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Bischof Lachat, sie nicht in Collision mit anderen Ständen durch Ausübung der ihm verbotenen Jurisdiction zu bringen. Anfangs ergaben sich in dieser Hinsicht mehrfache Anstände, in neuerer Zeit hörte man nichts mehr von solchen.

Das Bisthum Basel, durch die mühseligen Verhandlungen, die zum Concordat von 1828 geführt hatten, nothdürftig geordnet, befindet sich somit dermalen Dank dem Ungehorsam des Bischofs Lachat gegen die competente Staatsgewalt im Zustande vollständiger Destruction. Die materielle Basis des Bisthums ist durch Säcularisirung des Stiftes St. Urs und Victor vernichtet, der von Rom geschützte Bischof ist von der Mehrheit der Diöcesanregierungen als solcher nicht mehr anerkannt, die materiellen im Concordat stipulirten Verpflichtungen werden von diesen Kantonen als dahingefallen betrachtet und nicht mehr erfüllt, Domcapitel und Priesterseminar sind staatsseitig aufgehoben kurz! zur Reconstruction des Bisthums Basel bedürfte es einer Neuordnung aller Diöcesanverhältnisse. Ob und wann eine solche in einer die Staaten und die römische Curie gleichermassen befriedigenden Weise werde erfolgen können, ist zur Zeit gar nicht abzusehen.

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Das Bisthum St. Gallen.

I. Historisches.

Der jetzige Kanton St. Gallen gehörte ehemals grösstentheils zur Diöcese Constanz; nach deren Auflösung verband ihn der Papst im Jahre 1824 mit Chur zu einem Doppelbisthum, mit zwei Domcapiteln, einem zu Chur und einem zu St. Gallen. Als aber der Fürstbischof Carl Rudolf von Buol-Schauenstein 1833 gestorben war, erfolgte die Loslösung St. Gallens von Chur durch päpstliches Breve vom 26. April 1836 und die Errichtung der neuen Diöcese St. Gallen. (1844, Concordat vom 7. Mai 1845. 1)

b. In den innern Gemeinden, falls kein römisch-katholischer Priester daselbst wohnen darf, wird das Volk zu den gewohnten Gottesdienststunden die provisorischen Lokale besuchen und da Gebetsversammlungen halten. Die Vorstände der katholischen Vereine leiten dieselben.

Im Uebrigen: Die Taufe darf von Laien gespendet werden; Ehen sind zu verschieben oder es muss ein römisch-katholischer Geistlicher aufgesucht werden. Sterbenden genügt es, vollkommene Reu und Leid zu erwecken. Im Todesfalle ist Civilbeerdigung nachzusuchen und so der Staatspastor fern zu halten. In keinem Falle ist ein excommunizirter Priester zu rufen, denn diese haben keine Vollmacht, Sacramente zu spenden."

1) L. Snell 65, 70 f. 126 ff. v. Mülinen I. S. 15. An anderweitiger Literatur über die Erection des Bisthums St. Gallen ist zu nennen:

,,St. Gallischer Erzähler" v. 1823 u. 1824.

Das Bisthum St. Gallen ist in seiner Entstehung zurückzuführen auf die Klostergründung des h. Gallus im Jahre 614, die Benedictinerabtei St. Gallen. Dieses bis in's 11. Jahrhundert als Gelehrtenschule hochgefeierte Stift ward im Jahre 1204 gefürstet, erwarb ein bedeutendes Gebiet, dessen Bewohner, im Jahre 1798 über 100,000 Seelen, dem Abte huldigen mussten und gehörte seit 1451 der Eidgenossenschaft als sog. zugewandter Ort an, der seit 1668 die jährlichen eidgenössischen Tagessatzungen mit eigenen Gesandten beschickte. Das Stift hatte seine eigenen Erz- und Erbämter und der Fürstabt unterhielt einen weltlichen Hofstaat und eine Anzahl weltlicher Beamte (Landvögte und Lehenvögte) zur Ausübung der dem Stifte zustehenden weltlichen Herrschaft; die letztere ging in Folge der helvetischen Staatsumwälzung im Jahre 1798 verloren; aus den Stift St. Gallischen Landen nebst andern Gebieten entstanden die Kantone Säntis und Linth; die Mediationsverfassung vom Jahre 1803 vereinigte das St. Gallische Gebiet zum heutigen Kanton St. Gallen.

Der Kanton St. Gallen fand in seinen ersten Tagen die Katholiken seines Gebiets drei verschiedenen Ordinariaten in katholischen Dingen unterworfen. Der Bischof von Constanz war Ordinarius der Bezirke (Capitel) Utznach und Rapperschwyl, der von Chur übte die Bischofsgewalt über die Bezirke Gaster und Sargans und einen Theil des oberen Rheinthales aus und dem Abte von St. Gallen stand eine quasiepiscopale Gewalt über die sog. alte Landschaft Toggenburg, das übrige Rheinthal und die thurgauischen Grenzbezirke zu. Diese letztere Gewalt war mit dem fürstlichen Stift" St. Gallen in der Weise verbunden, dass das jeweilige Haupt des Stiftes zugleich als Chef der politischen Landeshoheit, welche dem „Stift" zustand, sowie als Abt des Klosters und als Inhaber einer jurisdictio ordinario auftrat. Die quasiepiscopale Gewalt des Abtes wird bis auf die Gründungszeit des Klosters zurückgeführt; Eccehard IV. in casibus monasterii S. Galli ad annum 1030 sagt vom Parochus des Stiftes: ,ut antiquitu loci nostri mos erat sinodica quaeque pro episcopo faceret." Die Bischöfe von Constanz opponirten zwar diesem privilegirten Rechtsverhältnisse des Abtes von St. Gallen, dennoch erhielt es sich, wahrschein

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„Bemerkungen über die Beiträge des St. Galler Erzählers zur Geschichte der neuen Bisthumseinrichtung in St. Gallen. Chur bei A. T. Otto 1825. Das Bisthum St. Gallen und seine Reorganisation. Bericht und Anträge des katholischen Administrationsrathes an das katholische Grossrathscollegium des Kantons St. Gallen. Vom 25. September 1844. St. Gallen (Druck der Zollikofer'schen Officin). Schweizerische Kirchenzeitung von 1856. Botschaft und Beschlussesvorschläge über den Vollzug der Schlussnahmen des Grossen Rathes vom 11. Juni 1873 betreffend das Verhältniss des Staates zur Kirche. Vom 1. Juni 1874. Directorium Romano-Sangallense, pro anno 1875, ad St. Gallum. Typis G. Moosberger.

lich in Folge der Immediatunterstellung des Klosters unter die römische Curie, ja im Jahre 1748 wurde die privilegirte Stellung des Fürstabtes sogar durch ein ausdrückliches Concordat zu Hagenwyl officiell präcisirt und seine Competenz circumscribirt: demgemäss sollten dem Abt alle episcopalen Rechte mit Ausnahme der jura pontificalia und der Ehegerichtsbarkeit zustehen: nur die höhern Weihen und die Firmung zu ertheilen sollte dem Bischof von Constanz vorbehalten sein und in Ehesachen sollte ein besonderer Official zu St. Gallen im Namen des Constanzer Bischofs Recht sprechen.

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Als die politische Gewalt des Fürstabtes in Folge der Revolutionsereignisse verloren ging, ein Verlust, welchen die Mediationsacte von 1803 und der Wiener Congress von 1815 (Art. 9) zu Recht anerkannten, gelang es im Jahre 1800 dem Bischofe von Constanz, durch geschickte Benützung des günstigen Momentes, unter gegenwärtigen Umständen die provisorische geistliche Besorgung des katholischen Volkes sammt der Aufsicht und Leitung der gesammten Clerisei der St. Gallischen Lande unmittelbar zu übernehmen" (Circulare des Bischofs von Constanz an das kath. Volk der alt St. Gallischen Lande, vom 24. Oct. 1800) - mithin die Gewalt des Ordinarius über die alten Stiftsgebiete auszudehnen.

Während des hiedurch, provisorisch wenigstens, gsschaffenen Zustandes, welcher bis zu der durch Ueberrumpelung und Ueberlistung der Schweiz Seitens der Curie vollzogenen Losreissung der schweizerischen Gebietstheile vom Bisthum Constanz fortdauerte, sowie während der hierauf folgenden Verhandlungen der Kantone unter einander und mit Rom wegen Ordnung der Basler Bisthumsverhältnisse und Errichtung eines schweizerischen Nationalbisthums, machte sich in St. Gallen sowohl als in Rom die Absischt geltend, 1) ein abgesondertes Bisthum St. Gallen zu errichten; ja der Fürstabt Pancratius Forster erklärte, als im Jahre 1814 die Mediationsacte aufgehoben wurde, geradezu, „nun lebe auch sein, nur in Scheintod versetztes Stift zu seinem alten Rechte wieder auf." Allein die Regierung des ganzen Kantons, sowie die eidgenössische Tagessatzung gingen auf derartige Reclamationen so wenig ein, als der Wiener Congress, an welchen sich Pancratius gleichfalls gewandt hatte. Dagegen fand der schon vom Jahre 1798 an von einer Partei in St. Gallen vertretene Wunsch nach Errichtung resp. Erhaltung eines Bisthums St. Gallen Anklang und Unterstützung bei der römischen Curie, in deren Tendenzen

1) Schon auf einer Conferenz am 12. Juli 1804 zu Bern berief sich der Kanton St. Gallen auf ein officielles Schreiben des Cardinals Consalvi, laut dessen der Papst dem Kanton St. Gallen die Errichtung eines eigenen Bisthums bewilligt habe. S. Kothing S. 19.

ja vor Allem die Errichtung möglichst vieler kleiner Bisthümer lag. Darum schrieb der Papst im Juni 1816 an die katholischen Mitglieder des Kleinen und Grossen Rathes des Kantons St. Gallen, die Tagessatzung und die katholischen Kantone, er wolle, dass dem Fürstabte von St. Gallen seine landesherrlichen und bischöflichen Rechte restituirt werden. Die Majorität der Tagessatzung und die Regierung erklärten sich gegen dieses Verlangen, während einige Kantone, darunter Bern, um den Papst zu schonen (wie L. Snell vermuthet), die Sache verzögern wollten, wofür Bern vom Papst in einem eigenen Breve belobt wurde. Nun wurde die Curie dringlicher im Mai 1817 erschien ein Breve, welches die unbedingte und schleunige Wiedereinsetzung des Abtes von St. Gallen in seine Rechte forderte. Die Tagessatzung wies die päpstliche Forderung abermals und zwar als unverträglich mit der garantirten Integrität der Kantone zurück, auch die Regierung von St. Gallen opponirte (27. Mai 1817) den Ansprüchen der Curic, jedoch nur in der Richtung, als letztere die ganze politische Freiheit des Kantons angriff; die St. Galler 'Regierung widersetzte sich den Ansprüchen des Abtes, unterhandelte aber fast gleichzeitig mit Rom wegen Errichtung eines besonderen St. Gallischen Bisthums und trennte sich von den Constanzer und Basler Diocesanverhandlungen ausdrücklich im August 1817. Die Regierung hatte nämlich das an die katholischen Mitglieder des Kleinen und Grossen Rathes gerichtete päpstliche Breve am 12. Juni 1816 dem damals neuerrichteten katholischen Administrationsrathe zur Beantwortung überwiesen und dieser hatte eine Fünfercommission zur Begutachtung hierüber ernannt, welche im Januar 1817 zwei sich widersprechende Anträge stellte. Darauf nun blieb die Sache liegen, bis der Papst neuerdings drängte; da gelangte der katholische Administrationsrath und diesem entsprechend der Grosse Rath am 18. Juni 1817 zu dem Beschlusse: S. H. Pius VII. soll gebeten werden, durch einleitende Unterhandlung das St. Gallische Ordinariat zu einem Bisthum für den katholischen Theil des Kantons St. Gallen zu erheben. Der allgemeine Grosse Rath in St. Gallen ermächtigte die Regierung zu den betreffenden Verhandlungen am 21. Juli 1817 und der katholische Administrationsrath stellte die beschlossene Bitte mit Schreiben vom 4. Aug. 1817 an die Curie.

Die St. Galler Katholiken mochten nun wohl annehmen, dass die Hoffnung im eigenen Gebiete ein eigenes Bisthum zu gründen eine Hoffnung, welche nach einem Schreiben Aargau's an St. Gallen vom 9. Januar 1818 soviel Anziehendes haben muss! Isich demnächst verwirklichen werde; sie täuschten sich aber hierin: der Curie war nur darum zu thun, Zeit zu gewinnen und die Kantone uneins zu machen, um da

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durch die Episcopalgewalt zu schwächen und das von der Nuntiatur vertretene Papalsystem zum Siege zu bringen. Rom verlangte ausser der Errichtung des Bisthums St. Gallen die Herstellung des dortigen Klosters und auf letztere nicht eingehen zu können, hatte die St. Galler Regierung an der Tagessatzung am 21. Juli 1817 auf's Bestimmteste erklärt. Die Curie konnte warten; war es ihr doch gelungen, ihren ersten Zweck zu erzielen, St. Gallen von den Diöcesanständen des Basler und Constanzer Bisthums einstweilen, unter kluger Benützung der Kirchthurmsinteressen der St. Galler Katholiken, zu trennen.

Auf der ganzen Linie der schweizerischen Diocesanverhandlungen tritt nun jener Stillstand ein, in welchem die Curie auf den Tod des Constanzer Bisthumsverwesers Göldlin wartend, das Provisorium für sich ausnützte und wäre es auch nur um widerspenstige Regierungen mürbe werden zu lassen.

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Fast 2 Jahre warteten die St. Galler auf eine Entscheidung; der neue Nuntius Msgr. Macchi erklärte ihnen auf Anfrage, die Sache sei noch nicht entschieden und er ohne Instructionen.

Am 19. October 1819 wiederholte der kath. Administrationsrath seine Bitte vom 4. August 1817 bei der römischen Curie, fügte jedoch, wahrscheinlich auf Veranlassung der Nuntiatur, das Ansuchen bei: die provisorische geistliche Administration für den katholischen Theil des gesammten Kantons dem Bischofe von Chur (bis zur Abschliessung eines diesfälligen Concordats) zu übertragen.

Der letztere Wunsch fand in Rom Erhörung, ehe er noch angelangt war; dem den römischen Tendenzen vollkommen entsprechende Freiherrn Carl Rudolf von Buol-Schauenstein, Bischof von Chur wurde durch päpstliches Breve vom 9./22. October 1819 die provisorische bischöfliche Verwaltung der von dem Bisthum Constanz losgerissenen Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I. Rh. und St. Gallen übertragen. Keine Regierung hatte in Betreff dieser Delegation mit Rom unterhandelt, alle waren mit Ausnahme höchstens der St. Galler, welche den katholischen Administrationsrath mit Rom selbständig in Vertretung der Katholiken des Kantons unterhandeln liess - durch den vollkommen eigenmächtigen Schritt der römischen Curie überrascht, einige Kantone (Zürich, Luzern, Aargau, Schaffhausen und Zug) protestirten, unterwarfen sich aber factisch der päpstlichen Massregel, ausser Luzern, welches die Unterordnung unter die Basler provisorische Bisthumsadministration durchsetzte, St. Gallen, Thurgau, Uri, Schwyz und Unterwalden acceptirten die Administration durch Chur, be

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