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Elemente enthalten muss, dass die Wahrheit dargethan ist oder wenigstens eine moralische Gewissheit, indem jeder vernünftige gegentheilige Zweifel beseitigt ist.

XVII. Die Personen, welche zu vernehmen sind, sollen immer einzeln verhört werden.

XVIII. Die Beweis- oder Vertheidigungszeugen müssen, so oft nicht gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, eidlich vernommen werden und der Eid kann, wo nöthig auf die Pflicht der Geheimhaltung erstreckt werden.

XIX. Die Vernehmung abwesender oder in einer andern Diöcese sich befindender Zeugen wird zur Aushilfe von der kirchlichen Behörde des Ortes gefordert, indem man derselben eine Darlegung des Thatbestandes übersendet und die ersuchte Behörde entspricht dem Begehren unter Beobachtung der Normen der gegenwärtigen Anweisung.

XX. So oft Zeugen in Betreff der Thatsachen oder des Kerns der Sache, oder bezüglich wesentlicher Umstände angegeben werden und nicht vernommen werden können, sei es weil es nicht entsprechend sei, sie zu citiren oder weil sie der Vorladung keine Folge leisten, so macht man davon in den Akten Erwähnung und sucht den Abgang derselben durch die Aussage anderer Zeugen zu ersetzen, welche durch eine Mittheilung (de relato) oder auf eine andere Weise von dem Kenntniss erhalten haben, worüber die Nachforschung angestellt wird.

XXI. Wenn Alles gesammelt worden ist, was nöthig ist, um die That und die Verantwortlichkeit des Angeschuldigten festzustellen, wird derselbe zum Verhör vorgeladen.

XXII. In der Vorladung werden ihm, wenn die Klugheit es nicht verbietet, ausdrücklich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auseinander gesetzt, damit er sich zur Vertheidigung vorbereiten möge.

XXIIII. Wenn aber wegen der Beschaffenheit der Anklagen oder wegen anderer Umstände es nicht klug wäre, in dem Vorladungsakte dieselben auseinander zu setzen, so erwähnt man nur, dass er aufgefordert ist, zu erscheinen, damit er sich in einer gegen ihn erhobenen Anklage vertheidige.

XXIV. Wenn er sich weigert, sich dem Gerichte zu stellen, wird die Ladung erneuert und in demselben ihm ein angemessener peremptorischer Termin bezeichnet und wenn er dann noch ungehorsam bleibt, so wird er als contumax betrachtet und als solcher in Wirklichkeit behandelt, vorausgesetzt, dass er ohne ein gesetzliches Hinderniss nachzuweisen, auch jener Vorladung keine Folge leistet.

XXV. Wenn er erscheint, wird er im Verhör befragt, und wenn er Angaben von Bedeutung macht, müssen jene soviel als möglich erforscht werden.

XXVI. Hierauf wird zur Verhandlung über die verbrecherische Handlung und die gezogenen Schlussfolgerungen geschritten, um zu befinden, ob der Angeklagte schuldig und in die betreffenden canonischen Strafen verfallen sei.

XXVII. Wenn der Angeschuldigte auf diese Weise volle Kenntniss von dem in den Akten gegen ihn Vorliegenden erhalten, kann er, ausser seiner Erwiederung, auch noch sich des Rechtes der Selbstvertheidigung bedienen.

XXVIII. Er kann auch, wenn er es fordert, die Feststellung eines Termins erlangen, um seine Vertheidigung in einer Denkschrift zu überreichen, insbesondere wenn er wegen der Bestimmung des Art. XXIII. sich nicht auf die Erwiederung gegen die Anschuldigung vorbereiten konnte.

XXIX. Nach Beendigung der Untersuchung fertigt der mit der Untersuchung Beauftragte eine Uebersicht der wesentlichen Ergebnisse derselben an.

XXX, An dem für die Sache festgesetzten Tage darf der Angeschuldigte sich vertreten und vertheidigen lassen von einem andern Priester oder einem Vertheidiger aus dem Laienstande, die vorher von dem Diocesanoberen approbirt sind.

XXXI. Wenn der Vorgeladene sich weigert, sich einen Vertheidiger zu bestellen, trifft der Diöcesanobere Vorsorge, indem er ihm einen solchen von Amtswegen bestellt.

XXXII. Der Vertheidiger nimmt die nöthige Kenntniss von der Untersuchung und dem Resumé auf der Kanzlei, damit er in der Lage sei, die Vertheidigung auszuarbeiten, welche vor der Vornahme der Verhandlung schriftlich eingebracht werden kann. Er ist auch unterworfen der eidlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung, insofern die Beschaffenheit der Sache dem Diocesanoberen dies zu erfordern scheint.

XXXIII. Man übersendet darauf dem procurator fiscalis die Untersuchungsakten und das Resumé, damit er die Obliegenheiten seines Amtes erfülle, und darauf wird das eine und andere dem Diocesanoberen übergeben, welcher nachdem er volle Kenntniss von der Sache erhalten hat, einen Tag festsetzt, wo sie zu verhandeln und zu entscheiden ist und dafür sorgt, dass der Angeschuldigte davon in Kenntniss gesetzt werde.

XXXIV. An dem festgesetzten Tage wird die Sache verhandelt

vor dem Generalvicar, in Gegenwart des procurator fiscalis, des Vertheidigers und des Kanzlers.

XXXV. Nach dem Vortrage des procurator fiscalis und den Auseinandersetzungen des Vertheidigers verkündet man das Urtheil, indem man die Bestimmungen dem Kanzler dictirt, mit ausdrücklicher Erwähnung der im Falle der Verurtheilung über den Angeschuldigten verhängten canonischen Strafe.

XXXVI. Das Urtheil wird dem Beschuldigten zugestellt, welcher eine Appellation an die höhere kirchliche Behörde einlegen kann. XXXVII. Für die Appellation werden beobachtet die von der Const. >>Ad militantes< Benedict's XIV. vom 30. März 1742 aufgestellten Regeln und die andern, welche von dieser selben Congr. in dem Decret v. 18. Dec. 1835 1) and in dem Circular v. 1. August 1851 gegeben sind.

XXXVIII. Die Einlegung der Appellation hat innerhalb der Zeitfrist von 10 Tagen von der Zustellung des Urtheils an, zu geschehen; nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen ist, befindet sich das Urtheil selbst im Zustande der Execution.

XXXIX. Wenn die Appellation innerhalb 10 Tagen eingelegt ist, so sendet der Gerichtshof unverzüglich an die höhere kirchliche Behörde, an welche die Appellation geschehen ist, alle Originalakten der Sache, also: die Untersuchung, das Resumé, die Vertheidigungen und das Urtheil.

XL. Die höhere kirchliche Behörde, nachdem sie Kenntniss von dem Appellationsakte genommen hat, lässt dem Appellanten die Aufforderung zugehen, binnen der Frist von 20 Tagen einen Vertheidiger zu bestellen, welcher von derselben höheren Behörde approbirt werden muss.

XLI. Wenn besagte peremptorische Frist erfolglos verstrichen ist, wird angesehen, als habe der Appellant auf die Wohlthat der Appellation Verzicht geleistet und diese demgemäss von der höheren Behörde als erloschen betrachtet.

XLII. Wenn die Appellation gegen ein Urtheil irgend eines bischöflichen Gerichts an das des Metropoliten gebracht wird, so befolgt der Metropolit für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bezüglich der Processführung die in dieser Anweisung gegebene Vorschrift.

XLIII. Wenn es sich ereignen sollte, dass ein Geistlicher, ohne dass das privilegium cleri entgegenstände, wegen gewöhnlicher Ver

1) Wir theilen dieses Decret im Anhang zur gegenwärtigen Anweisung mit.

gehen der Untersuchung und dem Gerichte der Laiengewalt unterworfen wird, so nimmt der Diöcesanobere in diesem Falle eine summarische Untersuchung der verbrecherischen Handlung vor und erwägt, ob zufolge der h. canones denselben Infamie, Irregularität oder eine andere kirchliche Strafe treffen kann.

§. 1. Während der Process schwebt oder der Angeschuldigte sich im Gefängniss befindet, ist es klug, dass der Diöcesanobere sich auf Vorsichtsmassregeln beschränkt.

§. 2. Nach Beendigung des Gerichtsverfahrens und nach Freisprechung des Angeklagten verfährt der Gerichtshof auf Grund des in der oben angegebenen Weise gewonnenen Ergebnisses der Erhebungen nach Massgabe der Bestimmungen gegenwärtiger Anweisung.

XLIV. In zweifelhaften Fällen und in den verschiedenen praktischen Schwierigkeiten, welche sich darbieten können, sollen die Diocesanobern den Rath dieser h. Congreg. Epp. et Regul. einholen, um Zwistigkeiten und Nichtigkeiten zu vermeiden.

Ex aud. SSmi diei 11. Juni 1880.

SSmus Dmnus Noster Leo div. pro o. PP. XIII. audita relatione praesentis Instructionis ab infrascripto S. Congr. Episcoporum et Regularium Secretario, eam in omnibus approbare et confirmare dignatus est.

Romae die et anno quibus supra.

J. Card. Ferrieri, Praef.
J. B. Agnozzi, Secretarius.

2. Im Nachfolgenden theilen wir mit das oben Nr. XXXVII. erwähnte
Decretum s. Congr. Epp. et Reg. d. d. 18. Dec. 1835
pro causis criminalibus.

Non ita pridem a s. Congregatione negotiis et consultationibus Episcoporum et Regularium praepositae nonnullae regulae praescriptae fuerint pro recta et expedita definitione causarum criminalium, quae a Curiis Episcoporum, vel Ordinariorum ad eamdem s. Congregationem in gradu appellationis deferuntur. Quas quidem praesciptiones, quoniam impedimenta sublata sunt, quae aliqua ex parte earum executioni interposita fuerant, visum est Eminentissimis Patribus in Conventu habito XV. Calend. Januar. 1835 uberius explicare, et cum assensu, et approbatione S. D. N. Gregorii XVI. iterum promulgare, ut ab omnibus, ad quos pertinent, accuratissime serventur. Sunt autem quae sequuntur.

I. Reis a Curiis Episcopalibus criminali judicio damnatis spa

tium dierum decem conceditur, quo ad s. Congregationem Episcoporum et Regularium appellare possint.

II. Decem dies numerari incipient non a die, quo sententia lata est, sed a die, quo reo vel ejus defensori per Cursorem denunciata fuit.

III. Eo tempore elapso quin reus vel ejus defensor appellaverit, latam a se sententiam Episcopus exequetur.

IV. Interposita intra decem dies appellatione, Curia Episcopalis acta autographa totius causae ad s. Congregationem continuo transmitat, nempe:

1.

Processum ipsum in Curia confectum.

2. Ejus restrictum, seu compendiariam expositionem eorum, quae ex eodem processu emergunt.

3. Defensiones pro reo exhibitas.

4. Denique sententiam latam.

V. Ipsa Curia reo, ejusque defensori denunciabit, appellationem coram eadem s. Congregatione prosequendam esse.

VI. Si nemo compareat, aut si appellationis acta negligenter vel malitiose protrahantur, congruens tempus a s. Congregatione praefinietur, quo inutiliter elapso, causa deserta censeatur, et sententia Curiae Episcopalis executioni mandetur.

VII. Reo, aut illi qui ejus defensionem suscepit, tradendus est. restrictus processus, qui a Judice relatore conficitur.

VIII. Allegationes seu defensiones Eminentissimis Patribus distribuendas typis non committantur, nisi Judex relator imprimendi veniam dederit.

IX. Causa definietur stata die ab Eminentissimis Patribus in pleno Auditorio congregatis.

X. Eidem Congregationis Procurator Generalis Fisci, et Judex relator intererunt.

XI. Judex relator de toto statu causae ad Emminentissimos Patres refert, et Procurator Generalis Fisci stabit pro Curia Episcopali, suasque conclusiones explanabit.

XII. Post haec Eminentissimi Patres judicium proferent, sententiam Curiae Episcopalis aut confirmando, aut infirmando aut etiam reformando.

XIII. Prolata Sententia una cum omnibus actis causae ad eamdem Curiam Episcopalem remittitur, ut eam exequatur.

XIV. Revisio, seu recognitio rei judicatae non conceditur, nisi ejus tribuendae potestas a Sanctitate Sua facta fuerit, et subsint

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