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gélique" dürfen zur Debatte nicht zugelassen werden (Regl. Art. 7). Für Aenderungen der Verfassung gibt ein Specialreglement folgende Normen: Aenderungen kann jedes Glied der Kirche (tout frère") beantragen; sie sind schriftlich, unterzeichnet und genau formulirt dem Presbyterium einzureichen (Art. 2). Das Presbyterium bestellt sodann eine Commission zur Prüfung des Antrages; dieselbe erstattet dem Presbyterium Bericht und nur wenn in zweimaliger Berathung, zwischen welcher wenigstens 2 Monate verflossen sein müssen, 2/3 der Stimmen sich für die Aenderung aussprachen, darf der Antrag vor die Synode gebracht werden (Art. 3, 5). Die Synode, deren Mitgliedern der Text des Antrages mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt werden muss, beschliesst definitiv (Art. 6, 7).

Als besondere Aemter 1) und zwar comme une institution de Dieu et un besoin permanent de l'Eglise" bestehen 1) Anciens-Aelteste, 2) Diaconen. (Verf. 7.) Letzteren ist die Sorge für die Armen zugewiesen. (Verf. 9.) Die Aeltesten, von welchen ausdrücklich bemerkt wird, dass im Neuen Testament für dieses Amt unterschiedslos die Bezeichnungen 700ẞúregoi und exiσzozo sich finden, haben die Aufgabe, die Gemeinde zu leiten (de paître l'Eglise). Dieselben zerfallen ihrerseits wieder in zwei Aemter: a. Diener des Wortes („prédicateurs"), b. Laienälteste („non prédicateurs"). Der Unterschied zwischen beiden Arten ist keinerlei innerer, sondern besteht einzig und allein darin, dass die ersteren préparés par de saintes études sont plus spécialement appelés à l'enseignement et à la predication." (Verf. 8.) Durch ein Reglement von 1873 wurde bestimmt, dass die Diener des Wortes (prédicateurs en charge") keinen abgegrenzten Parochialverband, wie die anderen Aeltesten haben, sondern ihr Amt allgemein auszuüben haben. „Les services de baptême, de mariage et d'enterrement rentrent dans la compétence de chaque Ancien. Toutefois les prédicateurs en charge sont seuls tenus d'accéder à cet égard dans la mesure du possible et selon leur conscience au désir des familles et aux vœux des intéressés." (Regl. Art. 2.) Der Sinn dieser Bestimmung war hauptsächlich, eine geordnete Theilung der Arbeit zwischen den geistlichen und Laien-Aeltesten durch

1) C'est ici un trait caractéristique de notre constitution: il y a chez nous deux catégories d'anciens, les uns ministres de la Parole ou prédicateurs et docteurs, et les autres non prédicateurs. Mais tous sont également chargés, comme économes ou administrateurs de Dieu, de paître ou de présider l'Eglise; ce qui dans le langage de l'Ecriture signifie la gouverner." Guers 110. „Il n'y a pas chez nous des anciens ecclésiastiques et des anciens laïques; tous nos anciens ont également reçu l'imposition des mains. Il ne faut donc pas appeler pasteurs" les ministres de la parole exclusivement. Il n'y a pas de différence entre les anciens quant à l'autorité, mais seulement quant aux dons et aux fonctions.

zuführen, indem ersteren besonders Predigt, Erbauung und Unterricht, letzteren die Seelsorge zugeschieden wurde. 1)

Das Amt des Aeltesten, „Ancien", überhaupt wird in Verf. 10 folgendermassen characterisirt: L'autorité de l'ancien, ministre de la Parole ou non, provient, non d'une transmission ou d'une élection humaine, mais uniquement du chef, Jésus-Christ. L'Eglise, reconnaissant, autant qui'l est en elle, l'aptitude et la vocation qui proviennent du Seigneur, le témoigne par sa propre vocation et par l'imposition des mains.

Die Aeltesten werden von der Generalversammlung gewählt nach den näheren Bestimmungen eines speciell hiefür ergangenen Reglements. Die Amtsdauer ist unbestimmt; jederzeit kann Neuwahl beim Presbyterium beantragt werden, jedes Glied der Kirche kann 14 Tage lang die Namen der von ihm zum Amte geeignet erachteten Personen in einem aufliegenden Register eintragen. Wählbar ist jedes Glied der Kirche, welches vom Presbyterium approbirt und als solches den sämmtlichen Wahlberechtigten bezeichnet worden ist; die Approbation hat zur Voraussetzung, dass Glauben und Leben des Candidaten dem Bekenntniss angemessen sind, und dass er insbesondere „adhère aux principes constitutifs de l'Eglise. Die Wahl erfolgt nach Anrufung Gottes mit Zweidrittelmehrheit. 2) Das Amt selbst wird erst übertragen durch Handauflegung. 3)

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Die ständige Verwaltung wird von der Gesammtheit der Aeltesten, dem Presbytère, geführt. (Verf. 14.) Dieses ist die eigentliche Behörde des Kirchenregimentes. *)

Die Temporalien der Kirche bestehen aus freiwilligen Gaben, die zu einer Kasse vereinigt werden, zu deren Verwaltung eine eigene Commission unter Direction des Presbyteriums besteht. (Verf. S. 17).

Die Disciplin 5) besteht aus „répréhension fraternelle en charité."

1) Vgl. Rapport a. a. O. S. 7 ff.

2) Regl. Art. 10: la votation se fait au scrutin de liste et à la majorité des deux tiers des voix. Le nombre des noms à inscrire sur chaque bulletin est laissé à l'appréciation du votant. Les bulletins blancs sont comptés pour déterminer la majorité.“

3) Ueber die „Imposition des mains" liegt eine specielle Instruction gedruckt vor (Genève 1864 SS. 18). Sie rührt von E. Guers. Es ist nicht zu verkennen, dass der Handauflegung, so sehr ihr mystischer Character zurückgewiesen, doch ein quasimystischer Character entschieden beigelegt wird, der weit über eine blosse Formalität hinausgeht („affaire de pratique extérieure" „de pure forme"). Verf. Satz 12: l'Eglise reconaissant que dans les temps primitifs les charges se conféraient avec imposition des mains, se conforme à cet usage pour les anciens, les ministres de la Parole et les diacres, comme aussi pour les frères qui pourraient être appelés à quelque œuvre d'évangélisation."

4) La question du mode de gouvernement de l'Eglise ne présenta pas de difficultés; elle ne donna même lieu à aucun incident remarquable." Guers 111. Die Frage, welche für die Organisation der evangelischen Kirche anderwärts die meisten Schwierigkeiten bietet.

5) Vgl. auch Verf. S. 5.

In besonders gravirenden Fällen („dans des cas extrêmes") entscheidet das Presbyterium. 1)

Die Sacramente sind Taufe und Abendmahl; Kindertaufe ist jedoch nur Regel, nicht obligatorisch. 2)

§. 49.

Die Église évangelique libre im Kanton Waadt.

Das Waadtland war früher Unterthanenland von Bern und als solches durch Decret der bernischen Regierung reformirt geworden. Wie in Bern entwickelte sich auch im Waadtland das Verhältniss zwischen Staat und reformirter Kirche im Sinne eines starken Staatskirchenthumes. 3)

Im Jahre 1839 schaffte der Grosse Rath die helvetische Confession, welche bis dahin die Basis der reformirten Kirche des Waadtlandes gewesen war, ab. Dieses Vorgehen des Staates gab den ersten Anlass zur späteren Separation, indem mehrere Geistliche, darunter der bedeutende Theologe Vinet, ihre Demissionen einreichten, jedoch ohne aus der Nationalkirche auszuscheiden. Von da an nahmen ausserkirchliche Versammlungen religiöser Art („oratoires") immer grössere Dimensionen an und bei Gelegenheit der politischen Revolution von 1845 richtete sich die Wuth der Gasse hauptsächlich gegen jene Versammlungen. Die waadtländischen Staatsbehörden geriethen mehr und mehr unter den Einfluss dieser Agitation. Durch Circular vom 15. Mai 1845 verbot der Staatsrath jene religiösen Privatversammlungen. Trotz mehrfacher Proteste von geistlicher Seite gegen dieses Circular gelangte kurz nachher im Grossen Rathe bei Gelegenheit der Discussion über die neue Staatsverfassung ein Antrag zur Annahme, welcher den Staatsrath zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes aufforderte auf der Basis: dass allen Geistlichen, welche ausser in den vom Gesetz für den Cultus der Nationalkirche bestimmten Versammlungen Gottesdienst halten würden, die staatliche Besoldung zu entziehen sei. Ueberdies wurde in der neuen Verfassung mit Hinblick auf die religiösen Privatversammlungen ein die Associationsfreiheit garantirender Artikel ausdrücklich verworfen.

Diese Verfassung wurde für den 10. August zur Volksabstimmung vorgelegt. Am 3. August sollten alle Pfarrer eine die Verfassung dem

1) Verf. S. 21.

2) Profession S. 16. Verf. S. 4., speciell Taufe: ib. S. 19 Abendmahl ib. S. 20, 3) Historisches bei Finsler 439 ff.; ferner Souvenir du 25 Anniversaire de la fondation de l'Eglise Evangélique libre du Canton de Vaud (12 Mars 1872), offert aux membres de cette eglise (nicht im Buchhandel, 22 SS.).

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

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Volke empfehlende Proclamation des Staatsrathes von der Kanzel verlesen. Ungefähr 40 Geistliche verweigerten dies. Der Staatsrath erklärte dies für offenbare Rebellion gegen die Staatsgewalt und forderte die Kirchenbehörden zur Bestrafung jener Geistlichen auf; die Kirchenbehörden aber sprachen dieselben frei, der Staatsrath seinerseits verurtheilte 43 Pfarrer und Candidaten zu längerer oder kürzerer Suspension (3. November).

Einige Geistliche reichten sofort, 185 weitere nach gemeinsamer Berathung zu Lausanne ihre Demission ein. An dieser Berathung hatten 225 Geistliche theilgenommen. 11)

Der Staatsrath beharrte auf seiner Position und rechtfertigte dieselbe in einer ausführlichen Proclamation an das Volk. Der Grosse Rath stellte sich auf die Seite des Staatsrathes; sein Beschluss hatte folgenden Wortlaut: 2)

„In Erwägung, dass eine grosse Anzahl von Pfarrern und Geistlichen, indem sei die von ihnen bekleideten Stellen und die amtlichen kirchlichen Functionen, welche sie in ihrer Nationalkirche ausgeübt haben, beim Staatsrathe niederlegen, Verwirrung in die Kirche gebracht und selbst ihre verfassungsmässige Vereinigung mit dem Staate und ihre Unterordnung unter denselben bedroht haben; in der Absicht, den Staatsrath mit allen Vollmachten zu versehen, deren er bedarf um die evangelisch-reformirte Nationalkirche in ihrer Integrität aufrecht zu erhalten, für die religiösen Bedürfnisse ihrer Glieder zu sorgen und der Autorität der Regierung Achtung zu verschaffen“ ertheilt der Staatsrath Vollmacht, zeitweise und soweit er es für nöthig erachtet, das Kirchengesetz vom 14. December 1834 sowie andere Gesetze, Beschlüsse, Decrete und Reglements, welche auf die Kirche und ihre Diener Bezug haben, ausser Kraft zu setzen, ohne übrigens an der Lehre der Kirche etwas zu ändern ebensowenig als an den Formen des öffentlichen Gottesdienstes oder an den für den Gottesdienst oder den öffentlichen Religionsunterricht angenommenen Büchern. Ebenso wird der Staatsrath bevollmächtigt die verschiedenen den öffentlichen Unterricht und die Civilregister und deren Führung betreffenden Gesetze ausser Kraft zu setzen und erhält unbedingte Vollmacht in Absicht auf die Oratoires und die andern religiösen Versammlungen ausserhalb der Nationalkirche. Ueber die Art der Ausübung dieser Vollmachten, welche bis zum 31. Mai 1846 ertheilt wurden, sollte der Staatsrath dem Grossen Rathe Bericht erstatten.

Der Staatsrath forderte nun zunächst die Mehrzahl der Demissionäre -diejenigen, welche sich besonders thätig in Sachen der Demission gezeigt hatten, waren von der Aufforderung ausgeschlossen - auf, ihre Entlassung binnen ganz kurzer Frist zurückzuziehen; etwa 40 thaten dies, einige jedoch mit Vorbehalten, deren Nichtberücksichtigung Seitens

1) Souvenir etc. S. 9 macht mit Recht darauf aufmerksam, dass es besonders die bei den Berathungen im Grossen Rathe aufgestellten und gebilligten Principien waren, welche die Mehrzahl der Geistlichen zu dem radicalen Bruche mit der Nationalkirche nöthigten.

2) Finsler 448.

des Staatsrathes sie zu neuerlicher Demission veranlasste. Die grosse Mehrzahl beharrte auf der Demission und wurde daraufhin vom Verzeichniss der waadtländischen Geistlichkeit gestrichen; die Gesammtzahl betrug 147. 99 Geistliche blieben in der Nationalkirche. Unter sie wurde provisorisch die gesammte geistliche Arbeit vertheilt und der Staatsrath bemühte sich, einen Ersatz für die ausgeschiedenen Geistlichen zu gewinnen, um die normalen Verhältnisse wieder herzustellen. Den Demissionären wurden alle geistlichen Functionen strengstens verboten. Privatversammlungen religiöser Art wurden überhaupt an den meisten Orten ganz und gar verboten, seitdem der Pöbel in Lausanne und anderwärts derartige Privatversammlungen tumultuarisch gestört hatte.

Erst verhältnissmässig spät fassten die Demissionäre den Entschluss zur Gründung einer freien evangelischen Kirche. Im November 1846 versammelten sich die Delegirten von 37 Gemeinden („églises“) zur Bestellung einer Commission für Ausarbeitung einer Kirchenverfassung. Unter dem hauptsächlichen Einfluss von Prof. Chappuis kam die gewählte Commission ihrer Aufgabe nach. Am 12. März 1847 erfolgte die Constitution durch Annahme einer bestimmten Kirchenverfassung. 1) Eine Zeit lang wurde die Separation von der Nationalkirche noch verfolgt und der Grosse Rath erneuerte wiederholt die ausserordentlichen Vollmachten des Staatsrathes; nach einigen Jahren aber bekehrten auch Volk und Staatsrath sich zu einer gesunderen Auffassung der Staatspflichten und man liess von da an die freie Kirche in Frieden weiter leben.

Wenn wir heute diese heftigen Conflicte zwischen Staat und evangelischer Kirche überblicken, so können wir uns einer gewissen Verwunderung nicht entschlagen: was die kirchlichen „Fanatiker" - so wurden die Opponenten in officiellen Actenstücken des Staatsrathes genannt forderten, Freiheit ihren Glauben zu bekennen und Freiheit sich zu diesem Zwecke zu vereinigen das sind Grundsätze, die inzwischen als Staatsgrundaxiome von den civilisirten Staaten anerkannt wurden und insbesondere auch als ein wahrhaft geheiligtes Princip in das Staatsrecht der Eidgenossenschaft übergegangen sind. Würde es sich bei jener geforderten Freiheit um eine principielle Opposition gegen staatliches Recht oder gar um die principielle Bekämpfung der staatlichen Souveränetät, wie Seitens der römischen Kirche, handeln, so dürften wir nicht zögern, uns auf Seiten der Staatsgewalt zu stellen. Davon aber war bei diesen Conflicten gar keine Rede und die Forderung des Staatsrathes, die Geistlichen müssten jede Proclamation des Staates von der Kanzel verlesen,

1) Dieselbe ist abgedruckt als Urk. Nr. XLVIII.

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