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diese Corps, vorbehaltlich einer entsprechenden Revision ihrer Statuten, auch fernerhin fortbestehen. Wo dieselben neuerlich zeitweilig ausser Wirksamkeit gesetzt wurden, bleibt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise ihre Reactivirung stattzufinden hat, ebenso wie für Orte, an welchen dieselben bisher nicht bestanden, die Ertheilung neuer solcher Bewilligungen Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten. 1

Die Bestimmung der organischen Grundsätze vom 31. December 1851, dass die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, abzustellen ist, wurde für alle Kronländer sofort in Wirksamkeit gesetzt. 2

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Bei der grossen Entwicklung, welche die Anwendung des Associations-Princips in der neuesten Zeit, namentlich auf volkswirthschaftlichem Gebiete, gewonnen hat, war es von hoher Wichtigkeit, über die Bildung der Vereine eine den heutigen Zuständen entsprechende Vorschrift zu erlassen. Für die deutschen und slavischen Kronländer war bereits früher eine provisorische Anordnung bezüglich des Vereinigungs- und Versammlungs-Rechtes erlassen worden, welche sich indess zunächst auf politische Vereine bezog und nur eine zeitweilige Geltung haben sollte. Mit dem durch das kaiserliche Patent vom 26. November 1852 bekannt gemachten, für den ganzen Umfang des Reiches (die Militärgränze ausgenommen) giltigen neuen Vereinsgesetze wurden die früheren Vereins-Directiven vom 19. October 1843 und 17. März 1849 und das ungrische Gesetz vom Jahre 1840 aufgehoben, und neue auf alle Arten von Vereinen Bezug nehmende gesetzliche Vorschriften erlassen. Zufolge derselben ist die besondere Bewilligung der Staatsverwaltung zur Errichtung aller Arten von Vereinen erforderlich: 1. wenn sie nach den vorhinein verabredeten Gesellschaftsregeln (Statuten) den Eintritt in den Verein Jedermann, der die festgesetzten Bedingungen erfüllt und sich den Statuten unterwirft, gestatten, mag die Anzahl der Mitglieder bestimmt sein oder nicht; 2. wenn sie Actien-Vereine sind; 3. wenn der Verein nach seiner Beschaffenheit unter die Anwendung einer bestimmten Vorschrift fällt, welche die vorläufige Einholung der Bewilligung der Staatsverwaltung anordnet. Letztere ist insbesondere erforderlich:

Kais. Patent vom 22. August 1851.

2 Minist. Verord. vom 15. Januar 1852.
Kais. Patent vom 17. März 1849.

bei Vereinen a) für die Förderung der Wissenschaften und Künste; b) für die Ermunterung der volkswirthschaftlichen Beschäftigungen in ihren allgemeinen Beziehungen; c) für die Unterhaltung regelmässiger Transports-Verbindungen, namentlich durch Dampfschifffahrt; d) für den Bau und die Erhaltung von Eisenbahnen, Brücken, Land- und Wasserstrassen; e) für Bergwerksunternehmungen; f) für Colonisirungen; g) für Credits-Anstalten; h) für Versicherungsanstalten; i) für allgemeine Versorgungs- und Renten-Anstalten; k) für Sparcassen; 1) für Pfandleihe-Anstalten; m) für Ausdehnung eines bewilligten Vereines auf Errichtung von Filialen. Die Bildung von Vereinen, welche sich Zwecke vorsetzen, die in den Bereich der Gesetzgebung oder der öffentlichen Verwaltung fallen, ist untersagt. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen wird entweder von Seiner Majestät dem Kaiser (in den unter a, b, f, g, i und m aufgeführten Fällen, bei Vereinen zu Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen, dann solchen Gesellschaften, wo es sich um eine besondere Begünstigung oder Abweichung von den allgemeinen Vorschriften handelt), oder von dem Ministerium des Innern (bei den unter c, d [mit Ausnahme der Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen] e, h, k, I aufgeführten, dann bei Actien- und bei solchen Vereinen, deren Wirksamkeit sich auf das Verwaltungsgebiet zweier oder mehrerer Kronländer erstreckt), nach gepflogenem Einvernehmen mit der obersten Polizei-Behörde und eventuell jenem anderen Ministerium, dessen Wirkungskreis der Verein berührt, oder von der politischen Landesstelle des bezüglichen Kronlandes (bei allen anderen Vereinen) ertheilt. BergbauUnternehmungen sind nach dem bestehenden Berggesetze zu behandeln. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen kann nur dann ertheilt werden, wenn der Zweck des Vereines erlaubt ist, die Bewilligungswerber für die aufrechte Ausführung des Unternehmens Beruhigung gewähren, und der Plan des Unternehmens, sowie dessen Belege den gesetzlichen (in dem kaiserlichen Patente näher angegebenen) Anforderungen und den eintretenden öffentlichen Rücksichten entsprechen. Auch kann das Gesuch um die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maassregeln behufs der Errichtung eines Vereines gestellt werden, doch darf aus der hierzu erhaltenen Bewilligung noch kein Recht auf die Bewilligung zur Errichtung des Vereines selbst hergeleitet werden. Aber auch letztere hat nur die Bedeutung einer Zulassung und schliesst keineswegs die Erklärung in sich, dass die Staatsverwaltung die

Einrichtung des Unternehmens und die zur Erreichung des Zweckes gewählten Mittel entsprechend finde, oder dass das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde; es ist Sache der Theilnehmer, sich hiervon selbst die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. Aenderungen der Statuten unterliegen denselben Anordnungen, wie die ursprüngliche Bewilligung. Der Ausspruch über die Auflösung eines Vereines (welche eintritt, wenn die Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr besteht, wenn die wesentlichen, ausdrücklich voraus bestimmten Bedingungen nicht gehörig erfüllt wurden, oder wenn Gesetze oder öffentliche Rücksichten die Zurücknahme eines solchen Befugnisses im Allgemeinen [auch bei Privaten] erforderlich machen) steht überall der politischen Landesstelle zu; wo dieselbe eintritt, muss in Bezug auf das Vereinsvermögen die gesetzliche Vorkehrung eingeleitet werden.

Zur Anerkennung ausgezeichneter Verdienste ohne Unterschied des Standes und zur Aufmunterung aller Classen der Staatsbürger zu gemeinnützigem segensreichem Wirken für das Vaterland, wurde von Seiner Majestät dem Kaiser mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 2. December 1849 der Franz Joseph-Orden gestiftet, dessen Statuten mit dem kaiserlichen Patente vom 25. December 1850 wesentlich erweitert wurden. Ausgezeichnete Verdienste, ohne Rücksicht auf Geburt, Religion und Stand, gewähren den Anspruch zur Aufnahme in den Orden; die Verleihung des Ordens an Ausländer haben sich Seine Majestät besonders vorbehalten. Die Zahl der Ordensmitglieder (welche aus Grosskreuzen, Comthuren und Rittern bestehen) ist unbestimmt; die Würde des Grossmeisters ist mit der Krone des Kaiserreiches verbunden. Die Verleihung des Ordens begründet keinen Anspruch auf einen Adelsgrad oder auf eine sonstige erbliche Auszeichnung. Vorstand der Ordenskanzlei ist der aus den Ordensmitgliedern zu ernennende Ordenskanzler, unter welchem der Ordens-Archivar steht. Statt der früher üblichen Civil-Verdienst-Medaille wurde mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 16. Februar 1850 ein Verdienstkreuz gestiftet, welches von Seiner Majestät dem Kaiser verliehen wird, und aus den vier Abstufungen des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone und des goldenen Verdienstkreuzes, dann des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone und des einfachen silbernen

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'Kais. Patent vom 2. December 1849 und Minist. Verord. vom 16. Februar 1850.

Verdienstkreuzes besteht. Die Form des Verdienstkreuzes ist jene des Franz Joseph-Ordens, jedoch ohne Adler und Kette. '

§. 6.

4. Oeffentliche Sicherheit. :

Bei der (mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. April 1852) erfolgten Bildung der obersten Polizei-Behörde wurden die auf die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bezug nehmenden Agenden von dem Ministerium des Innern (welchem sie seit Auflösung der bis zum J. 1848 bestandenen obersten Polizei-Hofstelle zugewiesen waren) ausgeschieden und an die erstere übertragen. Die wichtigste Aenderung, welche im Umfange dieses Verwaltungszweiges vor sich ging, besteht in der Errichtung von Polizei-Directionen in den ehemals ungrischen Ländern, und in der Ausdehnung der Wirksamkeit der polizeilichen Central - Behörde auf diese Länder.

Zunächst berührt diesen Verwaltungskreis die Errichtung der Gensdarmerie im ganzen Reiche auf Grundlage der entsprechenden in der Lombardie und in Südtirol bestandenen Einrichtung. Es musste ein Executiv-Körper geschaffen werden, durch welchen den (nunmehr vom Staate bestellten) Organen der richtenden und vollziehenden Gewalt eine materielle Kraft zur Verfügung gestellt wird, womit sie Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und verbrecherischen Bestrebungen entgegenzutreten vermögen; dieser Körper hatte eine Landes- Sicherheitswache zu bilden, welche eine in sich zusammenhängende Ordnung, eine von einem Mittelpuncte ausgehende Leitung und eine gleichmässig kräftige Wirksamkeit erhalten sollte: im Interesse der richterlichen Gewalt mussten derselben die Geschäfte der Erforschung von

Minist. Verord. vom 16. Februar 1850 und kais. Verord. vom 25. December 1850.

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v. Czoernig, Oesterreich's Neugestaltung.

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Verbrechen, des Auffindens der Uebelthäter und der materiellen Hilfeleistung bei Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen anvertraut werden, im Interesse der vollziehenden Gewalt hatte sie sich bei Ueberwachung der Fremden, der öffentlichen Versammlungen, bei der Handhabung der Local- Polizei und selbst zur Controle anderer Wachkörper, wie der Gemeinde- und Stadtwachen, zu verwenden.

Die gegen den Missbrauch der Presse seit dem Jahre 1848 bestandenen gesetzlichen Bestimmungen hatten sich als unzugänglich erwiesen, wesshalb eine Revision derselben eintreten musste. Schon bei der Vervollständigung des allgemeinen Strafgesetzes war darauf Bedacht genommen worden, in dasselbe alle durch Missbrauch der Presse begangenen Verbrechen und Vergehen einzubeziehen, wornach zur vollständigen Ordnung dieses wichtigen Theiles der Gesetzgebung nur noch die Erlassung der polizeilichen Vorschriften zur Beaufsichtigung der Presse und Regelung der damit in Verbindung stehenden Gewerbszweige erübrigte. Diese erfolgte durch die neue Press - Ordnung vom 27. Mai 1852, welche die Vorschriften enthält, nach welchen die inländische Presse und namentlich die periodische, mit Beseitigung jeder Censur, geregelt und überwacht wird. Als Ergänzung der Press - Ordnung dient die neue Theater-Ordnung, behufs der Beaufsichtigung der theatralischen Vorstellungen jeder Art. Eine durch den zunehmenden Verkehr und durch die Einbeziehung der ungrischen Länder unter die CentralLeitung der obersten Polizei - Behörde erforderlich gewordene Vervollständigung (und beziehungsweise Ausdehnung) der pass-polizeilichen Vorschriften, die in Oesterreich reisenden oder daselbst sich aufhaltenden Ausländer betreffend, erfolgte durch die bezügliche im Jahre 1853 erlassene Vorschrift.

Die Errichtung der Gensdarmerie ging auf nachstehender Grundlage vor sich, Für alle Kronländer der Monarchie wird

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