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nung von 1621 und der Erbvertrag von 1623, ferneren Zerstückelungen vorgebeugt.

Ferdinand II., Kaiser Deutschlands von 1619 bis 1636 und sein Sohn Ferdinand III. von 1636 bis 1656, regierten unter fortgesetzten Kämpfen; Zeitabschnitte der höchsten Macht und der äussersten Bedrängniss wechselten ab. Zu den Gräueln des dreissigjährigen Krieges kamen innere Unruhen, dann der Kampf in Polen und ein Vernichtungsstreit mit den Osmanen,

Kaiser Leopold (1656-1705) erbte einen Theil dieser Streitigkeiten, wozu die Pest (1679) und Kriege mit Frankreich kamen, in denen deutsche Fürsten auf der Seite des Reichsfeindes standen. Mehr als einmal schwebten Kaiser und Reich am Rande des Abgrundes; die höchste Gefahr drohte von einem unzählbaren Türkenheere, welches bereits die Vorstädte von Wien eingenommen hatte. Da rettete die furchtbare Schlacht am 11. September 1683 Deutschland und an Wiens Mauern brach zum zweitenmal sich die Uebermacht der Osmanen. Allein noch 15 Jahre hindurch waren die ungarischen Länder der Schauplatz von Kämpfen, die an Schrecknissen und kriegerischen Grossthaten kaum ihres Gleichen haben. Der Frieden von Karlovitz (26. Januar 1699) endlich setzte das Haus Habsburg wider in den lang entbehrten Besitz yon Ungarn, Slavonien und Siebenbürgen; der Frieden von Passarowitz (21. July 1718) fügte das Bannat, so wie einen Theil der kleinen Wlachey und von Serbien hinzu. Leider wurden Oesterreich durch den Belgrader Frieden (1739) Gebietstheile und manche Vortheile wider entzogen. Die Grenze musste an die Donau und Save zurück verlegt werden und damit ist der Zeitpunkt, wo Oesterreich für sich und für Deutschland die Donaumündungen erringen muss, nicht nur um mehr als hundert Jahre verschoben; sondern die Aufgabe ist auch bedeutend schwieriger geworden, weil sie ohne einen Kampf mit Russland nicht mehr zu lösen seyn dürfte.

Auch die Zeit der glücklichen Kriege gegen Frankreich war vorüber. Karl VI., deutscher Kaiser seit 1711 sah in den letzten Jahren seiner Regierung Manches verloren gehen, was früher erstritten war. Die schwerste Sorge aber seines

Lebens blieb, seiner Tochter Maria Theresia die Nachfolge in die ungetheilten Erbländer nach Erstgeburtsrecht zu verschaffen, denn er war der Letzte des Habsburger Mannsstamms. Mit grossen Opfern erkaufte er die Einwilligung der mächtigsten Regierungen zu dem Hausgesetze (1713 u. 1724), welches man die pragmatische Sanktion nennt. Dennoch waren es nicht jene Verträge (die von den Regierungen nicht gehalten wurden), sondern es war die Treue ihrer Völker, welcher Maria Theresia nach dem Tode des Vaters (20. Oktober 1740) die Erhaltung des österreichischen Staats verdankte. Maria Theresia, eine der grössten Herrscherinnen, welche es gegeben hat, durch eine sehr seltene Vereinigung fürstlicher und häuslicher Tugenden; war seit 1736 mit Franz 1. von Lothringen vermählt, der 1745 deutscher Kaiser wurde und 1765 starb.

Es war längst nur noch eine traurige Ehre Kaiser Deutschlands zu seyn. Die Kraft der Reichsverbindung bestand für die einigermassen mächtigen Landesherrn nicht mehr; Reichsgesetze und Landfrieden waren zum Spott geworden; die kaiserliche Würde wäre gänzlich in den Koth getreten, wenn nicht ihr Träger als Beherrscher der österreichischen Monarchie ihr einige Bedeutung erhalten hätte.

Die Kämpfe der Mitglieder des deutschen Reichs unter sich, welche seit 1740 fast nicht mehr aufhörten; so wie die schimpfliche Gewohnheit cines Theils der Reichsstände, Bundesgenossen ausserhalb Deutschlands zu suchen; endlich die schmachvollen Friedensschlüsse einzelner Reichsstände mit den Reichsfeinden Alles dieses und dazu der unglückliche Ausgang, welchen fast alle Kriege hatten, in die Oesterreich 70 Jahre hindurch verwickelt war; führten die Schattengestalt des deutschen Reichs ihrer auch formellen Auflösung rasch entgegen. Joseph II, Sohn der Maria Theresia, war von 1765 bis 1790 deutscher Kaiser; sein Bruder Leopold II. besass nur 2 Jahre lang die Kaiserkrone (1792); dessen Sohn Franz II. aber legte dies durchaus werthlos gewordene Zeichen früherer höchster Macht, gänzlich ab (6. August 1806), nachdem er unter dem 11. August 1804 zum Erbkaiser von Oesterreich sich erklärt hatte (Aktenstücke in Martens Recueil, Suppl. Tom. IV Seite 89, 326 ff. und Beschreibung in der Wiener Zeitung.)

Der innere Zustand der österreichischen Länder hatte. unter den letzten Regierungen vielfache Veränderungen erfahren. Maria Theresia verwendete alle Friedenszeit auf Vers vollkommnung der Verwaltungseinrichtungen, Sie schuf z. B. den Staatsrath, um Einheit in die Grundsätze der Verwaltung aller Theile der Monarchie zu bringen; sie errichtete für die einzelnen Kronländer Hofstellen in Wien, um dieselben in innigere Verbindung unter sich und mit der Zentralleitung zu setzen; die Strafgesetzgebung wurde verbessert; die Leibeigenschaft gemildert. Die ganze Verwaltung wurde nach den Grundsätzen des monarchischen Absolutismus eingerichtet, welcher damals durch fast ganz Europa Geltung hatte. Die Landstände bildeten dabei kein Hinderniss. Schon zur Zeit des 30jährigen Krieges hatte die Nothwendigkeit ausserordentliche Geldmittel rasch aufzubringen und der Religionszwiespalt unter den Provinziallandständen selbst, die Regierung veranlasst, auf Grund landesherrlicher Befehle an die ständischen Behörden, die Erfordernisse einziehen zu lassen. Bei dieser Form blieb es auch später und aus dem Steuerbewilligungsrecht wurde eine unbedingte Vollziehung der landesherrlichen Anforderungen. Nur in Tirol, in Ungarn und Siebenbürgen erhielten sich die Landstände in der Mehrzahl ihrer alten Rechte; Tirol empfing sogar im Jahre 1816 eine unter den obwaltenden Verhältnissen freisinnige Verfassung. In Ungarn zeigte sich die auffallende Erscheinung, dass keine der wesentlichen Verbesserungen, welche unter Maria Theresia und ihren Nachfolgern eingeführt wurden, von den dortigen Landständen ausging; diese setzten vielmehr fast immer den heftigsten Wiederstand entgegen. So entstanden unter Maria Theresia das s. g. Urbarium, die Aufhebung der Binnenzolllinie zwischen Ungarn und Siebenbürgen, die Bestimmungen über die Rechte der Serben (ihre Privilegien datiren aus den Jahren 1691 bis 1745) und Südslaven u. s. w., grösstentheils gegen den Willen der ungarischen Stände. In die Regierungszeit der Kaiserin fällt die Theilung Polens 1772, wodurch Galizien und Lodomerien an Oesterreich kamen. Der vormals moldausche Gebietstheil Bukowina ist durch Uebereinkunft mit der Türkei 1777 erworben und diese Abtretung im Frieden

von Sistowo 1791 bestätigt. Durch den Teschener Frieden (1779 März) wurde das jetzige Innviertel erworben.

Kaiser Joseph II. Einrichtungen sollten die alte Zeit mit einer neuen verschmelzen, deren Bild der Kaiser sich ausgemalt hatte; allein die Reformen wurden, ohne gehörig durchdacht und mit dem Bestehenden zusammen erwogen zu seyn, mit überstürzender Hast begonnen und mit verletzender Härte ausgeführt. Gewiss war ein grosser Theil der VerbesserungsPlane an sich zweckmässig, aber die vollständige Umgestaltung aller weltlichen und kirchlichen Verhältnisse, so wie fast aller Staatseinrichtungen; - ohne vermittelnde Uebergänge, ohne Beachtung der National verschiedenheiten und ohne Berücksichtigung der bestehenden Rechte; musste, in der versuchten Weise, fehlschlagen. Kaiser Joseph gelangte in seinen letzten Tagen zu dieser bittern Ueberzeugung und die Folge davon war der Widerruf aller Neuerungen, mit einziger Ausnahme der Aufhebung der Leibeigenschaft und des Toleranzedikts. In diese Zeit fällt z. B. die Unterordnung des Bannater Provinziale unter die Zentralverwaltung Ungarns und im Jahre 1792 wurde die illirische Hofkanzlei aufgelöst, indem man deren Geschäfte der ungarischen Hofkanzlei übertrug.

Leopold II. stellte nicht nur die alte Verfassung in Ungarn wieder her, sondern führte auch manche sonstige Einrichtungen seines Vorgängers auf ein unschädlich scheinendes Maass zurück. Von seinem Stammlande Toskana übertrug er die Anstalt der geheimen Polizei auf den österreichischen Staat, in welchem dieselbe bis auf die neueste Zeit fortbestanden hat. Ein grosser Theil der ersten Hälfte der Regierungszeit (1792 bis 2. März 1835) Franz II., verfloss in Kriegen mit Frankreich. Er kämpfte anfänglich gegen den Geist der Revolution, der von Frankreich aus sich verbreitete, dann für die Ehre und für die Erhaltung des österreichischen Staats. Das Missgeschick aber verfolgte die Waffen Oesterreichs und wenn auch die Regierung (der tapfere Heere und grosse Führer zu Gebote standen) von aller Schuld dabei nicht frei zu sprechen ist; so wirkten doch manche sonstige Ursachen dazu

mit. Dahin sind unzuverlässige Verbündete und der Kampf von Deutschen gegen Deutsche zu zählen.

Das Jahr 1813 brachte eine Wendung der Dinge und wenn Napoleon von den verbündeten Regierungen besiegt wurde, so hat ohne Zweifel Oesterreich besonders viel dazu beigetragen. Denn sein Kaiser, ohne Rücksicht auf verwandschaftliche Beziehungen und ohne die Gefahr sowie die Erschöpfung seiner Länder in Betracht zu ziehen, erklärte im entscheidenden Augenblick sich gegen den Bedränger Europa's (10. August 1813).

Um die Angelegenheiten Europa's auf neuer Grundlage zu ordnen, wurde der Wiener Kongress eröffnet (30. September 1814). Das Ergebniss der dessfallsigen Einigung enthält die Wiener Kongressakte vom 9. Juny 1815, unterzeichnet von den acht Staaten, welche den pariser Frieden geschlossen hatten und von den übrigen Staaten Deutschlands durch besondere Beitrittsakten angenommen. Der von den deutschen Regierungen allein geschlossene Bundesvertrag (Bundesakte) vom 8. Juny bildet einen Theil jener Kongressakte. Diese Verträge gaben Oesterreich seine illirischen Besitzungen und Oberitalien, als ein lombardisch - venetianisches Königreich, zurück; jedoch blieben diese Länder, gleich allen übrigen Bestandtheilen des vormals mit dem Reich verbundenen Italiens, vom deutschen Bunde getrennt. Auch die ungarischen Landestheile, Dalmatien und Galizien blieben ausserhalb des Bundes. Dass jene Zeit der Ländertheilung nicht benutzt worden ist um für Oesterreich die Donau-Fürstenthümer und die jonischen Inseln zu erlangen, wird ein ewiger Vorwurf seyn, falls nicht etwa geheim gebliebene unübersteigliche Hindernisse vorhanden waren.

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Eine Verzeichnung derjenigen Theile des Kaiserstaats, welche die österreichische Regierung damals dem deutschen Bunde beilegte, enthält deren Erklärung am Bundestage vom 6. April 1818.

Oesterreichs Wirksamkeit in der Bundesversammlung ist nicht Gegenstand dieser Schrift. Jedoch muss der Verfasser die Ueberzeugung aussprechen, dass der dabei festgehaltene Grundsatz: die Verfassungs- und Verwaltungs - Einrichtungen

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