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gen konnte. Diese Art der Sortitio war also keine andere, als die auch im bürgerlichen Leben gewöhnliche Entscheidung, welche auch Augustin für erlaubt hält. S. August. de doctrina christ. I. 1. c. 28.

Von dem auch bei den Griechen und Römern in vielen Fällen und Amtsverhältnissen gebräuchlichen Sortilegio (zonouwdia, jaßdoμavτɛía) kommen häufig Beispiele unter den Christen, sowohl bei dem Volke, als bei der Geistlichkeit vor. Doch werden sie als heidnischer Aberglaube in der Regel gemißbilligt und verbeten. Bei den spätern Römern waren gewöhnlich die Sortes Virgilianae sehr beliebt, wodurch ein zufällig aufgeschlagener Vers des Dichters Virgilius als ein Dra kelspruch irgend eine Sache oder Frage entschied. Spartian. vita Hadriani p. 9. — Lamprid. vita Alex. Sev. c. 14. Die Christen ahmten diese Sitte nach und glaubten dabei recht christlich zu händeln, wenn sie die Bibel an die Stelle des Virgils fetten. Sie nannten das Sortes Sanctorum, auch wohl Sortes evangelicorum. Von dem dabei üblichen Verfahren giebt Gregor. Turon. hist. Franc. I. IV. c. 10. Nachricht. In Du Cange Glossar. s. v. Sors wird einer divinatio per psalmos erwähnt, welche die Spanier, bei welchen sie am beliebtesten war, Ensalmos nannten. Die Muhamedaner bedienen sich des Korans, die Juden des U. T. und des Talmuds zu gleichem Zwecke. -Jedoch fand diese Sitte früh schon Mißbilligung, und zwar in besondern Synodalbeschlüssen, als auch von Seiten berühmter Kirchenlehrer. Es gehören hierher Conc. Aurel. I. c. 30. Conc. Agath. c. 42. und Augustin. ep. 119 ad Januar. c. 20., wo er unter andern sagt: Hi vero, qui de paginis evangelicis sortes legunt, etsi optandum est, ut hoc potius faciant, quam ut ad daemonia concurrant, tamen etiam ista mihi displicet consuetudo, ád negotia secularia et ad vitae hujus vanitatem propter aliam vitam loquentia oracula velle convertere. Dennoch lehrt die Geschichte, daß man zu allen Zeiten über diese Grenzlinie hinausge= gangen ist, und daß es mehrere kirchliche Parteien gegeben hat und noch giebt, bei welchen auch über Dinge, die nicht in die obige Ka= tegorie gehören, eine regelmäßige und feierliche Lobsbestimmung Statt findet. Es ist bekannt, daß dieß namentlich unter die Einrichtungen der Brüdergemeinde gehört, und daß besonders die bei ihr eingeführ te Eheverloosung die meisten Beschwerden und Vorwürfe veranlaßt hat. In einem andern Sinne kommt die Sortitio sacra bei den Ordalien vor, von welchen in einem besondern Artikel die Rede feyn wird. Vergl. über das zeither Gesagte Natal. Alexandri dissert. de usu sortium in sacris electionibus et de jure plebis in sacrorum ministrorum electione. Jo. Petr. de Ludewig de sorte suffragii eccl. Observatt. Tom. IV. Observ. XIII. Fr. Guil. Carstedt dissert. de ministror. eccl. apud veter. christianor. ope sortitionis designatione 1751. 4.

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Auch darüber

2) Wahl von der ganzen Gemeinde. hat man abweichende Meinungen gehegt, ob im apostolischen Zeitalter bei der Wahl der Lehrer und Vorsteher die ganze Gemeinde thätig gewesen sei. Dieß leugnet namentlich Hugo Grotius de imper. summa potestate circa sacra c. 10. §. 3. 4. Aus Act. 14, 23. 2 Tim. 2. Tit. 1, 5. gehe hervor, daß die Apostel die ngeoßvtégovs felbft be:

stimmt, und daß Paulus den Timotheus und Titus zur Anstellung derselben ermächtigt habe. Es ist aber mit Recht dagegen erinnert wor= den, daß der Ausdruck zapoτoveiv sich auf die Ordination und Confirmation beziehe, und eine vorherge gangene Theilnahme der Gemeinden an der Wahl keinesweges ausschließe. Der Apostel seht voraus, daß Timotheus und Titus, indem er sie zur Confirmation und feierlichen Einsehung der erwählten Presbyter autorisirt, eben so verfahren würde, wie er selbst und die übrigen Apostel in solchen und ähnlichen Fällen verfahren, und daß sie zuvor nach der Regel handeln würden: kniσκέψασθε άνδρας ἐξ ὑμῶν μαρτυρουμένους, δ. 5. δαβ fie fein ber Gemeinde unbekanntes und von ihr nicht gewünschtes Subject als Pres= byter anstellen würden. Daß die Gemeinden auch bei andern Gelegen= heiten um Rath und Beistimmung gefragt wurden, ist aus Act. 15, 1 seqq. 1 Cor. 5, 2. 2 Cor. 8, 19. 20. und andern Stellen zu ersehen.

Wie sich nun aber schon aus dem N. L. darthun läßt, daß die Gemeinden, das Volk an der Wahl ihrer Geistlichen Theil hatten, so lehren dieß auch Aeußerungen berühmter Kirchenlehrer aus den ersten Jahrhunderten. Als der beste Ausleger der apostolischen Meinung und zugleich als der älteste Zeuge in dieser Sache ist Clem. Roman. ep. 1. ad Corinth. §. 44. Die hier erwähnte Einwilligung und Beistimmung der ganzen Gemeinde, welche auf vorhergegangener Prüfung (δεδοκιμασμένοι καὶ μεμαρτυρημένοι άνδρες) aller Mitglieder bea ruht, zeigt deutlich die Mitwirkung der ganzen Gemeinde, und daß die ovvevdóxnois mehr als ein bloßes votum negativum fei. Auch bei Cyprian finden sich die deutlichsten Zeugnisse von der Wahl der Bischöfe und Presbyter. Wir wollen nur eine hierher gehörige Beweisstelle ausheben. Ep. 68. p. 211 ed. Oberth. fagt er: Quod et ipsum videmus de divina auctoritate descendere, ut sacerdos plebe praesente, sub omnium oculis deligatus, et dignus atque idoneus publico judicio et testimonio comprobetur. Dergleichen Zeugnisse giebt es noch in Menge, und der Ehrentitel parentes, welche die erwählten Bischöfe ihren Wählern, dem Volke beilegten (Ambros. comment. in Luc. 1. VIII. c. 17.) kann allein schon den Einfluß des Volks beweisen. Ja es fehlt auch nicht an Beispielen, wo keine Art von propositio oder praedicatio vorausging, sondern wo das Volk ganz aus eigener Bewegung per acclamationem irgend ein Individuum zum Bischof oder Presbyter erwählte. Ein solches Beispiel, den Bischof Umbrosius in Mailand betreffend, haben wir bereits im Artikel Bischof angeführt. Martinus Turonens. wurde wider seinen und einiger Bischöfe Willen eingeseht (Sulpic. Sev. vit. S. Martini c. 7.). Dasselbe geschah auch bei Eustathius zu Antiochien (Theodor. h. e. VI. c. 7.), Chrysostomus zu Constantinopel (Socrat. h. e. 1. VI. c. 2.) und bei mehrern andern. Daß aber auch bei der Presbyterwahl das Volk einwirkte, ersieht man aus mehrern Zeugnissen und Beispielen. Außer den schon angeführten Stellen aus Cyprian gehören hierher Hieron. ep. ad Rustic. Comment. in Ezech. X. c. 23. Posid. vit. August. c. 21. Siricii ep. I. ad Himer. c. 10. Am deutlichsten aber spricht das Concil. Carthag. IV. c. 22. Ut episcopus sine consilio clericorum suorum clericos non ordinet, ita ut civium adsensum et conniventiam et testimonium quaerat.

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Zuweilen scheint bei diesen Wahlen eine förmliche Abstimmung Statt gefunden zu haben, namentlich in den Fällen, wo dem Volke 3 oder mehrere Wahlcandidaten vorgeschlagen wurden. Conc. Arelat. II. a. 452. c. 54. Philostorg. h. e. IX. c. 13. Gregor. Naz. orat. XXI. Gewöhnlich aber wurde die Bestätigung oder Mißbilligung der Wahl blos durch die Formel sios oder dvasios ausgedrückt. Schon in den Constitut. apost. I. VIII. c. 4. ist von einer dreimali= gen Aufforderung an das Volk zur Erklärung über die Würdigkeit des Candidaten die Rede. Nach Ambros. de dignitate sacerdot. c. 5., waren die Worte: In ordinationibus eorum clamant et dicunt: dignus es et justus. Dasselbe bezeugt Augustin. ep. 110. Vergl. Euseb. h. e. VI. c. 29. Philost. IX. c. 10. cod. 256.

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Phot. Bibl.

Inzwischen müssen sich schon früh große Unordnungen bei diesen Volkswahlen der Kleriker gezeigt haben; denn es geschieht auch allmäh= lig Erwähnung

3) der Wahl durch Stellvertreter und Ausschüsse. In der That fehlt es nicht an Nachrichten aus dem christlichen Alterthume, daß bei den Wahlen der Bischöfe und anderer Kleriker viel Menschliches mit unterlief. Wir wollen statt vieler Beis spiele nur eins anführen, nåmlich die Klagen des Chrysostomus über diesen Uebelstand, der selbst auf eine höchst tumultuarische Weise war gewählt worden. Er sagt de sacerdot. 1. III. c. 15. Opp. T. IV. edit. Francof. p. 41.:,,Soll ich dir noch eine andere Art solcher ,,tausendfach gefährlichen Kämpfe schildern? Geh hin und sei ein Beobachter unserer öffentlichen Volksfeste, an welchen vorzugsweise „nach der gefeßlichen Vorschrift die Wahlen der Kirchenbeamten vors ,,genommen werden. Du wirst da aber so viele und mancherlei Kla ,,gen wider den Priester (ròv iegóv, i. e. èníoxonov) erhoben finden, ,,als die Masse der Untergebenen ist. Denn alle, welche das Wahls ,,recht haben, zerfallen in verschiedene Parteien. Man sieht, daß sie ,,weder unter sich, noch mit dem zum Aufseheramte Bestimmten, noch mit den Presbytern einverstanden sind. Jeder wählt für sich allein, und ,,der eine erwählt diesen, der andere jenen. Der Grund davon liegt ,,darin, daß alle nicht auf das Eine sehen, worauf sie doch sehen soll,,ten, nämlich auf Tüchtigkeit der Gesinnungen (tys wuxñs tηv ảoεTv). Aber es sind auch noch andere Rücksichten, welche diese Waha ,,len bestimmen. So sagt z. B. der eine, daß man einen aus vorz ,,nehmen Geschlechte wählen müsse. Der andere will einen Reichen ,,wählen, welcher keinen Unterhalt aus dem Kirchenvermögen bedürfe, Der eine wählt einen, weil er von der Gegenpartei zu uns überge ,,treten ist. Der andere einen Freund und Verwandten. Der andere giebt einem Schmeichler (xoλaxevovτa) den Vorzug. Aber auf den wahrhaft Brauchbaren (tòv knitýdɛiov) und die Geistesprobe Bestes henden will Niemand Rücksicht nehmen." Aehnliche historische Beugnisse lassen sich in Menge beibringen, daß es bei solchen Volkss wahlen nicht blos in Constantinopel, sondern auch in Rom, Alexandrien, Antiochien und andern großen Städten auf diese oder ähnliche Art zugegangen sei.

Solche Erfahrungen hatten nun die Folge, daß berühmte Kirchen

lehrer und selbst Synodalverhandlungen auf das entgegengesette Extrem verfielen, indem sie geistliche Stellen eigenmächtig beseßten, und ver ørdneten, daß das Volk von der Theilnahme, besonders an der Bischofswahl, ausgeschlossen bleibe. Ein Beispiel der erstern Art gab Hilarius Arelatensis, welchem der Kaiser Valentinian III. öffent lich Vorwürfe deshalb machte (Nov. XXIV. ad calcem Cod. Theod.). -Andere Bischöfe tadelten jedoch dieses Verfahren, z. B. Leo der Große Ep. 89., wo es heißt: Exspectarentur certa vota eivium, testimonia populorum; quaereretur honoratiorum arbitrium, électio clericorum qui praefuturus est omnibus, ab omnibus

eligatur.

Was nun die Synodalverhandlungen über diesen Gegenstand bes trifft, so nimmt man häufig an, daß schon das Conc. Nicen. a. 325. c. 4. das Volk von der Theilnahme an der Bischofswahl ausgeschlof= fen habe. Allein Bingh. Tom. II. p. 105 seqq. hat das Mißverständniß, welches hier obwaltet, nachgewiesen, und gezeigt, daß das Nicänische Synodalschreiben die alten Volksrechte keinesweges habe schmälern wollen, indem es fordere: μóvov oi aşıo quívovio, sur ὁ λαὸς αἱροῦτο, συνεψηφίζοντος αὐτῷ καὶ ἐπισφραγίζοντος τοῦ τῆς Ἀλεξανδρείας ἐπισκόπου. Dagegen with Cone. Laod. a. 361. c. 13. dem Póbel die Wahl der Geistlichen geradezu untersagt: Пeol τοῦ μὴ τοῖς ὄχλοις ἐπιτρέπειν τὰς ἐκλογὰς ποιεῖσθαι τῶν μελλόν των καθιστασθαι εἰς εἱρατεῖον. Jedoch darf man auch hier nicht übersehen, daß blos vom Póbel (toïs öyλois), nicht aber vom λaós die Rede sei, und daß diese Verordnungen sich mehr auf die vom Póbel ausgehenden Wahlen, wie sie in Constantinopel, Antiochien und anders warts Statt fanden, bezogen, nicht aber eine ordnungsmäßige Repräsen tation des Volkes ausschließen.

Wie nun aber die Beschlüsse die

ser Synode überhaupt wenig ins Leben traten, so war dieß auch mit der einzelnen oben erwähnten Verordnung der Fall. Denn wir finden auch nach dieser Zeit die årgerlichen Auftritte, welche durch die Volkswahlen veranlaßt wurden, in mehrern Gegenden wiederholt, wie man fich aus Augustin. ep. 155. - Synes. ep. 67. und andern von Baron. Annal. CCCIII. n. 22 seqq. und Baluzii Miscell. Tom. II. p. 102 seqq. gesammelten Beweisen überzeugen kann.

Daß die Sache ihre große Schwierigkeit haben mußte, läßt sich nicht leugnen. In öer lateinischen, besonders afrikanischen, Kirche machte man durch die Interventores oder Intercessores einen Versuch, mehr Ordnung und Einfachheit in diese Ungelegenheit zu bringen (vgl. d. 1. Thl. des Handb. Art. Bischof p. 245), ohne die Volksrechte gänzlich zu ver lehen. Doch ohngeachtet der Empfehlungen des Bischofs Symmachus (ep. 5. c. 6.), und Gregor des Großen (Ep. 1. IX. ep. 16.) wurde diese Maßregel nur selten ausgeführt. - Die Verordnung des Kaisers Justinian Nov. CXXXIII. c. 1. ist ein ähnlicher Versuch, nur mit bem Unterschiede, daß dabei die Aristokratie vorherrscht. Die Verordhung lautet so:,,Wir verordnen, daß, so oft ein Bischof zu ordiniren. ,,ist (x&gotovηdñva‹), die Geistlichkeit und die vornehmsten Personen in der Stadt, für welche der Bischof ordinirt werden soll, über drei ,,Subjecte eine Abstimmung vornehmen sollen. Jeder der Wählenden aber foll auf Gefahr seiner Seele bei den heiligen Büchern, i. e.

,,auf die Evangelien, schwören, und sich bei der Abstimmung auch schrift,,lich dazu verpflichten, daß er weder durch ein Geschenk, noch durch ,,ein Versprechen, noch durch Freundschaft, noch durch einen andern „Grund, sondern allein durch die Ueberzeugung von dem rechten katho= ,,lischen Glauben, dem frommen Lebenswandel und der wissenschaftli= ,,chen Tüchtigkeit (yoóμuata eidévai) zu dieser Wahl bestimmt werde. ,,Von diesen 3 erwählten Subjecten soll dann derjenige, welchen nach ,,der Auswahl (tỷ inihoy?) und dem Urtheile des Consecrators (rov ,,XELQOTOVOŨνTOS), d. h. in der Regel des Metropolitans oder Erzbi= schofs, der tüchtigste ist, consecrirt werden." Eine ähnliche Verordnung steht auch im Cod. Justin. 1. 1. tit 3. de episc. 1, 42.

Håtte man damals in Verbindung mit solchen kaiserlichen Verordnungen ein Regulativ festgeseht, in welchem näher wäre bestimmt worden, wer zu den nowτois τns nólews zu rechnen, und wie sie mit der Geistlichkeit zu cooperiren haben sollten, so würde eine feste Ordnung in diese Angelegenheit gekommen, und viel Willkühr und Nachtheil verhütet worden seyn. Es hatte sich alsdann ein Collegium der Notabeln aus der Gemeinde der Dióces gebildet, wodurch die Rechte des Volks ge= sichert und Unordnung, Parteilichkeit und Zwietracht vermieden worden wåren. Allein statt eines solchen Regulativs überließ man die Sache dem Zufalle und der Willkühr, und so geschah es denn, daß das Wahlrecht dem Volke entrissen, und theils in die Gewalt der Regenten (welche man unter den nowτois verstand), theils in die Hände der Geistlichen kam, welche dasselbe theils durch die Bischöfe und deren Suffragane und Vikarien, theils durch die Conventus collegiatos, oft ohne Rücksicht auf Gemeinde und Dióces, ausübten.

Merkwürdig ist es, daß noch ein Beschluß Conc. Paris. a. 557. c. 6. dem Volke das frühere Wahlrecht (oder wie man es auch nannte, die apostolische und canonische Wahl) vindiciren wollte. Es heißt nåmlich hier,,,Weil die alte Gewohnheit und die kirchlichen Verordnun= ,,gen vernachlässigt worden, so bestimmen wir, daß kein Bischof wider ,,Willen der Bürger geweiht werden soll. Auch kann nur derjenige zu ,,dieser Würde gelangen, welcher nicht durch Befehle des Fürsten, fon= ,,dern durch Wahl des Volkes und der Kleriker dazu bestimmt worden, ,,und dessen Wahl der Metropolitan mit den übrigen Bischöfen der ,,Provinz bestätigt. Wer aber auf bloßes Geheiß des Königs antritt, ,,foll von den übrigen Bischöfen nicht anerkannt werden, und wer „ihn anerkennen würde, muß ausgeschlossen werden.“

Allein solche Verordnungen waren theils selten, theils hatten sie auch keinen Erfolg. Nach dem Conc. Tolet. XII. a. 681. hing in Spanien die Wahl der Bischöfe blos von den Königen ab. In Frankreich war im Carolingischen Zeitalter die Bischofswahl zwischen den Regenten und Bischöfen (welche zugleich Reichsbarone waren) getheilt, ohne jedoch das Volk ganz auszuschließen. Auch die Mönche fingen an, einen Einfluß dabei zu behaupten, worin sie sogar vem Concil. Later. II. unterstügt wurden. Im 13. Jahrhunderte schloß Junocenz III. das Volk gänzlich aus, und machte die Wahl blos vom Capitel abhängig. Vergl. Thomassini eccl. discipl. P. II. 1. II. c. 1-42.

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