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Der zweite Census wurde unter dem Consulate des C. Marcius Censorinus und Afinius Gallus (8 a. Chr. aer. vulg.) im Jahre 746 u. c. angeordnet. Dieser, wie auch der folgende dritte Census, umfaßte, soweit das Zeugniß des Anchranischen Monuments und Suetons spricht, den populus Romanus d. i. die Römischen Bürger. Indessen schließt das erstere Zeugniß und auch das zweite eine Ausdehnung der Aufschreibung auf die Provinzen nicht aus, während aus Cassiod. Var. III. 52 erhellt, daß zu des Augustus Zeit der ganze orbis Romanus censirt worden sei, ebenso bei Suidas. Auch ist in dem breviarum des Augustus eine solche Aufschreibung unterstellt und war durch das Bedürfniß gefordert. Nur ist mit jenem Zeugniße nicht mitgegeben, daß der Census überall gleichzeitig vorgenommen wurde. Die faktische Vornahme in jener Zeit wird aber für Judäa und in den Gränzen einer Aufschreibung durch Lukas bezeugt und steht möglicher Weise auch mit der Empörung der Homonadensischen Cilicier und deren Besiegung durch Quirinius (Tacit. Annal. III. 48) in Verbindung. Dieses Ereigniß fällt nämlich in dies selbe Zeit.

Die dritte von Augustus befohlene Schaßung wurde Ein Jahr vor dem Tode des Augustus unter dem Consulate des C. Sil. Nepos und L. Minuc. Plankus 766 u. c. begonnen und lautet nach dem Monum. Ancyr. und Sueton auch nur auf den populus Romanus; jedoch ersehen wir aus Tac. Ann. I., 31 und II., 6 und Dio Cassius, daß sie im folgen= den Jahre durch Germanicus in Gallien ausgeführt wurde und noch im Jahre 769 nicht beendigt war.

Von diesen drei Schaßungen kann nur die zweite in Betracht kom= men, wenn es sich um die Ermittelung des Geburtsjahres Jesu handelt; indem sich anderweitig genugsam ergiebt, daß dieses Jahr jener Schazung zunächst liegt. Die erstere müßte auch schon um deswillen unberücksichtigt bleiben, weil sie sich nicht über Italien hinaus erstreckte.

Die von Lukas genannte Aufschreibung wird von ihm in der Weise noch näher bestimmt, daß er sagt: sie sei die erste gewesen, und unter der · Herrschaft des Quirinius über Syrien geschehen.

Mit Rücksicht auf die hier sich erhebenden Schwierigkeiten haben mehrere Gelehrte den ersten Theil der nähern Bestimmung bei Lukas: autŋ ἡ ἀπογραφὴ πρώτη ἐγένετο ἡγεμονεύοντος τῆς Συρίας Κυρηνίου ser=

schieden erklärt. Einige: Lukas wolle sagen, diese Aufschreibung sei ge= schehen, bevor Quirinius über Syrien geherrscht habe 1). Daß ein solcher Sinn, wenn auch ungewöhnlich, doch zuläßig sei, ist von denselben zugleich nachgewiesen worden. Andere erklären so, daß sie das Edikt von seiner Ausführung in Judäa unterscheiden und erklären: der Census selbst sei unter Quirinius zuerst in Ausführung gekommen 2).

Diese Erklärungen haben sämmtlich ihren wesentlichen Grund in der Schwierigkeit der Stelle und besonders darin, daß man nicht anders wußte, als daß Quirinius erst im Jahre 759 u. c. Statthalter in Syrien wurde, und daß nach des Josephus Zeugniß damals wirklich ein Census durch ihn in Judäa vorgenommen wurde 3). Diese Schwierigkeit muß schon zur Zeit Tertullians bemerkt worden sein; obgleich es ein offenbarer Irrthum ist, wenn derselbe Adv. Marc. IV. c. 19 offenbar zur Hebung derselben schreibt: der Census sei in Judäa unter Sentius Saturninus vorgenommen wor den. Justin dagegen nennt etwa sechszig Jahre früher den Namen Quirinius und erklärt diese Schaßung als die erste in Judäa1).

Nach Suidas waren mit dem Geschäfte dieses zweiten Census zwanzig Männer betraut, durch welche diese von Lukas gemeldete Schaßung vollzogen werden sollte 5).

Hierdurch wohl zunächst veranlaßt hat man die Angabe des Lukas öfters so zu erklären gesucht, daß man Quirinius als einen solchen Legaten des Augustus betrachtete, welcher damals in Syrien den Census vorgenommen habe 6).

1) Vgl. Huschke über den Census. Breslau, 1840. S. 83 ff. Wieseler chronol. Synopse. Hamburg 1843. S. 121.

2) Vgl. v. Gumpach: die Schaßung. Theol. Stud. und Kritik. 1852. 3. Heft. .663-684.

3) Jos. Antiq. XVIII, 2. 1. nennt das 37te Jahr nach der Schlacht bei Actium. Nach Dio LI, 1 und L, 10 war diese am 2. Sept. 723 u, c. Vgl. Jdeler Handbuch der Chronol. I. S. 155 ff.

4) Justin. Dial. c. Tryph. c. 78 : απογραφῆς οὔσης ἐν τῇ Ιουδαία τότε πρώτης ini Kvenvíov. Apol. I. c. 34 nennt er diesen Quirinius den ersten Prokurator (iniτooлos) von Judäa. Vgl. Apol. I. c. 46.

s) Suid. s. v. ἀπογραφή.

6) Hug Zeitschrift für Theolog. I. Bd. 2. Hft. S. 51 u. f. Freib. 1839. Ewald Gesch. Christus und seiner Zeit. Göttg. 1855. S. 16 u. ff.

§. 21.

Eine bedeutende Unterstüßung erhielt diese Ansicht durch eine zuerst von Sertorius Ursatus1) als neuerdings aufgefundene und in Venedig aufbewahrte veröffentlichte Inschrift, welche u. A. die Worte enthält: Q. Aemilius. Q. F.

Jussu. Quirini. Censum. Fec.
Apamenae. Civitatis.

Idem. Jussu. Quirini. Adversus.
Ituraeos. In, Libano. Monte.

Castellum. Eorum. Cepit.

X. X.

In dieser Juschrift wird auf Quirinus als einen Legaten des Kaisers hingewiesen, auf deffen Befehl Q. Aemilius Q. F. den Census in der Stadt Apamea vorgenommen, und gegen die aufständischen Jturäer am Libanon ein Castell eingenommen habe. Da Apamea und der Libanon zur Provinz Syrien gehörten, da ferner Quirinius auch nach Tacitus Annal III, c. 48 in Cilicien thätig erscheint; so folgerte man hieraus, daß es somit feststehe, Quirinius habe als kaiserlicher Legat wirklich um jene Zeit den Census in der Provinz Syrien beaufsichtigt ?).

Eine sprachliche Härte war auch hierbei zu überwinden: Nämlich den Ausdruck repovedovτos bei Lukas mußte man von dem Amte des Quirinius als Censor erklären.

Die Aechtheit der genannten Inschrift ist zuerst von Marini bezweifelt, sodann von Orelli u.A. und zuleßt von Zumpt Comment. epigr. ad Antiq. Rom. pertinent. Berol. 1854. Vol. II, p. 105 u. f. angefochten worden, während sie von Sanclemente, Huschke u. A. vertheidigt wird. Gegen ihre Aechtheit sind aber noch zuletzt von Zumpt so wesentliche und triftige Bedenken erhoben worden, daß ihre Benutzung als unstatthaft erscheint.

1) Marini eruditi ovvero lettere sopra alcune antiche iscrizioni, p. 276. Padova 1719. 2) Sanclementius De Aer. Vulg. Emend. p. 412 . Huschke a. a. O. S. 71 f. Sepp Leben Jesu. 2. Aufl. 1. Bd. S. 142.

Wäre die Schwierigkeit in Betreff der Statthalterschaft des Quirinius nicht vorhanden; so würde die Stelle bei Lukas sicherlich von Allen in der einfachen Deutung der Worte genommen worden sein, wornach die Ausführung jenes Edikts des Augustus in Bezug auf Judäa dahin bestimmt wird, daß diese erste Schaßung geschehen sei unter Quirinius, dem Statt: halter von Syrien. Die erste Schaßung konnte und mußte sie genannt werden, weil später 759 u. c. nochmals eine Schazing vorgenommen wurde 1).

Ohne obige Annahme hielt man aber die in der Evangelienstelle liegende Schwierigkeit für unüberwindlich 2). Denn nach Matth. c. 2, 3 u. ff. V. 19 u. ff. und als Folgerung aus Luk. c. 3, 23 mußte die Geburtszeit Jesu in die leßten Lebensjahre des Königs Herodes fallen. Nun glaubte man aber aus Josephus die Zahl und die Reihenfolge der Statt= halter Syriens bis auf Christi Geburt genau zu kennen, und daraus ergab sich, daß sowohl vor als nach dem Tode des Herodes, Quinctlius Varus Statthalter in Syrien war, Quirinius aber erst 759 u. c. dieselbe Stellung übernahm.

Es ist aber die Frage, ob die aus Josephus geschöpfte Kenntniß der Statthalter Syriens bis auf Varus zur Zeit des Todes des Herodes genügt, und ob nicht gerade der nächste Nachfolger des Varus zur Lösung der Schwierigkeit beiträgt? Bei Justin Apol. I, c. 34 findet sich schon eine beachtenswerthe Notiz. Justin verweist daselbst in seiner an den Kaiser Antoninus Pius, dessen Adoptivsohn und an den Römischen Senat gerichteten Schußschrift auf die unter Quirinius gemachten Schaß÷ ungstabellen, und bemerkt von ihm selbst, daß er der erste Prokurator (Emirρonos) von Judäa gewesen sei. Diese Nachricht Justins beruht wenigstens nicht ganz auf Luk. c. 2, 2; denn dort wird Quirinius lediglich Statthalter von Syrien genannt. Er muß sie daher aus einer an dern Quelle haben, die von ihm für so zuverläßig gehalten wurde, daß er sich in dieser seiner Schußschrift auf sie beruft. Da nach des Herodes d. Gr. Tode Judäa mehr als früher den Charakter einer Römischen Provinz annahm (vgl. Jos. Antiq. lib. XVII, c. 11, n. 4) und, was sich die

1) Jos. Antiq. Jud. lib. XVII, c. 12. n. 5; lib. XVIII, c. 1, n. 1. 2) So noch Meyer im krit. ereg. Commentar zu d. St. 3. Aufl.

Act. c. 5, 37.
Götting. 1855.

S. 234 ff.

Juden selbst erbeten hatten (a. a. D. n. 2), die Statthalter Syriens eine speziellere Aufsicht über Judäa ausübten; so konnte Quirinius, falls er damals wirklich Statthalter Syriens war, von dem Samariter Justin als der erste Prokurator (êníτponos) über Judäa angesehen werden; wenn auch von Josephus Antiq. lib. XVIII, c. 1, n. 1. Coponius zuerst genannt wird, welcher nach des Archelaus Abseßung um 759 u. c. als Prokurator über Judäa gleichzeitig mit Quirinius seine Stelle übernahm. Ez fragt sich nun, ob Quirinius um diese Zeit wirklich Statthalter von Sh=

rien war?

Der obengenannte Gelehrte A. W. Zumpt hat in dem 2ten Bde. der Comment. Epigr., S. 73-150 von den Statthaltern Syriens, von Augustus bis auf Vespasian, gehandelt und darin u. A. S. 87 aufmerksam gemacht, daß bei Josephus von der Zeit nach dem Tode des Herodes und dem Anfange der Regierung des Archelaus, nämlich vom Herbste des J. 750 u. c. an eine Lücke ist, wodurch er einen Zeitraum von zehn. Jahren bis auf Quirinius mit Stillschweigen übergeht (vgl. Antiq. Jud. Lib. XVII, c. 7, 3; c. 12, n. 5; Lib. XVIII, c. 1, n. 1; und Bell. Jud. lib. II, c. 7, n. 3.). Ein Legat Syriens, welcher bei Josephus fehlt, und welcher 4 n. Chr. (758 u. c.) Präses von Syrien gewesen sein muß, L. Vol. Saturninus, war schon früher durch eine Münze bei Eckhel Doctr. Num. Vol. III, p. 275 sicher ermittelt worden. Zumpt S. 88 folgert mit Grund, daß dieser L. Volus. Saturninus von 4-6 n. Chr. (758—760 u. c.) Legat Syriens war, bis ihm 6 n. Chr. P. Sulp. Quirinius folgte. Sodann aber beweist Zumpt, daß dieser Sulp. Quirinius zweimal Statthalter Syriens gewesen sei, das zweite Mal im J. 759 bis 765 u. c.; das erste Mal aber vom Herbst 750 bis 753 u. c. Endlich weist er nach, daß P. D. Varus nur von 6-4 v. Chr. aer. vulg. d. h. 748-750 u. c. Syrien vorstand, un daß zwischen ihm und L. Volus. Saturninus (757 u. c.) noch drei Statt: halter Syriens aufzuführen sind: Nämlich der genannte P. Sulp. Quirinius, sodann M. Lollius und C. Marcius Censorinus.

Der Beweis, welchen Zumpt hierfür von S. 86 bis 104 führt, besteht wesentlich in Folgendem:

Nad Jos. Antiq. lib. XVII, c. 9, n. 3 ist P. Quinctil. Varus Präses von Syrien, sowohl vor des Herodes Tode, als auch noch nachher bis zum Herbst 750 u. c.

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