Österreich und seine KronländerLeopold Grund, 1856 |
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Sayfa 147 - Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara, gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und...
Sayfa 12 - Gemeindeangelegenheiten beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.
Sayfa 13 - Staathaltereien unmittelbar untergeordnet. - 16. Nach diesen Grundsätzen sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten. Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichtspunkte auszugehen, daß den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender Einfluß zugestanden und sowohl bei den...
Sayfa 12 - ... Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte zu berücksichtigen. 9. Bei der Bestimmung der Landesgemeinden kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbände der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden. Mehrere...
Sayfa 12 - Bei der Organisirung der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte zu berücksichtigen. 9. Bei der Bestimmung der...
Sayfa 12 - Gemeindebcamten der Bestätigung der Regierung unterzogen werden. 11. Die Wahl der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahlordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden. 12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und GemeindeAusschüsse sind nach dem früher bestandenen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen.
Sayfa 146 - Grossherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Grossfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren ; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara...
Sayfa 13 - ... vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten. Auch in den eigenen Gemeinde-Angelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen näher zu bestimmende Acte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestätigung der landesfürstlichen Behörden vorbehalten werden.
Sayfa 15 - Angeklagten und der llündlichkeit im Schlussverfahren zu beobachten. 27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird aber bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letzteren, das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen.
Sayfa 12 - Land« und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten stattfinden. Nr, »7