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Verwaltung der Gemeinde erforderlichen Reglemente, die jedoch von der Synode bestätigt werden müssen, 11. Berufung der assemblée générale, wenn es für erforderlich gehalten wird.

Die oberste Behörde der freien Kirche ist die Synode. Sie besteht 1. aus allen im Amt stehenden Geistlichen, 2. den Professoren der theologischen Facultät, 3. Mitgliedern, welche von den Gemeinden nach Verhältniss ihrer Mitgliederzahl auf 2 Jahre gewählt werden und zwar aus dem Kreis der Aeltesten oder Diener des Wortes; jede Gemeinde sendet mindestens 2 Delegirte; Gemeinden mit einer Mitgliederzahl von 151-300 Seelen 3, von 301-450 Seelen 4, darüber für je 150 Seelen mehr 1 weitern Delegirten (Règl. Art. unique). Die Synode versammelt sich ordentlicher Weise einmal im Jahr, ausserordentlicher Weise auch öfter (Verf. Art. 14).

Ihr liegt ob, über die allgemeinen Interessen der Kirche zu wachen. Im Besonderen (Art. 15): 1. Ausarbeitung der für den Cultusgebrauch oder Religionsunterricht bestimmten Bücher, jedoch mit freiem Veto der Einzelgemeinden 1), 2. Bestimmung gemeinsamer Festtage, 3. Regelung der theologischen Studien und der Consecration zum geistlichen Amte, sowie Evidenthaltung der Register der zu Pfarrern qualificirten Mitglieder der Kirche; auf diese Register können auch auswärts ordinirte Geistliche gesetzt werden „après avoir toutefois exactement vérifié les titres et les garanties de foi, de saine doctrine, de mœurs chrétiennes et d'instruction qu'ils présentent." 4. Sorge für die materiellen Bedürfnisse, die durch Steuern der einzelnen Gemeinden und freiwillige Gaben gedeckt werden, 5. Oberaufsicht über alle Mitglieder der Kirche, besonders Geistliche und Aelteste, 6. Aufnahme neuer Gemeinden, 7. Unterhaltung auswärtiger kirchlicher Beziehungen, 8. Berathung von Verfassungsänderungen, deren definitive Annahme aber nur durch die Mehrheit der Gemeinden erfolgen kann, 9. Evangelisation und andere christliche Werke. Bei Ausarbeitung von Reglementen wird der Synode ausdrücklich eingeschärft, sich alles dessen zu enthalten qui pourrait froisser les consciences et causer des

1) Souvenir S. 17 bemerkt hierüber: En général un trait caractéristique de la constitution de l'église libre c'est que, contrairement à ce qui a lieu d'ordinaire, considérant l'unité de la foi comme la seule chose nécessaire, on crut pouvoir tolérer sans inconvénient d'assez grandes diversités dans les usages, les choses extérieures et l'application des principes chrétiens.

C'est ainsi que les églises particulières demeurèrent libres de se servir de liturgies ou de s'en abstenir de fixer le nombre et les époques de célébration de la sainte cène comme elles le jugeraient convenable, de déterminer le mode à suivre pour les admissions dans l'église et à la sainte cène d'agir dans les cas de discipline de la manière qui leur paraîtrait la plus conforme à la parole de Dieu; enfin, d'organiser les cultes de la manière qui leur semblerait répondre le mieux à leurs besoins particuliers.

divisions;" den Gemeinden ihrerseits wird empfohlen, gegenüber solchen Reglements stets un esprit d'humilité et de charité chrétiennes" zu bethätigen (Art. 16).

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Für die Zeit des Nichtbeisammenseins der Synode haben Synodalausschüsse die laufenden Geschäfte zu besorgen; diese sind 1. die eigentliche Synodal commission, 2. die Evangelisationscommission, 3. die Studiencommission, 4. die Finanzcommission, 5. die Disciplinarcommission, diese besteht aus 15 Mitgliedern, von denen wenigstens 7 Geistliche und 7 Aelteste sein müssen; sie werden von der Synode gewählt; (Art. 37 Abs. 2), 6. seit 7. Sept. 1869 noch die Missionscommission. Die Commissionen werden auf 2 Jahre bestellt; die Synodalcommisson hat speciell die ganze Verwaltung zu überwachen; die Commissionen erstatten der Synode Bericht über ihre Thätigkeit und diese kann bezügliche Beschlüsse fassen; einzelne Functionen (Art. 17 Abs. 2) sind ausschliesslich der Synode reservirt.

An Aemtern hat die freie Kirche 1. Pfarrer, 2. Aelteste, 3. Diaconen und Diaconessen, 4. Lectoren und Cantoren. Letztere haben beim Cultus zu fungiren, den Diaconen liegt speciell die Sorge für die Armen ob (Art. 27). Die Aeltesten bilden mit dem oder den Pfarrern den „Conseil d'église", dessen Functionen bereits angegeben wurden. Im Uebrigen liegt den Aeltesten neben dem Pfarrer hauptsächlich die Sorge für die materiellen Interessen der Gemeinde ob, „afin que les pasteurs puissent vaquer librement au ministère de la Parole." (Art. 26.)

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Zur Aufnahme in den geistlichen Stand bedarf es folgender Voraussetzungen (Art. 19): 1. Alter von 23 Jahren, 2. Besitz der zur Ausübung des Amtes nothwendigen Gaben, 3. untadelhafte Sitten termes des instructions dites Canons apostoliques," - 4. Nachweis vollendeter Studien und Zeugniss der Synode hierüber, 5. formelle Erklärung ,de son adhésion cordiale aux doctrines et aux institutions de l'Eglise libre". Die formelle Aufnahme in den geistlichen Stand erfolgt durch imposition des mains", deren Vollziehung unter entsprechenden Feierlichkeiten der Synodalcommission obliegt (Art. 20). Die Zahl der Diener des Wortes wird durch ein sorgfältiges Register evident gehalten (Art. 21). Die Gemeinden dürfen ihre Pfarrer nur aus den auf jener Liste befindlichen Namen wählen; jede Wahl bedarf der Bestätigung der Synodalcommission, welche dem Gewählten die Vocation erheilt (Art. 21).

Zur Specialisirung der Pflichten des Geistlichen verweist die Verf. Art. 23 auf eine Reihe von Bibelstellen. Speciell werden genannt: die Functionen des Cultus und der Sacramente, Besuch der Armen und

Kranken, Religionsunterricht der Jugend, Führung der Register über Taufen, Confirmationen und Trauungen. Jede Kirche hat über die Functionen des Pfarrers ein Synodalreglement zu erlassen, das der Bestätigung der Specialcommission bedarf; im übrigen ist der Pfarrer frei in Ausübung seines Amtes („en toute liberté et selon leur prudence") (Art. 24). Die Besoldung der Pfarrer, sowie die Ausrichtung der Pensionen an alte oder kranke Pfarrer erfolgt aus der Centralcasse (Art. 25).

Feiertage der freien Kirche sind: Weihnachten, Östern, Pfingsten, Himmelfahrt, Charfreitag (Art. 29).

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Sehr eingehende Bestimmungen enthält die Verfassung noch über die Kirchenzucht, wobei den betheiligten Organen der Kirche besonders eingeschärft ist in jedem Falle de s'humilier devant Dieu et de recourir par la prière à son assistance" (Art. 40). Alle Glieder der Kirche sollen unter einander sich ermahnen und aneifern („répréhension fraternelle“), aber stets in Liebe und nur „par voie de persuasion et par la Parole de Dieu" (Art. 30). Besonders wird diese Pflicht de veiller sur les membres du troupeau, de reprendre, de censurer, d'exhorter avec toute douceur et avec doctrine" - dem Pfarrer auferlegt; in Fällen öffentlichen Scandales liegt die Disciplinarentscheidung beim Conseil d'église (Art. 31). Letzterer ist auch Disciplinarbehörde für alle von ihm ernannten kirchlichen Functionäre, sowie für seine eigenen Mitglieder und alle Mitglieder der Kirche, die er „par des actes ou par des discours scandaleux" von der Gemeindeversammlung ausschliessen kann (Art. 32). Die Synode übt durch die Synodalcommission eine Oberaufsicht über das ganze Kirchenwesen in allen seinen Theilen aus und es können zu diesem Zweck Specialvisitationen angeordnet werden (Art. 33). Die Synode kann gegen Unordnungen in einer einzelnen Gemeinde einschreiten (Art 39). Die fonctionaires de l'église" unterliegen ferner besonderen Disciplinarbestimmungen. Dem Pfarrer kann der Conseil d'église eine „répréhension fraternelle" ertheilen; ausserdem gibt es noch 1. censure en particulier, 2. censure en présence du corps, 3. révocation (Art. 34). Diese Strafen sind gesetzt auf 1. grobe Pflichtverletzungen, 2. amtswidriges Betragen, 3. Lehre oder Bekenntniss gegen das Wort Gottes (Art. 35). Nur auf Klage von 2-3 Zeugen darf ein Disciplinarverfahren eingeleitet werden (Art. 36); der Conseil d'église oder Specialvisitator hat die Sache vor die Synodalcommission zu bringen, welche von sich aus auf Verweis („censure“) erkennen darf; Absetzung darf nur von der Disciplinarcommission verfügt werden; ebenso Streichung von der Liste der Geistlichen. Die Disciplinarcommission entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit und die Synodalcommission hat ihre Entscheidungen auszuführen (Art. 37).

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Rehabilitation abgesetzter oder gestrichener Kirchendiener kann nur durch die Synode, gestrichener Kirchenglieder durch den Conseil d'église erfolgen (Art. 38).

§ 50.

Die Eglise Evangélique Neuchâteloise Indépendante de l'Etat.1) In Folge des jedes kirchliche Bekenntniss sowohl für die Mitgliedschaft der neuenburgischen Nationalkirche als für die Bekleidung eines geistlichen Amtes in dieser Kirche aufhebenden Kirchengesetzes von 1873 schied eine grosse Anzahl von Geistlichen und Laien aus der evangelischen Landeskirche aus und die Ausgeschiedenen machten sich sofort mit grosser Energie an das Werk der Einrichtung einer vom Staate unabhängigen evangelischen Kirchengemeinschaft.2)

Die Principien des kritischen Gesetzes wurden bereits oben erörtert und der Standpunkt der Ausscheidenden gewürdigt. Interessant ist, dass schon vor Bekanntwerden des Entwurfes jenes Gesetzes sich die neuenburgische Synode für Trennung von Kirche und Staat ausgesprochen und dass die gesammte Geistlichkeit und eine Petition von 10,300 Laien das Gesetzproject als „ruineux" für die Kirche erklärt hatte.3) Der Grosse Rath nahm gleichwohl das Gesetz mit nur 47 gegen 40 Stimmen 'an; über die Petitionen, das Gesetz dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten, schritt er mit einer Mehrheit von zwei Stimmen zur Tagesordnung. Der Antrag, das Princip der Trennung von Staat und Kirche zu sanctioniren, welcher in Folge genügend unterstützter Petitionen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden musste, wurde vom Volke mit 13,972 also nur 16 Stimmen Mehrheit gegen 13,956 Stinimen verworfen. Daraufhin erfolgte die Separation.

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Im November 1873 trat die constituirende Synode der Separirten zusammen; auf ihr waren 21 Gemeinden durch 76 Laien und 24 Pfarrer vertreten; dazu kamen noch 3 Professoren der Theologie und weitere 19 Geistliche. Sofort wurden die theologischen Curse an einer freien Facultät begonnen und zwar gleich für den Anfang mit 9 Studirenden. Vom 10. Nov. 31. Dec. wurden Fr. 43,311 als freie Gaben für die

1) Die Quelle für die nachfolgende Darstellung sind die genauen Synodal-Bulletins von 1874, 1876, 1877 (nicht im Buchhandel). 2) Die streitigen Principienfragen sind oben I § 35 S. 620-632 ausführlich beleuchtet.

3) Protestschreiben der Synode vom 14. März 1873, mit allen gegen 1 Stimme beschlossen. (Bulletin 1874 S. 5 ff.) Am angef. Orte finden sich überhaupt die für die Geschichte der Separation wichtigen Actenstücke zusammengestellt.

neue Kirche abgegeben. Die freien Kirchen anderer Länder, besonders im Waadtland und Genf, bezeugten den Separirten ihre Sympathieen.

Zur Ausarbeitung einer Constitution war schon zuvor eine Commission von 18 Mitgliedern zusammengetreten, deren Elaborat von der Synode am 15. Januar 1874 und dann von den sämmtlichen einzelnen Gemeinden. formell angenommen wurde, wie dies in Art. 1 der Ueberg. Best. vorgesehen worden war. 1)

Im Jahr 1876 zählte die Kirche 22 Gemeinden mit 3195 activen wahlberechtigten Mitgliedern, 559 Taufen, 507 Confirmationen, 143 -Trauungen, 1975 Kinder über 12 Jahre im Katechismus-Unterricht, dazu stark besuchte Sonntagsschulen geben Zeugniss von einer nicht unbedeutenden Entfaltung des neuen kirchlichen Gemeinwesens. Die theologische Facultät zählt 10 Studenten, bei 3 ord. und 4 ausserord. Professoren. Das Budget pro 1878 ist auf Fr. 112,000 festgesetzt und zwar Fr. 85,600 Besoldung von 27 Pfarrern, Fr. 7500 Besoldung von 5 Hilfsgeistlichen, Fr. 13,400 für die theologische Facultät, Fr. 5500 andere Ausgaben; die Ausgaben pro 1876 betrugen Fr. 105,925, welche durch Steuern der einzelnen Gemeinden im Gesammtbetrag von Fr. 97,451 und durch Geschenke aufgebracht wurden; dazu kamen noch Fr. 32,500 für Arme und Fr. 3199 für Evangelisation. In dem kurzen Zeitraum seit Bestehen der Kirche wurden überdies von den einzelnen Gemeinden die Kosten für 11 neue Kirchen aufgebracht und mehrere andere sind im Bau.

Die Opferwilligkeit der Anhänger der neuen Kirche darf demgemäss als eine ganz ausserordentliche gerühmt werden; die Statistik der Mitglieder und kirchlichen Functionen beweist eine wenn auch nicht grosse doch stetige Zunahme.

Eingangs der Constitution wird als Entstehungsgrund der Eglise indépendante der Erlass des Gesetzes v. 20. Mai 1873 bezeichnet, in Folge dessen eine Anzahl Gemeinden sich gebildet hätten „pour maintenir conformément aux principes de l'ancienne Eglise neuchâteloise la souveraineté du Seigneur Jésus-Christ sur son église et la prédication du pur Evangile" (Art. 1). Diese Gemeinden sowie etwa später hinzutretende bilden die Kirche (Art. 4). Sodann folgt ein allgemeines evangelisches Bekenntniss, das in gedrängtester Kürze die wichtigsten Grundlehren des evangelischen Christenthums zusammenfasst (Art. 2). In diesem Bekenntniss weiss sich die Eglise Indépendante eins mit allen gleichgesinnten Kirchen und Religionsvereinen (Art. 30). 2)

1) Die Verfassung abgedruckt als Urk. Nr. XLIX.

2) Dass man von specifischem Sectenwesen, wozu die freie evang. Kirche in Genf entschieden neigt, weit entfernt war, beweist folgende Stelle des von der constituiren

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