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dem Bischofe selbst zu unterzeichnen; ein Exemplar dieser Urkunde ist im Archiv des Synodalrathes aufzubewahren, je ein anderes den betheiligten Kantonsregierungen und dem Bischofe zuzustellen (§ 22 1). Darauf wird der Bischof in einer Sitzung des Synodalrathes geschäftlich eingeführt (§ 212). Der Amtsantritt ist vom Bischof „unter Mitwirkung und Gegenzeichnung des Synodalrathes" „den auf gleichem kirchlichen Boden stehenden Bischöfen des In- und Auslandes" mitzutheilen (§ 23). Die Nationalsynode kann den Bischof mit Zweidrittelmehrheit absetzen; der betr. § 24 der Verf. lautet:

„Der Bischof kann wegen Verletzung seiner Pflichten von der Nationalsynode zur Verantwortung gezogen und durch eine Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen seines Amtes enthoben werden.

Vorbehalten bleiben auch hierbei die staatlichen Gesetze und Verordnungen." Ueber etwaige Hilfsbischöfe ist spätere Schlussnahme vorbehalten (Verf. § 23).

Bei Erledigung des bischöflichen Amtes besorgt ein Hilfsbischof oder in Ermangelung eines solchen ein anderer vom Synodalrath bezeichneter Priester die Functionen eines Bisthums verwesers (Verf. § 25 id. Regl. § 33).

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Der Bischof hat das Recht, sich aus den geistlichen Mitgliedern des Synodalrathes oder des übrigen Clerus einen Vicar als Vertreter in den rein bischöflichen Verwaltungsangelegenheiten" zu wählen (Regl. § 213 bis 32). Der bischöfliche Vicar muss vom Bischof entlassen werden, wenn zwei Drittel der Synodalrathsmitglieder dies verlangen (ib. § 322). Die Errichtung eines Domcapitels ist unstatthaft (ib. § 323).

Bezüglich der Cultusbedürfnisse fasste die II. Synode (1877) folgenden Beschluss: 1)

1) Es sind die einzelnen Kirchgemeinden, Genossenschaften und Vereine zu ersuchen, durch Sammlung freiwilliger Gaben Beiträge an die allgemeine Casse der Centralverwaltung zu leisten; 2) den Kirchgemeinden bleibt es anheim gestellt, ihre Beiträge aus der Kasse des Kirchenguts zu bestreiten; 3) es sollen auch diejenigen h. Kantonsregierungen um freiwillige Beiträge angegangen werden, welche für die Gründung der christkatholischen Kirche sich interessiren und sich an der Errichtung ihres Bisthums betheiligen; 4) können die Bedürfnisse der Centralverwaltung der christkatholischen Kirche der Schweiz aus diesen Mitteln nicht gedeckt werden, so wird die noch nöthige Summe auf die einzelnen Kirchgemeinden, Genossenschaften und Vereine unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit vertheilt, immerhin unter Anrechnung des durch die Gemeinden, Genossenschaften und Vereine bereits freiwillig geleisteten Beitrags; 5) der Synodalrath ist mit der Vollziehung dieses Synodalbeschlusses beauftragt.

1) Nach Mittheilung des Synodalrathes auf der III. Synode waren die Beiträge der 70,000 Seelen zählenden Diocesanbevölkerung auf je 5 Centimes, somit in reine Fr. 3500 festgesetzt worden.

IV. Abschnitt.

§ 46.

Die evangelische Kirche.

Die Ordnung der evangelisch-reformirten Kirche in der Schweiz ist überall entweder eine kantonal-landeskirchliche oder eine kantonalfreikirchliche. Die Rechtssätze bezüglich der ersteren waren in Abschnitt II, die Rechtssätze bezüglich der letzteren sind in Abschnitt V darzustellen. Interkantonale Rechtssätze finden sich nur bezüglich der Zulassung zum Predigtamt. Auf dem Wege des Concordates vereinbarten nämlich folgende Kantone: Zürich, Aargau, Appenzell A.-Rh., Thurgau und Glarus (seither ist auch der Kanton Schaffhausen beigetreten, ferner Bern und Basel) eine gemeinsame Ordnung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bekleidung des geistlichen Amtes und setzten zugleich Freizügigkeit der evangelischen Geistlichen innerhalb ihrer Gebiete fest.

Das betreffende Concordat lautet:

Art. 1. Die concordirenden Kantone verpflichten sich, jeden unter nachfolgenden Bestimmungen examinirten Candidaten in den Kirchendienst zuzulassen.

Art. 2. Es wird von diesen Kantonen eine gemeinsame Prüfungsbehörde aufgestellt, welche jeden Candidaten zu den theologischen Prüfungen zulässt, der

a. von der competenten Kirchenbehörde desjenigen Kantons, in welchem er seinen bleibenden Wohnsitz hat, empfohlen wird; b. ein Zeugniss untadelhafter Sitten; c. eine schriftliche Darstellung seines Lebens und seines Studienganges, d. ein Maturitätszeugniss und einen Ausweis über mindestens drefjährige Hochschulstudien beibringt. Wo ersteres fehlt, oder der Prüfungsbehörde nicht genügt, kann diese auch durch eine von ihr zu bestellende Commission ein Examen in der Philologie abnehmen oder wiederholen lassen.

Art. 3. Die gemeinschaftliche Prüfungsbehörde wird in folgender Weise gebildet: a. Abgeordnete der concordirenden Kantone wählen ein Mitglied, welches als Präsident zu fungiren hat, und einen Ersatzmann desselben; b. überdies wird von jedem der concordirenden Stände durch die competente Kirchenbehörde ebenfalls ein Mitglied bezeichnet.

Die Prüfungsbehörde ernennt ihren Actuar selbst in oder ausser ihrer Mitte. Art. 4. Die Amtsdauer der Behörde ist drei Jahre; der Ort ihres Zusammentrittes wird von ihr selbst bezeichnet. Sie tritt in der Regel jährlich zweimal zusammen, und zwar im Frühling und im Herbst.

Art. 5. Die Prüfungen umfassen theils die philosophischen, theils die theologischen Disciplinen und zerfallen in schriftliche und mündliche.

Die Prüfung in den philosophischen Fächern kann schon nach zurückgelegten zweijährigen Hochschulstudien abgelegt werden. Für Zulassung zu derselben ist der Nachweis der Maturität gemäss Art. 2 litt. d erforderlich. Umfang und Gang dieser Prüfungen werden durch ein von der gemeinsamen Prüfungsbehörde selbst zu erlassen

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

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des Reglement näher bestimmt werden. Provisorisch wird ein kantonales Prüfungsreglement angewiesen.

Art. 6. Die Mitglieder der Prüfungsbehörde werden von ihren Kantonen entschädigt; die Entschädigung der allfällig zugezogenen Experten, des Actuars und der Mitglieder von Specialcommissionen, sowie die Büreauauslagen werden auf die Kantone repartirt nach der Zahl ihrer reformirten Bevölkerung.

Art. 7. Den Candidaten, welche diese Prüfung in genügender Weise bestanden haben, wird von der Prüfungsbehörde ein Zeugniss der Wahlfähigkeit ausgestellt und in dem Kanton, der sie zum Examen empfohlen hat, mit möglichster Beförderung die Ordination ertheilt, wodurch dieselben für den ganzen Umfang des Concordatsgebietes wahlfähig werden. In demjenigen Kanton, in welchem ein so Examinirter sich aufhält oder angestellt ist, wird er rücksichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern dortiger Geistlichkeit völlig gleich gehalten; doch sind die Kantone, in welchen die Besoldung nach Dienstjahren sich richtet, befugt, nur die im Kanton geleisteten Dienste anzurechnen.

Art. 8. Beim Uebertritt in den Kirchendienst eines andern Kantons soll der Betreffende ein Zeugniss seiner bisherigen kirchlichen Oberbehörde über seine Wirksamkeit und seinen Wandel beibringen. Die Kirchenbehörden der concordirenden Stände verpflichten sich ferner, wichtigere Censurfälle, wie namentlich Ausschluss vom Kirchendienst oder andauernde Suspension, sich gegenseitig mitzutheilen, und es ist jeder Kanton berechtigt, die in einem andern Kanton verhängte Ausschliessung vom Kirchendienste auch für sein Gebiet in gleicher Weise in Anwendung zu bringen.

Art. 9. Diejenigen Geistlichen, welche vor der Aufstellung einer gemeinsamen Prüfungsbehörde in einem der concordirenden Kantone geprüft und ordinirt worden sind, können in den andern Concordatskantoren von der zuständigen kantonalen Behörde entweder auf ein vor ihr abzulegendes Colloquium oder auf genügend erachtete Zeugnisse hin für eine geistliche Stelle in ihrem Kanton wahlfähig erklärt werden. Solchen Geistlichen, welche von ausserhalb des Concordatsgebietes herkommen und in einem der concordirenden Kantone zum Kirchendienste zugelassen werden, kommt damit eine Wahlfähigkeit in dem übrigen Concordatsgebiete nicht zu.

Art. 10. Vorstehendes Concordat tritt in Kraft, sobald wenigstens fünf Kantone demselben beigetreten sind. Jedem concordirenden Kantone ist, jedoch erst nach dreijährigem Bestande des Concordates, auf einjährige Kündung hin der Rücktritt freigegeben. Ausserdem verdanken wir der Güte des um die evangelische Kirche der Schweiz theoretisch und praktisch hochverdienten Herrn Antistes Dr. Finsler in Zürich noch folgende Mittheilungen in Bezug auf die Kantonalgrenzen überschreitende Verhältnisse der evangelischen Kirche in der Schweiz:

Die Schweizerische Predigergesellschaft wurde 1839 gegründet und versammelte sich seither mit Ausnahme der Jahre 1849 und 1877 jedes Jahr gewöhnlich im August. Als Zweck der Gesellschaft ist die Förderung wissenschaftlich - theologischer und praktischer Zwecke bezeichnet. Die Gesellschaft zählt 14 Sektionen und (1874) 876 Mitglieder. Die Versammlungen dauern zwei Tage, an deren

jedem ein Referat vorgetragen und besprochen wird. Die Referate und die über dieselben gehaltenen Voten werden nachher gedruckt. Die Verhandlungen sind lediglich theoretischer Natur; nur 1867 machte die Gesellschaft eine Ausnahme von dieser Regel, als sie sich mit einem Memorial an die Bundesbehörden wandte, um eine Vereinfachung der lästigen Formalitäten bei Eheschliessungen von Angehörigen verschiedener Kantone anzustreben. Am Schlusse jeder Versammlung wird von dieser der Ort der nächsten Zusammenkunft bezeichnet und aus den Mitgliedern der betreffenden Sektion der Präsident gewählt. Das neue Comité, dessen Mitglieder von der Sektion gewählt werden, stellt die Themata für die nächste Versammlung fest und bezeichnet die Referenten und den Festprediger für den Gottesdienst, mit dem (seit 1846) die Versammlungen eröffnet werden. Bis jetzt hat die Predigergesellschaft ein Band gebildet nicht nur für die Geistlichkeit der verschiedenen Kantone, sondern auch für die verschiedenen Richtungen unter den Pfarrern. Der persönliche Umgang hat wesentlich mit dazu beigetragen, die Gegensätze zu mildern.

Die protestantisch-kirchlichen Hülfsvereine (entsprechend den deutschen Gustav-Adolfs-Vereinen) sind seit 1843 in's Leben getreten. Es finden sich solche in allen 14 evangelischen und paritätischen Kantonen. Der Vorstand der Sektion Basel bildet als „Vorverein" die geschäftsleitende Centralbehörde, welcher zugleich den Verkehr mit dem Vorstand des Gustav-Adolf-Vereins vermittelt. Die kantonalen Vereine können jedoch über ihre Gaben frei verfügen. Meist werden dieselben für schweizerische Kirchpfarrgemeinden verwendet; immer geht jedoch von den deutschen Sektionen ein Theil der Gaben auch in's Ausland, namentlich in die verschiedenen Theile von Oesterreich und von den französischen nach Frankreich, Italien u. s. w. Die Ausgabe sämmtlicher Vereine betrug im Jahr 1874: 137,267 Fr. Jährlich findet eine Konferenz von Abgeordneten sämmtlicher Vereine statt. Bei dieser wird für eine bedürftige Gemeinde eine Kollektivgabe zusammengelegt, zu welcher auch der Vorstand des Gustav-Adolf-Vereines gewöhnlich durch einen Abgeordneten einen Beitrag übersendet.

Konferenzen der evangelischen Kirchenbehörden.

Im Jahre 1857 forderte der Palästina-Reisende Dr. Tit. Tobler, damals Nationalrath, bei der Bundesversammlung in Bern die beiden Ständeräthe von Zürich auf, sie möchten bei ihrer Regierung dahin wirken, dass der Charfreitag in der gesammten evangelischen Schweiz zum hohen Festtage erhoben werde. Die Regierung wies die Sache an

den Kirchenrath und dieser veranstaltete 1858 eine Conferenz von Abgeordneten sämmtlicher evangelischer Kirchenbehörden, die dann bis 1862 fünf Mal zusammenkam. In Folge ihrer Anregung wurde der Charfreitag zum hohen Festtag erhoben; eine fernere Frucht ihrer Berathungen war der Abschluss des Concordats, betreffend gegenseitige Zulassung der Geistlichen in den Kirchendienst. Es wurden Einleitungen für Herstellung eines kleinen Militärgesangbuches getroffen und eine Liturgie für den evangelischen Feldgottesdienst hergestellt. Auch für eine gemeinsame Bibelübersetzung wurden Einleitungen getroffen; den Bundesbehörden wurde eine Vorlage gemacht über Vereinfachung der Formalitäten bei Eheschliessungen - ein Versuch, der später (s. oben) von der Predigergesellschaft aufgenommen wurde. Die Conferenz schlief indessen seit 1862 ein, weil es auf die Dauer an genügendem Berathungsstoffe fehlte.

Erst im Jahre 1875 trat wieder eine Conferenz zusammen, um über die Stellung zu berathen, welche die kirchlichen Behörden dem Civilstandsgesetze gegenüber einnehmen wollen. Man einigte sich über gewisse allgemeine Grundsätze; ein einheitliches Verfahren im Einzelnen liess sich wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse in den Kantonen nicht erzielen. Dagegen beauftragte die Conferenz den Kirchenrath von Zürich, Angelegenheiten, die für die evangelischen Landeskirchen von Bedeutung seien, auch ferner im Auge zu behalten und im gegebenen Zeitpunkte die Conferenz wieder einzuberufen. Seither wurde auf Anregung von Zürich eine gemeinsame Petition an den Ständerath erlassen (1876), damit in das Fabrikgesetz eine Bestimmung zum Schutze des Religionsunterrichtes für Kinder, die in den Fabriken arbeiten, aufgenommen werde. Der Ständerath willfahrte dem Begehren und der Nationalrath stimmte bei.

V. Abschnitt.

Die freien Kirchen.

$ 47.

Allgemeine Bemerkungen über Landeskirchenthum und Freikirchenthum in der Schweiz.

Die staatsrechtliche Stellung der Kirchen- und Religionsvereine in der Schweiz ist verschieden nach eidgenössischem und kantonalem Staatsrecht. Das erstere 1) kennt principiell nur Religionsvereine mit gleichen

1) S. oben Abschnitt I, bes. § 7.

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