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Krone desselben verloren habe. Nach Müller, Artikel Degradation, find die Verbrechen, auf welche sie ausgesprochen wird, a) Meuchelmord, b) Nothzucht und Blutschande, c) offenbare Keßerei, d) Verfälschung päpstlicher Briefe, und e) überhaupt solche Verbrechen, wodurch der Schuldige die Todesstrafe oder die Verstümmelung der Glieder verwirkt hat. Uebrigens wird von Schriftstellern über das Kirchenrecht und über die geistliche Strafdisciplin die Ceremonie bei Absehung eines Bischofs auf gleiche Weise erzählt, aber nie werden Beispiele angeführt, wann und wo folche Degradationen der Bischöfe Statt gefunden haben..

c) Protestantische Kirche. - Unter den Protestanten hat das geistliche Strafrecht große Veränderungen und Beschränkungen erlitten. Alle Vergehungen, die als peinliche Verbrechen anerkannt werden, sind der Competenz der Consistorien entzogen; denn die Zuer kennung aller bürgerlichen Strafen, welche das canonische Recht be= fiimmt, liegen außer dem Wirkungskreis der evangelischen Consistorien. Diese können jedoch vermöge der ihnen zukommenden correctionellen Wirksamkeit zur Aufrechthaltung der kirchlichen Disciplin, alle ihnen in dieser Beziehung unterworfene Kirchenbeamten, wenn sie dawider fehlen, in Untersuchung nehmen und den schuldig Befundenen bestrafen, wobei eine gewisse Stufenfolge (gradus admonitionum, wie die verschiedenen Kirchenordnungen, diese canonischen oder geistlichen Stra= fen bezeichnen), üblich ist. Diese gradus admonitionum find:

1) Ermahnungen, Warnungen und Zurechtweisungen von Seiten der vorgesezten Superintendenten;

2) Verweise, welche auf dessen Anzeigen das Consistorium entweder durch lekteren allein, oder resp. durch die Kirchen- und Schulinspection nach Befinden mit Androhung hårterer Strafen bei etwa wiederholten Contraventionen ertheilen läßt; oder auch

3) Geldbußen,

4) Gefängnißstrafen (bei ordinirten Geistlichen priesterlicher Ge= horsam genannt). Sie werden zur Schonung der Umtswürde an einem anständigern Orte als in den gewöhnlichen Gefängnissen vollzogen, z. B. in Leipzig bei einem der Universitätspedellen, an andern Orten bei dem Thürmer, Calcanten. Als die Universität Wittenberg noch bestand, gab es dort ein Gefängniß für ordinirte Geistliche, das bald Presaune (wahrscheinlich von prison, oder noch sonderbarer Posaune) genannt wurde. 5) Persönliche Vorhaltung vor dem Consistorium unmittelbar; 6) Suspension vom Amte, auch vom Amte und Einkünften; 7) Dienstentlassung oder auch wirkliche Dienstentsehung, und lehtlich 8) Degradation, als die öffentliche und infamirende äußere Entkleidung von den Zeichen der geistlichen Würde und des geistlichen Standes. Sie ist die härteste unter allen geistlichen Strafen und fin= det dann Statt, wenn dem Abzusehenden Todes- oder Leibesstrafe bevorsteht. Sie wird auf ergangenen Befehl von dem Superintenden ten in Gegenwart des Kirchenpatrons, einiger Geistlichen, des weltlichen Richters mit seinem Actuarius und gemeiniglich noch mehrern Personen unternommen. Es wird dabei dem Verbrecher die Größe und Abscheulichkeit seiner That zu Gemüthe geführt, die in seiner Sache erfolgten Rescripte und Verordnungen bekannt gemacht, und darauf wird er selbst, nachdem ihm Priesterrock, Oberkleid und Ueberschlägelchen

feinen English Works. Lond. 1722. Tracts on the tythes. Cambr. 1811. 8. W. Geßner läßt sich der Pfarrzehnte in eine bestimmte Abgabe verwandeln? Berlin 1821. 8. Der Pfarrzehnt in moralischer, ökonomischer und politischer Hinsicht betrachtet. Leipz. 1819. 8. Ueber die Stolgebühren. Historia fratrum sportulantium ex antiquis idoneis documentis eruta atque exercitatione ad Cypr. 1. 1. ep. 9. explicata Auctore M. G. C. C. Francof. et Lipsiae 1722 (führt den Beweis, daß die Stolgebühren aus dem christlichen Alterthume sich herschreiben). G. P. Stelzer de jurib. stolae. Altd. 1700. Grollmanns kurze Geschichte der Stolgebühren und geistlichen Accidenzien. Göttingen 1786. Tittmann über die Firirung der Stolgebühren und des Schulgeldes. Leipz. 1831. 8.

1) Quellen, aus welchen die Einkünfte des Kle= rus flossen. — Das N. T. seht die Verpflichtung der Gemeinden für den Unterhalt ihrer Lehrer zu sorgen, voraus. Wenn Christus Mt. 10, 10. blos im Allgemeinen sagt, daß der Arbeiter seiner Speise (Tys Tooчns) werth_sei, so beruft sich der Apostel Paulus 1 Cor. 9, 14. mit folgenden Worten auf die Anordnung des Herrn: Outw xai ὁ κύριος διέταξε τοῖς τὸ εὐαγγέλιον καταγγέλλουσιν ἐκ τοῦ εὐαγγελίου ζῇν. Er beruft sich auch (V. 7-10.) auf Sprichwörter und Beispiele aus dem gemeinen Leben, so wie auf das mosaische Gefeß. Dann aber seht er hinzu, daß er für seine Person sich dieses Rechts nicht bediene, sondern ohne Lohn und Vergeltung das Evangelium verkündige. Hierauf beruft sich auch der Apostel bei anderer Gelegenheit Apostelg. 20, 33-35., 2 Theff. 3, 7 ff. Es giebt noch eine Menge Stellen des N. T., welche von diesen Verhältnissen der Lehrer und Gemeinden handeln. Es gehören dahin 2 Cor. 11, 7-8. 12, 13. Phil. 4, 16-18. 1 Tim. 6, 5. Tit. 1, 11. Act. 18, 3. 24, 17. u. a. Die Ansicht des N. T. über diesen Gegenstand dürfte darum folgende seyn:,,Die Gemeinden sind verpflichtet ,,für den Unterhalt ihrer Lehrer zu sorgen; diese ,, aber werden ermahnt mit Uneigennügigkeit zu ,,handeln und nur dann eine Unterstügung anzu= ,,nehmen, wenn sie es wirklich bedürfen und da= ,,durch den Armen nichts entzogen wird." — Diefe Grundsäge wurden auch noch unmittelbar nach dem apostolischen Zeitalter befolgt. An fixirte. Besoldung konnte damals nicht gedacht wer= den', weil die Kirchen noch keine Güter besaßen und noch kein Zehnten eingeführt war, sondern alle Bedürfnisse auf andere Art bestritten wer den mußten. In den meisten Gemeinden wurden die Kirchenämter unentgeldlich verwaltet, wie etwa heut zu Tage die Geschäfte wohlthä tiger Gesellschaften von Männern besorgt werden, die anderweitige Einkünfte haben und keine Besoldung dafür erhalten. Jedoch scheint dieß nur beim frühesten Beginnen des Christenthums der Fall gewesen zu seyn, denn schon in der ersten Hälfte des 3. Jahrhunderts spricht Cyprian von monatlichen Austheilungen und Geschenken an die Kleriker, welche aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Gemeindeschaße oder den Beiträgen der Mitglieder genommen wurden. Die Einkünfte, welche die Geistlichen für ihre Mühe erhielten, um dieß hier im voraus zu bemerken, wurden Sportae, Sportellae, Sportulae genannt. Vergl.

Du Cange Glossar. s. v. Sporta. Beim Cyprian Ep. 1. p. 2. ed. Brun. kommen daher schon Fratres sportulantes vor. Aber Cyprian nimmt das Wort Sportula für seinen Mitklerus gewiß nicht so in dem spåtern übeln Sinne, sondern indem der Klerus einen Theil seiner Einkünfte in Naturalien erhielt. Es bezieht sich aber diese Benennung, wenigstens was die Sache betrifft, weniger auf die Accidenzien der römischen Decurionen und Richter Plin. epist. 1. X. ep. 114. und Cod. Theodos. 1. V. tit. 5. als auf die 5 Mos. 26, 2-5. erwähnte Sitte, wo die Gaben in einen Korb (s, nágraλlos, welches mit xavíoxia, corbis, canistrum, sportula verglichen wird) gelegt und dem Priester dargebracht werden sollen. Wirft man nun die Frage auf, woraus

A) in den ersten 3 Jahrhunderten bis auf Constantin den Großen Einkünfte für den Klerus flossen, so sind vor allen Dingen zu nennen

a) die Oblationen oder die freiwilligen Gaben, welche der wohlhabende oder doch wenigstens nicht ganz dürftige Theil der Ge= meinde zu der Abendmahlsfeier und zu den Agapen mitbrachte. Man kann sie eintheilen

aa) in fonntågliche und tägliche, weil man anfangs alle Sonntage und in der Verfolgungszeit wenigstens täglich zusammenkam und das Abendmahl feierte (f. die Artikel Abendmahl und Aga= pen). Früher erhielt von diesen milden Gaben wohl nur der årmere Theil der Kirchenbeamten. Als diese aber spåter sich bedeutend verz mehrten, traf man die Einrichtung, daß die Portion für jedes Mitglied des Klerus gleich vorausgenommen und bei Seite gelegt wurde. stitut. apost. I. 2. c. 28. Tertull. de jejunio im lehten Capitel.

Con

bb) Monatliche Oblationen (oblationes menstruae oder mensurnae), welche fast eben so früh wie die wöchentlichen, dargereicht wurden, wenigstens der Zeit nach gleich auf diese folgten, aber doch von einer andern Art waren. Justin der Mårtyrer erwähnt ihrer um das Jahr 140 in der größern Apologie §. 88. Sie wurden etwa jeden vierten Sonntag gegeben (Tertullian braucht daher den Ausdruck menstrua dies), und bestanden aus Geldbeiträgen, wenn gleich auch Klei dungsstücke und andere Sachen nicht ausgeschlossen waren. Nach den darüber vorhandenen Stellen waren die monatlichen Oblationen zunächst freilich für den årmern Theil der Laienchristen bestimmt; allein der Klerus zählte sich schon früh zu den Armen, wenn er kein Vermögen oder sonstigen bürgerlichen Erwerb hatte. Ueber die Bestimmung der monatlichen Oblationen verbreitet Tertullian Apolog. c. 19. noch eini ges Licht, indem er zeigt, daß man das dadurch gewonnene Geld in einen Kirchenstock (von Cyprian Corban genannt) sammelte und zum Aufbewahren in das Haus des Bischofs zu tragen pflegte.

cc) Oblationen von den Erstlingen. Diese gehörten als eine Nachahmung der mosaischen Religionsverfassung blos für den Klerus (f. Winers bibl. Reallerikon den Artikel Erstlinge). Anfangs nahm man den Begriff von Erstlingen im eigentlichen Sinne, bald aber erweiterte er sich in sofern, daß man alle Naturalien, welche nicht zu den Agapen gehörten, eben so zu benennen pflegte. Das Darbringen solcher Erstlinge fand man früher nicht unschicklich, allein spåter wurde es Observanz, sie in das Haus der Bischöfe und Presbyter zu senden, Cfr. Can. apost. 3-4. Auch Origenes in der ersten Hälfte

des 3. Jahrhunderts spricht von Darbringung der Erstlinge als von einer bekannten Sache und weist den Celsus darüber zurecht. Origenes contr. Celsum p. 400. Indessen war dieser Theil des Einkommens für den Klerus nicht allenthalben gewöhnlich; denn aus Cyprians Stillschweigen läßt sich schließen, daß in der Mitte des 3. Jahrhunderts die afrikanische Kirche nichts davon wußte. Im 4. Jahrhundert muß te sie allgemein seyn, denn die apostolischen Constitutionen erklären sich schon angelegentlich darüber.

b) Eine neue Art von Einkünften zog der Klerus aus den allgemeinen Collecten (stipes collectae). Sie wurden bei der Gelegenheit gewöhnlich, als man zum Besten nothleidender Christen mehr Geld nöthig hatte, als der Kirchenstock von den monatlichen Beiträgen lie fern konnte, z. B. durch Abkaufung des Druckes und der Verfolgung, durch das Loskaufen der Gefangenen und Exilirten u. s. w. In sol chen Fällen wurden allgemeine Collecten veranstaltet, zu welchen jeder nach Vermögen beitrug. Tertullian führt einen solchen Fall an de fuga in persecutione c. 13. und 14. zu Ende. Mit der Zeit benußte aber auch der Klerus diese Methode für sich oder zog doch wenigstens Gewinn von den Collecten, die für die Noth gesammelt waren. Ter tullian als Montanist wirft dieß den katholischen Bischöfen hart genug vor, de jejun. c. 13. Aus Cyprians 64. Briefe erhellt, daß schon zu Ende des 2. Jahrhunderts der Klerus solche Collecten für sich sammeln ließ. Doch gab es auch hier rühmliche Ausnahmen, z. B. in den größern Stådten, wie Rom, von wo aus oft sehr änsehnliche Collecten an entfernte und hart bedrängte Christengemeinden abgingen. Auch der Klerus selbst zeigte in solchen Nothfällen nicht selten die rühmlichste Aufopferung.

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c) Auch aus den freiwilligen, außerordentlichen Geschenken, die von den üblichen Oblationen verschieden waren, flossen dem Klerus Einkünfte zu. Aufmunterungen, um sich auf diese Art verdient zu machen, findet man bei Cyprian de Lapsis zu Ende. De habitu virgin. p. 176. De opere et eleemosynis. Constit. apost. 1. 2. c. 36. d) Auch besaß jetzt schon der Klerus Grundstücke, wenn diese gleich der Zahl und dem Gehalte nach dürftig seyn mußten. Der günstigste Zeitpunkt zur Erwerbung derselben war wohl unter Alexander Severus von 222-35. Hier brachten die Christenge= meinden Grundstücke durch Kauf zu Kirchen, Begräbnißplågen, Martyrien u. s. w. an sich, und entstand darüber Streit, so entschied gewöhnlich der Kaiser zu Gunsten der Christen. Thomassin. vet. et nov. eccles. discipl. Tom. 7. p. 15. §. 11. Auch erhielt wohl jezt schon die Kirche Grundstücke durch Vermächtnisse, und wenn auch die spätern Christenverfolgungen Manches wieder zerstörten, so mußte doch in dieser Beziehung ein nicht unbedeutender Anfang geacht worden seyn, indem Constantin selbst von liegenden Gründen spricht, die, der Kirche eine Zeit lang entrissen, wieder zugestellt werden sollten. Cfr. Euseb. vita Const. 1. II. c. 39-40.

Fragt man nun, durch welche Mittel der Klerus schon in den ersten drei Jahrhunderten die Quellen seines Einkommens immer reichhaltiger zu machen wußte, so sind sie zum Theil schon in der bisher erzählten Geschichte dieser Einkünfte angegeben worden und dürfen jest nur kurz zusammengefaßt werden. Ein Hauptmittel war die Verglei=

chung der Kirche und des Klerus mit der alten mosaischen Verfassung, besonders der Bischöfe, Presbyter und Diaconen mit den Hohenpriestern, Priestern und Leviten des A. T., wodurch man für den Klerus ein göttliches Recht herausbrachte, die Erstlinge und später den Zehnten zu empfangen, für die Laien aber die Schuldigkeit sie zu ge= ben. Ein anderes Mittel waren die Ermahnungen zur Darbringung freiwilliger Geschenke, welche immer und immer wiederholt wurden, und darum doch von einiger Wirkung seyn mußten. Ein drittes Mittel bot die kluge Einrichtung dar, daß man die Namen der Geber öffentlich in der Kirche ablas, ihre Geschenke namentlich bemerkte und fie in das allgemeine Gebet mit einschloß. Ein viertes Mittel war endlich, daß man die öffentlichen Zusammenkünfte der Christen und das Abendmahl so viel als möglich zu vervielfältigen suchte, wobei die Oblationen nicht fehlen konnten. Schon im Zeitalter Cyprians gab es eine Periode, wo man sich tåglich zur Abendmahlsfeier versammelte. Vergl. Zieglers Abhandlung über die Einkünfte des Klerus in den ersten drei Jahrhunderten, in Henke's neuem Magazin für Religion, Philosophie und Exegese u. f. w. 4r Bd. 1. St. p. 1-69. Eine noch glänzendere Zeit für die Einkünfte des Klerus begann jedoch

B) mit und nach Constantin; denn nun erhielten dieselben nicht nur mehr Sicherheit, sondern auch einen größern Umfang, und zwar

a) durch das Edict Constantins von Mailand im Jahre 313, nach welchem das Kirchenvermögen unter den Schuß des Staats gestellt und jedem die Erlaubniß gegeben wurde, Vermächtnisse der Kirche zu hinterlassen.

b) durch das Beispiel Constantins, welcher der Kirche nicht nur außerordentliche Geschenke machte, sondern ihr auch feste Einkünfte von den kaiserlichen Domainen anwies. Julian hob zwar die dadurch eingeführte annonam auf, welche aber Jovianus quoad tertiam partem wieder herstellte. Cod. Just. 1. 1. tit. 2. leg. n. 4.

c) Durch die Erlaubniß desselben Kaisers, daß die Güter der Märtyrer und Confessoren, wenn sie ohne Erben starben, der Kirche blieben. Auch Güter, die unter den vorigen Kaisern con= fiscirt worden waren, und keinen nahen und eigentlichen Erben hatten, überließ Constantin der Kirche. Euseb. vita Constant. 1. II. c. 36.

d) Durch die hinterlassenen Güter der Kleriker, a) wenn sie ohne Erben starben. Cod. Theodos. 1. 5. tit. 2. de bonis clericor. leg. 1. Cod. Justin. 1. 1. tit. 3. de episcop. 1. 20. B) wenn sie ihren Dienst unrechtmäßig verlassen hatten. Cod. Justin. 1. 1. tit. 3. de episcop. leg. 53. Novell. 5. c. 4.

y) in wiefern Klerikern verboten war, andern Erben, außer Kindern und Enkeln, ihr Eigenthum zu hinterlassen. Conc. Agath. c. 24.

e) Durch heidnische Tempel, welche mit ihren Einkünften auf die Christen übergingen, wobei jedoch viele Ausnahmen Statt fanden. Cod. Theodos. 1. 16. tit. 10. de pagan. leg. 19-20. Sozom. 5, 7-16. Der Kaiser Honorius verordnete spåter etwas Aehnliches in Absicht auf die kezerischen Kirchen. Cod. Theodos. 1. 16. tit. 5. de haeret. leg. 52. Socrat. 7, 7.

f) Durch den früher zwar schon begonnenen,

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