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Vorwort

Inhaltsverzeichnis.

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III

I. Stiftungs-Urkunden der Paderb. Universität.

1. Fürstbisch. Theodor gründet die Paderb. Univers. Neuhaus, 1614,
10. Sept.

2. Päpstliche Gründungsurkunde der Pad. Univ. Rom, 1615, 2. April
3. Kaiserliche Gründungsurkunde der Pad. Univ. Prag, 1615, 14. Dec.

II. Die Statuten der Universität.

1. Statuta Generalia in alma Theod. Pad. Acad.

2. Statuta Universitatis Paderbornensis

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III. Die Statuten der philosoph. Fakultät.

1. Statuta facult. Theologicae in Vniuers. Pad. (Älteste Recension)
2. Statuta Facult. Theolog.

innovata 1654 .

3. Consuetudines Facultat. Theol. et Ordinationes

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VII. Die Schulgebräuche der niederrhein. Ord.-Prov. 1704.

Caput VI. und VII. der Consuetudines Provinciae

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175

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I.

Stiftungs-Urkunden der Paderborner Universität.

Die gegenwärtig zu Paderborn unter dem Namen „Bischöfliche philosophisch-theologische Lehranstalt" bestehende Unterrichtsanstalt verdankt ihre Entstehung dem um das Schulwesen in der Paderborner Diözese hochverdienten Fürstbischof von Paderborn, Theodor von Fürstenberg. Dieselbe wurde als Studium generale (= Universität) 1) mit den beiden Fakultäten der Philosophie und Theologie in dem seit 1604 zu Paderborn bestehenden Jesuiten-Kollegium 2) errichtet und trat nach dem Muster der damaligen Jesuiten-Unterrichtsanstalten in organische Verbindung mit dem von den Jesuiten seit 1585 geleiteten Paderborner Gymnasium. 3)

Die Universität wurde durch drei Stiftungs-Urkunden ins Leben gerufen, eine fürstbischöfliche, eine päpstliche und eine kaiserliche, wie das sonst nur bei wenigen Universitäten der Fall war. 4)

1) Vgl. über die Bedeutung von studium generale P. Heinrich Denifle, Die Universitäten des Mittelalters bis 1400. 1885. I. 1 ff.; Georg Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten. 1888. I. 98 ff. Die Bedeutung dieser Bezeichnung war nicht überall die gleiche und hat zeitlich gewechselt.

2) Wilhelm Richter, Geschichte der Paderborner Jesuiten. 1892. I. 75 ff., 194 ff. (Stiftungsurkunde des Jesuiten-Kollegiums).

3) W. Richter, Geschichte etc. S. 17, 127 ff.

4) Vgl. über die viel umstrittene Frage, wie eine Universität ins Leben trat, ob durch päpstlichen Stiftbrief, oder durch kaiserlichen, oder durch kaiserlichen und päpstlichen, oder durch landesherrlichen, Denifle, Die Universitäten cit. I. 763 ff., Kaufmann, Die Geschichte cit. I. S. 371 ff. Hinschius, Kirchenrecht 1888. IV. 640 ff. Nach der gründlichen Darlegung von Denifle gab es Hochschulen ohne Errichtungsbriefe (Studienanstalten ex consuetudine), Hochschulen mit nur päpstlichen ErJ. Freisen, Quellen.

1

In der Stiftungsurkunde vom 10. September 1614 setzte Fürstbischof Theodor die Gründe auseinander, welche ihn bei seiner Stiftung leiteten: Manchem fähigen Jüngling des Paderborner Landes fehlte es nach Absolvierung der Gymnasialstudien an passender Gelegenheit zur weiteren wissenschaftlichen Ausbildung in der Philosophie oder Theologie. Die katholischen Universitäten waren zu weit entfernt, und ihr Besuch erforderte einen Kostenaufwand, den nur wenige bestreiten konnten. Manche Studenten gingen zu den benachbarten protestantischen Universitäten und litten vielfach Schiffbruch an ihrem Glauben. Und doch war in der damaligen Zeit ein wissenschaftlich gebildeter Klerus nötiger, denn je. Daher der Gedanke, im eigenen Lande eine Universität zu errichten.

Die Verhandlungen, welche betreffs der Universität mit Papst und Kaiser eingeleitet waren, nahmen den günstigsten Verlauf und am 10. September 1614 übergab Theodor dem damaligen Provinzial P. Heinrich Scheren in der Jesuitenkirche die Urkunde, durch welche er zugleich dem damaligen Jesuitengeneral Claudius Aquaviva zum Unterhalte der Professoren 15 000 Thaler überwies.

In einer anderen Urkunde vom 2. April 1615 bestätigte Papst Paul V. die Stiftung Theodors als Universitas studii generalis, unter Leitung des Paderborner Jesuiten-Kollegiums und Oberleitung des Ordensgenerals. Die Universität wurde ausgestattet mit „omnibus quibuscunque privilegiis, indultis, libertatibus, immunitatibus, exemptionibus, favoribus, gratiis, praerogativis, honoribus et praeeminentiis", wie sie die bereits bestehenden Universitäten besassen.

Ebenso bestätigte Kaiser Matthias die Stiftung durch Urkunde vom 14. Dezember 1615 zugleich mit: ,,omnibus et quibuscunque gratiis, honoribus, dignitatibus, praeeminentiis, praerogativis, privilegiis, concessionibus, favoribus et indultis et aliis quibuslibet, quibus Universitas Heidelbergensis, Tubingen

richtungsbriefen, Hochschulen mit kaiserlichen oder landesherrlichen Gründungsurkunden, Hochschulen mit päpstlichen und landesherrlichen oder kaiserlichen Stiftbriefen. Für den rechtmässigen Bestand einer Hochschule (Generalstudium) war seit der Mitte des 13. Jahrh. entweder ein päpstlicher, oder ein kaiserlicher, oder landesherrlicher Stiftbrief notwendig.

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