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therischem Begriff seinem Wesen nach als ein lebendiger; der lutherische lebendige Glaube nun aber als neues religiös sittliches Lebensprincip ist eben das, in dessen Wesen und Erscheinung — wozu man umsonst katholischerseits das wahrhaft entsprechende Analogon sucht 142) der ganze lutherische theoretische wie prak tische Gegensatz gegen den katholischen theoretischen wie praktischen Grundirrthum (S. 283 Anm. 74.) sich concret concentrirt, der concrete Culminationspunkt der gesammten beiderseitigen symbolischen Divergenz.

4. Mit dem wahren Glauben ist nach lutherischem Sinne zugleich die für das christliche Leben und seinen Kampf unermeßlich bedeutsame Gewißheit verbunden, daß troß des Sündhaften, dem auch der Gläubige unterworfen bleibt, doch die göttfiche Gnade in Christo nicht wanke, sondern fest sei 143), eben weil es nicht eine irgend in ihrem Wesen von menschlicher Aufnahme abhängige, subjective, an und für sich gerechtmachende, sondern gerechterklärende, lediglich göttliche, objective Gnade der Rechtfertigung ist, das (nicht subjectiv eingeflößte, sondern objectiv) zugerechnete Verdienst, Wesen und Werk Christi selbst. Nach dem katholischen System dagegen, welches das Vertrauen des Menschen auf den schwankenden, subjectiv menschlichen Grund der Heiligung ftüßt, findet eine solche unwandelbare Gewißheit natürlich nicht statt, sondern Niemand soll zuversichtlich wissen können, daß er zu den Begnadigten und Erwählten gehöre, außer durch besondere Offenbarung. S. Conc.

142) Die katholische Kirche, deren Semipelagianismus ja nur einer Stärkung der geschwächten sittlichen Kraft bedarf, hat keinen Raum für ein neues Lebensprincip. Vergl. §. 50. Anf.

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143) So gewiß, daß man tausendmal darüber stürbe" (Lath. u. F. Conc., f. Anm. 139.). Vergl. auch Luthers viele andere, Sünde, Tod, Teufel und Hölle trogende Stellen über Rechtfertigung (,, Stößet der Tod daher, so habe ich Christum, der ist mein Leben; stößet die Sünde daher, so habe ich Christum, der ist meine Gerechtigkeit; stößet die Hölle und Verdammniß daher, so habe ich Christum, der ist meine Seligkeit; also es stoße herein, was da wolle, so habe ich Christum, den kann ich vorwenden, daß mir nichts kann schaden" Luth. Kirchenpostille zum Ev. D. 20. p. tr. u. dergl.), und die alten lutherischen Kirchen

Lpz. U. Th. XIV. S. 354; lieder über den Gegenstand.

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Trid. Sess. 6. Cap. 9. (oben Anm. 120), Cap. 12. und Can. 13-16 144).

5. Da nach dem katholischen System die iustificatio mit der sanctificatio zusammenfällt, leßtere aber ihrer Natur nach ein fortschreitendes Heiligwerden ist, so findet nach der katholischen Lehre auch ein Fortschreiten in der Rechtfertigung statt, und es giebt verschiedene Grade derselben; s. Conc. Trid. Sess. 6. Cap. 10. (oben Anm. 118. und Can. 24. (oben Anm. 125.). Nach der lutherischen Lehre dagegen, wonach die Rechtferti gung ein Act Gottes ist, ist sie natürlich auch allem Fluctuiren überhoben, ein für allemal abgeschlossen und unveränderlich (Jesus Christus gestern und heute und derselbe in Ewigkeit), stets desselben göttlichen Balsams voll.

Endlich 6. kommt zu allen diesen Differenzen auch die über die Möglichkeit einer vollständigen Erfüllung des göttlichen Gesezes in diesem Leben hinzu. Da die katholische Kirche Heiligung als Bedingung der Sündenvergebung seßt, so entgegnet die lutherische, wie denn bei einer hienieden ja nur unvollkommen dem Umfange des göttlichen Gefeßes genügenden Heiligung man doch vollkommener Sündenvergebung sich getrösten wolle. Dagegen behauptet nun die katholische Kirche, die Oberflächlichkeit in der Sündenerkenntniß, wie die praktischen Mißbräuche bei der Rechtfertigungstheorie, zum äußersten Extrem steigernd,

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144) Can. 13. 14. s. oben Anm. 125. Can. 15.:,,Si quis dixerit, hominem renatum et iustificatum teneri ex fide ad credendum, se certo esse in numero praedestinatorum: anathema sit,“ und besonders Can. 16. (welcher eben allein nächst Cap. 12. die Bestimmung von der besonderen Offenbarung enthält): „Si quis magnum illud usque in finem perseverantiae donum se certo habiturum, absoluta et infallibili certitudine dixerit, nisi hoc ex speciali revelatione didicerit: anathema sit," sowie Cap. 12.:,, Nemo quamdiu in hac mortalitate vivitur, de arcano divinae praedestinationis mysterio usque adeo praesumere debet, ut certo statuat se omnino esse in numero praedestinatorum: quasi verum esset, quod iustificatus aut amplius peccare non possit, aut, si peccaverit, certam sibi resipiscentiam promittere debeat; nam, nisi ex speciali revelatione, sciri non potest, quos Deus sibi elegerit," sind übrigens eigentlich noch mehr den Anmaßungen des prädestinatianischen Calvinismus, als dem luthe rischen Lehrbegriffe entgegengestellt worden.

nicht bloß 145) die Möglichkeit einer Erfüllung des ganzen Gesezes von Seiten der Wiedergebornen (Conc. Trid. Sess. 6. Cap. 11. f. oben Anm. 120.-und Can. 18. 146)), sondern sie geht im Pelagianismus noch weiter, und lehrt, der Mensch könne sogar mehr thun, als das göttliche Geseß von ihm fordere, er könne es nicht allein verdienstlich (f. Anm. 133.), sondern sogar überverdienstlich, durch opera supererogationis, vollbringen, wodurch er einen lleberschuß von Verdiensten sich erwerbe (vergl. 270 f.u.unt. §. 50.65.): ein Extrem, an welches die lutherische Lehre nicht denken kann 147).

Aus allem Obigen wird nun zur Gnüge erhellen, ob die Apol. A. C. art. 2. p. 60 von den kath. Sagungen über die Rechtfertigung mit Grunde behauptet: misere contaminant hunc locum, et obscurant gloriam et beneficia Chr., et eripiunt piis conscientiis propositas in Chr. consolationes."

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IV. Von dem göttlichen Wirken bei der Aneignung des Werkes Christi, oder von der Gnade 2.

§. 49.

Im Allgemeinen.

Schon seit dem Pelagianischen Streite im 5. Jahrhundert, unter den Einflüssen der Lehrgegensäße in der christlichen Anthropologie, hatte eine Divergenz der Ansichten über die Gnade, durch mancherlei Halbes nur ungenügend vermittelt, sich in der Kirche

145) Eine Behauptung, an welche sich merkwürdigerweise auch ein Theil der reformirten Kirche, der Methodismus, anschließt, (wenn gleich er in genetisch divergirender ́ Richtung, nicht sowohl in Oberflächlichkeit der Sünden, als Exaltation der Gnadenerkenntniß), außerdem auch der Arminianismus (s. §. 52,), sowie im Grunde alle Secten, nach §. 53. die Socinianer, nach §. 47. die Mennoniten, Quäker und Swedenborgianer, leßtere unter allen bei weiten am leichtfertigsten,

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146) Can. 18. faßt die hieher gehörigen Sagungen des 11. Capitels zusamSi quis dixerit, Dei praecepta homini etiam iustificato et sub gratia constituto esse ad observandum impossibilia, anathema sit." 147) Sie erklärt ausdrücklich auch das Glaubensleben der Wiedergebor nen nur für ein „incipere" (Apol. C. A. art. 3, ob. S. 298), für eine ,,inchoata iustitia," aber ,,propter carnem in hac vita imperfecta et impura" (Form. Conc. art. 3., ob. S. 297 vergl. Anm. 130.). Ihr Urtheil aber über verdienstliches u. überverdienstliches Werk s. unten bei §. 50.

fixirt, und bald, bei gleichmäßig feststehender antipelagianischer Theorie und pelagianischer Praxis, und dabei entschiedener Scheu vor bestimmter Behauptung, wie Ausmerzung eines speculativ - dialektischen Annexes, einen Knoten in die Kirchenlehre gebracht, welcher theoretische und praktische vielfache Mißverständnisse und Wirrungen erregte, bis erst neubelebter demüthiger Glaube des 16. Jahrhunderts den alten inneren kirchlichen Gegensaß, wie er in zwei verwerfliche Extreme entschiedenen Irrthums ausgegangen war, in Wahrheit zu vermitteln, den Knoten zu entwirren vers mochte - doch immer erst nur für sich selbst, bei außerhalb bleis bender zwiefach extremer Divergenz. Dies ist die Stellung der lutherischen Kirche zu den übrigen in der Lehre von der Gnade in ihrem Conner.

Aus den verschiedenen Grundsäßen der christlichen Kirchenpartheien seit der Reformation über den Sündenfall und seine Folgen, verbunden mit den Lehrdifferenzen über das Werk Christi und die Rechtfertigung, wie sie im Obigen entwickelt sind, ergiebt fich für die Symbolik nun nothwendig auch eine bedeutende Abweichung in der Lehre von der Heiligung und von der dazu wirkenden göttlichen Gnade. Die lutherische Kirche, welche auf den Grund der h. Schrift den Menschen für ganz und durchaus verderbt durch den Sündenfall erklärt und ihn nur durch Aneignung des vollgültigen Verdienstes Chrifti gerechtfertigt werden läßt, erkennt auch schriftgemäß an, daß die göttliche Gnade Alles in dem Menschen zur Seligkeit und Heiligung wirke, und daß von irgend einer verdienstlichen Mitwirkung von Seiten des Menschen gar nicht die Rede seyn könne. An diese Kirche zunächst schließt die reformirte sich an. Einig mit der lutherischen Kirche in allen Hauptpunkten über die Verderbniß des Menschen und das Wesen und Wirken der Gnade, übertreibt sie nur nehmlich ihr Haupttheil, der eigentlich Calvinistische 148) um anderweiten doctrinellen Mangel zu erseßen (f. §. 36.

148) Während ein anderer, kleinerer, allerdings aber nur uneigentlicher Theil der reform. K., der auch der Conf.August. variata symbolisches Ansehen beilegt, selbst synergistisch semipelagianisirt, und ein dritter eine gewisse Mitte zwischen beiden hält; so groß ist hier der innnere Gegensaß innerhalb der reform. Kirche selbst (zum Beweis, wie allerdings nicht die Lehre von der Gnade das reformirte Hauptschibboleth enthält ).

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S. 207 Anm. 3.), in einer einseitigen Verstandesconsequenz, ohne die rechte, der menschlichen Verstandesgrenzen sich bewußte Demuth, die Grundsäge von dem alleinigen Wirken der Gnade zur Seligkeit, indem sie über die göttliche Erwählung der Menschen zur Seligkeit und ihre Verwerfung zur Verdammniß Grundfäße ausspricht, die ebenso anscheinend consequent in Verfolgung der Resultate eines speculirenden Verstandes, auf der Basis der Lehre von der gänzlichen Verderbniß des Menschen, als wegen ihrer Behauptung eines stoischen Fatalismus als des göttlichen Willens, und mithin wegen ihrer unleugbaren Zurückführung selbst der Sünde auf den Willen Gottes, mit der Idee von der göttlichen Heiligkeit unvereinbar sind (vergl. die Anm. zu Ende des §., über die Prädestination; genauer §. 51.) 149). Im Gegensaße gegen diese Uebertreibungen bildete sich die Arminianer - Parthei; fie aber, in der Hiße des Gegensaßes, und so in mehr negativem, als positivem Interesse, überschritt nun wieder nach der anderen Seite hin die gerade Linie der reinen göttlichen Wahrheit, indem sie zu entschieden semipelagianischen, ja pelagianischen Ansichten immer unverholener fortging. An diese Arminianischen Grundfäße schließt nun wieder eine bedeutende Parthei der Mennoniten sich an (die Groben, zuerst nur die arminianisch - groben, neuerlich alle), während ursprünglich alle, dann wenigstens lange viele Mennoniten (die mennonitisch- groben und die Feinen) mit Menno Simons selbst der streng Calvinischen Ansicht zugeneigt gewesen was ren, und später sich der lutherischen Lehre genähert hatten, welche reinere Vorstellungsweise in der Gegenwart aber nur noch ein ganz geringer Theil Aller (die Feinen) behauptet; und der Totalität der mennonitischen Ausdrucksweise material am nächsten kommen die Duäker 150), nur daß sie es meist absichtlich vermeiden,

149) Wie in der Lehre von der Person Christi, so zerreißt die reform. Kirche übrigens auch in dieser von der Gnade nach ihrem nestorianischen Grundirrthume die wahre untrennbare Einheit des Göttlichen und Menschlichen, dort freilich, indem sie Göttliches vermenschlicht, hier, indem sie Menschliches, ja Sündliches, vergöttlicht.

150) Formal äußern sich die Quäker allerdings anscheinend fast or= thodor lutherisch:,,Omnem vim naturalem et potestatem a nobismetipsis renunciamus, repudiamus et abdicamus ad redimendos nos s. liberandos a statu nostro perdito et lapso et a primae nostrae

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