Anführung wir eben wegen der Aehnlichkeit mit der obigen aargauischen Uebereinkunft abstrahiren.

Diese Concordate erhielten eine authentische Interpretation durch die päpstliche Bulle über die Wiederherstellung und Umschreibung des Bisthums Basel vom 7. Mai 1828, ferner durch die päpstliche Nachtragsbulle über die Einverleibung der katholischen Bevölkerung von Aargau und Thurgau in den Bisthumsverband vom 23. März 1830, und specielle Verhaltungsmassregel über die Ausübung des Wahlrechts durch eine päpstliche Exhorations-Breve an den bischöflich-baselschen Domsenat über die Wahl des Bischofes vom 15. September 1828, und endlich durch eine päpstliche Exhorations - Breve an den Bischof von Basel wegen der Domherren - Wahl für die Diocesanstände Bern, Aargau und Thurgau vom 16. Decbr. 1831.

Die päpstliche Bulle vom 7. Mai 1828. lautet:

Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zu ewigem Gedächtniss. Zu den vorzüglichsten Pflichten unseres apostolischen Amtes (>Interpraecipua Nostri Apostolatus munia« etc.) wird mit Recht die Fürsorge für die Erhaltung der bischöflichen Sitze gezählt, indem Uns auf jegliche Weise dafür zu sorgen obliegt, dass alles geschehe was zum Wachsthum der katholischen Religion, zur Verherrlichung der Kirchen und zum Vortheile und Nutzen der Christgläubigen gereichen kann. Da wir nun mit höchster Bekümmerniss wahrgenommen, dass in der letzten beklagenswerthen, wechsel vollen Zeit alle kirchlichen Angelegenheiten besonders in einigen Ländern, in die grösste Verwirrung gerathen sind, so haben Wir es Unserm Hirtenamte für angemessen erachtet, so vielen Uebeln allmälig nach Kräften abzuhelfen, sowohl durch Errichtung und Gründung neuer Cathedralkirchen und Capitel als auch Bestimmung der Grenzen der Kirchensprengel und Anweisung angemessener Einkünfte für einen jeden derselben, damit eine jede Diocese den heiligen canonischen Vorschriften gemäss von einem eigenen Vorsteher verwaltet werde.

Von solchen Gesinnungen geleitet haben Wir, in Erwägung dass das, nach dem Zeugniss herrlicher Denkmäler durch den Umfang seines Sprengels und den Glanz seiner Vorsteher einst so blühende Bisthum Basel in den gräulichen Umwälzungen der jüngsten Zeiten durch Beraubung der Cathedralkirche, Auflösung des Capitels, Verlust der bischöflichen Einkünfte und Verkleinerung seines Sprengels in eine wahrhaft traurige Lage versetzt worden, mit Ernst auf taugliche, den Verhältnissen von Zeit und Ort angemessene Mittel gesonnen, demselben zu Hülfe zu kommen und es endlich, nach vorläufigen langen Berathungen mit den dabei Betheiligten, für das Beste erachtet, wenn wir den bischöflich Baselschen Sitz nach der Stadt Solothurn verlegten und alles auf die Einrichtung des Capitels und auf die Cathdralkirche Bezug habende so anordneten, wie unten von uns geschehen ist. In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung eben gedachter Kirche und Diocese, so viel Wir im Herrn vermögen, Sorge zu tragen, erheben Wir mit hinlänglicher Kenntniss und nach reiflicher Ueberlegung, Kraft Unserer apostolichen Machtvollkommenheit mit vorläufiger, gänzlicher Unterdrückung, Aufhebung und Vernichtung des vorigen Zustandes der Baselschen Kirche und ihres Capitels wie auch mit vorläufiger Aufhebung des Collegiatstiftes des heiligen Urs und Victor zu Solothurn. Die Stadt Solothurn zu einer bischöflichen Stadt und die bisherige Collegiat- und Pfarrkirche zu St. Urs und Victor daselbst zu dem Range einer Cathedralkirche;

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übertragen auf dieselbe, unbeschadet ihrer Rechte als Pfarrkiche, den Sitz des Bisthums Basel und errichten daselbst das Domcapitel. Diesen neuen Sitz, Capitel und Diöcese, ertheilen wir auf ewige Zeiten dem gegenwärtigen Bischof, dem ehrwürdigen Bruder Franz Xaver von Neven und seinen Nachfolgern im Bisthum Basel mit allen denjenigen Rechten, Vorzügen und Privilegien, die ihnen gesetzmässig gebühren. Das neue Capitel bei besagter Cathedralkirche aber soll bestehen: aus siebenzehn Domherren, in welcher Zahl inbegriffen ist der Domprobst und der Domdechant, jener der erste, und dieser der zweite im Range, nach dem Bischofe. Unter den 17 Domherren sollen nebst dem Domprobst neun andere Domherren aus der Geistlichkeit des ehemaligen, nunmehr aufgehobenen Collegiatstiftes, drei aus dem Kanton Luzern, drei aus dem Kanton Bern, und einer aus dem Kanton Zug genommen werden. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Baselschen Capitels vorhanden sein, so sind dieselben in das neue Capitel aufzunehmen und wenn unter ihnen einer eine Capitelswürde erhalten haben sollte, so wollen Wir, dass dieser zum Dechant des neuen Capitels ernannt werde.

Eben gedachtes Capitel aber soll zerfallen in zwölf residirende, zum Chordienst verpflichtete Domherren, worunter die zehn Solothurnischen und einer von den drei Domherren eines jeden der zwei Kantone Luzern und Bern, und in fünf nichtresidirende (forenses) worunter zwei Luzernische und zwei Bernische und einer aus dem Kanton Zug.

Fener bilden zehn aus diesen siebenzehn Domherren, mit Einschluss des Domprobstes und Domdechanten, den Senat des Bischofes und sollen sowohl beide Stimmrechte im Capitel als auch das Recht geniessen, den Bischof auf die weiter unten zu bestimmende Weise zu erwählen.

Unter der eben gedachten Anzahl von zehn Capitularen, welche den Senat des Bischofes ausmachen, sollen immer drei aus dem Kantone Solothurn befindlich sein, nämlich der Domprobst und zwei andere, von der Regierung des Kantons zu bezeichnende Domherren; desgleichen drei andere aus jedem der beiden Kantone Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug. Und weil nach den canonischen Vorschriften in den Domcapiteln unter den Capitularen auch ein Erklärer der heiligen Schrift, ein Pönitentiar vorhanden sein müssen, so empfehlen Wir unserem ehrwürdigen Bruder, dem jedesmaligen Bischof von Basel, angelegentlichst und beschweren sein Gewissen damit, dass sobald als möglich zwei aus den Domherren, einer mit der Eigenschaft eines Theologen und der andere mit jener eines Pönitentiars bekleidet werden. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domcapitel zehn aus den

Caplänen der ehemaligen Collegiatkirche als eigentliche Bepfründete beigesellt werden, um, bei Verrichtungen der heiligen Handlungen, der Kirche und dem Domcapitel gebührende Dienste zu leisten.

Nachdem aber das neue Domcapitel auf solche Weise gebildet worden, ertheilen Wir den vorbenannten zehn Capitularen des bischöflichen Senats das Recht, innerhalb drei Monaten, mit Beobachtung der canonischen Vorschriften, den künftigen und jeweiligen Bischof von Basel aus der Geistlichkeit der Diöcese zu erwählen, und befehlen zugleich, dass die in glaubwürdiger Form abgefasste Urkunde über vollbrachte Wahl dem Papst, wie es herkömmlich ist, übersandt werde, von welchem sodann, nachdem die Wahl als den canonischen Vorschriften gemäss anerkannt und in die Tauglichkeit des Gewählten durch den auf die für die Bisthümer der Schweiz übliche Weise geführten Informativprozess den canonischen Vorschriften gemäss ausser Zweifel gesetzt worden, die Wahl bestätigt und dem vorschriftmässig Gewählten durch ein apostolisches Schreiben die canonische Einsetzung ertheilt werden wird.

Sollte aber die Wahl entweder nicht nach den canonischen Regeln vorgenommen worden sein, oder der Gewählte nicht mit den vorgedachten Eigenschaften ausgerüstet befunden werden, so gestatten Wir dem Domcapitel aus besonderer Gnade, dass es ebenfalls auf canonische Weise zu einer neuen Wahl vorschreiten könne.

Die Verleihung der Dignitäten und der Canonicate behalten Wir für dieses erste Mal Uns selbst vor; bei künftigen Vacanzen hingegen soll nur die Verleihung der Déchantenwürde dem apostolischen Stuhle immer vorbehalten bleiben. Der Solothurnischen Regierung aber bestätigen Wir das alte Recht den Probst und neun nach bisheriger Weise einzusetzende Domherren zu ernennen. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern betrifft, so sollen bei eintretender Vacanz die Domcapitularen eine Liste von sechs Geistlichen der Berner Regierung überreichen, welcher das Recht zusteht, höchstens drei davon auszuschliessen, worauf der Bischof aus den noch Uebrigen den jeweiligen neuen Domherrn wählen wird.

Uebrigens kann einem und demselben Domherrn nur eine Dignität ertheilt werden; auch soll es nicht gestattet sein, dass Geistliche eines und desselben Kantons zu gleicher Zeit das Amt eines Domprobstes und Domdechanten bekleiden.

Bei der Bezeichnung dieser Domherren soll darauf Bedacht genommen werden, dass die Candidaten Angehörige des Kantons seien, dem die Präbende zugetheilt worden, oder doch daselbst geistliche Verrichtungen ausüben; das sie ferner Weltgeistliche seien und

eine mit Seelsorge verbundenen Pfründe wenigstens vier Jahre lang mit Klugheit und Pünktlichkeit vorgestanden, oder dem Bischof in Verwaltung der Diöcese oder der Priesterhäuser Hülfe geleistet, oder endlich mit dem Lehramte der Theologie oder des canonischen Rechts und geistlichen Wissenschaften sich mit Nutzen beschäftigt haben.

Indem Wir überdies Alles bestätigen, was in früherer Zeit über die Zertheilung der Baselschen Diocese angeordnet worden, der Einwilligung der etwa dabei Betheiligten derogiren, auch, soweit es nöthig ist, alle diejenigen Theile, welche bisher dem gegenwärtigen Bischof von Basel im Namen des heiligen Stuhls zur Verwaltung übergeben worden ist, selbst einzeln abgetrennte oder zertheilte Pfarreien, von was immer für einer andern Diocese lostrennen, setzen Wir durch Gegenwärtiges fest: dass von nun an und in Zukunft das neue hinlänglich grosse Gebiet des Bisthums Basel bestehen soll aus der sämmtlichen katholischen Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und Zug, sowie derjenigen des Gebietes des Kantons Bern, welches diesem durch den Wiener Congress abgetreten worden ist; endlich aus denjenigen Gebietstheilen und Pfarreien der Kantone Basel und Aargau, welche schon früherhin einen Theil des Bisthums Basel ausgemacht haben, und noch zur Stunde demselben angehören. Dabei wird dem Stande Thurgau, sowie für diejenigen Bezirke der Kantone Basel und Aargau, welche ehevor zum Bisthum Constanz gehörten, die Zusicherung ertheilt, dass auch sie sich dem Bisthum Basel anschliessen mögen, worüber eine spätere Uebereinkunft das Nähere festsetzen wird.

Auf diesen letzten Fall bestätigen Wir dem vorbenannten bischöflich Baselschen Sitze, der Unserm apostolischen Stahle unmittelbar untergeordnet ist, das Recht, einen Titular- oder Suffraganbischof zu haben, welcher im ganzen Umfange der Diöcese diejenigen geistlichen Handlungen verrichtet, die den bischöflichen Stand erfordern. Die Ernennung dieses Weihbischofs, die dem Papste dem Herkommen gemäss gebührt, soll stets dem jeweiligen Bischof von Basel überlassen bleiben.

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Damit aber für des gegenwärtigen und jeweiligen Bischofs von Basel, dessen Weihbischofs, wo der Fall seiner Anstellung eintritt, und des Domcapitels anständigen Unterhalt auf schickliche Weise gesorgt werde, so wollen, Wir, dass dem Bischof von Basel ein jährliches freies Einkommen von achttausend Schweizerfranken, welches Einkommen bei erfolgender Theilnahme, Verbindung, und Anschliessung der obbenannten drei Kantone und zwar im Verhältniss der diesfalls hinzukommenden Bevölkerung bis auf das Maximum von

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