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Im Oriente wurde das Volk schon früher ausgeschlossen. Conc. Nic. II. a. 787. c. 3. Conc. Oecum. VIII. a. 871. c. 22.

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4) Linige außerordentliche Wahlarten. Sie finden nur in Ansehung des Episkopats statt, und außer den schon genannten electiones per sortes rechnet man gewöhnlich hierher:

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a) electiones per divinationem (xar άñоxáλυψιν διὰ τοῦ πνεύματος). — Darunter verftebt man alle bie besondern Fälle, wo die Apostel nach der ihnen verliehenen Kraft und Gewalt die Gemeinden mit Lehrern und Vorstehern versorgten. Außer den Stellen des N. T., worin davon die Rede ist, gehören hierher die vielen Traditionen von der Pflanzung der Gemeinden durch die Apostel. Nach Clemens Alex. Hom. quis dives salvus. Beim Eusebius h. e. 1. 3. c. 23. versorgte der Apostel Johannes nach seiner Rückkehr aus Pathmos die asiatischen Gemeinden in der Nachbarschaft von Ephesus mit Kirchenbeamter. Sehr reich ist das Alterthum an solchen außer= ordentlichen Designationen, und Beispiele davon_findet man Euseb. h. e. l. VI. c. 11. c. 29. Sozom. h. e. l. II. c. 17. Sulpit. Sever. vita S. Martini c. 7. Cyprian. ep. 34. al. 39, 33. al. 88. 85. al. 40. Lesterer segt die suffragia divina, welche er auch designationem et probationem divinam und visiones nocturnas nennt, den suffragiis uno electionibus humanis entgegen. Aber man pflegte auch die unter ungewöhnlichen Umständen erfolgten Volkswahlen, wie die des Ambrosius zu Mailand u. a. für etwas Wunderbares und für eine Bestätigung des Sages zu halten: Vox populi, vox dei!

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b) Zuweilen geschah es, daß man in zweifelhaften Fällen einen im allgemeinen Ansehen stehenden Lehrer um die Ernennung eines Bischofs bat. Dieß war der Fall bei Gregorius Thaumaturgus, welcher den Auftrag erhielt, ein vacantes Bisthum zu befeßen, und dieß vermöge einer göttlichen Belehrung that. S. Gregor. Nyssen. vit. Gregor. Thaumaturg. Opp. Tom. III. p. 561-62. In diefelbe Kategorie gehören auch Bischofsernennungen für noch nicht kirchlich organisirte Gegenden, wie die des Framentius durch den berühmten Athanasius von Alexandrien. Socrat. h. e. l. 1. c. 19. Theodor. 1. 1. c. 23. Rufin. h. e. l. 1. c. 9.

c) Noch häufiger war es der Fall, daß ein abgehender Bischof entweder kurz vor seinem Ende, oder wenn er zu einer andern Disces überging, sich einen Nachfolger erwählte. Beispiele davon findet man Sozom. h. e. 1. II. c. 17. c. 20. VIII. c. 2. Theodoret. IV. c. 26. Socrat. VII. c. 46. Auch wurde in allen diesen Fällen die Zustimmung des Volks entweder vorausgeseßt, oder auch ausdrücklich eingeholt, wie das Beispiel des Athanasius und Augustinus beweist. Durch das Concil. Antioch. a. 441. c. 23. ward eine solche Wahl verboten. Gleichwohl finden wir sie noch zuweilen, und man pflegte sie mit einer göttlichen Eingebung zu entschuldigen. (Sozom. h. e. l. II. c. 17.) Daß in der abendländischen Kirche auf dieses Verbot wenig Rücksicht genommen wurde, kann nicht befremden, wenn man weiß, daß die im J. 508 zu Rom zu Gunsten des Symmachus gehaltene Synodus Palmaris c. 3. den Bischöfen das Recht, vor ihrem Tode einen Nachfolger zu denominiren, einräumte, und dadurch mit der Antiochenischen Synode

in Widerspruch trat. Welche Veränderungen jedoch in späterer Zeit hier eintraten, wird unter andern der Art. Investitur lehren können. 5) Das kirchliche Patronat. Da die Untersuchung darüber mehr dem Gebiete des Kirchenrechts anheimfällt, und da wir es hier nur in sofern anführen müssen, als sich daraus eine besondere Art erklären läßt, Kleriker für den Kirchendienst zu wählen, so bemerken wir nur Einiges im Allgemeinen. Man nimmt gewöhnlich an, daß der Ursprung des Patronatrechts erst ins 5. Jahrhundert zu sehen sei, und dieß ist auch in sofern richtig, als es sich um eine kirchliche und staatsrechtliche officielle Bestimmung darüber handelt. Allein die Begünstigung, daß Bischöfe oder auch Laien, wenn sie Kirchen erbauten und dotirten, das Recht erhielten, die dabei nöthigen Geistlichen zu wählen, findet sich schon früher, und es wird auch hier der Sah bestätigt, daß, ehe etwas in die kirchliche und bürgerliche Gesetzgebung überging, es schon früher als oft wiederholte Observanz Statt gefun= den hatte. Bergl. Augusti's Denkwürdigkeiten 11r Thl. p. 371-73. Was nun die kirchliche Gesetzgebung betrifft, so findet sich zuerst eine Spur von dem Patronate in dem Conc. Araus. (Orange in Frankreich) I. a. 441. c. 10., wodurch jedem Bischofe das Recht ein= geräumt wird, für die Kirche, welche er außer seinem Bezirke auf eigene Kosten erbaut habe, Kleriker zu wählen, doch weihen dürfe er sie nicht, sondern dieses müsse durch den Bischof des Sprengels geschehen. Die hierher gehörige Stelle heißt: Si quis episcoporum in alienae civitatis territorio ecclesiam aedificare disponat, vel pro fundi sui negotio aut ecclesiastica utilitate, vel pro quacunque sua opportunitate, permissa licentia aedificandi, quia hoc prohibere votum nefas est, non ut dedicationem, quae illi omnimodis reservatur, in cujus territorio ecclesia assurgit, reservata aedificatori episcopo hac gratia, ut, quos desiderat Clericos in re sua videre, ipsos ordinetis, cujus territorium sit, vel si ordinati jam sunt, ipsos habere acquiescat. Et omnis ecclesiae ipsius gubernatio ad eum, in cujus civitatis territorio ecclesia surrexerit, pertinebit. Näher bestimmt wurde aber dieses Recht durch den Kaiser Justinian im Jahre 541 Nov. CXXIII. c. 18., der verordnete, daß jeder, der ein Bethaus erbaue und für das nöthige Einkommen sorge, für sich und feine Erben das Recht haben solle, die erforderlichen Kleriker zu wäh len, deren Ordination nichts im Wege stehen solle, wenn sie eine gute Wahl getroffen hätten. Wäre die Wahl aber auf einen Unwürdigen gefallen, oder sei sonst etwas dabei vorgegangen, was den Kirchenge= sehen zuwider wäre, so müsse der Bischof einen andern dafür einseßen. Vierzehn Jahre später wiederholte er dasselbe Gesetz, Nov. LXVII. C. 2., beschränkte aber das früher ertheilte Wahlrecht dahin, daß die Stifter der Kirchen blos das Recht haben sollten, einige Männer dem Bischofe des Sprengels zur Prüfung vorzuschlagen, dem dann die Auswahl überlassen bliebe. Will man sich unterrichten, wie später im fränkischen Reiche dieses Recht eine sehr große Ausdehnung durch das Verhältniß der großen Gutsbesiger zu ihren Burgcapellen erhielt, wie diese sich nach und nach als frühere Privatbethäuser in Parochialkirchen verwandelten, wie nach einem langwierigen Kampfe mit denen, die an solchen Gotteshäusern ihre vererbten Rechte zu erhalten strebten, die

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Rechte der Patrone auf gewisse Grundsåße zurückgeführt wurden, und wie sich das Patronatrecht als Vorrecht gewisser Kirchendignitarier, oder ganzer Corporationen, oder auch einzelner Laien erhalten hat; so findet man darüber besonders in Walthers Kirchenrecht §. 129. — überschrieben: Insbesondere vom Patronatrechte," gute Nachweisungen. Der Name Patronus, der seit dem 5. Jahrhunderte schon vorkommt, ist aus dem staatsrechtlichen Sprachgebrauche, wo es den Gutsherren im Verhältniß zu den Unterthanen bezeichnet, übertragen. Böhmer T. III. p. 475 seqq. Die eigentliche Ausbildung des Patronats fällt ins 8. und 9. Jahrhundert. Nach Thomassin sind folgende Perioden zu unterscheiden. 1) De jure Patronatus seu de praesentatione per V. priora secula. 2) Do Patronatu ccclesiastico laicoque sub imperio Clodovaci usque ad Carol. M. 3) De Patronatu sub imperio Carol. M. et Carolicae stirpis. 4) De Patronatu p. A. C. 1000. Die alte Regel, was zum Patronatrechte befähige, hat sich immer erhalten, nämlich: Patronum faciunt dos, aedificatio, fundus und die Rechte und Pflichten des Patrons werden noch immer so bestimmt, wie fie in dem alten Denkvers ausgedrückt werden:

Patrono debetur honos, onus, utilitasque

Praesentet, praesit, defendat, alatur egenus.

V) Welche negative und positive Regeln be folgte man, um Jemanden von dem Klerikerstande auszuschließen, oder in denselben aufzunehmen? Es konnte nicht fehlen, daß, wenn einmal die Vorstellung von der Nothwendigkeit und Heiligkeit eines besondern Kirchenlehrer- und Kirs chendienerstandes Eingang gefunden hatte, man auch eine gewisse Sorgfalt und Vorsicht anwendete, ehe Jemand als Mitglied des christlichen Klerus aufgenommen wurde. Dieser Punkt wird daher auch von den christlich - kirchlichen Archäologen mit einer besondern Vorliebe und gro= Ber Ausführlichkeit behandelt. So beschäftigt sich beinahe der ganze zweite Band von Bingh. antiquitt. ecclesiastic. mit dem hierher ge= hörigen Material. Es verdient auch allerdings dieser Gegenstand Berücksichtigung, theils, weil man daraus abnehmen kann, daß die frůhere Kirche große und gerechte Ansprüche an den Klerus machte, theils weil auch nähere Erörterungen dieses Umstandes ein klares Bild von der Sitte und Eigenthümlichkeit einzelner Zeitalter aufstellen. Ist aber je eine gedrängte Darstellung des reichhaltigen Stoffes nöthig, so ist es gerade hier. Wir glauben uns diese erleichtert zu haben, wenn wir die negativen und positiven Regeln scheiden, nach welchen man von dem Klerikerstande ausschloß oder in denselben aufnahm. Gehen wir also

A) zu der Frage über: Wen sahe das christliche Alterthum als nicht befähigt zum Klerikerstande an? Wir können darauf antworten zunächst

a) die Weiber. Dieß gründete sich auf die Auctoritat des Neuen Testaments 1 Cor. 14, 34. 35. 1 Tim. 2, 11 ff. Die Constitut. Apost. 1. III. c. 9. erklären die Theilnahme der Weiber an dem christlichen Lehramte für heidnischen Unfug. Von dieser zu allen Zeiten befolgten Regel machen die Diaconissinnen eine scheinbare Ausnahme. Aber schon Epiph. Haeres. LXXIX. n. 3. hat das Richtige bemerkt. Die Diaconiffinnen wurden zwar, wie wir im Urtikel gleiches Namens gezeigt haben, unter, Gebet und Handauflegen eingeweiht. Aber war

gleich diese Einweihung eine Ordination, so wurden sie doch nur den inferioribus ordinibus gleichgestellt und priesterliche Rechte und Verrichtungen wurden ihnen niemals zugestanden. Vergl. den Artikel Diaconissinnen. Noch könnte man hier einwenden, daß doch die Diaconissinnen zuweilen auch den Confirmandenunterricht mit ertheilt hätten. Allein dieser Unterricht gehörte nicht zu den öffentlichen liturgischen Verrichtungen, sondern wurde nur privatim ertheilt, und auch dieß nicht überall durch Personen des weiblichen Geschlechts. Im Artikel Diaconissinnen ist alles dieses ausführlicher gezeigt, und besonders der Umstand hervorgehoben worden, daß diese weiblichen Kirchendienerinnen schon früh aufhörten, besonders zur Zeit, als der Pådobaptismus immer gewöhnlicher wurde. Nicht minder waren vom Klerus ausgeschlossen

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b) die Catechumenen. Zur Zeit der Arcandisciplin und der Taufe der Erwachsenen konnte dieser Fall oft vorkommen. Es stand die Regel fest, nur ein Getaufter, ein Fidelis Activchrist und nicht Excommunicirter könne zum geistlichen Amte zugelassen werden. Zwar machten Umbrosius, Nektarius, Eucherius, Eusebius von Casarea und andere eine Ausnahme von dieser Regel; aber schon die Wichtig= keit, mit der man dieses hervorhob, kann als Beweis des Eifers, womit man darauf hielt, dienen. Auch wählte man nicht zum geistlichen Stande

c) die Neophyten. Da schon der Apostel 1 Tim. 3, 6. einen veóqvtov untauglich zum Episcopate erklärte, so läßt sich leicht denken, daß man von dieser Strenge um so weniger abgewichen sei, da der Grund davon so einleuchtend und die Ausführung davon in den fpåtern Zeiten viel leichter war, als in den frühern. Obgleich vorzugsweise von dem bischöflichen Amte (Canon. Apost. c. 80.) galt es doch auch vom Presbyteriate, Diaconate, ja von allen geistlichen Würden. Schon das Conc. Laod. can. 8. verordnet: Mǹ dεiv пoóspatov (προςφάτως) φωτισθέντας προςάγεθαι ἐν τάγματι ἱερατικῷ. Das Conc. Sardic. c. 10. Eine Menge andere Zeugnisse findet man in Thomassini vet. et nov. eccl. discipl. P. II. 1. 1. c. 62 et 85 seq. Daß man auch den Energumenen und denen, die Pónitentes gewesen waren, den Zugang zum geistlichen Stande nicht gestattete, ist aus den dahin einschlagenden Artikeln zu ersehen. Besonders aber hielt man vom Klerikerstande entfernt

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d) alle diejenigen, welche nach der Taufe ein lasterhaftes Leben geführt hatten. Synoden und Kirchenvåter versichern, daß, auch ohne Rücksicht auf öffentliche Buße, doch jedes notorische Laster zum Eiapfange der heiligen Weihe unfähig mache. Doch wird nachdrücklich versichert, daß die vor der Taufe begangenen Sünden und Laster hierbei nicht in Anschlag kommen, und in dieser Beziehung war der von Cyprian, Augustin, Cyrillus von Jerusalem und andern so oft eingeschärfte Sah: Baptismus est mors peccatorum, von großer Bedeutung. Auch hätten ohne diesen Grundsay mehrere bedeutende Kirchenlehrer die Ordination gar nicht erhalten können. Selbst die während des Katechumenats begangenen Sünden sollten nicht vom geistlichen Amte ausschließen. Unter den Lastern finden wir be fonders Mord, Hurerei und Ehebruch, Aufruhr und Wucher als imSiegel Handbuch III.

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pedimenta canonica angegeben. Canon. Apost. c. 61. Conc. Neocaesar, c. 8. et 9. Nicaen. c. 2. Illiberit. c. 30.

e) Schloß die alte Kirche schon mehrere Stände, Lebensarten und Profeffionen von der Taufe aus, s. diesen Artikel, so läßt sich leicht denken, daß dieß noch weit eher in Ansehung des geistlichen Standes und der Ordination der Fall seyn mußte. Es bedurfte daher gar keiner besondern Prohibitivgeseze gegen Schauspieler, Histrionen, Tanzer u. s. w., weil sich die Ausschließung derselben von selbst versteht, und weil man sich, wie schon Augustin. de civitate Dei 1. II. c. 14. richtig bemerkt, hierbei selbst auf die heidnischen Römer: qui actores poeticarum fabularum removent a societate civitatis et ab honoribus omnibus repellunt homines scenicos zur Nachahmung berus fen konnte. Vom Klerus hielt man auch fern

f) Sklaven (servi) und solche Freigelassene (liberti), welche noch Verbindlichkeiten gegen ihren ehemaligen Herrn hatten. Der Grund davon leuchtet von selbst ein und bestand in der Unsicher heit und Unzuverlässigkeit des der Kirche zu leistenden Dienstes von Personen, welche nach römischem Rechte nicht völlig sui juris waren. Bei der allgemeinen Uebereinstimmung in diesem Punkte herrschte blos darin einige Verschiedenheit, daß einige Kirchengesete, z. B. Conc. Tolet. I. c. 10. mit dem Consensus Patroni zufrieden waren; andere dagegen, 3. B. Conc. Illiberit. c. 80., auch gegen eine solche Einwilligung noch Bedenklichkeiten hatten, und eine unbedingte persönliche Freiheit und Unabhängigkeit für den Geistlichen forderten. Uebrigens bemerkt Bingh. Antiq. Tom. II. p. 146 ganz richtig: Patet, ejusmodi hominum ordinationem ex civili tantum ratione fuisse perhibitum, non quod istud vitae genus vitiosum esset, vel inhonorificum et injuriosum functioni, ejusmodi homines ordinatos habere, sed quod civilis et ecclesiastici status munia consistere una non possint. Das Christenthum erklärt Gleichheit aller Menschen vor Gott, und läßt in Christo weder Knecht noch Herrn erkennen (Gal. III. 28.). Auch würde das Beispiel des Onesimus (Br. an Philem. V. 10 ff.) dage= gen streiten.

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g) Eine ähnliche Bewandniß hatte es auch mit dem Geseße, welches die Soldaten (milites) zu ordiniren verbot. Conc. Tolet. I. c. 8. Innocent. I. epist. XXIII. c. 4. II. c. 2. u. a. In Leonis M. ep. I. c. 1. heißt es: debet immunis esse ab aliis, qui divinae militiae fuerit aggregandus, ut a castris dominicis, quibus nomen ejus adscribitur, nullis necessitatis vinculis abstrahatur. Bei den militibus actualibus (worunter zuweilen omne ministerium publicum verstanden wurde) galt theils die Regel: ecclesia non sitit sanguinem, theils auch der politische Grund, daß das Eintreten in den geistlichen Stand nicht zum Vorwande, sich der Militairpflichtigkeit zu entziehen, gemißbraucht werden sollte.. Daß solche Fälle schon frühzeitig vorgekommen_seyn_müssen, ersieht man aus einem Geseze des Kaisers Honorius Cod. Theodos. 1. 7. tit. 20. 1. 12. Der orientalisch-griechischen Kirche wird es oft zum Vorwurfe gemacht, daß sie durch die Ernennung des Feldherrn Photius zum Patriarchen von Constantinopel ein böses, oft wiederholtes BeiSpiel gegeben. Aber die Geschichte lehrt, daß auch im Occidente solche

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