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verschiedenen Aeusserungen der Regierungsthätigkeit sich veranschaulichen zu können. Hierzu tritt das Interesse der einen bestimmten Lebenslauf verfolgenden Staatsbürger, die auf ihren speciellen Wirkungskreis bezüglichen Anordnungen und Zustände kennen zu lernen, ohne die Elemente dazu in zerstreuten Sammlungen und Schriften aufsuchen zu müssen, wobei ihnen überdiess immer noch Manches, was im Innern der Regierungsmaschine vorgeht, namentlich das statistische Material der Ergebnisse, entgehen würde.

Eine solche Darstellung ist daher geeignet, den Wünschen aller Derjenigen zu begegnen, welche in und ausser Oesterreich an dem Gedeihen und dem Vorschreiten unseres grossen Vaterlandes regen Antheil nehmen. Bei demjenigen, welcher sich mit einer solchen Darstellung befasst, muss eine aus eigener Erfahrung geschöpfte Kenntniss der einzelnen Verwaltungszweige, sowie der volkswirthschaftlichen Thätigkeit im Staate vorausgesetzt werden, weil er sonst nicht immer den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung nachzuweisen und über die trockene Aufzählung. der Gesetze und Verordnungen sich zu erheben vermöchte.

Der zufällige Umstand, dass sich der Unterzeichnete in dieser Lage befindet, musste für ihn eine Anspornung sein, sich dieser Arbeit zu unterziehen, zumal er als Mitlebender und (wenn auch im untergeordneten Grade) als Mithandelnder manches in unmittelbarer Nähe auffassen und im frischen Gedächtnisse behalten konnte, was Anderen, namentlich den später Kommenden, nur in den Umrissen der Entfernung oder im Dämmerlichte der Vergangenheit erkennbar wäre.

Gleichwie der Unterzeichnete diese Arbeit lediglich aus Liebe zu seinem Vaterlande unternahm, so wird er sich für die dabei überwundenen Mühen und Aufopferungen reichlich belohnt fühlen, wenn der Leser dieser Darstellung dadurch sich in eben diesem Gefühle bestärkt fühlt, wenn ihm in Folge derselben die Idee des grossen einigen Oesterreich's lebendiger vor das Auge tritt und in ihm die Ueberzeugung von der gedeihlichen Entwicklung und der grossen Zukunft dieses von Gott gesegneten Reiches erweckt.

Was die innere Einrichtung dieser Darstellung betrifft, sei nur noch bemerkt, dass der laufende Text der Paragraphe den historischen Gang und das Urtheil über den Erfolg sammt den Ergebnissen der behandelten Zweige öffentlicher Thätigkeit einschliesst, und die darauf mit kleinerer Schrift folgende Auseinandersetzung den Text der bezüglichen Gesetze und Verordnungen in möglichst getreuem wenn auch zuweilen kurzem Auszuge, sowie das statistische Material über die Erfolge der behandelten Einrichtungen enthält, während in den beigefügten Anmerkungen die einschlägigen noch in Kraft stehenden Gesetze und Verordnungen ihrem Datum nach angeführt werden, um alle Jene, welche sich mit dem Gegenstande noch gründlicher vertraut machen wollen, in den Stand zu setzen, ohne Zeitverlust die gesetzlichen Original - Bestimmungen aufsuchen zu können.

Da diese Darstellung der Neugestaltung Oesterreich's ursprünglich einem umfassenden wissenschaftlichen Werke eingefügt war, welches seiner Beschaffenheit nach einer grösseren Verbreitung nicht leicht zugänglich

ist, erschien es angemessen, dieselbe durch eine abgesonderte Ausgabe dem grösseren Leserkreise, welcher sich dafür interessiren könnte, zugänglich zu machen. Diese Ausgabe umfasst jedoch nicht einen blossen Abdruck des ursprünglichen Textes, sondern auch eine Fortführung der Darstellung bis auf die neueste Zeit. Diess geschah zunächst durch die Einbeziehung aller in dem grossen Werke noch nicht berücksichtigten gesetzlichen Verfügungen, welche bis zum Zeitpuncte der Correctur der einzelnen Bogen erflossen waren, in den Text; um aber die Darstellung für alle ihre Theile mit einem und demselben Zeitpuncte abzuschliessen, wurden die erheblichsten Verfügungen, welche nach der Drucklegung der einzelnen Bogen bis zum heutigen Tage in Oesterreich in Wirksamkeit traten, in den am Schlusse beigefügten Zusätzen berücksichtiget. Die Darstellung hat übrigens eine solche Einrichtung, dass es bei einer allenfallsigen künftigen Auflage ein Leichtes sein wird, die Nachweisung der in Kraft getretenen Verordnungen und ihrer Ergebnisse bis zum Zeitabschnitte der Veröffentlichung der neuen Auflage fortzuführen, wodurch sich die Benützbarkeit des Werkes selbst ungeschmälert erhalten wird.

Wien, am 1. April 1858.

Czoernig.

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