Bismarcks staatsrecht: die stellungnahme des fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten fragen des deutschen und preussischen staatsrechts nach amtlichen, privaten und zeitgenossischen Owellen bearbeitet und herausgegebenDummler, 1903 - 488 sayfa |
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Popüler pasajlar
Sayfa 430 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 296 - Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Sayfa 178 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Sayfa 353 - Überzeugung aussprechen lassen, daß die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde.
Sayfa 437 - Es ist wesentlich eine politische; es handelt sich nicht um den Kampf, wie unseren katholischen Mitbürgern eingeredet wird, einer evangelischen Dynastie gegen die katholische Kirche, es handelt sich nicht um den Kampf zwischen Glauben und Unglauben, es handelt sich um den uralten Machtstreit, der so alt ist wie das Menschengeschlecht, um den Machtstreit zwischen Königtum und Priestertum...
Sayfa 172 - Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Sayfa 430 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, einschliesslich des Jadegebietes, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Ein geistliches Amt darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von der Staatsregierung erhoben worden ist.
Sayfa 356 - Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens nach eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Sayfa 252 - Kenntnis zn setzen, damit derselbe, wenn er es nötig findet, solchen Vorträgen beiwohnen kann. — Die regelmäßigen Immediatvorträge des Kriegsministers bleiben von dieser Bestimmung ausgeschlossen. Charlottenburg, den 8. September 1852.
Sayfa 428 - Bischofs getreten, und es hängt nur von ihm ab, sich auch in der Pmris in jedem einzelnen Augenblick an die Stelle desselben gegenüber den Regierungen zu setzen. Die Bischöfe sind nur noch seine Werkzeuge, seine Beamten ohne eigene Verantwortlichkeit...