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des Kantons und einen Anschluss an Basel oder Chur zu erzielen. 1) Zugleich wandte man sich an die oberste Bundesbehörde um eidgenössische Intervention zur Erreichung des gewünschten Zieles.

Die Regierung von Graubünden schloss sich dem Vorgehen Tessins an hinsichtlich der zwei Gemeinden Brusio und Poschiavo, welche zur Jurisdiction des Bischofs von Como gehörten.

Daraufhin richtete der Bundesrath unterm 19. März 1856 eine Note an den päpstlichen Nuntius in der Schweiz, Monsignore Bovieri,2) in welcher die Wünsche der Kantone Tessin und Graubünden formulirt und zugleich von Bundeswegen das Ansuchen gestellt war: es möge für die schweizerischen Bezirke der italienischen Diöcesen Como und Mailand einstweilen ein „Generalvicar" bestellt werden, was um so leichter thunlich sei, als zur Zeit der bischöfliche Stuhl von Como, dem hauptsächlich interessirten Bisthum, erledigt war; ferner möge die Wiederbesetzung dieses Stuhles auf so lange verschoben werden, bis die sofort anzuknüpfenden Verhandlungen über die definitive Neuregelung der tessinischen Diöcesanverhältnisse zum Abschluss gekommen seien. Werde die Curie diese schweizerischen Wünsche nicht berücksichtigen, so müsste man eventuell eine einseitige Lösung des Diocesanverbandes ins Auge fassen.

Die Antwortsnote des Nuntius vom 11. Juli 18563) wiederholt zunächst den Ausdruck der principiellen Geneigtheit der Curie, die schweizerischen Wünsche zu erfüllen, macht aber diese Erfüllung von mehreren Bedingungen abhängig. Zur Begründung dieser Bedingungen ergeht sich der Nuntius in schweren Klagen über die Regierung des Kantons Tessin und deren feindselige Haltung gegen die Kirche, der doch der specielle Schutz des Staates verfassungsmässig zugesichert sei. Verlange man vom römischen Stuhle ein Entgegenkommen, so müsse zunächst die tessinische Regierung ihren guten Willen documentiren und das könne nur geschehen durch Aufhebung der der Kirche feindlichen tessinischen Staatsgesetze bezw. Reform derselben nach den Forderungen der Kirche. Zweitens müsse die Basis der Verhandlungen den Kanton Tessin betreffend, die Errichtung eines tessinischen Kantonalbisthums sein. 4)

sei

1) Der betr. Beschluss des Grossen Rathes lautet (B.-Bl. a. a. O. 83): 1. „Es sein fester Wille, den Kanton Tessin von den Diöcesen Mailand und Como zu trennen und mit einem der schweizerischen Bisthümer Chur oder Solothurn zu vereinigen. 2. Der Staatsrath sei beauftragt, die nöthigen Schritte zu thun, sowohl bei dem h. Stuhle als bei dem k. k. Hofe in Bezug auf die Güter der bischöfl. Tafel und bei einem der schweizerischen Bischöfe in Beziehung auf die Vereinigung des Kantons Tessin mit seiner Diöcese.

2) Mitgetheilt Question 88 ff.

5) Question 90-93.

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4) Ces conditions sont que comme le même gouvernement s'est mis dans une hostilité permanente vis-à-vis de l'Eglise, s'il veut qu'on entame des négotiations for

Die tessinische Staatsregierung erklärte sofort die Unannehmbarkeit dieser beiden Bedingungen und verlangte nunmehr, da auf dem Wege der Verhandlungen mit Rom keinerlei Aussicht zur Erreichung des gewünschten Zieles bestehe, Trennung der schweizerischen Bezirke von den italienischen Diöcesen durch Bundesgesetz. Bundesrath und Bundesversammlung theilten den principiellen Standpunkt Tessins und der Bundesrath nahm in einer umfassenden Note vom 7. Juli 1857 1) an den päpstlichen Stuhl die tessinische Regierung gegen die Vorwürfe des Nuntius in Schutz. Uebrigens erklärte Tessin seine Bereitwilligkeit zur Aufhebung der Art. 14 und 21 der legge ecclesiastico-civile. Der Nuntius seinerseits erklärte (das betr. Actenstück liegt uns nicht vor), der Papst sei zufrieden mit Nichtanwendung der kritischen tessinischen Staatsgesetze, ohne dass es einer formellen Aufhebung derselben bedürfte ; zugleich ersuchte er den Bundesrath, in diesem Sinne auf die tessinische Regierung einzuwirken, dieser aber erklärte, dass er nicht in der Lage sei, der tessinischen Regierung bezügliche Anweisungen zu geben; die Cultusfreiheit der Katholiken wie solche die B.-V. garantire, sei im Kanton Tessin in keiner Weise beschränkt. 2)

Inzwischen war nach dreijähriger Sedis vacanz ein neuer Bischof von Como gewählt und vom Papst investirt worden. Die tessinische Regierung sowohl als der Bundesrath verwahrten sich sofort entschieden gegen jede amtliche Function desselben auf Schweizergebiet und zwar in Zuschriften, welche direct an den Bischof gerichtet waren. 3) Zugleich verbat sich der tessinische Staatsrath den angekündigten bischöflichen Besuch im Kanton. In Beantwortung dieser Schriftstücke erklärte die Curie ihre Bereitwilligkeit zur Dismembration, machte dieselbe aber nunmehr von der Aufhebung der nachfolgenden tessinischen Staatsgesetze abhängig : 1. Ges. über Literar- und Gymnasialschulen vom 22. Januar 1846. 2. Novizengesetz. 3. Ges. vom 28. Mai 1852 über Säcularisation des Unterrichts. 4. Gemeindegesetz vom 13. Mai 1854. 5. Bürgerl.-kirchl. („ecclesiastico-civile") Gesetz vom 24. Mai 1855. 6. Ges. vom 17. Juni 1855 über Ehehindernisse und Civilehe. 4)

melles dans le but indiqué, il est nécessaire qu'il prouve sa bonne volonté envers l'Eglise catholique, à laquelle tout le canton du Tessin a le bonheur d'appartenir, en suspendant du moins les lois hostiles à l'Eglise et en faisant en sorte que les quelques prêtres contumaces à l'autorité ecclésiastique rentrent dans l'obéissance due à cette même Eglise, et que d'autres, qui ont été empêchés d'excercer leurs fonctions ecclésiastiques, soient rendus pleinement libres."

1) Question 113 ff.

2) Question 118-119.

3) S. dieselben Question 128 f.

4) B.-Bl. a. a. O. 88.

Ueber diese Masslosigkeit der römischen Forderungen herrschte allgemeine Entrüstung in der Schweiz und der Bundesrath säumte nicht, diesem Gefühle gegenüber dem Nuntius auch Ausdruck zu geben. Die Bundesversammlung fasste einen auf einseitige Lösung des Diocesan verbandes gerichteten Beschluss und die Regierung von Tessin untersagte dem neuen Bischof von Como, der officiell sowohl der tessinischen Regierung als dem Bundesrath seinen Amtsantritt notificirt hatte, jegliche Ausübung von Functionen im Kanton. Der Bundesrath erklärte sich damit einverstanden und bemerkte zugleich:1) die Schuld dieser Verwirrung müsse lediglich der Halsstarrigkeit des römischen Stuhles zur Last gelegt werden. Ebenso verweigerte die tessinische Staatsgewalt dem Capitularvicar des inzwischen ebenfalls verstorbenen Erzbischofs von Mailand das Placet.

Durchdrungen von der Ueberzeugung völliger Aussichtslosigkeit der angeknüpften Verhandlungen und dem officiell bekundeten Willen der eidgenössischen Räthe gemäss legte inzwischen der Bundesrath den eidgenössischen Räthen ein Gesetzesproject vor, welches die einseitige Lösung schweizerischer Gebietstheile von auswärtiger Episcopaljurisdiction bezweckte. In der motivirenden Botschaft gab der Bundesrath einen historischen Ueberblick über den Gang der bisherigen Verhandlungen und hob speciell diejenigen Punkte hervor, in Folge deren die Verhandlungen bisher zu keinem Resultate geführt hatten, seine Haltung in der ganzen Frage rechtfertigend. 2) Besonders scharf sprach sich der Bundes

1) B.-Bl. a. a. O. 89.

2) B.-BI. a. a. O. 91 ff. Die principiell wichtige und von einem gesunden Verständniss der Staatsinteressen zeugende Ausführung des Bundesrathes lautet in ihren Hauptsätzen:

„Wir verlangten die Aufnahme von Unterhandlungen, um das schweizerische Gebiet von auswärtiger Episcopaljurisdiction zu befreien. Der römische Stuhl antwortete uns mit Vorbedingungen, welche weder Tessin noch die Eidgenossenschaft eingehen konnten, ohne sich an ihrer staatspolitischen Selbständigkeit zu vergeben.

„Tessin zeigte sich bereit, auf gewisse Abänderungen des dem römischen Stuhle unangenehmen staatskirchlichen Gesetzes einzugehen. Der römische Stuhl würdigte dieses entgegenkommende Anerbieten mit keiner Silbe, trotz der vertraulichen Intervention einer beiden Theilen befreundeten Macht.

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Wir äusserten den Wunsch, dass die Wahl eines neuen Bischofs von Como bis zum Abschlusse der Unterhandlungen verschoben und zur intermediären Aufstellung eines Generalvicars (sic!) Zuflucht genommen werde. Der römische Stuhl schritt thatsächlich zur Wahl eines neuen Bischofs, ohne uns nur einer Antwort oder Erklärung zu würdigen, dass und warum er unsern Wunsch nicht berücksichtige.

„Wir wünschten eventuell, dass wenigstens der neuen Ernennungsbulle ein Vorbehalt bezüglich der Trennungsfrage einverleibt werde. Auch darauf erhielten wir keine Erwiederung, noch viel weniger die Mittheilung der Ernennungsbulle, um uns zu überzeugen, ob irgend ein Vorbehalt wirklich eingerückt worden sei oder nicht.

Statt unser Gesuch, die gestellten Vorbedingungen für die Unterhandlungen fallen zu lassen oder solche wenigstens zu modificiren, gab der heilige Stuhl in seiner letzten Note vielmehr seinen anfänglich gestellten Prätensionen auf vorausgehende Suspension von Gesetzen eine solche Ausdehnung, dass dadurch jede Aussicht auf eine Verständigung verschwinden muss.

rath über die Masslosigkeit der curialen Forderungen bezüglich der Aufhebung tessinischer Staatsgesetze aus. Eingehend werden ferner die Gründe ausgeführt, welche eine Lösung des Diocesanverbandes erheischen und dabei insbesondere diese Lösung als ein unbedingtes Gebot der staatlichen Selbständigkeit der Schweiz betont. 1) Die Commissional

Bei dieser Sachlage würden weitere Schritte mit dem heiligen Stuhle nicht nur ohne Ergebniss, sondern auch mit der Stellung der Eidgenossenschaft als eines freien und unabhängigen Staates nicht verträglich sein."

1) Schon in der Note vom 19. März 1856 an den Nuntius hatte der Bundesrath ausgeführt: le vœu du Tessin de s'incorporer à un Evêché suisse n'a pas besoin de justification spéciale; il est dans la nature des choses, car la juridiction et l'inspection d'un Evêque étranger fournissent fréquemment matière à contestations et conflits entre l'autorité temporelle et l'autorité spirituelle et cela d'autant plus alors que l'Etat est régi par des institutions civiles souvent peu connues et tout autres que celles du pays auquel l'Evêque appartient. Il est certain que de pareilles complications ne peuvent réagir que d'une manière préjudiciable sur les développements des rapports de l'Etat et de l'Eglise" (Question 88-89).

Ebenso sprach sich auch die Mehrheit der ständeräthlichen Commission aus B.-Bl. a. a. O. 325.

Der alleg. Bericht des Bundesrathes führt hierüber sehr zutreffend Folgendes aus, was mutatis mutandis auch heute noch vollständig auf die Lage passt:

Die Erstreckung lombardischer Bisthümer auf Schweizergebiet ist mit der staatspolitischen Stellung der Schweiz und betreffenden Kantone überhaupt nicht verträglich. Nicht nur haben die schweizerischen Behörden auf die Wahl der Bischöfe und die oben berührten Verhältnisse insgesammt keinen Einfluss, sondern die Ernennung der Bischöfe geschieht durch einen fremden weltlichen Souverain und einzig in die Hände dieses legen sie, auch nach den Vorschriften des neuesten österreichischen Concordates, den Staatseid ab. Sie schwören und geloben, nach der Formel dieses Eides, Gehorsam und Treue der kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät; von einem entsprechenden Eide und Gelöbnisse für die Schweiz und ihre Behörden ist nirgends die Rede. Diese Bischöfe stehen demnach gegenüber der Schweiz nicht in gleichem Verhältnisse, wie gegenüber Oesterreich; durch den österreichischen Wahlact und den österreichischen Staatseid erhalten sie neben ihrer kirchlichen Stellung den Character von österreichischen Würdenträgern; sie sind trotz dem Concordate nicht allein von dem kirchlichen Oberhaupte, sondern auch von Wien abhängig. Gleiche Pflichten wie gegen Oesterreich haben sie nicht gegen die Schweiz. In Conflicten zwischen den beiden Staaten werden desshalb die Bischöfe nie auf Seite der Schweiz sein; ja sie dürfen nach dem abgelegten Staatseide nicht einmal sich neutral verhalten.

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Durch die Gewalt und den Einfluss der Bischöfe setzt sich die nämliche Richtung auf die ihnen unterworfene Geistlichkeit fort. So lange den tessinisch-bündnerischen Geistlichen Bischöfe vorstehen, die von fremden Souveränen nicht unabhängig sind, ist an eine durchgängige schweizerisch-nationale Gesinnung jener Geistlichkeit nicht zu denken; indem wenn an die in den österreichischen Seminarien erfolgte Bildung der Geistlichkeit später noch die Abhängigkeit von österreichischen Bischöfen sich knüpft, wenn also jede zu erwartende Wohlthat und jede Beförderung durch ihr Wohlwollen bedingt ist, ein Geistlicher es nicht wagen kann, mit seinem Bischofe in Widerspruch zu gerathen. Die Rückwirkung, welche daraus auf Haltung und Gesinnung des Volkes selbst unter gewissen Umständen erwachsen kann, lässt sich leicht

ermessen.

Den lombardischen Bischöfen und der Kirche in Oesterreich überhaupt sind durch das neueste österreichische Concordat Befugnisse eingeräumt, wie sie in der Schweiz nicht bekannt sind und nie zugestanden werden können. Die Tendenz jener Bischöfe und der ihnen untergeordneten Geistlichkeit wird desshalb immerfort dahin gehen, in den schweizerischen Theilen ihres Bisthumssprengels die nämlichen Rechte wie in den österreichischen auszuüben. Diese Bestrebungen müssen die Ursache be

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

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berichte für die eidgenössischen Räthe zerfallen je in einen Mehrheitsund Minderheitsbericht. Die beiden Mehrheitsberichte reproduciren einfach den Standpunkt des Bundesraths; von den Minderheitsberichten wird vorzüglich die Competenz des Bundes zum Erlass eines Gesetzes wie des beantragten bestritten; im übrigen stellte die Minderheit der nationalräthlichen Commission einen allgemeinen Antrag dahin: der Bundesrath solle im Rahmen seiner Competenz auch ferner die Bestrebungen der Kantonalbehörden auf Lösung der Verbände mit auswärtigen Bisthümern ,,bestmöglich unterstützen, während die ständeräthliche Minderheit einfachen Uebergang zur Tagesordnung durch Nichteintreten auf den bundesräthlichen Antrag begutachtet. 1)

Die Bundesversammlung erklärte unterm 22. Juli 1859 den vorgelegten Entwurf als Bundesgesetz. Damit war bundesrechtlich „jede auswärtige Episcopaljurisdiction auf Schweizergebiet aufgehoben“. Ueber den dafür zu treffenden Ersatz aber enthielt das Bundesgesetz keinerlei positive Bestimmung, vielmehr wurde der Bundesrath mit den Verhandlungen beauftragt, welche bezüglich einstweiliger Vicariate sowie des künftigen Bisthumsverbandes der betreffenden schweizerischen Gebietstheile, und der Bereinigung der Temporalien erforderlich sind."

Rechtlich ist seit diesem Gesetz die Ausübung irgendwelcher Jurisdictionsacte Seitens eines nichtschweizerischen Bischofs verboten.

Die Betrachtung der Folgen des Gesetzes wird ergeben, welch schweren Fehler die Eidgenossenschaft mit dem Erlass cines solchen Gesetzes beging: dasselbe wurde factisch niemals ausgeführt; es war von Anfang an ein Messer ohne Heft und seine factischen Folgen waren eine

ständiger Reibungen und Kämpfe mit der weltlichen Gewalt werden; und wenn auch die Kirche nicht siegen sollte, so werden jene Kämpfe doch ein grosses Hinderniss friedlicher socialer und politischer Entwicklung in den betreffenden schweizerischen Kantonen sein. Diesem Verhältnisse zu den lombardischen Bisthümern ist es wohl vorzüglich zuzuschreiben, dass der Kanton Tessin bis jetzt nicht desjenigen innern Friedens und nicht derjenigen Entwicklung sich erfreute wie fast alle andern Schweizerkantone. Nur die Emancipation von der fremdländischen bischöflichen Jurisdiction wird ihn in eine vollständig homogene Stellung mit den übrigen Schweizerkantonen bringen und dadurch dann auch die Schweiz von dem letzten Reste ausländischen Einflusses und ausländischer Herrschaft befreit werden."

1) Minderheitsantrag im Nationalrath: „Der Bundesrath ist beauftragt, die auf Lostrennung der Kantone Graubünden und Tessin von ihrem Verbande mit auswärtigen Bisthümern gerichteten Bestrebungen der betr. Kantonalbehörden soweit es an ihm liegt und in Gemässheit der Vorschriften der B.-V. auch fernerhin bestmöglich zu unterstützen." (B.-Bl. 1859 II 297).

Im Ständerath in Erwägung, dass die Regulirung der kirchlichen Angelegenheiten beider Confessionen nicht in die Befugnisse der Bundesgewalt übergegangen, sondern vielmehr nach Massgabe der B.-V. in der Competenz der Kantone geblieben ist es sei in den Vorschlag des Bundesrathes vom 15. Juni 1. J. betr. die Lostrennung des Kantons Tessin und eines Gebietstheiles des Kantons Graubünden von den Bisthümern Como und Mailand nicht einzutreten." (Ib. 337-8.)

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