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für

katholisches Kirchenrecht,

mit besonderer Rücksicht auf

Deutschland, Oesterreich und die Schweiz.

Herausgegeben

von

Dr. Friedrich H. Vering,

ord. öff. Professor der Rechte an der k. k. Karl-Ferdinands-Universität zu Prag.

Sechs und vierzigster Band.

(Neuer Folge vierzigster Band.)

Mainz,
Verlag von Franz Kirchheim.

1881.

Printed in Germany

Mainz, Druck von Joh. Falk III.

I.

Erlasse der röm. Curie über das Straf- und Disciplinarverfahren gegen Geistliche.

1. Anweisung der s. Congr. episcoporum et regularium vom 11. Juni 1880 für die geistlichen Gerichte über das summarische Verfahren in Disciplinar- und Strafsachen der Geistlichen.

Der Originaltext dieser wohl hauptsächlich durch die gegenwärtigen Verhältnisse in Italien veranlassten Instruction ist italienisch und ist mit französischer Uebersetzung abgedruckt in der von den Professoren der theol. Facultät zu Lille herausgegebenen, zu Amiens erscheinenden Revue des scientes ecclésiastiques, 1881, März-Heft S. 238 ff. In lateinischer Uebersetzung findet man sie in den Acta S. Sedis vol. XIII. pag. 324 sqq. Wir bringen sie hier in deutscher Uebersetzung.

Die h. Congregatio episc. et regularium hat nach reiflicher Erwägung der gegenwärtigen Lage der Kirche, welche beinahe überall verhindert wird, ihre äussere Thätigkeit über die kirchlichen Angelegenheiten und Personen zu entfalten, und in Erwägung auch des Mangels der geeigneten Mittel zur regelmässigen Organisation kirchlicher Gerichtshöfe die Bestimmung getroffen, dass die Diocesanbehörden ausdrücklich bevollmächtigt werden, bei der Ausübung ihrer Disciplinargewalt über die Geistlichen sich weniger umständlicher Formen (procedimento economico) zu bedienen und um die Grundsätze der Gerechtigkeit zu wahren und die canonische Regelmässigkeit und Gleichförmigkeit des Verfahrens aufrecht zu erhalten, erachtet sie es für zweckmässig, die folgenden Regeln zu veröffentlichen, nach welchen sich die kirchlichen Gerichte richten müssen.

I. Der Diocesanobere (l'ordinario) hat die Hirtenpflicht, sich zu beschäftigen mit der Zucht und Besserung der Geistlichen, welche von ihm abhängen, indem er über ihr Verhalten wachen, und die canonischen Heilmittel anwenden muss, um Unordnungen unter denselben zuvorzukommen und solche auszurotten.

II. Von diesen Heilmitteln sollen die einen zuvorkommen, die anderen unterdrücken und Heilung bringen. Die ersteren sind bestimmt zu verhindern, dass das Uebel eintrete, damit die Anreizungen zum Aergerniss, die freiwilligen Gelegenheiten und die nächsten Ursachen des Uebels entfernt werden. Die zweiten haben den Zweck, die Schuldigen zu einer guten Erkenntniss zurückzurufen und die Folgen ihres Fehlers wieder auszumerzen.

III. Dem Gewissen und der Klugheit der Diöcesanoberen ist es überlassen, diese Heilmittel anzuwenden nach den Vorschriften der kirchlichen Satzungen und der Schwere der Fälle und Umstände.

IV. Unter die vorbeugenden Massnahmen sind hauptsächlich zu zählen die geistlichen Uebungen, die Ermahnungen und die Belehrungen.

V. Diesen Massnahmen muss eine summarische Sicherstellung der That vorausgehen. Es ist nöthig, dass der Diöcesanobere davon einen Vermerk habe, um wo es nöthig scheint zu einem weiteren Processverfahren überzugehen und um im Falle eines gesetzmässigen Recurses der höheren Instanz davon auch Mittheilung zu machen.

VI. Die canonischen Ermahnungen (monitiones canonicae) geschehen entweder in väterlicher und geheimer Form (auch brieflich oder durch eine Mittels-Person) oder in der gesetzlichen Form, und man errichtet eine Urkunde, um dadurch stets die Ausführung [der canonischen Mahnungen] beweisen zu können.

. VII. Wenn die Ermahnungen fruchtlos bleiben, so schreibt der Diocesanobere dem Gerichtshof vor, dem Delinquenten eine analoge Vorschrift zu ertheilen, in welcher erklärt wird, was derselbe zu thun oder zu unterlassen habe unter Androhung der entsprechenden Kirchenstrafe, in welche er im Falle des Zuwiderhandelns verfallen werde.

VIII. Die Vorschrift wird dem Angeschuldigten von dem Kanzler in Gegenwart des Generalvicars mitgetheilt oder in Gegenwart von zwei geistlichen oder Laien-Zeugen von bewährter Unbescholtenheit.

§. 1. Der Act wird unterzeichnet von den Parteien, welche gegenwärtig sind, und auch von dem Angeschuldigten, wenn er will.

§. 2. Der Generalvicar kann den Zeugen einen Eid, das Geheimniss zu wahren, auflegen, wenn solches kluger Weise die Natur der Angelegenheit, worum es sich handelt, fordert.

IX. Bezüglich der Strafmittel mögen die hochwürdigsten Diöcesanoberen sich merken, dass man durch die gegenwärtige Anweisung keineswegs beabsichtigt, die gerichtlichen Feierlichkeiten abzuschaffen, welche von den h. Canones, den apostolischen Constitutionen und anderen kirchlichen Anordnungen vorgeschrieben sind, insofern dieselben frei und mit Erfolg angewendet werden können; aber die summarischen Formen bezwecken für die Fälle und die Gerichtshöfe Vorsorge zu treffen, bei welchen es nicht möglich ist, oder nicht zweckmässig erscheint, die feierlichen Processformen an-. zuwenden. Es bleibt auch in voller Kraft das aussergerichtliche

Heilmittel ex informata conscientia für die geheimen Vergehen, welches vom hl. Concil von Trient Cap. 1. Sess. 14. de ref. angeordnet ist und welches zu handhaben ist mit den Regeln und Vorbehalten, welche bei der Auslegung dieses Capitels die hl. Congr. Concilii beständig beobachtet hat, in mehreren Entscheidungen und insbesondere in der bosnischen und sirmischen vom 20. Dec. 1873.

X. Wenn ein Strafverfahren stattzufinden hat, sei es wegen Uebertretung einer Vorschrift oder wegen gewöhnlicher Vergehen (delicta communia) oder wegen Uebertretung der Kirchengesetze, kann der Process angestellt werden in summarischer Form und ohne die Processfeierlichkeit (sine strepitu judicii), wobei jedoch stets die wesentlichen Regeln der Gerechtigkeit beobachtet werden müssen.

XI. Der Process wird eingeleitet von Amtswegen oder in Folge eines Bittgesuches und Beschwerde oder einer auf andere Weise vom Gerichtshof erhaltenen Kenntniss und wird zu Ende geführt mit der Absicht, dass mit aller Sorgfalt und Klugheit die Wahrheit entdeckt werde und sowohl die Kenntniss des Verbrechens als auch der Schuld oder Unschuld des Angeklagten sich ergebe.

XII. Die Führung der Untersuchung kann irgend einem redlichen und tauglichen Geistlichen übertragen werden, dem ein Actuar zur Seite steht.

XIII. Jeder Gerichtshof bedarf eines procurator fiscalis im Interesse der Gerechtigkeit und des Gesetzes.

XIV. Insofern für die Zustellung und Mittheilung die Thätigkeit von Gerichtsboten nicht zu Gebote steht, ersetzt man sie, indem man die Zustellungen durch eine geeignete Person machen lässt, welche darüber, dass die Zustellung geschehen sei, einen Ausweis erbringt oder indem man durch die Post durch recommandirtes Schreiben die Zustellung übersendet, an solchen Orten, wo dieses System in Kraft getreten ist, indem man ein Certificat der Ueberreichung, der Empfangnahme oder der Zurückweisung begehrt.

XV. Die Basis der verbrecherischen Handlung kann festgestellt werden durch eine in dem Processe geschehene Auseinandersetzung, welche durch authentische Erkundigungen, oder aussergerichtliche Geständnisse oder die Aussagen der Zeugen bekräftigt ist und bezüglich des Titels der Uebertretung einer Vorschrift ergibt sie sich aus der Wiederholung des Decretes und des Actes der Mittheilung, welche auf die im Art. VII. und VIII. angegebene Weise vollzogen ist.

XVI. Um insbesondere die Schuldbarkeit des Angeschuldigten festzustellen, bedarf es eines gesetzmässigen Beweises, welcher solche

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